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   BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12   

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BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12 (https://dejure.org/2013,21316)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.2013 - 5 C 30.12 (https://dejure.org/2013,21316)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 (https://dejure.org/2013,21316)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BGB § 242; SGB VIII § ... 10 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 33, 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6, § 89a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 89f Abs. 1 Satz 1; SGB IX § 2 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 55 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1; SGB XII § 30 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1
    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher Interessenwahrungsgrundsatz; Treu und Glauben; Erstattungsanspruch; Gesetzeskonformität; Erstattungsleistung; Sozialleistungsträger; eigenübliche Sorgfalt; diligentia quam in suis; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BGB § 242
    Analogie; Bedarf; Bedarfsdeckung; Behinderung; Doppelleistungen; Eingliederungshilfe; Einzelanspruchssubsidiarität; Erstattungsanspruch; Erstattungsleistung; Erwerbsfähigkeit; Erwerbsminderung; Existenzminimum; Familienpflege; Gemeinschaft; Gesellschaft; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 4 SGB 8, § 89a Abs 3 SGB 8, § 89a Abs 1 S 1 SGB 8, § 89f Abs 1 S 1 SGB 8, § 39 SGB 8
    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz

  • Wolters Kluwer

    Vorrang der Inanspruchnahme eines erstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers durch einen kostenerstattungsberechtigten Jugendhilfeträgers als der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Interessenwahrungsgrundsatz

  • rewis.io

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorrang der Inanspruchnahme eines erstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers durch einen kostenerstattungsberechtigten Jugendhilfeträgers als der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Interessenwahrungsgrundsatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Interessenwahrungsgrundsatz und Kostenerstattung in der Jugendhilfe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 1003
  • FamRZ 2013, 1655
  • DÖV 2013, 911
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12
    § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII findet Anwendung, wenn sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2, jeweils Rn. 8).

    Mit § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII hat der Gesetzgeber das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und solchen der Sozialhilfe und speziell der Eingliederungshilfe mit Wirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis geregelt (Urteile vom 23. September 1999 a.a.O. S. 330 bzw. S. 4 und vom 2. März 2006 a.a.O.).

    Bereits vor diesem Zeitpunkt konnte die Vollzeitpflege als solche, orientiert an dem Hilfebedarf des jungen Menschen, eine Eingliederungshilfe darstellen (vgl. Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2, jeweils Rn. 9).

    In Anbetracht des Umstandes, dass ihm die Betreibung eines entsprechenden Klageverfahrens nicht zuletzt auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - (BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2, jeweils Rn. 9) und des Ergebnisses der von ihm eingeholten Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht zumindest nicht als aussichtslos erscheinen durfte, war es ihm nicht nur möglich, sondern auch zuzumuten, den Rechtsweg mit dem Ziel zu beschreiten, die Kostenverantwortung des Beigeladenen als vorrangig verpflichtetem Sozialleistungsträger zu realisieren.

  • BVerwG, 29.06.2006 - 5 C 24.05

    Asylbewerber, unbegleitet eingereiste -; Aufgabenerfüllung, Gesetzeskonformität

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12
    Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten zielt darauf ab, zum einen sicherzustellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gezogenen Grenzen überschreitet, und zum anderen den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor zu bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (Urteil vom 29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 = Buchholz 436.511 § 89f SGB VIII Nr. 1, jeweils Rn. 16; ferner Urteile vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2 S. 1 und vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 51.03 - NVwZ-RR 2005, 119 ).

    Im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004 a.a.O. S. 4, vom 29. Juni 2006 a.a.O. Rn. 16 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 5 C 7.05 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 3 Rn. 22).

    Danach hat der zur Kostenerstattung berechtigte Sozialleistungsträger bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist (vgl. Urteil vom 29. Juni 2006 a.a.O. Rn. 16).

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12
    § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass nebeneinander Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger bestehen ((aa)) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen aus Gründen der System- oder Einzelanspruchssubsidiarität nachgeht ((bb)) (stRspr, zuletzt Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 = Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 7, jeweils Rn. 26 m.w.N.; BSG, Urteile vom 14. Mai 1985 - 4a RJ 13/84 - SozR 1300 § 105 Nr. 1 S. 1 und vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36 m.w.N.).

    Dass Empfänger der Jugendhilfeleistung die Pflegeeltern waren, während die Eingliederungshilfe dem Kind zu gewähren gewesen wäre, steht mit Blick auf das Ziel des Kongruenzerfordernisses, zweckidentische Doppelleistungen zu vermeiden, der Annahme einer Gleichartigkeit der Leistungen nicht entgegen (stRspr, zuletzt Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 = Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 7 Rn. 36 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12
    Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist daher auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 2 und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 1, jeweils Rn. 32 f.).

