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   BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12   

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BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12 (https://dejure.org/2013,38800)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 (https://dejure.org/2013,38800)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 (https://dejure.org/2013,38800)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BGB § 288 Abs. 1 Satz 1, §§ ... 291, 1626 Abs. 1, § 1626a Abs. 1 Nr. 2, § 1627 Satz 1, §§ 1666, 1671, 1687 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 5, § 27 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Satz 2, § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 5 Satz 1 Halbs. 1 und Satz 2 Alt. 1 und 2, § 86c Abs. 1 Satz 1, § 89c Abs. 1, § 89f Abs. 1 Satz 1; SGB VIII 1990 § 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4
    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher Aufenthalt; verschiedene gewöhnliche Aufenthalte; Begründen; Personensorge; elterliche Sorge; Personensorgeberechtigte; Eltern; Elternteile; Beginn der Leistung; Leistungsbeginn; zeitlicher ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BGB § 288 Abs. 1 Satz 1, §§ 291, 1626 Abs. 1, § 1626a Abs. 1
    Alleinentscheidungsbefugnis; Angelegenheiten des täglichen Lebens; Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung; Aufgabenwahrnehmung; Beginn der Leistung; Begründen; Berücksichtigung neuer Tatsachen; Einvernehmen; Eltern; Elternteile; Erziehungsbeistandschaft; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 288 Abs 1 S 1 BGB, § 291 BGB, § 1626 Abs 1 BGB, § 1627 S 1 BGB, § 1666 BGB
    Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit; verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern; zeitlicher Geltungsbereich

  • Wolters Kluwer

    Anspruch verschiedener örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Erstattung von Kosten für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen

  • rewis.io

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit; verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern; zeitlicher Geltungsbereich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch verschiedener örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Erstattung von Kosten für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Örtliche Zuständigkeit der Jugendhilfe nach der Trennung der Eltern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 148, 342
  • NVwZ-RR 2014, 306
  • DVBl 2014, 453
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12
    Der bei Beginn der Leistung am 20. Juni 2011 (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 18 m.w.N.) nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständige Kläger war im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr örtlich zuständig.

    Vielmehr greife die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch ein, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehielten (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 9 jeweils Rn. 22 ff., vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 12 Rn. 21, vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 = Buchholz 436.511 § 88 SGB VIII/KJHG Nr. 1 jeweils Rn. 17 und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 35 ff.).

    Die Regelung über das fehlende Sorgerecht beider Elternteile (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII) erfasst mithin alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 21, vom 12. Mai 2011 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 a.a.O. jeweils Rn. 35).

    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung (vgl. § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB) infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 38).

    Ausweislich der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hatte T. seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung, mithin dem Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht worden ist (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG jeweils Rn. 18 m.w.N.), hier am 20. Juni 2011, bei seiner Mutter.

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12
    Vielmehr greife die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch ein, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehielten (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 9 jeweils Rn. 22 ff., vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 12 Rn. 21, vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 = Buchholz 436.511 § 88 SGB VIII/KJHG Nr. 1 jeweils Rn. 17 und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 35 ff.).

    § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII bezieht sich vielmehr nur auf solche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und in der Folge beibehalten (vgl. Leitsatz 1 des Urteils vom 30. September 2009 a.a.O.).

    Die Regelung über das fehlende Sorgerecht beider Elternteile (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII) erfasst mithin alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 21, vom 12. Mai 2011 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 a.a.O. jeweils Rn. 35).

  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12
    Vielmehr greife die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch ein, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehielten (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 9 jeweils Rn. 22 ff., vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 12 Rn. 21, vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 = Buchholz 436.511 § 88 SGB VIII/KJHG Nr. 1 jeweils Rn. 17 und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 35 ff.).

    Die Regelung über das fehlende Sorgerecht beider Elternteile (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII) erfasst mithin alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 21, vom 12. Mai 2011 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 a.a.O. jeweils Rn. 35).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12
    Vielmehr greife die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch ein, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehielten (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 9 jeweils Rn. 22 ff., vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 12 Rn. 21, vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 = Buchholz 436.511 § 88 SGB VIII/KJHG Nr. 1 jeweils Rn. 17 und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 35 ff.).

    Die Regelung über das fehlende Sorgerecht beider Elternteile (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII) erfasst mithin alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 21, vom 12. Mai 2011 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 a.a.O. jeweils Rn. 35).

