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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 38.06   

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BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 38.06 (https://dejure.org/2007,1614)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.2007 - 5 C 38.06 (https://dejure.org/2007,1614)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 (https://dejure.org/2007,1614)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BVFG F. 1998 § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2; BVFG F. 2001 § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 100a; BVFG F. 2007 § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 100a Abs. 1
    Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG, keine konstitutive, sondern deklaratorische Wirkung der -; Rückwirkung von Gesetzen, echte; Vertrauen, schutzwürdiges - auf den Bestand erworbener Rechte; Auslegung, verfassungskonforme.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BVFG F. 1998 § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2
    Auslegung, verfassungskonforme; Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs 1 BVFG, keine konstitutive, sondern deklaratorische Wirkung der -; Rückwirkung von Gesetzen, echte; Vertrauen, schutzwürdiges - auf den Bestand erworbener Rechte

  • Wolters Kluwer

    Antrag einer 1969 in der Ukraine geborenen Aussiedlerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung - Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft bei Aufnahme des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet vor dem 30. August 2001 mit eigenem ...

  • Judicialis

    BVFG F. 1998 § 4 Abs. 1; ; BVFG F. 1998 § 6 Abs. 2; ; BVFG F. 2001 § 6 Abs. 2; ; BVFG F. 2001 § 15 Abs. 1; ; BVFG F. 2001 § 100a; ; BVFG F. 2007 § 6 Abs. 2; ; BVFG F. 2007 § 15 Abs... . 1; ; BVFG F. 2007 § 100a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertriebenenrecht: Rechtswirkung der Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 129, 265
  • NVwZ-RR 2008, 425
  • FamRZ 2008, 1067 (Ls.)
  • DVBl 2008, 713
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 45.01

    Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft; Erwerb der

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 38.06
    Das Begehren der Klägerin, den Beklagten zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG zu verpflichten, ist nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen (Urteile vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 und - BVerwG 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 ).

    Dabei hat der Senat auch geprüft, ob § 100a BVFG F. 2001 "mit Rücksicht darauf, dass die Bescheinigung nach § 15 BVFG keine konstitutive, sondern nur bestätigende Wirkung hat, der zu bestätigende Status als Spätaussiedler aber bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG mit der Aufnahme in das Bundesgebiet entsteht (vgl. BVerwGE 99, 133 ), für Bescheinigungsbewerber, die bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des Spätaussiedlerstatusgesetzes im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist sind, Wirkungen entfaltet, die eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung bedeuten könnten" (Urteile vom 12. März 2002 a.a.O.).

    In seinen Urteilen vom 12. März 2002 a.a.O. hat der Senat einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot in Bezug auf geänderte Anforderungen an das Sprachvermögen neben dem Hinweis, dass die endgültige Prüfung ausreichender Sprachkenntnis erst im Bescheinigungsverfahren erfolge, mit der Begründung verneint, dass die Kläger wegen der engeren Verwaltungspraxis von Bund und Ländern zum Spracherfordernis nicht auf eine für sie günstigere Rechtsauslegung durch das Bundesverwaltungsgericht hätten vertrauen können.

    Denn die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG begründet die Spätaussiedlereigenschaft nicht erst, sondern dient ihrem Nachweis, setzt sie also voraus und hat lediglich feststellende Wirkung (Urteile vom 19. Juni 2001 - BVerwG 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332 ; vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 und - BVerwG 5 C 28.01 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 98 = juris Rn. 9 sowie - BVerwG 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 ).

    Der hier einschlägige § 4 Abs. 1 BVFG bestimmt sowohl Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt (Urteil vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 ).

  • BVerwG, 19.06.2001 - 1 C 26.00

    Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedler; Aussiedlungsgebiete; Bindungswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 38.06
    Denn die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG begründet die Spätaussiedlereigenschaft nicht erst, sondern dient ihrem Nachweis, setzt sie also voraus und hat lediglich feststellende Wirkung (Urteile vom 19. Juni 2001 - BVerwG 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332 ; vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 und - BVerwG 5 C 28.01 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 98 = juris Rn. 9 sowie - BVerwG 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 ).

    Denn mit der unanfechtbaren Versagung einer beantragten Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stünde verbindlich fest, dass der Antragsteller kein Spätaussiedler ist (§ 15 Abs. 1 Satz 4 BVFG; Urteil vom 19. Juni 2001 - BVerwG 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 322 ).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind das Aufnahmeverfahren mit der vorläufigen Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft (Urteil vom 19. Juni 2001 - BVerwG 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332 ; Entwurfsbegründung zum Zuwanderungsgesetz BTDrucks 15/420 S. 118) einerseits und das Bescheinigungsverfahren mit der abschließenden Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft andererseits auseinanderzuhalten (Urteile vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 und vom 24. Februar 2005 - BVerwG 5 C 10.04 - BVerwGE 123, 101 ).

  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 2.01

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 38.06
    Das Begehren der Klägerin, den Beklagten zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG zu verpflichten, ist nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen (Urteile vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 und - BVerwG 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 ).

