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   BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91   

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BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91 (https://dejure.org/1993,49)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.1993 - 5 C 3.91 (https://dejure.org/1993,49)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 (https://dejure.org/1993,49)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Lebensunterhalt - Angemessene Unterkunft - Teilweise Übernahme der Unterkunftskosten - Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 1
  • NJW 1993, 3153
  • NVwZ 1994, 78 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 1067 (Ls.)
  • DVBl 1993, 794
  • DÖV 1993, 769
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91
    Ebensowenig wie er - von Ausnahmen abgesehen - einen Bedarf berücksichtigen muß, den der Hilfebedürftige bereits gedeckt hat, bevor er eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers über sein Hilfebegehren hat erwarten können (siehe BVerwGE 90, 154 [156 f.]; 90, 160 [161 f.]), und ebensowenig wie die Übernahme von Schulden Aufgabe der Sozialhilfe ist (siehe z.B. BVerwGE 90, 154 [158] m.w.N.), mußte der Beklagte den vom Kläger eingegangenen mietrechtlichen Verpflichtungen Rechnung tragen.

    Hierbei hat der Hilfesuchende auch zu berücksichtigen, daß der Sozialhilfeträger vor Gewährung der Hilfe deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen prüfen muß und ihm dies nicht ohne Zeitaufwand möglich ist (BVerwGE 90, 154 [157]).

  • BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84

    Kosten der Unterkunft - Mietaufwand - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erwachsenes

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91
    Abgesehen davon, daß der Kläger einen sozialhilferechtlichen Anspruch erhoben hat, der hinsichtlich des auf seinen Sohn entfallenden Anteils am Unterkunftsbedarf nicht ihm selbst, sondern seinem Sohn als eigener Anspruch zustünde (vgl. BVerwGE 55, 148 ; 89, 192 [198]; Urteil des Senats vom 30. April 199 - BVerwG 5 C 29.88 - [Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 5]) und deshalb vom Kläger nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden kann (siehe BVerwGE 70, 196 [201]; 72, 88 [89]), hätte das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten stattgeben müssen.

    Denn danach sind Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf (nur) so lange anzuerkennen, als eine Senkung der Aufwendungen durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. dazu bereits BVerwGE 72, 88 [89]; 75, 168 [170]).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88

    Sozialhilfe - Minderjährige - Rückforderung

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91
    Abgesehen davon, daß der Kläger einen sozialhilferechtlichen Anspruch erhoben hat, der hinsichtlich des auf seinen Sohn entfallenden Anteils am Unterkunftsbedarf nicht ihm selbst, sondern seinem Sohn als eigener Anspruch zustünde (vgl. BVerwGE 55, 148 ; 89, 192 [198]; Urteil des Senats vom 30. April 199 - BVerwG 5 C 29.88 - [Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 5]) und deshalb vom Kläger nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden kann (siehe BVerwGE 70, 196 [201]; 72, 88 [89]), hätte das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten stattgeben müssen.
  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 2.85

    Höchstgrenzen - Wohngeldbemessung - Kostenangemessenheit - Unterkunft

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91
    Denn danach sind Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf (nur) so lange anzuerkennen, als eine Senkung der Aufwendungen durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. dazu bereits BVerwGE 72, 88 [89]; 75, 168 [170]).
  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 13.87

    Sozialhilfe - Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - Durchsetzung von

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91
    Abgesehen davon, daß der Kläger einen sozialhilferechtlichen Anspruch erhoben hat, der hinsichtlich des auf seinen Sohn entfallenden Anteils am Unterkunftsbedarf nicht ihm selbst, sondern seinem Sohn als eigener Anspruch zustünde (vgl. BVerwGE 55, 148 ; 89, 192 [198]; Urteil des Senats vom 30. April 199 - BVerwG 5 C 29.88 - [Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 5]) und deshalb vom Kläger nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden kann (siehe BVerwGE 70, 196 [201]; 72, 88 [89]), hätte das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten stattgeben müssen.
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91
    Ebensowenig wie er - von Ausnahmen abgesehen - einen Bedarf berücksichtigen muß, den der Hilfebedürftige bereits gedeckt hat, bevor er eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers über sein Hilfebegehren hat erwarten können (siehe BVerwGE 90, 154 [156 f.]; 90, 160 [161 f.]), und ebensowenig wie die Übernahme von Schulden Aufgabe der Sozialhilfe ist (siehe z.B. BVerwGE 90, 154 [158] m.w.N.), mußte der Beklagte den vom Kläger eingegangenen mietrechtlichen Verpflichtungen Rechnung tragen.
  • BVerwG, 11.10.1984 - 5 C 144.83

    Vorhandensein einer sozial erfahrenen personenberatenden Beteiligung im

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91
    Abgesehen davon, daß der Kläger einen sozialhilferechtlichen Anspruch erhoben hat, der hinsichtlich des auf seinen Sohn entfallenden Anteils am Unterkunftsbedarf nicht ihm selbst, sondern seinem Sohn als eigener Anspruch zustünde (vgl. BVerwGE 55, 148 ; 89, 192 [198]; Urteil des Senats vom 30. April 199 - BVerwG 5 C 29.88 - [Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 5]) und deshalb vom Kläger nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden kann (siehe BVerwGE 70, 196 [201]; 72, 88 [89]), hätte das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten stattgeben müssen.
  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 35.77

    Eigenständigkeit der Ansprüche der einzelnen Familienmitglieder auf Sozialhilfe -

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91
    Abgesehen davon, daß der Kläger einen sozialhilferechtlichen Anspruch erhoben hat, der hinsichtlich des auf seinen Sohn entfallenden Anteils am Unterkunftsbedarf nicht ihm selbst, sondern seinem Sohn als eigener Anspruch zustünde (vgl. BVerwGE 55, 148 ; 89, 192 [198]; Urteil des Senats vom 30. April 199 - BVerwG 5 C 29.88 - [Buchholz 435.12 § 50 SGB X Nr. 5]) und deshalb vom Kläger nicht im eigenen Namen geltend gemacht werden kann (siehe BVerwGE 70, 196 [201]; 72, 88 [89]), hätte das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten stattgeben müssen.
  • OVG Bremen, 22.02.1991 - 2 B 16/91

    Hilfesuchender; Mietwohnung; Angemessenheit von Aufwendungen; Hilfebedürftiger

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91
    Deshalb kann aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung nicht hergeleitet werden, daß ein nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes gegebener Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten im Falle des Bewohnens einer unangemessenen Unterkunft unberührt bleibe (so aber z.B. OVG Lüneburg, Beschluß vom 20. November 1984 - 4 B 204/84 - [FEVS 34, 335/340]; OVG Hamburg, Beschluß vom 3. April 1987 - Bs I 7/87 - [FEVS 37, 203/206]; OVG Bremen, Beschluß vom 22. Februar 1991 - 2 B 16/91 - [FEVS 41, 337/339 f.]).
  • BVerwG, 15.06.1970 - V C 11.70

    Anforderungen an die Berücksichtigung eines Wunsches des Sozialhilfeempfängers

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91
    Der Träger der Sozialhilfe braucht sich nicht vor vollendete Tatsachen stellen zu lassen (vgl. BVerwGE 35, 287 [288]).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.11.1984 - 4 B 204/84
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 101, 194, 197; 92, 1, 5) zu § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Regelsatzverordnung, wonach in diesen Fällen die Übernahme eines Teils der Kosten dem Bedarfsdeckungsprinzip widerspräche und damit überhaupt keine Kosten der Unterkunft geleistet würden ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), ist nach dem Wortlaut der Norm des § 22 Abs. 1 SGB II ("soweit") nicht zu folgen (vgl Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 42; Berlit in Rothkegel, Sozialhilferecht 2005, Teil III, Kap 10, RdNr 48, 56; Mrozynski, aaO, II.8 RdNr 51, 52, Stand März 2006; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr 61; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 19, Stand November 2004; Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 RdNr 29, 38, Stand Dezember 2005).
  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 151/03

    Höhe des Freibetrages bei erweiterter Pfändung

    Die Miet- und Heizkosten des Vollstreckungsschuldners innerhalb seines notwendigen Unterhalts müssen deshalb - wie für den Sozialhilfeanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 RegelsatzVO - grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt werden, soweit er nicht im Einzelfall unangemessen hoch ist (ebenso etwa KG NJW-RR 1987, 132, 133; Rpfleger 1994, 373 = JurBüro 1994, 403; LG Hamburg JurBüro 1991, 1566, 1568; zur Sozialhilfe vgl. BVerwGE 75, 168, 170 f; 77, 232, 235; 92, 1, 3; 97, 110, 111 f; 101, 194, 197; 107, 239, 242 f).
  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

    Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung um, kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]).

    Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und solange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]).

    Die dem entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) sei mit dem Wortlaut der genannten Vorschrift und mit Strukturprinzipien des Sozialhilferechts nicht vereinbar.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21. Januar 1993 - BVerwG 5 C 3.91 - (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) entschieden, daß § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO im Falle eines Wohnungswechsels während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls dann nicht gilt, wenn der Hilfeempfänger nicht gezwungen war, eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung aufzugeben, und dieses Ergebnis auf Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihren systematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO und § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG gestützt.

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 (111 f. [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92])) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 (112) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).

    Ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit seine bisherige (angemessen teure) Wohnung aufgibt und in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 (5 f.) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; s. auch BVerwGE 97, 110 (115) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 11/93] zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG).

    Die Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers (vgl. BVerwGE 92, 1 (4 f.) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91] m.w.N.).

    In einem solchen Fall sollen Hilfesuchende nicht gezwungen werden, sofort ihre bisherige Wohnung aufzugeben (BVerwGE 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]).

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 42.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

    Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung um, kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91], wie BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und solange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91], wie BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluß vom 14. Juni 1994 - 6 S 1171/94 -) sei entgegen dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) davon auszugehen, daß ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich zu große und teure Wohnung umziehe, die Übernahme der für eine angemessene Unterkunft aufzubringenden Kosten verlangen könne.

    Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 ) und ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

    Insbesondere ist § 3 Abs. 1 RegelsatzVO keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines solchen bloßen Unterkunftskostenzuschusses (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 ) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).

    In einem solchen Fall sollen Hilfesuchende nicht gezwungen werden, sofort ihre bisherige Wohnung aufzugeben (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]).

    Ein Hilfeempfänger, der aus seiner bisherigen Wohnung auszieht und ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; s. auch BVerwGE 97, 110 [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 11/93] zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG).

    Die Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91] m.w.N.).

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 8.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

    Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung um, kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91], wie BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und so lange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91], wie BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluß vom 14. Juni 1994 - 6 S 1171/94 -) sei entgegen dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) davon auszugehen, daß ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich zu große und teure Wohnung umziehe, die Übernahme der für eine angemessene Unterkunft aufzubringenden Kosten verlangen könne.

    Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 ) und ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

    Insbesondere ist § 3 Abs. 1 RegelsatzVO keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines solchen bloßen Unterkunftskostenzuschusses (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 ) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).

    In einem solchen Fall sollen Hilfesuchende nicht gezwungen werden, sofort ihre bisherige Wohnung aufzugeben (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]).

    Ein Hilfeempfänger, der aus seiner bisherigen Wohnung auszieht und ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; s. auch BVerwGE 97, 110 [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 11/93] zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG).

    Die Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers (vgl. BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91] m.w.N.).

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der

    Wie der Beklagte selbst ausführt, entsprach es der sozialhilferechtlichen Praxis, die durch das BVerwG bestätigt wurde (vgl BVerwG Urteil vom 21.1.1993 - 5 C 3/91 - BVerwGE 92, 1, 3; BVerwG Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 11/93 - BVerwGE 97, 110, 112 f) , dass die Frage nach der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnfläche anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften unter Rückgriff auf die Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 Abs. 2 WoBindG zu beantworten war.
  • BVerwG, 09.04.1997 - 5 C 2.96

    Sozialhilferecht - Übernahme von unagemessen hohen Unterkunftskosten in der

    Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung um, kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91], wie BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und so lange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91], wie BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluß vom 14. Juni 1994 - 6 S 1171/94 -) sei entgegen dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) davon auszugehen, daß ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich zu große und teure Wohnung umziehe, die Übernahme der für eine angemessene Unterkunft aufzubringenden Kosten verlangen könne.