    Mit § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII hat der Gesetzgeber das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und solchen der Sozialhilfe und speziell der Eingliederungshilfe mit Wirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis geregelt (Urteile vom 23. September 1999 a.a.O. S. 330 bzw. S. 4 und vom 2. März 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 63.03

    Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12
    Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten zielt darauf ab, zum einen sicherzustellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gezogenen Grenzen überschreitet, und zum anderen den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor zu bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (Urteil vom 29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 = Buchholz 436.511 § 89f SGB VIII Nr. 1, jeweils Rn. 16; ferner Urteile vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2 S. 1 und vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 51.03 - NVwZ-RR 2005, 119 ).

    Im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004 a.a.O. S. 4, vom 29. Juni 2006 a.a.O. Rn. 16 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 5 C 7.05 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 3 Rn. 22).

  • BVerwG, 26.10.2006 - 5 C 7.05

    Asylsuchende, Zuständigkeit bei Leistungen an ; Kostenerstattungspflicht des vom

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12
    Im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004 a.a.O. S. 4, vom 29. Juni 2006 a.a.O. Rn. 16 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 5 C 7.05 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 3 Rn. 22).

    Der Erstattungsberechtigte muss nicht nur darauf hinwirken, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 22), sondern gegebenenfalls auch, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen nicht entsteht.

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12
    § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass nebeneinander Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger bestehen ((aa)) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen aus Gründen der System- oder Einzelanspruchssubsidiarität nachgeht ((bb)) (stRspr, zuletzt Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 = Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 7, jeweils Rn. 26 m.w.N.; BSG, Urteile vom 14. Mai 1985 - 4a RJ 13/84 - SozR 1300 § 105 Nr. 1 S. 1 und vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36 m.w.N.).
  • BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R

    Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von Kosten der beruflichen

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12
    Der Ausgleich unter den Rehabilitationsträgern erfolgt vielmehr in erster Linie - die den Erstattungsanspruch des zweitangegangen Trägers regelnde Sondervorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist hier nicht einschlägig - nach Maßgabe der §§ 102 ff. SGB X (BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 und vom 28. November 2007 - B 11a AL 29/06 R - FEVS 59, 492 ).
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 2.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12
    Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Gewährung der Sozialleistung durch den erstleistenden Träger zugleich eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen zweiten Trägers erfüllt hat (Urteil vom 14. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 2.98 - BVerwGE 107, 269 = Buchholz 436.7 § 25 BVG Nr. 5 S. 1 ; BSG, Urteil vom 14. November 1984 - 1/4 RJ 57/84 - BSGE 57, 218 ).
  • BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05

    Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs;

    Auszug aus BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nach § 89a Abs. 1 SGB VIII auch ein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten besteht, die rechtmäßig zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines weiteren Jugendhilfeträgers aufgewendet worden sind (Urteil vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 = Buchholz 436.511 § 89a KJHG/SGB VIII Nr. 3, jeweils Rn. 12 ff.); ob diese Rechtsprechung auf die Erbringung von Sozialleistungen im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu übertragen ist, ist indes höchstrichterlich nicht entschieden und war im streitgegenständlichen Leistungszeitraum jedenfalls nicht offenkundig.
  • BSG, 14.05.1985 - 4a RJ 13/84

    Zur Anwendung und Abgrenzung der §§ 102, 104 und 105 SGB 10

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

  • BSG, 14.11.1984 - 4 RJ 57/84

    Erstattungspflichtigkeit einer Landesversicherungsanstalt (LVA) gegenüber dem

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2010 - 4 LB 22/09

    Alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers auf Ebene

  • BSG, 18.12.1986 - 4a RJ 1/86

    Rentenversicherungsträger - Umfang des Erstattungsanspruchs - Weihnachtsbeihilfe

  • BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R

    Sozialgeld - Mehrbedarf bei Gehbehinderung - Kind vor Vollendung des 15.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2011 - 12 A 153/10

    Anspruch auf eine vollstationäre Unterbringung eines geistig behinderten Kindes

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 22.11

    Aufklärungspflicht; kostenbeitragsrechtliche -; Durchschnittseinkommen;

  • BVerwG, 23.11.1993 - 1 C 21.92

    Anspruch auf Ersatz beschädigter, durch Bankeinbruch abhanden gekommener

  • BVerwG, 30.04.2008 - 6 B 16.08

    Voraussetzungen der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf

  • BVerwG, 12.08.2004 - 5 C 51.03

    Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen

  • BVerwG, 18.12.1973 - I C 34.72

    Erstattung eines Teilbetrages für Aufwendungen zur Erfüllung der

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen

  • VG Würzburg, 23.07.2020 - W 3 K 18.1656

    Abgrenzung Jugendhilfe und Sozialhilfe

    Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten zielt darauf ab, zum einen sicherzustellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gezogenen Grenzen überschreitet, und zum anderen den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor zu bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn. 14).

    Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt die Pflicht des kostenerstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers, die Interessen des erstattungspflichtigen Trägers von Sozialleistungen zu wahren (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn.17).

    Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im Verwaltungsrecht (vgl. hierzu grundlegen BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Diese erfolgt durch Typisierung anhand von Fallgruppen (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Anspruchsvernichtende Wirkung kann ihm insbesondere zukommen, wenn der Anspruchsteller in seine Rechtsposition unter Verletzung eigener Rechtspflichten gelangt ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn.18).

    Insoweit kann auch die Beschreitung des Rechtsweges zur gerichtlichen Klärung der Zuständigkeit des anderen Trägers geboten sein, sofern dies nicht im Einzelfall aussichtslos erscheint (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn.18).

    "Offenkundigkeit" ist anzunehmen, wenn aus Sicht des nachrangig erstattungspflichtigen Sozialleistungsträgers kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an dem Erfolg eines entsprechenden Erstattungsbegehrens bestehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn. 20).

    Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommt (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn. 22).

    Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist daher auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Dass beide Vorschriften nur das Verhältnis zwischen Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger, nicht hingegen auch das Verhältnis zweier Jugendhilfeträger betrifft, widerstreitet der Annahme einer Ausstrahlungswirkung auf den Interessenwahrungsgrundsatz nicht, da diesem gerade die Frage eines Vorrangs der Erstattung im Verhältnis zwischen dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger zugrunde liegt (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn. 24).

    Danach obliegt es dem erstattungsberechtigten Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erfassten Fallgestaltungen regelmäßig, die Interessen des erstattungsverpflichteten Jugendhilfeträgers wahrzunehmen und sein Erstattungsbegehren vorrangig gegenüber dem Sozialhilfeträger zu verfolgen (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn. 25).

    In diesen Fällen sind wegen der Schwere der körperlichen und/oder geistigen Behinderungen neben den ohnehin aufgrund der Unterbringung außerhalb der eigenen Familie erforderlichen erzieherischen und pädagogischen Leistungen gerade auch in erheblichem Umfang therapeutische Leistungen zu erbringen, die in der Gesamtschau eine Qualifikation der Hilfe als Teilhabeleistungen und damit als Leistungen, die auch der Eingliederungshilfe unterfallen, rechtfertigen (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn. 37).

    Dadurch ist der Beigeladene im Umfang der Bedarfsdeckung von seiner Leistungspflicht freigeworden (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn. 40).

    In Anbetracht des Umstandes, dass ihm die Betreibung eines entsprechenden Klageverfahrens zumindest nicht als aussichtslos erscheinen durfte, war es ihm nicht nur möglich, sondern auch zuzumuten, den Rechtsweg mit dem Ziel zu beschreiten, die Kostenverantwortung des Beigeladenen als vorrangig verpflichtetem Sozialleistungsträger zu realisieren (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn. 43).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nach § 89a Abs. 1 SGB VIII auch ein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten besteht, die rechtmäßig zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines weiteren Jugendhilfeträgers aufgewendet worden sind (BVerwG, U.v. 5.4.2007 - 5 C 25/05 - juris); ob diese Rechtsprechung auf die Erbringung von Sozialleistungen im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu übertragen ist, ist indes höchstrichterlich nicht entschieden und war im streitgegenständlichen Leistungszeitraum jedenfalls nicht offenkundig (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris Rn. 46).

  • VG München, 17.12.2014 - M 18 K 12.6247

    Vollzeitpflege

    Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten zielt darauf ab, zum einen sicherzustellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gezogene Grenzen überschreitet, und zum anderen den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor zu bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (BVerwG, U. v. 13.6.2013 - 5 C 30/12 - juris, RdNr. 14, m. w. N.).

    Insoweit kann auch die Beschreitung des Rechtsweges zur gerichtlichen Klärung der Zuständigkeit des anderen Trägers geboten sein, sofern dies nicht im Einzelfall aussichtslos erscheint (BVerwG, U. v. 13.6.2013, a. a. O., RdNr. 18f., m. w. N.).

    Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommt (BVerwG, U. v. 13.6.2013, a. a. O., RdNr. 22).

    Das darin enthaltene Vorrang-Nachrang-Verhältnis ist nicht nach dem Schwerpunkt der Leistung, sondern allein nach der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialleistung abzugrenzen (BVerwG, U. v. 13.6.2013, a. a. O., RdNr. 23).

    § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass nebeneinander Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger bestehen und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen aus Gründen der System- oder Einzelanspruchssubsidiarität nachgeht (BVerwG, U. v. 13.6.2013, a. a. O., RdNr. 31, m. w. N.).

    Bereits vor diesem Zeitpunkt konnte die Vollzeitpflege als solche, orientiert an dem Hilfebedarf des jungen Menschen, eine Eingliederungshilfe darstellen (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.2013, a. a. O., RdNr. 35; a.A. LSG LSA, U. v. 4.12.2012 - L 8 SO 20/09, juris, wonach - unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung - die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie erst ab Erlass der Vorschrift des § 54 Abs. 3 SGB XII als eine Maßnahme der Eingliederungshilfe anzusehen ist).