    Zur Frage, ob § 6 Abs. 2 BVFG hier in seiner zur Zeit der ständigen Aufenthaltnahme der Klägerin 1998 geltenden Fassung oder in seiner seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist, hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der erkennende Senat die Übergangsregelung des § 100a BVFG F. 2001, wonach auch Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden sind, das nach dem 7. September 2001 gilt, dahin ausgelegt hat, dass die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG F. 2001 auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG Geltung beanspruchen, selbst wenn die Antragsteller bereits Jahre vor Inkrafttreten des neuen Rechts im Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG in das Bundesgebiet eingereist sind (Urteile vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 und - BVerwG 5 C 28.01 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 98 zum Spracherfordernis).

    Denn die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG begründet die Spätaussiedlereigenschaft nicht erst, sondern dient ihrem Nachweis, setzt sie also voraus und hat lediglich feststellende Wirkung (Urteile vom 19. Juni 2001 - BVerwG 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332 ; vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 und - BVerwG 5 C 28.01 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 98 = juris Rn. 9 sowie - BVerwG 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 ).

  • BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 49.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bekenntnisfähigkeit; Bekenntnisvertretung bei

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 38.06
    An dieser Auslegung hat der Senat in seinen Urteilen vom 13. November 2003 (- BVerwG 5 C 14.03 - BVerwGE 119, 188) zum Erfordernis eines Bekenntnisses nach dem Ende der Bekenntnisfiktion nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG und vom 25. November 2004 (- BVerwG 5 C 49.03 - BVerwGE 122, 249) zur Bekenntnisvertretung festgehalten.

    Auch im Urteil vom 25. November 2004 a.a.O., das ebenfalls eine Person betraf, die als in den Aufnahmebescheid der Mutter einbezogener Abkömmling eingereist war, hat der Senat für eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG § 6 Abs. 2 BVFG F. 2001 als maßgeblich angesehen und verfassungsrechtliche Bedenken unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbotes verneint.

  • BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 30.00

    Abkömmling, Anspruch des - eines Spätaussiedlers auf Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 38.06
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind das Aufnahmeverfahren mit der vorläufigen Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft (Urteil vom 19. Juni 2001 - BVerwG 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332 ; Entwurfsbegründung zum Zuwanderungsgesetz BTDrucks 15/420 S. 118) einerseits und das Bescheinigungsverfahren mit der abschließenden Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft andererseits auseinanderzuhalten (Urteile vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 und vom 24. Februar 2005 - BVerwG 5 C 10.04 - BVerwGE 123, 101 ).

    Als Folge dieser Vorläufigkeit hat es der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass damit Personen in Deutschland aufgenommen werden, deren Spätaussiedlereigenschaft der Überprüfung im Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG gegebenenfalls nicht standhält (Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 ).

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 38.06
    Dabei hat der Senat auch geprüft, ob § 100a BVFG F. 2001 "mit Rücksicht darauf, dass die Bescheinigung nach § 15 BVFG keine konstitutive, sondern nur bestätigende Wirkung hat, der zu bestätigende Status als Spätaussiedler aber bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG mit der Aufnahme in das Bundesgebiet entsteht (vgl. BVerwGE 99, 133 ), für Bescheinigungsbewerber, die bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des Spätaussiedlerstatusgesetzes im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist sind, Wirkungen entfaltet, die eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung bedeuten könnten" (Urteile vom 12. März 2002 a.a.O.).

    Nach der damals - 1998 - geltenden Rechtslage (§ 15 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 BVFG) und Rechtspraxis in Verwaltung und Rechtsprechung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen einer Erklärung zur deutschen Nationalität sowie für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ) hat sie 1998 mit ihrer ständigen Aufenthaltnahme in Deutschland den Spätaussiedlerstatus (§ 4 Abs. 1 BVFG) erlangt, weil sie sich - andere Voraussetzungen für ihre deutsche Volkszugehörigkeit stehen nicht im Streit - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Aussiedlungsgebiet jedenfalls ab 1991 (Antrag, im Inlandspass als Nationalität Deutsch einzutragen) bzw. 1993 (Änderung der Nationalität des Vaters in der Geburtsurkunde der Klägerin aufgrund Gerichtsbeschlusses), also deutlich vor ihrem Antrag auf Aufnahme 1995 und ihrer Umsiedlung nach Deutschland 1998, zum deutschen Volkstum bekannt hat (§ 6 Abs. 2 BVFG F. 1998).

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 14.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, zeitliche Beschränkung der Fiktion eines -ses;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 38.06
    An dieser Auslegung hat der Senat in seinen Urteilen vom 13. November 2003 (- BVerwG 5 C 14.03 - BVerwGE 119, 188) zum Erfordernis eines Bekenntnisses nach dem Ende der Bekenntnisfiktion nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG und vom 25. November 2004 (- BVerwG 5 C 49.03 - BVerwGE 122, 249) zur Bekenntnisvertretung festgehalten.