    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist § 3 Abs. 1 RegelsatzVO keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines solchen bloßen Unterkunftskostenzuschusses (BVerwGE 92, 1 (5) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 (111 f. [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92])) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 (112) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).

    In einem solchen Fall sollen Hilfesuchende nicht gezwungen werden, sofort ihre bisherige Wohnung aufzugeben (BVerwGE 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]).

    Ein Hilfeempfänger, der aus seiner bisherigen Wohnung auszieht und ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 (5 f.) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; s. auch BVerwGE 97, 110 (115) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 11/93] zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG).

    Die Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers (vgl. BVerwGE 92, 1 (4 f.) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91] m.w.N.).

    Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird zu beachten sein, daß die Klägerin den kinderbezogenen Anteil des Unterkunftsbedarfs nicht in eigenem Namen geltend machen kann (vgl. BVerwGE 75, 168 (169) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 (2) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 (112) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 4.95

    Keine Sozialhilfe für unangemessen teure Wohnung

    Ein Hilfesuchender, der ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung umgezogen ist, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1).

    Ein Hilfesuchender, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich (abstrakt) zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und solange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1).

    Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluß vom 14. Juni 1994 - 6 S 1171/94 -) sei entgegen dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 1) davon auszugehen, daß ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich zu große und teure Wohnung umziehe, die Übernahme der für eine angemessene Unterkunft aufzubringenden Kosten verlangen könne.

    Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 92, 1 ; 97, 110 ) und ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

    Insbesondere ist § 3 Abs. 1 RegelsatzVO keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines solchen bloßen Unterkunftskostenzuschusses (BVerwGE 92, 1 ).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 92, 1 ; 97, 110 ) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 ) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ).

    Ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit seine bisherige (angemessen teure) Wohnung aufgibt und in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 ; s. auch BVerwGE 97, 110 zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG).

    Die Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers (vgl. BVerwGE 92, 1 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93

    Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.); 75, 168 (170); 92, 1 (3)) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatz VO (vgl. BVerwGE 92, 1 (3)) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89); 75, 168 (170)).

    Klagt nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, so kann es in eigenem Namen nur den auf sie entfallenden Anteil des Unterkunftsbedarfs geltend machen (vgl. BVerwGE 92, 1 (2)).

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, der bereits entschieden hat, daß die Frage nach der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnfläche anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften beantwortet werden kann (vgl. BVerwGE 92, 1 (3)), und hierbei die Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 Abs. 2 WoBindG im Blick gehabt hat; zur Zulässigkeit der hierin liegenden Typisierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1992 - BVerwG 5 C 28.89 - (Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 28 S. 30 f. = NJW 1993, 1024/1025)).

    Diese möglicherweise für die Übernahme auch unangemessen hoher Unterkunftsaufwendungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO erforderliche Prüfung (vgl. insoweit BVerwGE 92, 1 (3 f.)) ist mit der Verhältnismäßigkeitskontrolle der Mehrkosten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht identisch.

  • OVG Niedersachsen, 28.09.1994 - 4 L 5583/93

    Unterkunft; Hilfeempfänger; Sozialhilferecht; Angemessenheit; Unterkunftskosten;

    Die Aufwendungen für die Unterkunft sind auch dann, wenn der Hilfeempfänger ohne Notwendigkeit aus einer sozialhilferechtlich angemessenen (ausreichenden) Wohnung in eine unangemessen teure Wohnung gezogen ist, so lange in tatsächlicher Höhe als Bedarf anzuerkennen, als es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen durch einen (erneuten) Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken (aA BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91] ).

    Es lasse sich aus sozialhilferechtlicher Sicht auch unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung nicht rechtfertigen, daß der Sozialhilfeträger für die tatsächlichen Kosten einer unangemessenen Unterkunft - sei es auch nur vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt, in dem dem Hilfeempfänger eine Kostensenkung möglich und zuzumuten sei - aufkommen solle, wenn diese Kosten nicht notwendig seien (BVerwG, Urt. v. 21.1.1993 - BVerwG 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1 ff. [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91] = DVBl. 1993 S. 794).