    In diesen Fällen sind wegen der Schwere der körperlichen und/oder geistigen Behinderungen neben den ohnehin aufgrund der Unterbringung außerhalb der eigenen Familie erforderlichen erzieherischen und pädagogischen Leistungen gerade auch in erheblichem Umfang therapeutische Leistungen zu erbringen, die in der Gesamtschau eine Qualifikation der Hilfe als Teilhabeleistungen und damit als Leistungen, die auch der Eingliederungshilfe unterfallen, rechtfertigen (BVerwG, U. v. 13.6.2013, a. a. O., RdNr. 36).

    Die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und die Eingliederungshilfe sind, soweit es die streitgegenständlichen familienpflegebezogenen Leistungen betrifft, nach ihrem Zweck und dem betreffenden Leistungszeitraum zumindest gleichartig (BVerwG, U. v. 13.6.2013, a. a. O., RdNr. 39, m. w. N.).

    Dadurch, dass die Pflegefamilie also nicht nur den erzieherischen Bedarf gedeckt hat, sondern insbesondere auch auf die geistigen Behinderungen eingegangen ist, ist der Beklagte im Umfang der Bedarfsdeckung von seiner Leistungspflicht freigeworden (BVerwG, U. v. 13.6.2013, a. a. O., RdNr. 40).

    Der Gleichartigkeit der Leistungen steht auch ein Auseinanderfallen der Anspruchsberechtigung nicht entgegen (BVerwG, U. v. 13.6.2013, a. a. O., RdNr. 41; U. v. 19.10.2011, a. a. O., 67 (69)).

    Denn diesen Strukturunterschieden kommt bei der Betreuung behinderter Kinder im Rahmen der Familienpflege keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.2013, a. a. O., RdNr. 42).

    In Anbetracht des Umstandes, dass ihm die Betreibung eines entsprechenden Klageverfahrens nicht zuletzt aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2006 (Az.: 5 C 15/05) und vom 19. Oktober 2011 (Az.: 5 C 6/11) sowie des, wenn auch erst nach Klageeinreichung ergangenen, Urteils vom 13. Juni 2013 (Az.: 5 C 30/12) zumindest nicht als aussichtslos erscheinen durfte, war es ihm zuzumuten, den Rechtsweg mit dem Ziel zu beschreiten, die Kostenverantwortung des Beigeladenen als vorrangig verpflichtetem Sozialleistungsträger zu realisieren.

    Die Sicherung des Lebensunterhalts ist nach der neuen Rechtslage immer Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, wie dies bei einer Unterbringung eines geistig und/oder körperlich behinderten jungen Menschen in einer Pflegefamilie schon nach der alten Rechtslage des BSHG der Fall war (OVG Münster, U. v. 3.9.2012 - 12 A 1514/10 insoweit bestätigt durch BVerwG, U. v. 13.6.2013, a. a. O., RdNr. 42; zur alten Rechtslage: BVerwG, U. v. 2.3.2006, a. a. O.; BVerwGE 125, 95).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juni 2013 (5 C 30/12, a. a. O.) entschieden, dass auch vor Inkrafttreten von § 54 Abs. 3 SGB XII die Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie eine Eingliederungshilfe darstellen konnte.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 (a. a. O.) behandelt diese Aspekte der Gesetzesbegründung nicht, so dass die Kammer trotz dieses Urteils eine grundsätzliche Bedeutung sieht.

  • LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16

    Kostenerstattungsanspruch - Übernahme einer Vollzeitpflege

    a) § 104 SGB X setzt voraus, dass gestufte Leistungspflichten mindestens zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen aus Gründen der System- oder Einzelanspruchssubsidiarität nachgeht (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1985 - 4a RJ 13/84 und Urteil vom 25.01.1994 - 7 RAr 42/93; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12).

    Ungeschriebene Voraussetzung dieser Konkurrenzregel ist, dass die Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98; Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05; LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12).

    Gleichartigkeit der Leistungen liegt vor, wenn die Gewährung der Sozialleistung durch den erstleistenden Träger zugleich auch eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen zweiten Trägers erfüllt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12).

    Dadurch dass die Pflegeeltern nicht nur den erzieherischen Bedarf gedeckt haben, sondern auch auf die geistigen und körperlichen Behinderungen des Beigeladenen eingegangen sind, ist der Beklagte im Umfang der Bedarfsdeckung von seiner Leistungspflicht freigeworden (vgl. insoweit auch SG Aachen, Urteil vom 28.03.2017 - S 20 SO 30/15; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12; VG München, Urteil vom 17.12.2014 - M 18 K 12.6247).

    Mit Blick auf das Ziel des Kongruenzerfordernisses, zweckidentische Doppelleistungen zu vermeiden, steht damit die Tatsache, dass Empfänger der Jugendhilfeleistungen die Pflegeeltern waren, während die Eingliederungshilfe dem Beigeladenen G. zu gewähren war, der Annahme einer Gleichartigkeit der Leistung nicht entgegen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12).

  • VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17

    Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger;

    Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 - 105 SGB X.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Weber , in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2.).

    18/9522.) der den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers regelt, in Betracht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris sowie BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris.).

    Die primäre Zielsetzung des § 14 SGB IX a.F. liegt darin, die Zuständigkeit im Außenverhältnis zu dem behinderten Menschen rasch und dauerhaft zu klären.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 28, juris.) Im Einklang damit vermittelt § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch als notwendiges Korrelat dafür, dass er die erforderlichen Rehabilitationsleistungen bei Bestehen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs zu erbringen hat, obwohl er der Auffassung ist, hierfür nicht zuständig zu sein.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 14, juris, unter Hinweis auf u.a.: BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 Rn. 16 und 19.).

    Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 25, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.).

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen (a.), die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (b.)(St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgeht (c.).(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7.).

    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.) Dabei stellt die Vor- und Nachrangregelung nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf die beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98-, juris) Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22.).

  • VG Oldenburg, 28.02.2014 - 13 A 4895/12

    Interessenwahrungsgrundsatz; Kostenerstattung

    Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt die Pflicht des kostenerstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers, die Interessen des erstattungspflichtigen Trägers von Sozialleistungen zu wahren (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 - 5 C 30.12 - JAmt 2013, 532).

    Anspruchsvernichtende Wirkung kann ihm insbesondere zukommen, wenn der Anspruchsteller in seine Rechtsposition unter Verletzung eigener Rechtspflichten gelangt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O; Urteil vom 18.12.1973 - 1 C 34.72 - zit.n.juris).

    Insoweit kann auch die Beschreitung des Rechtsweges zur gerichtlichen Klärung der Zuständigkeit des anderen Trägers geboten sein, sofern dies nicht im Einzelfall aussichtslos erscheint (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.).

    "Offenkundigkeit" ist anzunehmen, wenn aus Sicht des nachrangig erstattungsverpflichteten Sozialleistungsträgers kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an dem Erfolg eines entsprechenden Erstattungsbegehren bestehen kann (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.).

    Dass beide Vorschriften nur das Verhältnis zwischen Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger, nicht hingegen auch das Verhältnis zweier Jugendhilfeträger betreffen, widerstreitet der Annahme einer Ausstrahlungswirkung auf den Interessenwahrungsgrundsatz nicht, da diesem gerade die Frage eines Vorrangs der Erstattung im Verhältnis zwischen dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger zugrunde liegt (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.).

    Dies gilt sowohl im Hinblick auf die fehlende Regelung der Erziehung und Pflege (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.) als auch im Hinblick auf die fehlende Regelung der Übernahme des Lebensunterhalts.

    Dem Regelungszweck der Eingliederungshilfe entspricht es, die Regelungslücke durch eine analoge Anwendung der jugendhilferechtlichen Regelung des § 39 SGB VIII zu schließen (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.).

    Hinsichtlich der Pflege und Erziehung des Kindes besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine hinreichende Vergleichbarkeit mit den betreffenden sozialhilferechtlichen Leistungen (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.).

    Denn diesen Strukturunterschieden kommt bei der Betreuung behinderter Kinder im Rahmen der Familienpflege keine entscheidende Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O. zu den Kosten der Pflege und Erziehung).

    Ob diese Rechtsprechung auf die Erbringung von Sozialleistungen im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu übertragen ist, ist indes höchstrichterlich nicht entschieden und war im streitgegenständlichen Leistungszeitraum jedenfalls nicht offenkundig (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

    Die primäre Zielsetzung des § 14 SGB IX liegt darin, die Zuständigkeit im Außenverhältnis zu dem behinderten Menschen rasch und dauerhaft zu klären (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 - Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 8 Rn. 28; BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 11a AL 29/06 R - SozR 4-3250 § 14 SGB IX Nr. 2 Rn. 15).

    Dienen die Erstattungsansprüche der Realisierung der im Achten Buch Sozialgesetzbuch materiellrechtlich bestimmten Lastenverteilung zwischen verschiedenen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, so beschränkt sich der Ausgleich im Grundsatz von vornherein auf solche Leistungen, die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und denjenigen Grundsätzen erbracht wurden, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt wurden (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 - Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 8 Rn. 14 m.w.N.).

    Voraussetzung ist, dass im Außenverhältnis zum Hilfeempfänger sowohl ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch als auch ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe bestehen und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile 23. September 1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 , vom 9. Februar 2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 Rn. 27 ff. und vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 - Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 8 Rn. 38).

    Denn § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bestimmt das Rangverhältnis zwischen jugendhilfe- und sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe allein mit Wirkung für das Erstattungsverhältnis (stRspr, vgl. etwas BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 und vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 - Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 8 Rn. 23 f. sowie Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203.07 - EuG 2009, 177 ).