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 16.87

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb der österreichischen

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indes für den Fall anerkannt, dass ein nachträglich eingetretener oder nicht festgestellter einzelner Umstand völlig unstreitig ist, seine Verwertung einer endgültigen Streiterledigung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (Urteile vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 und vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22).
  • BVerwG, 21.06.2001 - 5 C 6.00

    Elternrecht und Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung, Recht auf - als Teil

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12
    Damit trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass ein originär öffentliches Erziehungsrecht im Kinder- und Jugendhilferecht abgesehen von den Fällen der §§ 42 und 43 SGB VIII nur in den engen Grenzen des § 1666 BGB besteht (Urteil vom 21. Juni 2001 - BVerwG 5 C 6.00 - Buchholz 436.511 § 39 SGB VIII/KJHG Nr. 2 S. 4 f.).
  • BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 42.01

    Jugendhilferecht, Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige; -

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12
    c) Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 = Buchholz 436.511 § 89e SGB VIII/KJHG Nr. 1 S. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.11.1999 - 9 C 16.99

    Rechtskraft; Bindungswirkung; Feststellungsurteil; rechtskräftige Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12
    Die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens stände der Berücksichtigung der hier in Rede stehenden neuen Tatsache nicht entgegen (vgl. Urteil vom 23. November 1999 - BVerwG 9 C 16.99 - BVerwGE 110, 111 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 5 S. 2 ).
  • BVerwG, 20.10.1992 - 9 C 77.91

    Revision - Tatsachenbindung - Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indes für den Fall anerkannt, dass ein nachträglich eingetretener oder nicht festgestellter einzelner Umstand völlig unstreitig ist, seine Verwertung einer endgültigen Streiterledigung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (Urteile vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 und vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12
    Die Konzeption des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII gründet auf dem Umstand, dass die individuellen Jugendhilfeleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, die Eltern in Anerkennung ihrer in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beruhenden Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155 m.w.N.) gewährt werden, darauf ausgerichtet sind, die Erziehungsfähigkeit der Elternteile zu stärken und ihre erzieherische Kompetenz zu fördern, um auf diese Weise eine eigenständige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Unter "Beginn" der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 18, vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 13 und vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 Rn. 25).

    Das gilt etwa für die Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 SGB VIII, die wegen der alleinigen Anspruchsberechtigung des oder der Personensorgeberechtigten gegen deren Willen grundsätzlich nicht gewährt werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2001 - 5 C 6.00 - Buchholz 436.511 § 39 SGB VIII/KJHG Nr. 2, S. 4 f. und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 35; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Januar 2017, § 27 Rn. 23).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 2645/14

    Erstattungsbegehren des örtlichen Sozialleistungsträgers bzgl. der Kosten für

    vgl. BayVGH, Urteil vom 28. September 2006 - 12 B 04.1266 -, juris; BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242, juris.

    - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242, juris, so zu verstehen sein sollte, dass Fälle, in denen - wie hier - die Eltern zunächst verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten, danach einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Jugendhilfeträgers begründet haben und danach wieder verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten, von § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht erfasst werden, ergäbe sich die Zuständigkeit der Beklagten jedenfalls aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242, juris, m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris, und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242, juris.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris, und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242, juris; siehe auch VG Koblenz, Urteil vom 23. Februar 2015 - 3 K 1243/13.KO -, juris.

  • BVerwG, 21.09.2022 - 5 C 5.21

    1. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur anwendbar, wenn die Eltern bei

    § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur dann anwendbar, wenn die Eltern bei Beginn der Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines Jugendhilfeträgers haben, sondern auch dann, wenn sie während bzw. nach Beginn der Leistung (erstmalig oder erneut) einen solchen Aufenthalt begründen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 25 und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 20; OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 2645/14 - juris Rn. 41; Lange, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand Oktober 2022, § 86 Rn. 95 f.; Jung u. a., in: Eschelbach/Nickel, Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Jugendhilfe, 2. Aufl. 2021, § 86 Rn. 21 m. w. N.; a. A. OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 2 A 208/18 - JAmt 2020, 472).

    § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII nimmt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII umfänglich in Bezug (BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 26 f.) und setzt demnach - ebenso wie diese Vorschrift - voraus, dass die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen.