    Der Senat folgt nicht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Januar 1993 - BVerwG 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91] = FEVS 44, 133), daß im Falle des nicht notwendigen Umzugs aus einer sozialhilferechtlich angemessenen in eine unangemessen teure Wohnung ein Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft überhaupt nicht (weder in tatsächlicher noch in angemessener Höhe) bestehe.

    Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Auffassung, § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO gelte im Fall eines Wohnungswechsels während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls dann nicht, wenn der Hilfeempfänger nicht gezwungen gewesen sei, eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung aufzugeben, damit, daß es sich aus sozialhilferechtlicher Sicht auch unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nicht rechtfertigen lasse, daß der Sozialhilfeträger für die tatsächlichen Kosten einer unangemessenen Unterkunft - sei es auch nur vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Hilfeempfänger eine Kostensenkung möglich und zumutbar sei - solle aufkommen müssen, wenn diese Kosten nicht notwendig seien (BVerwG, Urt. v. 21.1. 1993, BVerwGE 92, 1, 3 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91] unten/4 oben).

    Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil des Senats von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 (a.a.O.) abweicht.

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 16.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

  • BVerwG, 01.10.1998 - 5 C 15.97

    Unterkunftskosten im Rahmen der Sozialhilfe, Übernahme bei Umzug in eine

  • OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 5453/96

    Unterkunftskosten; Übergangszeit; Bedarfszeitraum; Wohnungswechsel

  • OVG Niedersachsen, 29.10.1997 - 4 L 5857/95

    Sozialhilfe; Kosten der Unterkunft;; Möbellagerungskosten; Tiefkühltruhe; Umzug,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2006 - L 6 AS 556/06

    Antrag auf Übernahme der Kosten einer größeren Wohnung wegen Familienzuwachses;

  • BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96

    Begriff der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung

  • LSG Hessen, 28.03.2006 - L 7 AS 122/05

    Arbeitslosengeld II - Sozialhilfe - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

  • VGH Hessen, 11.08.1994 - 9 TG 2099/94

    Zur Beurteilung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit von Unterkunftskosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2001 - 12 A 4923/99

    Bestimmung der Spannbreite sozialhilferechtlich angemessener Unterkunftskosten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1996 - 8 B 2304/96

    Kosten einer unangemessenen Unterkunft ; Übernahme; Sozialhilfeträger;

  • LSG Hessen, 24.04.2006 - L 9 AS 39/06

    Einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs -

  • LSG Hessen, 13.12.2005 - L 9 AS 48/05

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheit - Aufklärungspflicht des

  • BVerwG, 01.10.1998 - 5 C 6.98

    Unterkunftskosten im Rahmen der Sozialhilfe;; Sozialhilfe, Übernahme von

  • LSG Schleswig-Holstein, 14.09.2006 - L 6 AS 6/06

    Streit über die Höhe der dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis

  • VG Münster, 29.07.2003 - 5 K 939/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der sozialhilferechtlichen Bewilligung von Hilfe

  • LSG Hessen, 05.10.2006 - L 7 AS 126/06

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Aufforderung zur

  • VGH Hessen, 22.08.1995 - 9 UE 2210/93

    Sozialhilfe: zur Angemessenheit der Unterkunftskosten - Orientierung am

  • OVG Niedersachsen, 28.01.1998 - 4 L 4526/97

    Sozialhilfe; Unterkunftskosten; Verhältnismäßigkeit des Mietzinses

  • BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 9.97

    Sozialhilfe, Übernahme von Unterkunftskosten;; Hilfe zum Lebensunterhalt,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.1997 - 8 A 986/95

    Sozialhilferecht: Angemessenheit der Unterkunft (-skosten)

  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.2006 - L 13 AS 510/06

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - gerichtlich

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.1998 - 1 M 40/98

    Sozialhilfe, Angemessenheit, Bedarfsdeckungsgrundsatz, Bedarfsrest, Hilfe zum

  • BVerwG, 11.09.2000 - 5 C 9.00

    Sozialhilfe, Übernahme von Unterkunftskosten; Unterkunftskosten im Rahmen der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.1997 - 8 B 1576/96