    Dies kann es einschließen, Ansprüche gegenüber einem vorrangig zuständigen dritten Sozialleistungsträger geltend zu machen und insoweit gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten, sofern dies nicht im Einzelfall aussichtslos erscheint (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 - Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 8 Rn. 19 m.w.N.).

    Ebenso folgt - entgegen der Auffassung des Beklagten - aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 (- 5 C 30.12 - Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 8 Rn. 16 ff.) nichts anderes.

  • VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger

    § 14 SGB IX a.F. ist eine Zuständigkeitsregelung, die auf eine schnelle und dauerhafte Klärung der Zuständigkeit im Leistungsverhältnis zwischen dem betroffenen behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern abzielt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 28, juris.) Die Regelung des § 14 SGB IX lässt sich aber nicht ohne Weiteres auf das Innenverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander übertragen.

    Der Ausgleich unter den Rehabilitationsträgern erfolgt vielmehr in erster Linie - die den Erstattungsanspruch des zweitangegangen Trägers regelnde Sondervorschrift des § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX a.F. ist hier nicht einschlägig - nach Maßgabe der §§ 102 ff. SGB X.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 (Rn. 9 ff.) und vom 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R -, FEVS 59, 492 (494).).

    Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 25, juris.) Die nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX a.F. durch Zeitablauf begründete Zuständigkeit im Verhältnis zum Hilfebedürftigen ändert nichts an der Nach- bzw. Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 - Rn. 30, juris.).

    Der Kläger kann seinen Kostenerstattungsanspruch aufgrund der vorrangigen Leistungspflicht des beklagten Jugendhilfeträgers nach § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII auf § 104 Abs. 1 SGB X stützen.(Vgl.: BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 - Rn. 26 ff., juris ; VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 23 ff, juris.).

    Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.).

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen, die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (a.)(St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgeht (b.).(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7.) Die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII sind hier erfüllt.

    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24.) Dabei stellt die Vor- und Nachrangregelung nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf die beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98-, juris) Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt.(BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22.).

  • VG Mainz, 22.02.2018 - 1 K 862/17

    Jugendhilfe; Erstattung von im Rahmen der Jugendhilfe für einen unbegleiteten

    Der jeweilige Träger der Jugendhilfe ist jedoch hinsichtlich der Höhe der privatärztlichen Behandlungskosten allgemein an das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie speziell im Rahmen des § 89f SGB VIII an den kostenerstattungsrechtlichen Grundsatz der Interessenwahrung gebunden (vgl. zu letzterem: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30/12 -, BeckRS 2013, 55000, Rn. 16 ff.).

    Dass keine Zusicherung durch das Jugendamt der Klägerin im Einzelfall erfolgte und damit die Anwendbarkeit des § 11 GOÄ ausscheidet, stellt auch keinen Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz dar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30/12 -, BeckRS 2013, 55000, Rn. 16 ff.).

    Demnach muss der zur Kostenerstattung berechtigte Träger bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30/12 -, BeckRS 2013, 55000, Rn. 19; Urteil vom 29. Juni 2006 - 5 C 24/05 -, NVwZ-RR 2006, 702, Rn. 16).

    Der Erstattungsberechtigte muss nicht nur darauf hinwirken, dass der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30/12 -, BeckRS 2013, 55000, Rn. 19; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 5 C 7/05 -, NVwZ-RR 2007, 199, Rn. 22), sondern gegebenenfalls auch, dass der Anspruch gegenüber dem Erstattungspflichtigen nicht entsteht (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30/12 -, BeckRS 2013, 55000, Rn. 19).

    Zur Erreichung dieser Ziele hat er alle nach Lage des Einzelfalles möglichen und zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30/12 -, BeckRS 2013, 55000, Rn. 19).

  • VG Hannover, 01.12.2015 - 3 A 7061/12

    Interessenwahrungsgrundsatz; Jugendhilfe; Kostenerstattung; Nachrang;

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 - 5 C 30/12 -, zu finden über juris, sei hier nicht einschlägig.

    Danach obliegt es dem erstattungsberechtigten Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erfassten Fallgestaltungen regelmäßig, die Interessen des erstattungsverpflichteten Jugendhilfeträgers wahrzunehmen und sein Erstattungsbegehren vorrangig gegenüber dem Sozialhilfeträger zu verfolgen." (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, juris Rn. 17-25).

    Zunächst vermag für Erstattungsansprüche nach § 89 c SGB VIII der Einwand des Beklagten nicht zu überzeugen, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung vom 13. Juni 2013 mit der gesetzgeberischen Wertung aus § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII begründet, dessen Rangverhältnis eine Ausstrahlungswirkung auch auf das Verhältnis zweier Jugendhilfeträger habe (s. dazu: BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, juris Rn. 16, 22 ff., 42).

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 ist es einem erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger überdies bereits verwehrt, sich auf den Interessenwahrungsgrundsatz zu berufen, wenn offenkundig ist, dass es ihm - bei rechtzeitiger Übernahme des Falles - ebenso wie dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger möglich gewesen wäre, einen vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, juris Rn. 20).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht hierzu ergänzend ausführt, "Offenkundigkeit" sei anzunehmen, wenn aus Sicht des nachrangig erstattungspflichtigen Sozialleistungsträgers kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an dem Erfolg eines entsprechenden Erstattungsbegehrens bestehen könne (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013, a. a. O.) dürfte diese Voraussetzung hier zwar nicht erfüllt sein.

  • VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfeträger,

    Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 - 105 SGB X.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 30, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Weber , in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 102 SGB X, Rn. 2.) Vorliegend kann dahinstehen, in welchem Verhältnis § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. beziehungsweise § 16 Abs. 1 SGB IX, die beide eine spezialgesetzliche Erstattungsregelung enthalten, zu den §§ 102 ff. SGB X stehen.(Zu § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. für den Fall eines Kostenerstattungsanspruchs aus § 104 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII, vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 06.04.2018 - 3 K 898/17 -, Rn. 34 ff., juris.) Denn sowohl § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. als auch § 16 Abs. 1 SGB IX setzen voraus, dass es sich bei dem Anspruchssteller um einen sogenannten zweitangegangenen Rehabilitationsträger handelt, den also eine Leistungspflicht allein aufgrund der (ordnungsgemäßen) Weiterleitung - nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX a.F. bzw. § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX - durch den erstangegangen Träger trifft, weil eine nochmalige Weiterleitung nicht in Betracht kommt (sog. "aufgedrängte Zuständigkeit") (Vgl. hierzu: Jacob Joussen , in: LPK-SGB IX/ SGB IX, 5. Auflage 2019, § 16 Rn. 4 sowie Schönecker, Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten 1. Auflage, Edition 13 2018, Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) auf die Kinder- und Jugendhilfe (Verfahrensfragen) - erste Hinweise für die Praxis, TG-1233, Ziffer 9.1., Rn. 11. Ziel des Gesetzgebers war es, einen Ausgleich dafür bieten, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger nach dem Regelungskonzept des § 14 SGB IX im Interesse einer raschen Zuständigkeitsklärung nach Weiterleitung eines Antrags auf eine Leistung zur Teilhabe durch den erstangegangenen Träger an ihn im Verhältnis zum Versicherten bzw. Leistungsbezieher abschließend zu entscheiden und bei Vorliegen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs die erforderlichen Rehabilitationsleistungen selbst dann zu erbringen hat, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein, vgl. Jacob Joussen , in: LPK-SGB IX/ SGB IX, 5. Auflage 2019, § 16 Rn. 3. Vgl. auch: BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22, juris; Luik , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 SGB IX, Rn. 119, 127.).

    Eine diesen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungen enthält § 10 Abs. 4 SGB VIII, wonach (Sozialhilfe-) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur dann den (Jugendhilfe-) Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, wenn sie für junge Menschen erbracht werden, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24, juris..).

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass die jeweiligen Leistungen der beiden Leistungsträger gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (a.),(St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.) beide Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind (b.) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgeht (c.).(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff., Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7.).

    Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2011 - 3 A 301/11 -, Rn. 24, juris.) Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist folglich auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 23, juris; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, BVerwGE 135, 159-176, Rn. 22.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2013 - 12 A 391/13

    Erstattung der Kosten des Sozialhilfeträgers für die Unterbringung eines

  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18

    Zur jugendhilferechtlichen Zuständigkeit und der Frage einer Beendigung oder

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2022 - 12 A 3950/19

    Begrenzung des Rückzahlunsanspruchs der Behörde von Jugendhilfeaufwendungen aus

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12

    Streit um die Erstattung von Aufwendungen eines Jugendhilfeträgers für die

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14

    Kostenerstattung im Kinder- und Jugendhilferecht

  • VG Aachen, 03.04.2020 - 1 K 6158/17

    Vollzeitpflege; Eingliederungshilfe; Vorrang; Erstattungsanspruch;

  • SG Aachen, 24.06.2014 - S 20 SO 8/14

    Kostentragung für die Unterbringung eines geistig und körperlich behinderten

  • VGH Bayern, 07.10.2013 - 12 B 11.1886

    Erstattungsanspruch des erstangegangenen Leistungsträgers

  • LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19

    Sozialhilfe: Originäre sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18

    Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Folgeantrag; Geschäftsführung ohne

  • SG Aachen, 28.03.2017 - S 20 SO 30/15

    Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung eines seelisch und

  • VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2018 - 7 A 10609/18

    Kostenerstattung der jugendhilferechtlichen Krankenversorgung eines unbegleitet

  • LSG Baden-Württemberg, 25.07.2019 - L 7 SO 1686/17

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe für die Betreuung in einer

  • SG Aachen, 19.05.2015 - S 20 SO 239/13
  • OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11

    Heranziehung zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme Bei Erstattungsmöglichkeit