    Ein solches Begründen setzt voraus, dass die Eltern vor der zuständigkeitsrelevanten Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts eines oder beider Elternteile einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 19).

    Demzufolge ergibt sich die in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII angesprochene "bisherige Zuständigkeit" ebenfalls zwingend aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 20 f.; Jung u. a., in: Eschelbach/Nickel, Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Jugendhilfe, 2. Aufl. 2021, § 86 Rn. 36).

    Dementsprechend lässt sich nicht abstrakt-generell feststellen, welcher Elternteil künftig der Unterstützung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 29).

    Klarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die in dem Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - (unter Rn. 18 ff.) verwendeten und möglicherweise Missverständnisse hervorrufenden Wörter "erstmals" und "erstmalig" auf die im konkreten Fall zu entscheidende Sachverhaltskonstellation bezogen waren und sich nicht zu der hier im Streit stehenden Konstellation der erneuten Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte verhielten.

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2020 - 10 LC 181/18

    Ausschlussfrist; Beiladung; Jugendhilfeträger; Kosten, aufgewendete;

    Den maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, juris, und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris) sei nicht zu folgen.

    Dass der Kläger sich vor Ablauf der genannten Ausschlussfrist (aus heutiger Sicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 5 SGB VIII a.F., geändert durch das KJVVG vom 27. Juni 2013, BGBl. I, Seite 3464: Urteile vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 22, vom 12.05.2011 - 5 C 4.10 -, juris Rn. 25, und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris Rn. 22 ff.) fehlerhaft nicht an die Beklagte, sondern an einen nicht zur Erstattung verpflichteten Jugendhilfeträger (Stadt I.) gewandt hat, lässt diesen Anspruch unter keinem Gesichtspunkt "wiederaufleben".

  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 9.15

    Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; jugendhilferechtlicher

    Das ergibt den zuerkannten Rückerstattungsbetrag, dessen Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig und der in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB antragsgemäß ab Eintritt der Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist (vgl. insoweit stRspr im jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsrecht, z.B. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 44 m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16

    Kostenerstattung des Trägers bei Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung und

    Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII endet jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, Rn. 20, juris.) Danach kann § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dann noch zur Anwendung kommen, wenn die Eltern ihren bisherigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Zuständigkeitsbereich verlagern; dagegen kann diese Regelung nicht (mehr) zur Anwendung kommen, wenn die Eltern bereits verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hatten und sich die Zuständigkeit aufgrund des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils bereits nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII richtet.(A.A.: OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 2645/14 -, Rn. 41, juris, das die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 - anders deutet.) Hierfür spricht, dass die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit das Ziel verfolgen, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen.

    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit (weiterhin) an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, Rn. 25, juris.) Die Anknüpfung an den personensorgeberechtigten Elternteil in § 86 SGB VIII fußt auf dem Gedanken, dass dieser Elternteil gerade wegen des Bestehens der Personensorgeberechtigung die Nähe zur Lebenswelt des Kindes vermittelt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12/16 -, Rn. 15, juris.) Aus diesem Grund kann auch nicht zuständigkeitsbestimmend sein, wenn ein nicht bzw. noch nie sorgeberechtigter Elternteil erstmals seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet, wo bereits der sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.

    Zwar erfasse § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII a.F. nur solche Fallgestaltungen, in denen Eltern einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nach Leistungsbeginn "erstmals" verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten und in der Folge beibehielten; was auch im Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII a.F. gelten solle, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht zustehe.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, Rn. 26, juris.) Demgegenüber spreche der Regelungsgehalt des § 86 SGB VIII dafür, dass § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F. nicht auf die in § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII enthaltene Anknüpfungstatsache der "erstmaligen" Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile Bezug nehme.

    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liege und sich das Kind regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhalte, bestehe keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 25.) Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") habe auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII a.F. keinen Einfluss.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25/10 -, BVerwGE 141, 77-88, Rn. 35.) Folglich erfasst § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII a.F. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Fälle, in denen die nichtsorgeberechtigten Eltern nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte haben.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, BVerwGE 148, 242-254, Rn. 23, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, Rn. 33, juris.).

    Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII endet - wie bereits in Bezug auf die Schwester des Leistungsempfängers dargelegt - mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der nicht mehr sorgeberechtigten Eltern.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, Rn. 20, juris.) Da die Eltern bereits Anfang des Jahres 2012 verschiedene Aufenthalte begründet hatten - durch den Umzug des Kindesvaters nach Krefeld - löste der Zuzug des Kindesvaters in den Bereich des Beklagten im Oktober 2012 keine erneute Zuständigkeitsbestimmung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus.

