Rechtsprechung
   BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2690
BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07 (https://dejure.org/2009,2690)
BVerwG, Entscheidung vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 (https://dejure.org/2009,2690)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juli 2009 - 5 C 33.07 (https://dejure.org/2009,2690)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,2690) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    NS-VEntschG § 2; EntschG § 4; VermG § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1a
    Aktien; Schädigung an; Bemessungsgrundlage Entschädigung; Beteiligung an Unternehmen; Schädigung einer; Einheitswertfähigkeit Vermögensgegenstand; Entschädigung für Entzug von Aktien; Gesellschafteranteile; Entschädigung für Entzug der; Kapitalgesellschaft; Anteile an; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    NS-VEntschG § 2
    Aktien; Anteile an -; Bemessungsgrundlage Entschädigung; Beteiligung an Unternehmen; Einheitswertfähigkeit Vermögensgegen-stand; Entschädigung für Entzug der -; Entschädigung für Entzug von Aktien; Gesellschafteranteile; Kapitalgesellschaft; Prozesszinsen; Schädigung an ...

  • Wolters Kluwer

    Entschädigung für die verfolgungsbedingte Entziehung eines Aktienanteils; Höhe der Entschädigung nach der anteiligen Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen als Bemessungsgrundlage von durch Zwangsverkauf von Aktien in der NS-Zeit erlittenen Schädigungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bemessungsgrundlage; Entschädigung für Entzug von Aktien; Gesellschafteranteile; Anteile an Kapitalgesellschaft; Schädigung von Anteilen; Unternehmensentschädigung

  • Judicialis

    NS-VEntschG § 2 S. 2; ; EntschG § 4 Abs. 1 S. 1; ; VermG § 6 Abs. 1a S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung für die verfolgungsbedingte Entziehung eines Aktienanteils; Höhe der Entschädigung nach der anteiligen Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen als Bemessungsgrundlage von durch Zwangsverkauf von Aktien in der NS-Zeit erlittenen Schädigungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 134, 196
  • NVwZ-RR 2010, 174
  • DVBl 2009, 1523
  • DÖV 2009, 1156
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 19.02.2009 - 8 C 4.08

    Unternehmen; Unternehmensbeteiligung; Aktien; Wertpapiere; Restitution;

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07
    Verbundene Unternehmen">271 Abs. 1 Satz 3 HGB aufzunehmen (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - ZOV 2009, 190); die Regelung differenziert weder nach der Rechtsform des Unternehmensträgers noch nach der Höhe des geschädigten Anteils.

    Der erkennende Senat folgt vielmehr der überzeugenden Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - a.a.O.; s.a. Beschluss vom 25. Juli 2007 - BVerwG 8 B 9.07 - ZOV 2008, 261; Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 36.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 19 S. 20), nach der im Vermögensrecht Aktien unabhängig von der Höhe ihres Anteils am gezeichneten Kapital als Beteiligung an dem Unternehmen anzusehen sind.

  • BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 183.05

    Unternehmensverlust "auf andere Weise"; Entschädigung; Bemessungsgrundlage;

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07
    Bindungswirkung entfalten im Entschädigungsverfahren allerdings die Feststellungen zum Schädigungsgegenstand, zum Schädigungszeitpunkt sowie zum Entschädigungsberechtigten (s. Beschluss vom 27. Juni 2006 - BVerwG 3 B 183.05 - Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 2).
  • BVerwG, 19.07.2007 - 5 B 84.06

    Auswirkungen des Einschlafens eines ehrenamtlichen Richters während der

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07
    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gerichtskostenrisiko sowohl für die Berechtigten als auch für die öffentliche Hand zu begrenzen, gilt § 52 Abs. 4 GKG, nach dem in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz der Streitwert nicht über 500 000 Euro angenommen werden darf, auch in Fällen, in denen eine Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen und deshalb nach dem NS-Verfolgtenentschädigtengesetz Entschädigung zu gewähren ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat (s. Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - BVerwG 3 B 118.05 -, 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 -, 19. Juli 2007 - BVerwG 5 B 84.06 - und 8. Mai 2008 - BVerwG 5 C 6.07 -).
  • BVerwG, 25.07.2007 - 8 B 9.07

    Anspruchsberechtigung von Gesellschafter und Gesellschaft im Fall der eine

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07
    Der erkennende Senat folgt vielmehr der überzeugenden Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - a.a.O.; s.a. Beschluss vom 25. Juli 2007 - BVerwG 8 B 9.07 - ZOV 2008, 261; Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 36.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 19 S. 20), nach der im Vermögensrecht Aktien unabhängig von der Höhe ihres Anteils am gezeichneten Kapital als Beteiligung an dem Unternehmen anzusehen sind.
  • BVerwG, 10.07.2007 - 5 B 3.07

    Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Verfahren hinsichtlich

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07
    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gerichtskostenrisiko sowohl für die Berechtigten als auch für die öffentliche Hand zu begrenzen, gilt § 52 Abs. 4 GKG, nach dem in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz der Streitwert nicht über 500 000 Euro angenommen werden darf, auch in Fällen, in denen eine Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen und deshalb nach dem NS-Verfolgtenentschädigtengesetz Entschädigung zu gewähren ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat (s. Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - BVerwG 3 B 118.05 -, 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 -, 19. Juli 2007 - BVerwG 5 B 84.06 - und 8. Mai 2008 - BVerwG 5 C 6.07 -).
  • VG Berlin, 02.06.2006 - 31 A 413.03
    Auszug aus BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07
    Hiervon ist für das Verfahren im ersten Rechtszug auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 2. Juni 2006 (- VG 31 A 413.03 -) ausgegangen, der mangels Veränderung des Streitgegenstandes fortwirkt (s.a. § 47 Abs. 2 GKG).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07
    § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält (Beschluss vom 9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 80.04 - [...]; Urteile vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 und vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61).
  • BVerwG, 22.02.2006 - 3 B 118.05

    Unternehmensschädigung; Bruchteilsrestitution; Ausschluss der

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07
    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gerichtskostenrisiko sowohl für die Berechtigten als auch für die öffentliche Hand zu begrenzen, gilt § 52 Abs. 4 GKG, nach dem in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz der Streitwert nicht über 500 000 Euro angenommen werden darf, auch in Fällen, in denen eine Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen und deshalb nach dem NS-Verfolgtenentschädigtengesetz Entschädigung zu gewähren ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat (s. Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - BVerwG 3 B 118.05 -, 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 -, 19. Juli 2007 - BVerwG 5 B 84.06 - und 8. Mai 2008 - BVerwG 5 C 6.07 -).
  • BVerwG, 09.02.2005 - 6 B 80.04

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung von

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07
    § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält (Beschluss vom 9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 80.04 - [...]; Urteile vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 und vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 A 1.92

    Finanzwesen - Haftung - Rechtsweg - Bund-Länder-Streit - Anspruchsgrundlage -

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07
    § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält (Beschluss vom 9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 80.04 - [...]; Urteile vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 und vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61).
  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 36.96

    Unternehmensrestitution - Anteilsrestitution - Einzelrestitution - Mittelbare

  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 1.07

    Bemessungsgrundlage für Entschädigung; Betriebsgrundstück; Einheitswert;

  • BVerwG, 29.06.2005 - 3 B 101.04

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

  • BVerwG, 31.08.2006 - 7 C 16.05

    Berechtigtenfeststellung; Entschädigungsberechtigung; Beweislast im

  • BVerwG, 02.03.2007 - 5 C 6.07

    Festsetzung des Streitgegenstandswerts

  • BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09

    Teilbarkeit eines Verwaltungsakts; Beseitigung der Unanfechtbarkeit durch

    Der Kläger hat den von ihm bezeichneten abstrakten Rechtssätzen aus dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 33.07 - (BVerwGE 134, 196 = Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 8), wonach.

    Denn es habe die Berechnung der unmittelbaren Beteiligung von Dr. F. in Höhe von 140 000 RM bezogen auf das Stammkapital (offenbar gemeint: Grundkapital) von 1 Mio. RM damit abgelehnt, dass die Berechnung der Entschädigung für den Verlust entzogener Beteiligungen "gemäß § 2 I NS-VEntschG" (offenbar gemeint: § 2 Satz 1 NS-VEntschG) erfolge, obwohl das Bundesverwaltungsgericht im vorbezeichneten Urteil vom 17. Juli 2009 (a.a.O.) den Rechtssatz aufgestellt habe, § 2 Satz 2 NS-VEntschG finde Anwendung.

  • BVerwG, 17.03.2015 - 8 C 5.14

    Aktien; Aktiengesellschaft; Ausschluss; Ausschlussregelung; Berechtigung;

    Eine Aktienbeteiligung bildet nach dem Aktienrecht, das insoweit zwischen der im Schädigungszeitpunkt geltenden und der heutigen Rechtslage keinen entscheidungserheblichen Unterschied aufweist, einen Bruchteil des Gesamtkapitals der Aktiengesellschaft (vgl. § 1 AktG 1937; § 1 Abs. 2 AktG; BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 33.07 - Buchholz 428 § 2 NS-VEntschG Nr. 8 Rn. 18).

    Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass für die Entschädigung nach dem Bundesrückerstattungsgesetz der Wiederbeschaffungswert (Kurswert) der entzogenen Aktien maßgeblich ist (§ 16 BRüG), während die Entschädigung für den verfolgungsbedingten Verlust von Aktien nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG am Einheitswert des Unternehmens ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 33.07 - Buchholz 428 § 2 NS-VEntschG Nr. 8 Rn. 17 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2009 - 6 S 3314/08

    Betrieb einer Rettungsleitstelle durch GmbH - Vermittlung von Einsätzen im

    § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 17.07.2009 - 5 C 33.07 -, juris m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht