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   BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91   

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BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91 (https://dejure.org/1994,83)
BVerwG, Entscheidung vom 19.05.1994 - 5 C 33.91 (https://dejure.org/1994,83)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 (https://dejure.org/1994,83)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg - Mietübernahmeerklärung - Sozialhilfe - Zahlungsanspruch - Rechtsbindungswille - Sozialhilfeträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 71
  • NJW 1994, 2968
  • MDR 1995, 1213
  • NVwZ 1995, 79 (Ls.)
  • DVBl 1987, 364
 
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Wird zitiert von ... (193)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 12.02.1987 - 3 C 22.86

    Aufrechnung - Gegenforderung - Verfahrensrecht - Geltendmachung - Rechtsweg -

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91
    Zutreffend ist die Vorinstanz zunächst davon ausgegangen, daß die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind und die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, von den Verwaltungsgerichten zu berücksichtigen ist; das gilt auch für die Eventualaufrechnung, wie sie die Beklagte hier bereits erklärt hatte, bevor die Klägerin Zahlungsklage beim Landgericht R. erhoben hat (vgl. BVerwGE 65, 226 ; 66, 218 ; 77, 19 ).

    Offenbleiben kann daher, ob und in welchem Umfang § 17 Abs. 2 GVG in der am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809), abweichend von der bisherigen Rechtslage (vgl. dazu BVerwGE 77, 19 ), den Verwaltungsgerichten die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderung nunmehr einschränkungslos gestattet.

  • BVerwG, 18.10.1993 - 5 B 26.93

    Sozialhilfeträger - Mietgarantie - Erklärungen zivilrechtlicher Natur

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die öffentliche Verwaltung die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben auch in der Form und mit Mitteln des Privatrechts erfüllen kann, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen (vgl. BVerwGE 92, 56 ), und deshalb nicht ohne weiteres von der öffentlichen Aufgabe auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden darf (vgl. BVerwGE 7, 264 f.; 35, 103 ; 47, 247 ; 94, 229 ).

    Bei Streit um die Aufgabenerfüllung kommt es für die Rechtswegzuordnung folglich nicht entscheidend auf das rechtliche Gepräge der Aufgabe, sondern auf das ihrer Erfüllung an (vgl. BVerwGE 94, 229 ).

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91
    Ob ein Rechtsanspruch als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich zu beurteilen ist, richtet sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem er hergeleitet wird (GmS-OGB BSGE 37, 292; GmS-OGB BVerwGE 74, 368 ; GmS-OGB BGHZ 102, 280 ; BVerwGE 75, 109 ).

    Denn entscheidend ist die wirkliche Natur des behaupteten Anspruchs und nicht, ob er von demjenigen, der sich auf ihn beruft, dem öffentlichen oder dem privaten Recht zugeordnet wird (GmS-OGB BGHZ 102, 280 ; BVerwGE 20, 199 ).

  • LG Würzburg, 20.04.1988 - 4 S 2603/87
    Auszug aus BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91
    Dafür werden u.a. Bürgschafts- oder Garantieversprechen, eine befreiende Schuldübernahme oder eine Schuldmitübernahme in Betracht gezogen (vgl. OVG Berlin, NJW 1984, 2593 f.; LG Saarbrücken, NJW-RR 1987, 1372; LG Würzburg, NJW-RR 1988, 1483).
  • BVerwG, 22.04.1982 - 3 A 1.81

    Anspruch auf Finanzhilfen - Berechnung der Höhe der Finanzhilfen für

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91
    Zutreffend ist die Vorinstanz zunächst davon ausgegangen, daß die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind und die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, von den Verwaltungsgerichten zu berücksichtigen ist; das gilt auch für die Eventualaufrechnung, wie sie die Beklagte hier bereits erklärt hatte, bevor die Klägerin Zahlungsklage beim Landgericht R. erhoben hat (vgl. BVerwGE 65, 226 ; 66, 218 ; 77, 19 ).
  • LG Saarbrücken, 18.09.1987 - 11 S 131/86
    Auszug aus BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91
    Dafür werden u.a. Bürgschafts- oder Garantieversprechen, eine befreiende Schuldübernahme oder eine Schuldmitübernahme in Betracht gezogen (vgl. OVG Berlin, NJW 1984, 2593 f.; LG Saarbrücken, NJW-RR 1987, 1372; LG Würzburg, NJW-RR 1988, 1483).
  • BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64

    Klage auf eine zugesagte Ernennung zum Beamten oder auf Schadensersatz wegen

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91
    Mit der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, daß eine solche Willenserklärung im Rahmen des öffentlichen Rechts Bestandteil eines Vertrages (§ 53 SGB X) oder eine - nicht auf den Erlaß eines Verwaltungsakts gerichtete - Zusage, d.h. eine im ungeschriebenen allgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnde hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen (vgl. BVerwGE 26, 31 ; BayVGH, NJW 1990, 1868 f.), sein kann.
  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91
    Ob ein Rechtsanspruch als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich zu beurteilen ist, richtet sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem er hergeleitet wird (GmS-OGB BSGE 37, 292; GmS-OGB BVerwGE 74, 368 ; GmS-OGB BGHZ 102, 280 ; BVerwGE 75, 109 ).
  • BVerwG, 07.12.1966 - V C 47.64

    Verbreitung jugendgefährdender Schriften - Einschränkung der Zensur durch den

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91
    Die daraus folgende Bindung des Revisionsgerichts tritt jedoch dann nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt (BVerwGE 25, 318 ; 65, 61 ).
  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82

    Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91
    Zutreffend ist die Vorinstanz zunächst davon ausgegangen, daß die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind und die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, von den Verwaltungsgerichten zu berücksichtigen ist; das gilt auch für die Eventualaufrechnung, wie sie die Beklagte hier bereits erklärt hatte, bevor die Klägerin Zahlungsklage beim Landgericht R. erhoben hat (vgl. BVerwGE 65, 226 ; 66, 218 ; 77, 19 ).
  • BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85

    Anspruch auf Sozialhilfe - Heizkosten-Nachzahlung - Ablauf der Heizperiode -

  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81

    Berichtigung eines verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

  • BVerwG, 13.03.1970 - VII C 80.67

    Hausverbot in Bezug auf das Betreten der Diensträume des

  • BVerwG, 28.01.1965 - II C 108.62

    Fristbeginn zur Einlegung der Revision mit Zustellung eines mit unrichtigem Tenor

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 18.91

    Zulässigkeit und Rechtsnatur von Verträgen nach dem "Weilheimer Modell"

  • BVerwG, 17.10.1958 - VII C 183.57
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1991 - 6 S 2754/89

    Öffentlich-rechtliche Selbstverpflichtungserklärung eines Sozialhilfeträgers (sog

  • BVerwG, 06.11.1986 - 3 C 72.84

    Subventionsbetreuer

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 30.71
  • OVG Berlin, 20.10.1983 - 6 B 4.83
  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges"

    b) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 , vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 und vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 ; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - BVerwG 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 24 S. 2 f.; Beschluss vom 30. Mai 2006 - BVerwG 3 B 78.05 - NJW 2006, 2568; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042).

    Aus der Tatsache, dass staatliche Maßnahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass die öffentliche Hand sich auch öffentlich-rechtlicher Mittel zur Erreichung dieser Ziele bedient (Urteile vom 13. März 1970 a.a.O. S. 105 bzw. S. 12 und vom 19. Mai 1994 a.a.O. S. 74 bzw. S. 4; Beschluss vom 18. Oktober 1993 - BVerwG 5 B 26.93 - BVerwGE 94, 229 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 267 S. 53).

    Die öffentliche Verwaltung kann die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen, auch in der Form und mit den Mitteln des Privatrechts erfüllen (Urteile vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 18.91 - BVerwGE 92, 56 = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 61 S. 55 und vom 19. Mai 1994 a.a.O. S. 74 bzw. S. 4; Beschlüsse vom 18. Oktober 1993 a.a.O. S. 231 f. bzw. S. 53 f. und vom 15. November 2000 - BVerwG 3 B 10.00 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 286 S. 3; BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 12/83 - BGHZ 91, 84 ).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Ob die daneben abgegebene in der Praxis übliche "Kostenübernahmeerklärung" des Sozialhilfeträgers gegenüber der Einrichtung, verbunden mit der Bitte, die Kosten durch monatliche Rechnungen anzufordern, so verstanden werden kann oder muss, dass der Sozialhilfeträger gegenüber der Einrichtung für die Heimkosten im Sinne eines deklaratorischen oder gar abstrakten Schuldanerkenntnisses einstehen will, bedarf keiner Entscheidung (vgl dazu etwa BVerwGE 126, 295 ff und BVerwGE 96, 71 ff; s aber auch BSGE 86, 166 ff = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - B 3 KR 19/07 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, zum Krankenhausrecht der gesetzlichen Krankenversicherung).
  • KG, 08.05.2023 - 8 U 2/21
    3) Selbst wenn ein zivilrechtlicher Anspruch bestünde, hätte das Landgericht nicht beachtet, dass ein solcher akzessorisch zu dem sozialrechtlichen Anspruch des Mieters sei (s. BVerwGE 96, 71).

    Zudem steht eine mit Bindungswillen abgegebene Selbstverpflichtungserklärung der Behörde an den Unterkunftgeber in akzessorischer Abhängigkeit von Bestand und Umfang des Hilfeanspruchs, da die Erklärung von vornherein unter dem Vorbehalt steht, dass ein anzuerkennender Hilfebedarf besteht (s. BVerwGE 126, 295 -juris Rn 25), was wiederum in aller Regel zur Annahme führt, dass die Behörde die Handlungsebene des öffentlichen Rechts nicht hat verlassen wollen (BVerwGE 96, 71 = NJW 1994, 2968 -juris Rn 17).

    Die der Klageforderung zugrunde liegenden Schreiben des Beklagten sind nach Auffassung des Senats gemäß §§ 133, 157, 242 BGB dahin auszulegen, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber eine Zusage, d.h. eine im ungeschriebenen allgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnde hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen (BVerwGE 96, 71 = NJW 1994, 2968 -juris Rn 16; BGHZ 228, 373 Rn 20) erklärt hat, mit dem Inhalt, dass an sie im Wege der Direktzahlung der materiell-rechtlich bestehende Hilfeanspruch der Bewohner nach § 22 SGB II - nach Maßgabe seines (Fort-)Bestehens - bis zur Höhe des Tagessatzes zur Auszahlung gebracht wird.

    Es besteht insoweit ein "spezifisches Abgrenzungsbedürfnis" (s. BVerwGE 142, 234 -juris Rn 39; Beschl. v. 20.12.2016 -4 B 25/15, juris Rn 13), da eine bloße Auskunft keine Gewähr für das zukünftige Handeln der Verwaltung begründet (s. Tiedemann in: BeckOK VwVfG, 57. Ed., Stand 1.7.22, § 38 Rn 3; Kepert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 34 Rn 8), während es Aufgabe einer Zusicherung (s. § 38 VwVfG und § 34 SGB X) bzw. (wenn nicht auf Erlass eines VA gerichtet) einer im ungeschriebenen Verwaltungsrecht wurzelnden Zusage (BVerwGE 96, 71 -juris Rn 16) ist, dem Adressaten in Bezug auf das künftige Verwaltungshandeln "Gewissheit zu verschaffen" (BSG NVwZ 1994, 830 -juris Rn 20).

    Vielmehr muss die Behörde einen Rechtsbindungswillen, das in Aussicht gestellte Verfahren auch einzuhalten, "unzweideutig zum Ausdruck bringen" (s. BVerwGE 96, 71 -juris Rn 19, betr. einen Fall eines "normalen" Wohnraummieters, welcher in Bezug auf die auslegungsrelevanten Umstände mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar ist).

    Aus Sicht des Senats ist zunächst hervorzuheben, dass die vorliegende Situation der vorübergehenden Beherbergung von Flüchtlingen, die von der öffentlichen Hand an die Einrichtungen der Klägerin verwiesen werden, mit den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen BVerwGE 96, 71 (in Frage stand die Auslegung einer "Bestätigung" des Sozialhilfeträgers, die Miete auf das Konto des Wohnraumvermieters zu überweisen) und BVerwGE 126, 295 (betr. fehlenden Rechtsbindungswillen bei Übersendung eines Bewilligungsbescheids zugunsten des Heimbewohners an den Heimträger) in Bezug auf die schutzwürdige Interessenlage nicht vergleichbar ist.

    Damit ist dieser Satz nur als deklaratorischer Hinweis auf die Akzessorietät des Zahlungsanspruchs zu verstehen (s. BVerwGE 96, 71 -juris Rn 17; BVerwGE 126, 295 -juris Rn 25).

    Dem Auslegungsergebnis des Senats steht ferner nicht entgegen, dass eine Behörde grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Befugnisse handeln will (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn 72; BVerwGE 96, 71 -juris Rn 21; BGHZ 228, 373 Rn 32).

    Die Erklärung geht auf das "gegenwärtige Bestehen" eines Hilfeanspruchs (s. BVerwGE 96, 71 -juris Rn 19).

    Wenn der BGH etwa in BGHZ 228, 373 Rn 32 unter Hinweis auf BVerwGE 96, 71 (in für die dort behandelte Rechtswegfrage allerdings wohl nicht tragender Weise) ausführt, dass die Auslegung von Schreiben der öffentlichen Hand, die eine Ankündigung der Zahlung bis zu einem angegebenen Tagessatz enthalten, als (bloße) Unterrichtung über Zahlungsmodalitäten "im Regelfall" den Interessen der Beteiligten gerecht wird, weil der Unterkunftsanbieter "sich auch bei dieser rechtlichen Ausgangslage auf die Zahlung der Unterkunftskosten verlassen kann, soweit und solange der Hilfeanspruch des zu Beherbergenden besteht", so erscheint die Tragweite dieser Ausführungen nicht klar.

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