  • VGH Bayern, 10.02.2022 - 12 BV 20.217

    Örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bei verschiedenen gewöhnlichen

    Besitzen die nichtsorgeberechtigten Elternteile eines Hilfeempfängers zu Beginn einer Jugendhilfemaßnahme verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, bleibt nach § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt SGB VIII auch nach der Ergänzung der Norm um den Passus "in diesen Fällen" durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (KJVVG vom 29.8.2013, BGBl. I S. 3464) die bisherige örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bestehen, wenn der maßgebliche Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Beginn der Maßnahme in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendhilfeträgers verlegt (im Anschluss an BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 = BeckRS 2014, 45918).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 5 Satz 2, 2. Alternative SGB VIII (Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34.12) sei diese Zuständigkeit trotz der weiteren Umzüge der Kindsmutter bestehen geblieben.

    Daran ändere auch das nach der Verabschiedung des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013 (Az. 5 C 34.12) zur früheren Rechtslage nichts.

    Mit dem Umzug der Mutter der Hilfeempfängerin in den Landkreis Freudenstadt am 1.1.2006 sei es jedoch nach § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 14.11.2013 - 5 C 34.12) bei der Zuständigkeit des Landkreises Ravensburg geblieben.

    Der Senat folgt vielmehr der Auslegung von § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alternative SGB VIII im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013 (5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 = BeckRS 2014, 45918), wonach bei der 2. Fallgruppe in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - fehlendes Sorgerecht bei beiden Elternteilen - lediglich auf das "Bestehen" verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile Bezug genommen wird, nicht hingegen auf das "Begründen" verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn (1.).

    Dies wird vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. November 2013 (5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 22 ff.) unter Abgrenzung zu § 86 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative SGB VIII wie folgt begründet:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2015 - 12 A 1450/14

    Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen eines Hilfeempfängers

    - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris, nicht der Erlass des Bewilligungsbescheides vom 24. Juni 2005, sondern der rückwirkend bestimmte Hilfebeginn am 15. Februar 2005 zu betrachten, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 7 A 10868/12 -, juris, zu dem der Mutter der Hilfeempfängerin (noch) das Sorgerecht zustand und sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Beklagten hatte.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242, juris, m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris, und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242, juris.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris, und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, BVerwGE 148, 242, juris; siehe auch VG Koblenz, Urteil vom 23. Februar 2015 - 3 K 1243/13.KO -, juris.

  • BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach §

    Nach dieser Vorschrift bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, wenn die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam zusteht und diese nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 22, 26).

    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, nach der die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt, wenn die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam zusteht und diese nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 22, 26 ff.), sind hier gegeben.

  • OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18

    Kostenerstattung Jugendhilfe; Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im

    Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII endet jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 -,juris.) Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dann noch zur Anwendung kommen kann, wenn die Eltern ihren bisherigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Zuständigkeitsbereich verlagern, diese Regelung jedoch nicht mehr zur Anwendung kommt, wenn die Eltern bereits verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hatten und sich die Zuständigkeit aufgrund des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils bereits nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII richtet, überzeugt.

    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit (weiterhin) an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 -,juris (m.w.N.)) Die Anknüpfung an den personensorgeberechtigten Elternteil in § 86 SGB VIII fußt auf dem Gedanken, dass dieser Elternteil gerade wegen des Bestehens der Personensorgeberechtigung die Nähe zur Lebenswelt des Kindes vermittelt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2017 - 5 C 12/16 -,juris.) Aus diesem Grund kann es nicht zuständigkeitsbestimmend sein, wenn - wie hier der Kindesvater - ein nicht bzw. noch nie sorgeberechtigter Elternteil erstmals seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet, wo bereits der sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 -, juris.) bezieht sich § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII nur auf solche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und in der Folge beibehalten.

    Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts zu einem Rechtssatz der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 - in Widerspruch steht.