    Hilfe zum Lebensunterhalt; Unangemesse teure Unterkunft; Eintritt der

  • VGH Hessen, 08.05.1995 - 9 TG 73/95

    Sozialhilfe: Übernahme von Unterkunftskosten bei sozialhilferechtlich

  • BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 65.01

    Sozialhilfe, Übernahme von Unterkunftskosten; Unterkunftskosten im Rahmen der

  • BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 155.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulassung der Grundsatzrevision bei ausgelaufenem Recht,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.1997 - 24 B 186/97

    Kosten einer Unterkunft; Übernahme; Sozialhilfebezug; Übernahme von Mietschulden;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2001 - 16 B 795/01

    Hilfe zum Lebensunterhalt für einen Haushaltsvorstand sowie Mehrbedarfszuschlag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2001 - 16 A 4482/99

    Übernahme von Unterkunftskosten aus Mitteln der Sozialhilfe; Anspruch auf

  • VG Düsseldorf, 05.04.2000 - 20 K 8487/97

    Kostenerstattung von Sozialhilfeaufwendungen wegen drohenden Verlusts der

  • SG Osnabrück, 15.12.2005 - S 22 AS 608/05
  • SG Duisburg, 23.04.2008 - S 27 AS 154/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • OVG Hamburg, 09.05.2003 - 4 Bs 134/03

    Leistungen der Grundsicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Grundsicherungsgesetz ( GSiG

  • BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 10.97

    Sozialhilfe, Übernahme von Unterkunftskosten;; Hilfe zum Lebensunterhalt,

  • BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 11.97

    Sozialhilfe, Übernahme von Unterkunftskosten;; Hilfe zum Lebensunterhalt,

  • BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 145.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulassung der Grundsatzrevision bei ausgelaufenem Recht,

  • BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 26.97

    Sozialhilfe, Übernahme von Unterkunftskosten;; Hilfe zum Lebensunterhalt,

  • BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 22.97

    Sozialhilfe, Übernahme von Unterkunftskosten;; Hilfe zum Lebensunterhalt,

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.08.1996 - 5 O 28/96

    Vorläufiger Rechtsschutz; Wohnungsmiete; Mietpreisspiegel; Wohngeldtabelle;

  • OVG Niedersachsen, 09.11.1994 - 4 L 3979/93

    Hilfe zum Lebensunterhalt; Unterkunftskosten; Untervermietung; Unterkunft in

  • VG Köln, 06.12.2002 - 18 K 10333/00
  • OVG Brandenburg, 16.12.1997 - 4 B 142/97

    Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs beim Antrag auf Gewährung vorläufigen

  • OVG Hamburg, 23.08.1996 - Bs IV 255/96

    Sozialhilferecht: Notwendiger Unterkunftsbedarf eines Ehepaares mit einem

  • SG Oldenburg, 12.12.2006 - S 48 AS 1081/05
  • SG Konstanz, 03.05.2006 - S 9 AS 2353/05

    Weiterbewilligungsbescheide über Sozialleistungen für einen Folgezeitraum als

  • VG Münster, 11.02.2003 - 5 K 723/99

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage

  • BVerwG, 12.12.2001 - 5 B 47.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Divergenz zur

  • BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 146.96

    Divergenz bei Auslegung einer inzwischen vom Gesetzgeber geänderten Rechtsnorm -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2003 - 16 B 1273/03

    Anspruch eines Asylberechtigten auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt

  • VG Münster, 29.07.2003 - 5 K 837/00

    Anforderungen an das Vorliegen eines sozialhilferechtlichen Anspruchs auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2003 - 16 B 2363/02

    D (A), Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsbefugnis, Sozialhilfe, Hilfe zum

  • BVerwG, 08.09.1997 - 5 B 56.97

    Zulassung einer Revision wegen der Abweichung eines Urteils von der üblichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2005 - L 7 B 32/05
  • OVG Hamburg, 26.04.2002 - 4 Bf 443/00

    Prozesszinsen auf Erstattungsleistungen zwischen Trägern der Sozialhilfe;

