Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 24.11.1997 | AG Duisburg-Ruhrort, 14.04.1998

Rechtsprechung
   BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97   

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BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97 (https://dejure.org/1998,1826)
BVerwG, Entscheidung vom 13.10.1998 - 5 C 33.97 (https://dejure.org/1998,1826)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 (https://dejure.org/1998,1826)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rückforderung von Ausbildungsförderung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rückforderung von Ausbildungsförderung

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von Ausbildungsförderung trotz nicht zu vertretender Unterbrechung der Ausbildung - Ausbildungsförderung - Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen Unterbrechung der Ausbildung - Vertrauensschutz

  • Judicialis

    BAföG (F. 1990) § 20; ; BAföG (F. 1990) § 53 Satz 1 und 3; ; SGB X § 50 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsförderung - Ausbildung, Rückforderung von Ausbildungsförderung trotz nicht zu vertretender Unterbrechung der -; Ausbildungsförderung, Rückforderung von - wegen Unterbrechung der Ausbildung; Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen Unterbrechung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 249
  • FamRZ 1999, 962
  • DVBl 1999, 481 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 30.03.1978 - 5 C 20.76

    Rückforderung von Leistungen - Unterbrechung der Ausbildung - Student -

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97
    Für den "Besuch" in diesem Sinne genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht, daß der Auszubildende der Ausbildungsstätte korporationsrechtlich angehört, sondern er muß die dort angebotene Ausbildung auch tatsächlich betreiben, indem er an den nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt (vgl. BVerwGE 55, 288 ; 57, 21 ; 58, 132 ; siehe auch BVerwGE 71, 199 zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG).

    Bei einem Hochschulstudium, das bei vorgegebenen Ausbildungsinhalten weitgehend nach dem individuellen Ausbildungsplan des Studierenden stattfindet, hat der Senat eine Unterbrechung der Ausbildung in der Regel dann angenommen, wenn der Student gleichzeitig allen nach seinem eigenen Plan vorgesehenen Vorlesungen fernbleibt (BVerwGE 55, 288 ).

    Dies gilt selbst dann, wenn er sich den dort angebotenen Wissensstoff in anderer Weise, etwa durch den regelmäßigen Besuch der Universitätsbibliothek, anzueignen versucht; in einem solchen Fall fehlt der Ausbildung nämlich die für den "Besuch" der Hochschule wesentliche Vermittlung von Kenntnissen und Erkenntnissen in von Hochschullehrern abgehaltenen Lehrveranstaltungen (BVerwGE 55, 288 ).

  • BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unterhaltsbetrag - Kinderfreibetrag

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97
    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, daß § 53 BAföG in der nunmehr einschlägigen Fassung einen anderen Regelungsgehalt hat als in seiner früheren Fassung (siehe BVerwGE 91, 306 ; Urteil vom 24. März 1993 BVerwG 11 C 14.92 ).

    d) Die vom Beklagten vorgenommene Änderung der Bewilligungsbescheide vom 29. Oktober 1991 und 28. Juli 1992 sowie die Rückforderung der Ausbildungsförderung ist vom Verwaltungsgerichtshof schließlich auch zu Recht (vgl. BVerwGE 91, 306 ) und mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandendem Ergebnis unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 59, 128 ) beurteilt worden.

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97
    Diese Bestimmungen haben somit die Sonderregelungen über die Aufhebung und Erstattung von Ausbildungsförderung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG ersetzt (vgl. BVerwGE 78, 101 ).

    Allerdings hatte der Senat nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Verwaltungsverfahren die Rücknahme und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden als Voraussetzung für die Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge zunächst grundsätzlich (Ausnahmen § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BAföG) nach den §§ 45 und 48 SGB X beurteilt (siehe BVerwGE 78, 101 ; Urteil vom 24. September 1981 BVerwG 5 C 87.79 ; Urteil vom 17. September 1987 BVerwG 5 C 75.84 ) und angenommen, daß demgegenüber § 53 BAföG auf Fälle "außerhalb des Bereiches der Leistungserstattung" beschränkt sei (siehe BVerwGE 78, 101 ).

  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78

    Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) -

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97
    Schon zu der Ursprungsfassung von § 20 BAföG vom 26. August 1971 (BGBl I S. 1409) hat der Senat entschieden, daß während einer Unterbrechung der Ausbildung bezogene Förderungsleistungen nicht nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift zu erstatten sind, sondern auch dann, wenn die Ausbildung aus einem nicht zu vertretenden Grund unterbrochen worden ist, dabei aber zugleich einer der in § 20 Abs. 1 BAföG geregelten Tatbestände erfüllt war (BVerwGE 58, 132 ).

    Für den "Besuch" in diesem Sinne genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht, daß der Auszubildende der Ausbildungsstätte korporationsrechtlich angehört, sondern er muß die dort angebotene Ausbildung auch tatsächlich betreiben, indem er an den nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt (vgl. BVerwGE 55, 288 ; 57, 21 ; 58, 132 ; siehe auch BVerwGE 71, 199 zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Rückforderung - Ausbildungsunterbrechung -

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97
    Dementsprechend hat der Senat auch zu der nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Verwaltungsverfahren geltenden Fassung des § 20 BAföG entschieden, daß auf andere Erstattungsregelungen (seinerzeit des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - bzw. Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) zurückgegriffen werden kann, wenn die Voraussetzungen der Sonderregelung des § 20 Abs. 2 BAföG nicht vorliegen (Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 75.84 ; vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1989 BVerwG 5 C 38.86 ).

    Allerdings hatte der Senat nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Verwaltungsverfahren die Rücknahme und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden als Voraussetzung für die Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge zunächst grundsätzlich (Ausnahmen § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BAföG) nach den §§ 45 und 48 SGB X beurteilt (siehe BVerwGE 78, 101 ; Urteil vom 24. September 1981 BVerwG 5 C 87.79 ; Urteil vom 17. September 1987 BVerwG 5 C 75.84 ) und angenommen, daß demgegenüber § 53 BAföG auf Fälle "außerhalb des Bereiches der Leistungserstattung" beschränkt sei (siehe BVerwGE 78, 101 ).

  • BVerwG, 18.04.1985 - 5 C 4.82

    Fehlzeiten - Auszubildender - Ausbildungsziel - Eignungsvermutung - Widerlegt -

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97
    Für den "Besuch" in diesem Sinne genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht, daß der Auszubildende der Ausbildungsstätte korporationsrechtlich angehört, sondern er muß die dort angebotene Ausbildung auch tatsächlich betreiben, indem er an den nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt (vgl. BVerwGE 55, 288 ; 57, 21 ; 58, 132 ; siehe auch BVerwGE 71, 199 zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG).
  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97
    d) Die vom Beklagten vorgenommene Änderung der Bewilligungsbescheide vom 29. Oktober 1991 und 28. Juli 1992 sowie die Rückforderung der Ausbildungsförderung ist vom Verwaltungsgerichtshof schließlich auch zu Recht (vgl. BVerwGE 91, 306 ) und mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandendem Ergebnis unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 59, 128 ) beurteilt worden.
  • BVerwG, 24.03.1993 - 11 C 14.92

    Änderung eines Bewilligungsbescheids - Beginn des Bewilligungszeitraumes -

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97
    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, daß § 53 BAföG in der nunmehr einschlägigen Fassung einen anderen Regelungsgehalt hat als in seiner früheren Fassung (siehe BVerwGE 91, 306 ; Urteil vom 24. März 1993 BVerwG 11 C 14.92 ).
  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 36.77

    Ausbildungsförderung für Praktikum - Geltung des BAföG - Fachhochschule -

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97
    Aus der Sicht des Zwecks des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Auszubildenden während seiner Ausbildung sicherzustellen, dabei aber nur Zeiten der tatsächlichen Durchführung der Ausbildung zu fördern (siehe BVerwGE 55, 154 ), ist kein Grund erkennbar, der die Leistung von Ausbildungsförderung auch während eines Unterbrechungszeitraums für einen Zeitabschnitt rechtfertigen würde, in dem zu der bereits eingetretenen Unterbrechung eine Erkrankung hinzutritt.
  • BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 41.77

    Auszubildender - Ferienbeginn - Ferien - Unterbrechung der Ausbildung -

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97
    Für den "Besuch" in diesem Sinne genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht, daß der Auszubildende der Ausbildungsstätte korporationsrechtlich angehört, sondern er muß die dort angebotene Ausbildung auch tatsächlich betreiben, indem er an den nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt (vgl. BVerwGE 55, 288 ; 57, 21 ; 58, 132 ; siehe auch BVerwGE 71, 199 zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG).
  • BVerwG, 19.03.1992 - 5 C 41.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Zulässigkeit der Rückabwicklung des

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1997 - 7 S 734/95

    Rückzahlungspflicht für Ausbildungsförderungsmittel wegen Nichtteilnahme an

  • BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 38.86

    Ausbildungsförderung - Bewilligungsbescheid - Rücknahme - Aufhebung -

  • BVerwG, 24.09.1981 - 5 C 87.79

    Rückwirkende Umwandlung - Zuschuß - Ausbildungsförderung - Darlehn - Allgemeine

  • VG München, 12.05.2010 - M 15 K 08.5769

    Änderung des BAföG-Bescheids nach endgültigem Nichtbestehen der Zwischen-prüfung

    Zwar wird Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG (BVerwG FamRZ 1999, 962).

    Darunter fällt beispielsweise auch die Beendigung der Ausbildung (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., Rdnr. 4 zu § 53) oder die Unterbrechung der Ausbildung (vgl. BVerwG FamRZ 1999, 962).

    1.2 Indes liegt hier auch während der Monate August und September 2007 keine Unterbrechung der Ausbildung vor, für die Ausbildungsförderung nicht zu leisten wäre, weil die Klägerin nach der Überzeugung der Kammer auch nach dem 20. Juli 2007 nicht nur weiterhin korporationsrechtlich der Ludwig-Maximilians-Universität angehört hat, sondern die dort angebotene Ausbildung auch tatsächlich betrieben und an den nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Veranstaltungen teilgenommen hat (vgl. BVerwG FamRZ 1999, 962).

  • LSG Sachsen, 07.04.2022 - L 7 AS 833/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für den "Besuch" in diesem Sinne nicht, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte korporationsrechtlich angehört, sondern er muss die dort angebotene Ausbildung auch tatsächlich betreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33/97 - mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besucht ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte daher, solange er dieser (1) organisationsrechtlich angehört und (2) die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33/97 -, Rn. 19, so auch BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 - mwN).

  • VG Frankfurt/Main, 06.08.2013 - 3 K 1460/13

    Rückforderung von Ausbildungsförderung

    Rechtsgrundlage für die angefochtene Rückforderung im Falle einer - wegen Erkrankung - nicht zu vertretenden Unterbrechung der Ausbildung ist § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1998 - FamRZ 1999, 962 (963)).

    Wegen der - oben dargelegten - unmittelbaren Rechtswirkungen einer förmlichen Beurlaubung für das Ausbildungsverhältnis ist bei einer Betrachtung ex post kein Grund erkennbar, der die Leistung von Ausbildungsförderung für einen Zeitraum rechtfertigen würde, in dem neben der rückwirkenden Beurlaubung eine Erkrankung der Klägerin die Durchführung der Ausbildung verhindert hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1998 - FamRZ 1999, 962 (964)).

  • VG Augsburg, 05.11.2013 - Au 3 K 13.1221

    Abänderung eines Bewilligungsbescheids zuungunsten des Auszubildenden;

    Das gilt auch für die hier vorliegende Änderung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, denn der Wortlaut der vorgenannten Norm beinhaltet insoweit keine Einschränkung; auch das Bundesverwaltungsgericht nimmt insoweit keine restriktive Auslegung vor (vgl. BVerwG, U.v. 13.10.1998 - 5 C 33/97 - NVwZ-RR 1999, 249 zu einem vergleichbaren Sachverhalt).

    Trotz dieses Ausschlusses von Bestimmungen zum Vertrauensschutz durch § 53 Satz 3 BAföG ist jedoch die nachteilige Änderung eines Bescheids mit Wirkung auch für zurückliegende Zeiträume nur zulässig, wenn ein Mindestmaß an Vertrauensschutz, das verfassungsrechtlich geboten ist, gewahrt wird (vgl. BVerwG, U.v. 13.10.1998 - 5 C 33/97 - FamRZ 1999, 962; BVerfG, B.v. 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 u.a. - BVerfGE 59, 128).

  • VG München, 30.01.2009 - M 15 K 07.3988

    Rückforderung von Ausbildungsförderung, auch wenn Unterbrechung nicht vom

    Ein Besuch der Ausbildungsstätte setzt dabei zum einen voraus, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und zum anderen, dass er die angebotene Ausbildung auch tatsächlich betreibt, indem er an den nach dem Unterrichtsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1988; Az.: 5 C 59/85; Urt. v. 13.10.1998; Az.: 5 C 33/97).

