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   BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 30.89   

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BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 30.89 (https://dejure.org/1993,1784)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1993 - 5 C 30.89 (https://dejure.org/1993,1784)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1993 - 5 C 30.89 (https://dejure.org/1993,1784)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 97
  • NJW 1993, 2633
  • MDR 1994, 419
  • NVwZ 1993, 1106 (Ls.)
  • FamRZ 1994, 309 (Ls.)
  • DÖV 1994, 165
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.12.1968 - IV ZB 1035/68

    Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kinde

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 30.89
    Dieses Umgangsrecht ermöglicht dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 51, 219 [222] sowie Urteil vom 23. Mai 1984 - IV b ZR 9/83 - [NJW 1984, 1951/1952]; BVerfGE 31, 194 [206] und Beschluß vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 - [NVwZ 1990, 455 f.]).

    Sind Beeinträchtigungen des Kindeswohls nicht zu befürchten, bewegt sich also die Konfliktregelung allein im Normbereich des § 1634 Abs. 2 Satz 1 BGB , hat das Familiengericht durch seine Regelung den Zweck des Umgangsrechts sicherzustellen (vgl. BGHZ 51, 219 [221 ff.]), wobei sich die Auffassung durchgesetzt hat, daß bei Bestimmung der Anzahl und der Dauer der Besuche nicht engherzig verfahren werden sollte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 7. August 1967 - 5 W 68/67 - [FamRZ 1967, 632/633]).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 30.89
    Das Umgangsrecht wurzelt ebenso wie das Sorgerecht des anderen Elternteils im natürlichen Elternrecht (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ) und der damit verbundenen Elternverantwortung, die auch auf seiten des nicht sorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich fortbesteht (vgl. BVerfGE 64, 180 [188]).

    Dem Familiengericht kommt deshalb hier die Aufgabe zu, über die widerstreitenden Interessen der Eltern unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Grundrechtspositionen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 64, 180 , [188]).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 30.89
    Dieses Umgangsrecht ermöglicht dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 51, 219 [222] sowie Urteil vom 23. Mai 1984 - IV b ZR 9/83 - [NJW 1984, 1951/1952]; BVerfGE 31, 194 [206] und Beschluß vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 - [NVwZ 1990, 455 f.]).
  • BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 9/83

    Zusage der Nichtausübung des Umgangsrechts gegen Freistellung von der

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 30.89
    Dieses Umgangsrecht ermöglicht dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 51, 219 [222] sowie Urteil vom 23. Mai 1984 - IV b ZR 9/83 - [NJW 1984, 1951/1952]; BVerfGE 31, 194 [206] und Beschluß vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 - [NVwZ 1990, 455 f.]).
  • BVerwG, 13.09.1985 - 5 C 113.83

    Kosten einer Reise - Teilnahme an auswärtiger Demonstration - Notwendiger

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 30.89
    Der Senat teilt auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ausübung des Umgangsrechts falle wegen des höchstpersönlichen Charakters dieser Befugnis und wegen der engen persönlich-familiären Bindungen zwischen Eltern und Kind nicht in den Bereich der "Beziehungen zur Umwelt" (so aber wohl Mergler/Zink, BSHG , Rdnr. 34 a zu § 12 ), deren Aufnahme und Pflege § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG zwar "auch" zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zählt, aber wegen des prinzipiell offenen und mit sachgerechten Maßstäben kaum begrenzbaren Kreises der sozialen "Umwelt" unter den ausdrücklichen Vorbehalt des Vertretbaren und damit Finanzierbaren stellt (vgl. hierzu BVerwGE 72, 113 [115]).
  • BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 67/85

    Schutzbereich des Art. 6 GG für den nichtsorgeberechtigten Vater - Versagung der

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 30.89
    Dieses Umgangsrecht ermöglicht dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 51, 219 [222] sowie Urteil vom 23. Mai 1984 - IV b ZR 9/83 - [NJW 1984, 1951/1952]; BVerfGE 31, 194 [206] und Beschluß vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 - [NVwZ 1990, 455 f.]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.1990 - 24 A 2758/86

    Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens; Ausübung des Besuchsrechts ;

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 30.89
    Zu Recht hat das Berufungsgericht aus alledem den Schluß gezogen, daß die Ausübung des Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil ein persönliches Grundbedürfnis seines täglichen Lebens darstellt und hieraus entstehende Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG als Teil des notwendigen Lebensunterhalts dem Grunde nach sozialhilferechtlich anerkennungsfähiger Bedarf sind (ebenso OVG Münster, Urteil vom 16. März 1990 - OVG 24 A 2758/86 - [NJW 1991, 190 f. = FamRZ 1991, 244 f.]).
  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88

    Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 30.89
    Das ist aber nur der ohne die Besonderheit des Einzelfalles bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf (vgl. BVerwGE 87, 212 [216]).
  • BVerwG, 05.11.1992 - 5 C 15.92

    Hilfe zum Lebensunterhalt, laufende Leistungen nach Regelsätzen für den

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 30.89
    Daß Elternbesuche bei getrenntlebenden Kindern als Besonderheit des Einzelfalles nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine von den Regelsätzen abweichende Bemessung laufender Leistungen rechtfertigen können, hat der Senat bereits in seinem für die Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 5. November 1992 - BVerwG 5 C 15.92 - angemerkt.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 30.89
    Denn die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 82, 60 [81 f.]).
  • BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Die Aufrechterhaltung dieser Eltern-Kind-Beziehung hat bereits das BVerwG der notfalls mit Mitteln der Sozialhilfe zu sichernden menschenwürdigen Lebensführung zugerechnet und als persönliches Bedürfnis des täglichen Lebens angesehen, das - anders als die Beziehungen zur sozialen Umwelt, die mit sachgerechten Maßstäben kaum einzugrenzen seien - nicht unter dem Vorbehalt des Vertretbaren stehe (BVerwG vom 18.2.1993 - 5 C 30.89 - BVerwGE 92, 97, 99) .
  • BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93

    Sozialhilfe zur Ermöglichung des Umgangsrechts

    Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 18. Februar 1993 - BVerwG 5 C 30.89 - und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Söllner, Kühling und die Richterin Jaeger gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) am 25. Oktober 1994 einstimmig beschlossen :.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 18. Februar 1993 - BVerwG 5 C 30.89 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerwG, 22.08.1995 - 5 C 15.94

    Sozialhilfe - Lebensunterhalt - Umgangsrecht - Erhöhung - Erforderliches Maß an

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 97 ) hat die Zurückweisung der Revision im wesentlichen damit begründet, daß sich in der familiengerichtlichen Praxis zu § 1634 Abs. 2 BGB der monatlich einmalige Wochenendbesuch eines Kindes beim Umgangsberechtigten als die im Regelfall den Zweck des Umgangsrechts wahrende Regelung herausgebildet habe und die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt keinen Anspruch darauf gäben, die Eltern-Kind-Beziehung über das zu ihrer Erhaltung Notwendige hinaus mit öffentlichen Mitteln zu entwickeln und zu pflegen.
  • BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 47/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Die Aufrechterhaltung dieser Eltern-Kind-Beziehung hat bereits das BVerwG der notfalls mit Mitteln der Sozialhilfe zu sichernden menschenwürdigen Lebensführung zugerechnet und als persönliches Bedürfnis des täglichen Lebens angesehen, das - anders als die Beziehungen zur sozialen Umwelt, die mit sachgerechten Maßstäben kaum einzugrenzen seien - nicht unter dem Vorbehalt des Vertretbaren stehe (BVerwG vom 18.2.1993 - 5 C 30.89 - BVerwGE 92, 97, 99) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2015 - L 12 AS 2410/14

    SGB II - Leistungen für einen Besuch in Venezuela lebender Abkömmlinge

    Auch vor der Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II sei bereits durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Rahmen des SGB II (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -) sowie zuvor des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 18.02.1993 - 5 C 30/89 -) bzw. Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93) im Rahmen des BSHG anerkannt gewesen, dass die Ausübung des Umgangsrechts zu den persönlichen Grundbedürfnissen des Lebens gehöre, welche bei Bedürftigkeit durch Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ermöglicht werden müsse (BVerfG, a.a.O.; BSG, a.a.O., BVerwG, a.a.O.).
  • VGH Hessen, 26.10.1993 - 9 UE 1656/91

    Sozialhilfe: Übernahme der Fahrtkosten zu einem pflegebedürftigen Verwandten;

    Allerdings ist es auch nicht die Aufgabe der Sozialhilfe, einen sozialen Mindeststandard oder eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfe zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 5 C 96.85 - BVerwGE 80, 349; Urteil vom 18. Februar 1993 - 5 C 30.89 - NDV 1993, 349).
  • SG Duisburg, 31.10.2007 - S 10 AS 90/07

    Angemessenheit der Aufwendungen für eine Mietwohnung i.R.d. Gewährung von

    Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hat das Bundesverwaltungsgericht zum früheren BSHG entschieden, dass die Ausübung des Umgangsrechts durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit dem Grunde nach auch mit Mitteln der Sozialhilfe ermöglicht werden müsse (BVerwG v. 18.02.1993 - Az. 5 C 30/89).
  • VG Gelsenkirchen, 25.06.2004 - 19 K 6191/03
    S. etwa BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 5 C 96.85 - BVerwGE 80, 349; Urteil vom 18. Februar 1993 - 5 C 30.89 -, NDV 1993, 349.
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