  • VGH Bayern, 12.08.2014 - 12 B 14.805

    Kostenerstattungsanspruch aus § 89c SGB VIII trotz möglicher vorrangiger

  • VG Bayreuth, 16.08.2022 - B 10 K 20.1487

    Kostenerstattung, Interessenwahrungsgrundsatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2022 - 12 A 2668/19

    Rückerstattungsanspruch hinsichtlich erstatteter Jugendhilfeaufwendungen

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 308/14

    Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Zuständigkeitsklärung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 12 A 1845/12

    1. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nicht voraus, dass die Aussicht besteht,

  • VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Anspruch

  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 849/17

    Jugendhilfe; Erstattungsstreitigkeit; Kosten einer aktiven Rückführung eines

  • VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1434/17

    Jugendhilfe

  • VG Saarlouis, 27.02.2018 - 3 K 897/17

    Kostenerstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers gemäß § 14 Abs. 4 SGB IX

  • VG Saarlouis, 24.04.2017 - 3 K 1137/16

    Jugendhilferecht: Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18

    Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII

  • VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 1376/17

    Jugendhilferechtlicher Erstattungsstreit; Anfechtungsklage gegen rein formellen

  • OVG Sachsen, 07.02.2017 - 1 A 552/13

    Inobhutnahme; Kostenerstattung; Entgeltvereinbarung

  • VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger; Vorliegen

  • VGH Bayern, 18.05.2015 - 12 B 15.25

    Vergleichbarkeit von Leistungen der Jugendhilfe und Leistungen der

  • SG Duisburg, 06.07.2021 - S 48 SO 745/16
  • VG Saarlouis, 22.10.2020 - 3 K 820/20

    Jugendhilfe, Kostenerstattung, Sammelhaftpflichtversicherung, Verwaltungskosten

  • LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19

    Eingliederungshilfe, Leistungen, Jugendhilfe, Behinderung,

  • VG München, 04.11.2020 - M 18 K 20.968

    Kostenerstattung für Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings

  • VG Köln, 30.10.2019 - 26 K 12127/16
  • VG Saarlouis, 06.02.2019 - 3 K 1411/17

    Kostenerstattung zwischen örtlichen Jugendhilfeträgern; Dauer einer Inobhutnahme;

  • VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16

    Erstattungsanspruch des gem. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nachrangig verpflichteten

  • VG Bayreuth, 09.04.2014 - B 3 K 13.766

    Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII; Kostenerstattung bei Unterbringung

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.09.2020 - 3 LB 6/19

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit; verschiedene

  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 1463/17

    Bestandskraft formeller Verwaltungsakte; Verhältnis von SGB 8 § 42d Abs 4 zu SGB

  • VG Köln, 30.09.2022 - 25 K 1882/19
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2016 - 7 A 10344/16

    Kostenerstattung: Nachrang der Jugendhilfe gegenüber Leistungen nach dem

  • BSG, 17.04.2020 - B 8 SO 59/19 B

    Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Pflegefamilie

  • VG Münster, 19.05.2015 - 6 K 1095/14

    Erstattung der Kosten von Jugendhilfe nach der Einreise eines jungen Menschen

  • VGH Bayern, 13.05.2019 - 12 BV 18.2142

    Keine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bei einer Jugendhilfeleistung bei

  • SG Trier, 14.02.2017 - S 3 SO 67/14

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

  • VG Hannover, 15.01.2020 - 3 A 2843/18

    Pflichtwidrigkeit

  • LG Dortmund, 26.12.2013 - 1 S 133/13

    Zur Nichtigkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen betreffend Gebrauchsregelungen

  • VG Halle, 22.12.2020 - 3 A 22/20

    Erstattung von Kosten der Jugendhilfe im Verhältnis zur Eingliederungshilfe

  • VG Ansbach, 14.06.2018 - AN 6 K 16.02513

    Streit um Kostenerstattung für Jugendhilfemaßnahmen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2017 - L 9 SO 79/17

    Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2022 - 12 A 595/19

    Erstattung von erbrachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewährung von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2016 - L 8 SO 152/12
  • SG Aachen, 18.12.2015 - S 19 SO 47/15

    Erstattungsbegehren des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers von Leistungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2019 - L 9 SO 478/17
  • VG Ansbach, 09.11.2017 - AN 6 K 15.02382

    Kostenerstattungsstreit zwischen Leistungträgern über Eingliederungshilfe

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 4 LA 231/14

    Politischer Gewahrsam; Häftlingshilfebescheinigung; Treu und Glauben

  • VG Würzburg, 12.12.2019 - W 3 K 17.624

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen für unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

  • VG Mainz, 24.03.2020 - 1 K 1121/19

    Jugendhilferechtliche Erstattungsstreitigkeit; amtliche Feststellung des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2018 - L 8 SO 238/15
  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2013 - L 7 SO 3291/13
  • VG Arnsberg, 26.03.2019 - 11 K 619/18
  • VG Bayreuth, 14.04.2014 - B 3 K 13.870

    Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Betreuung in

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