    Das heißt, dass Ausbildungsförderung auch dann nicht geleistet wird, wenn die Unterbrechung vom Auszubildenden nicht zu vertreten ist (so BVerwG, Urt. v. 13.10.98; Az: 5 C 33/97).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 12 S 1650/20

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen bei einem Ausbildungsabbruch

    Dementsprechend ist auch bei der Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Abwägung des Gewichtes des Vertrauensschutzinteresses des Auszubildenden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und gesetzeszweckentsprechenden Verwendung der für die Ausbildungsförderung eingesetzten öffentlichen Finanzmittel vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1998 - 5 C 33.97 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 24.07.2015 - 5 K 2812/14

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Auslandsausbildungen

    In diesem Zusammenhang können erst Recht die Grundsätze über die Abgrenzung von Unterbrechung und Vernachlässigung einer Ausbildung herangezogen werden: Konzentriert ein Auszubildender, der seine Ausbildung an zwei Ausbildungsstätten durchführt, sich vorübergehend auf eine dieser Ausbildungsstätten, ohne an der anderen Ausbildungsstätte seine Ausbildung während dieses Zeitraums gänzlich aufzugeben, liegt dort noch keine Unterbrechung der Ausbildung, sondern nur eine "Vernachlässigung" vor; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die "Vernachlässigung" - die insgesamt nicht mit einer Verringerung der Intensität der Ausbildungsleistungen einhergeht - noch im Rahmen des Ausbildungsplans (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.03.1978, a.a.O., und BVerwG, Urteil vom 13.10.1998 - 5 C 33/97 -, NVwZ-RR 1999, 249) oder der Studienordnung der weniger besuchten Ausbildungsstätte hält.
  • VG Gera, 14.01.2010 - 6 K 779/09

    Kein BaföG für Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung

    raumes unrichtig geworden ist (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., im Folgenden: Ramsauer, § 53 Rn. 1 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 33.97 - FamRZ 1999, 962).
  • VG Gera, 24.02.2010 - 6 K 779/09

    Ausbildungs- und Studienförderung

    raumes unrichtig geworden ist (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., im Folgenden: Ramsauer, § 53 Rn. 1 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 33.97 - FamRZ 1999, 962).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2020 - 12 E 855/19
    BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 -, juris Rn. 19, m. w. N.
  • OVG Sachsen, 20.09.2019 - 3 A 832/18

    Ausbildungsförderung; Förderungshöchstdauer; Pflege eines Angehörigen;

  • VG Hamburg, 04.05.2017 - 2 K 1667/16

    Ausbildungsförderung für Auslandsstudium - Visiting Scholar

  • VG Köln, 02.10.2014 - 13 K 2797/13
  • VG Münster, 21.02.2012 - 6 K 418/11

    Verkürzung des Bewilligungszeitraums für Leistungen nach dem BAföG wegen

  • VG Frankfurt/Main, 04.12.2008 - 3 K 342/08

    Rückforderung von Ausbildungsförderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2021 - 15 E 601/20

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg

  • VG München, 16.02.2012 - M 15 K 11.817

    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen eines (nicht mitgeteilten)

  • VG Stuttgart, 14.10.2003 - 11 K 1960/03

    Förderung nach Fachrichtungswechsel nach erfolgter Immatrikulation, aber nicht

  • VG München, 16.01.2014 - M 15 K 13.2877

    Rückforderung von Ausbildungsförderung; Exmatrikulation; Vorlage gefälschter

  • VG Augsburg, 29.10.2013 - Au 3 K 13.1257

    Prozesskostenhilfe; Ausbildungsförderung; Rücknahme; Vertrauensschutz

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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.11.1997 - 5 PKH 38.97, 5 C 33.97   

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BVerwG, 24.11.1997 - 5 PKH 38.97, 5 C 33.97 (https://dejure.org/1997,24224)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.1997 - 5 PKH 38.97, 5 C 33.97 (https://dejure.org/1997,24224)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 1997 - 5 PKH 38.97, 5 C 33.97 (https://dejure.org/1997,24224)
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   AG Duisburg-Ruhrort, 14.04.1998 - 5 C 33/97   

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AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 14. April 1998 - 5 C 33/97 (https://dejure.org/1998,58742)
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