    Zum einen ist die von dem Kläger zitierte Passage in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ( "Die Norm ist zuständigkeitsbestimmend in den Fällen sowohl des Innehabens des gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Bezirk eines Jugendhilfeträgers vor und bei Beginn der Leistung als auch der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Zuständigkeitsbereich eines einzigen (anderen) Jugendhilfeträgers nach Beginn der Leistung." )(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 -, juris.(Rdnr. 20)) nicht im Rahmen der Prüfung des § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII a.F., sondern zu § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII erfolgt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - 12 A 2643/16
  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18

    Zur jugendhilferechtlichen Zuständigkeit und der Frage einer Beendigung oder

  • BVerwG, 31.05.2018 - 5 C 1.17

    Anschlussrevision; Antragstellung; Aufenthalt; Aufenthalt im Ausland; Aufenthalt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - 12 A 2644/16
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.06.2016 - 4 L 140/15

    Auslegung des SGB 8 § 86 Abs 3 bei einer Übertragung der elterlichen Sorge nach

  • OVG Saarland, 31.08.2022 - 2 A 210/21

    Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern; Begründung verschiedener

  • OVG Niedersachsen, 07.12.2018 - 10 LA 16/18

    Einrichtung; gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Kostenerstattungspflicht;

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2017 - 12 S 2682/15

    Örtliche Zuständigkeit von Jugendhilfeträgern bei aufgeteilter Personensorge

  • VG Aachen, 20.12.2018 - 1 K 909/16

    Beginn der Leistung; Vollzeitpflege; Kostenerstattung; dynamische Zuständigkeit;

  • VG Augsburg, 26.11.2019 - Au 3 K 17.1675

    Anspruch auf Erstattung von Jugendhilfekosten

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.09.2020 - 3 LB 6/19

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit; verschiedene

  • VG Würzburg, 18.05.2017 - W 3 K 16.332

    Kostenerstattung zwischen öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 4 L 90/18

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

  • BVerwG, 24.09.2015 - 5 C 13.14

    DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz; freigestellte Beteiligung; ausländischer

  • VG Minden, 23.03.2018 - 6 K 6165/17

    Kostenerstattung für Hilfe zur Erziehung (Heimerziehung)

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18

    Jugendhilfe; Jugendhilfeträger; Kostenerstattung

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2015 - 4 LA 223/14

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Kostenerstattungsanspruch; Personensorge; örtliche

  • VG Karlsruhe, 20.07.2018 - 8 K 4063/15

    Anspruch auf Übernahme eines Jugendhilfefalles - Unterbrechung der Leistung der

  • OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht bei nachträglicher

  • VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16

    Notwendigkeit der positiven Kenntnis des in Anspruch genommenen

  • VG Köln, 13.07.2016 - 26 K 5049/14

    Feststellung der Erstattungspflicht in Bezug auf Kosten der Hilfe zur Erziehung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2022 - 12 A 489/19

    Heranziehung der Eltern für die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag

  • VG Karlsruhe, 29.09.2020 - 8 K 11197/18

    Zur örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe und zum Begriff des

  • VG Freiburg, 18.11.2016 - 4 K 2981/15

    Erstattungsanspruch - Frist des § 111 S. 1 SGB 10

  • VG Freiburg, 12.03.2015 - 4 K 1734/14

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2023 - 12 A 1586/21

    Erstattung der aufgewendeten Kosten für ein Kind als Hilfeempfänger aus Mitteln

  • VG Mainz, 11.03.2021 - 1 K 1112/19

    Rückerstattung von erstatteten Aufwendungen im Rahmen der Jugendhilfe;

  • VG Aachen, 20.11.2014 - 1 K 2893/12

    Zuständigkeitsrechtlicher Leistungsbegriff; Gesamtleistung; gewöhnlicher

  • VG Minden, 06.06.2014 - 6 K 3740/12

    Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen eines Hilfeempfängers

  • VG München, 08.06.2022 - M 18 K 18.2485

    Kostenerstattung, Örtliche Zuständigkeit, Ruhen der Personensorge

  • VG Minden, 23.03.2018 - 6 K 1826/17
  • VG Potsdam, 30.04.2019 - 7 K 6497/17

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen wegen Unzuständigkeit der Behörde

  • VG München, 08.06.2016 - M 18 K 14.5451

    Rückabwicklung einer Kostenrückerstattung zwischen Jugendhilfeträgern

  • VG Magdeburg, 19.06.2014 - 4 A 82/14

    Kostenerstattung für Elternbeiträge für die Nutzung einer Kindertageseinrichtung

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