    Im Urteil vom 13. November 2003 a.a.O. hat der Senat einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verneint, weil ein Vertrauen der Klägerin darauf, dass die deutsche Volkszugehörigkeit in diesem Verfahren nach denselben Kriterien beurteilt werde, wie sie im Zeitpunkt der Aufnahme der Klägerin in den Geltungsbereich des Gesetzes für Spätaussiedlerbewerber gegolten habe, nicht schutzwürdig sei; denn die Klägerin sei nicht aufgrund eines Verfahrens, in dem ihre deutsche Volkszugehörigkeit geprüft und bejaht worden sei, in das Bundesgebiet aufgenommen worden, sondern aufgrund einer Einbeziehung als Angehörige einer deutschen Volkszugehörigen in den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid.

  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 28.01

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 38.06
    Zur Frage, ob § 6 Abs. 2 BVFG hier in seiner zur Zeit der ständigen Aufenthaltnahme der Klägerin 1998 geltenden Fassung oder in seiner seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist, hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der erkennende Senat die Übergangsregelung des § 100a BVFG F. 2001, wonach auch Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden sind, das nach dem 7. September 2001 gilt, dahin ausgelegt hat, dass die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG F. 2001 auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG Geltung beanspruchen, selbst wenn die Antragsteller bereits Jahre vor Inkrafttreten des neuen Rechts im Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG in das Bundesgebiet eingereist sind (Urteile vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 und - BVerwG 5 C 28.01 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 98 zum Spracherfordernis).

    Denn die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG begründet die Spätaussiedlereigenschaft nicht erst, sondern dient ihrem Nachweis, setzt sie also voraus und hat lediglich feststellende Wirkung (Urteile vom 19. Juni 2001 - BVerwG 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332 ; vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 und - BVerwG 5 C 28.01 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 98 = juris Rn. 9 sowie - BVerwG 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 ).

  • BVerfG, 05.07.2000 - 2 BvR 865/00

    Bloße Aufnahme aufgrund eines Bescheids gem § 26 BVFG nicht in jedem Fall zur

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 38.06
    Damit hat er auch zulasten der mit einem Aufnahmebescheid Eingereisten die Härte in Kauf genommen, dass sie dann, wenn sich im Bescheinigungsverfahren herausstellt, dass sie keine Spätaussiedler sind, als Ausländer behandelt werden und gegebenenfalls Deutschland wieder verlassen und in ihre Heimat zurückkehren müssen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Juli 2000 - 2 BvR 865/00 - juris Rn. 2).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 38.06
    Die Rechtsposition der Klägerin unterfällt daher dem grundsätzlichen verfassungsrechtlichen (Art. 20 Abs. 3 GG) Verbot echter (retroaktiver) Rückwirkung, also des nachträglich ändernden Eingriffs in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat und zurücktritt, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 = juris Rn. 110).
  • BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 10.04

    Abkömmling, keine Bindung der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft der

  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21

    Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche

    Die Entscheidung über die Verpflichtungsklage richtet sich nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bestanden hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 29.14

    Alter; bekenntnisfähiges; Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedlungsgebiet;

    Für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin ist dabei im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bestanden hat (BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - BVerwGE 129, 265 ; stRspr), mithin das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung, die es durch das Zehnte BVFG-ÄndG gefunden hat; während des Revisionsverfahrens sind keine weiteren Rechtsänderungen erfolgt.

    Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - BVerwGE 129, 265 ), derzufolge unabhängig von entsprechenden Anordnungen des Gesetzgebers auch bei einer Rechtsänderung die Spätaussiedlereigenschaft stets nach der im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltenden Rechtslage zu beurteilen sei, rechtfertigt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss gerade nicht.

  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 30.14

    Alter; bekenntnisfähiges; Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedlungsgebiet;

    Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist dabei im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bestanden hat (BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - BVerwGE 129, 265 ; stRspr), mithin das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung, die es durch das Zehnte BVFG-ÄndG gefunden hat; während des Revisionsverfahrens sind keine weiteren Rechtsänderungen erfolgt.

    Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - BVerwGE 129, 265 ), derzufolge unabhängig von entsprechenden Anordnungen des Gesetzgebers auch bei einer Rechtsänderung die Spätaussiedlereigenschaft stets nach der im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltenden Rechtslage zu beurteilen sei, rechtfertigt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss gerade nicht.

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   BVerwG, 17.11.2006 - 5 B 57.05 (5 C 38.06)   

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BVerwG, 17.11.2006 - 5 B 57.05 (5 C 38.06) (https://dejure.org/2006,21852)
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Verfahrensgang

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   BVerwG, 06.02.2007 - 5 C 38.06   

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BVerwG, 06.02.2007 - 5 C 38.06 (https://dejure.org/2007,36522)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren

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   BVerwG, 14.05.2007 - 5 C 38.06   

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BVerwG, 14.05.2007 - 5 C 38.06 (https://dejure.org/2007,73940)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.2007 - 5 C 38.06 (https://dejure.org/2007,73940)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 2007 - 5 C 38.06 (https://dejure.org/2007,73940)
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