  • VG Neustadt, 15.03.2002 - 4 K 939/01

    Anspruch auf Bewilligung einer höheren Hilfe zum Lebensunterhalt;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.1999 - 16 A 6286/96

    Voraussetzungen der Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen; Ausgestaltung der

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1996 - 6 S 782/96

    Pflegegeld: keine Anrechnung als Einkommen des Pflegebedürftigen oder der

  • OVG Niedersachsen, 12.07.1994 - 4 M 3069/94

    Leistungen für Unterkunft nach Wohnungswechsel; Unterkunftskosten;

  • OVG Hamburg, 18.08.1993 - Bs IV 164/93

    Sozialhilferecht: Mietkaution und Maklercourtage als einmalige Leistung der Hilfe

  • LSG Bayern, 21.04.2006 - L 7 AS 78/05

    Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2005 - L 7 AS 93/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2001 - 12 E 478/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Ablehnung der Bewilligung von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.1997 - 12 B 11127/97

    Hilfeempfänger; Wohnung; Sozialhilfeträger; Mietkosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.1997 - 8 B 52/97

    Sozialhilferechtliche Anforderungen an die Substantiierung eines Anspruchs auf

  • BVerwG, 28.07.1995 - 5 B 106.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anspruch des minderjährigen

  • VGH Hessen, 09.06.1994 - 9 TG 1446/94

    Sozialhilfe - zur örtlichen Zuständigkeit bei Umzug; zur sozialhilferechtlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.1999 - 16 A 2560/97

    Sozialhilferechtlicher Anspruch auf Übernahme einer unangemessen hohen Miete als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.1998 - 8 A 2402/96

    Sozialhilferechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Bewilligung von

  • SG Köln, 23.03.2007 - S 27 (15) SO 42/05
  • SG Oldenburg, 08.05.2006 - S 48 AS 735/05
  • VG Minden, 23.04.2002 - 6 L 367/02

    Kein Zusatzgeld für Diabetiker aus Sozialhilfemitteln mehr

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1999 - 16 A 2979/96

    Übernahme angemessener Unterkunftskosten im sozialhilferechtlichen Sinne unter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.1999 - 16 B 140/99

    Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt

  • SG Oldenburg, 12.12.2006 - S 48 AS 1028/05
  • SG Oldenburg, 10.08.2006 - S 48 AS 948/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2003 - 22 B 1198/03
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2001 - 16 E 7/01
  • OVG Niedersachsen, 26.01.1999 - 12 O 212/99

    Unterkunftskosten;; Angemessenheit; Sozialhilfe; Unterkunftskosten

  • OVG Niedersachsen, 24.07.1998 - 4 O 2084/98

    Berücksichtigung unangemessen hoher Aufwendungen

  • OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 L 3450/96

    Leistungen für die Unterkunft;; Angemessenheitsgrenze; Aufwendungen (Unterkunft);

  • SG Duisburg, 25.10.2007 - S 27 AS 240/06

    Kriterien zur Bemessung der Höhe der zu bewilligenden Unterkunftskosten aufgrund

  • SG Oldenburg, 24.08.2006 - S 48 AS 399/06
  • VG Münster, 28.09.2004 - 5 K 1346/01

    Übernahme von Unterkunftskosten ; Anspruch auf laufende Leistungen zum

  • VG Gelsenkirchen, 07.05.2004 - 11 L 621/04

    Ausgestaltung des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Gewährung der

  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2002 - 3 K 1945/00

    Bewilligung ergänzender Sozialhilfe hinsichtlich von Unterkunftskosten einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 12 B 1408/00
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2005 - L 7 AS 72/05
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.1994 - 6 S 1481/94

    Sozialhilfe: zur - teilweisen - Übernahme von Unterkunftskosten bei überteuertem

  • SG Osnabrück, 27.04.2006 - S 23 AS 239/06
  • SG Oldenburg, 07.04.2006 - S 48 AS 651/05
  • VG Hannover, 17.03.2005 - 9 A 1828/04

    Altersernte; angemessene Heizkosten; angemessene Wohnfläche; Angemessenheit;

  • VG Gelsenkirchen, 21.10.2002 - 17 L 1851/02

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im

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