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   BVerwG, 05.07.2007 - 5 C 40.06   

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https://dejure.org/2007,5427
BVerwG, 05.07.2007 - 5 C 40.06 (https://dejure.org/2007,5427)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 C 40.06 (https://dejure.org/2007,5427)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 2007 - 5 C 40.06 (https://dejure.org/2007,5427)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    UVG §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2
    Leistungshöchstdauer von Unterhaltsvorschussleistungen; Anrechnung von Leistungszeiten nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung/Rückzahlung von Unterhaltsleistungen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    UVG §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2
    Anrechnung von Leistungszeiten nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung/Rückzahlung von Unterhaltsleistungen; Aufhebung; Bewilligungsbescheid; Höchstdauer; Leistungshöchstdauer; Leistungshöchstdauer von Unterhaltsvorschussleistungen; Rückabwicklung; ...

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen auf die Leistungshöchstdauer; Anrechnung von Leistungszeiten nach Aufhebung der Bewilligung und Rückzahlung von Unterhaltsleistungen; Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG)

  • Judicialis

    UVG § 3; ; UVG § 5 Abs. 1; ; UVG § 5 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UVG § 3 § 5 Abs. 1, 2
    Jugendhilferecht - Leistungshöchstdauer von Unterhaltsvorschussleistungen; Anrechnung von Leistungszeiten nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung/Rückzahlung von Unterhaltsleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3143
  • FamRZ 2007, 1979
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

    Die finanziellen Belastungen, denen alleinerziehende Elternteile dadurch ausgesetzt sind, dass sie die Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Kinder gegen den jeweils anderen Elternteil verfolgen müssen und zugleich gemäß § 1607 BGB verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auch für den von dem jeweils anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufzukommen, sollten durch die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen gemildert werden (BTDrucks 8/1952 S. 6 und BTDrucks 8/2774 S. 11; vgl. auch Urteil 5. Juli 2007 - BVerwG 5 C 40.06 - Buchholz 436.45 § 3 UVG Nr. 1 Rn. 11).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 7 A 10552/10

    Unterhaltsvorschuss, Berechnung der Bewilligungshöchstdauer

    Zwar könne dies nicht unmittelbar dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007 (5 C 40.06, NJW 2007, S. 3143 ff.) entnommen werden, da die Behörde in dem dort entschiedenen Fall einerseits Bewilligungsbescheide aufgehoben und damit kein Rechtsgrund für die Zahlung mehr bestanden habe und andererseits von dem maßgebenden Elternteil gemäß § 5 Abs. 1 UVG die auf diesen Zeitraum entfallenden Beträge vollständig zurückerstattet worden seien.

    Wirtschaftlich und funktional ist es indes eine Rückabwicklung (siehe zum Ganzen Berlit, Anm. zu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2007 - 5 C 40.06 -, jurisPR-BVerwG 26/2007 Anm. 1).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Juli 2007, a.a.O., NJW 2007, 3143) für die spezielle Fallkonstellation der Aufhebung des Bewilligungsbescheides und der Rückerstattung der zugrundeliegenden Leistung von dem Berechtigten (§ 5 Abs. 2 UVG) odereinemElternteil, mitdemdieserzusammenlebt(§ 5 Abs. 1 UVG),entschieden, dass erbrachte Unterhaltsvorschussleistungen auf die Leistungshöchstdauer nach § 3 Abs. 1 UVG nicht anzurechnen sind.

    Dass in dem vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Juli 2007, a.a.O.) entschiedenen Fall der ausbezahlte Betrag vollständig zurückerstattet wurde, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da die Entscheidung keine Aussage dazu trifft, wie bei einer teilweisen Rückerstattung durch Aufrechnung zu verfahren ist.

    Die Revision wird zugelassen, da die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Juli 2007, a.a.O.) über die von ihm ausdrücklich genannten Fallkonstellationen hinaus offen gelassene Frage, ob erbrachte Unterhaltsvorschussleistungen auf die Leistungshöchstdauer des § 3 Abs. 1 UVG auch dann nicht anzurechnen sind, wenn die für die Gewährung der Leistung zuständige Behörde keinen Bewilligungsbescheid aufhebt und die Leistung im Wege einer Aufrechnung mit Ersatzansprüchengegen den mit dem Leistungsberechtigten zusammenlebenden Elternteil teilweise rückerstattet wurde, grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

  • BVerwG, 26.01.2011 - 5 C 19.10

    Anrechnung von Zeiten erfüllter Ersatzpflicht; Elternteil; Ersatzpflicht bei

    Auf die Leistungshöchstdauer des § 3 UVG sind Zeiten nicht anzurechnen, für die Unterhaltsvorschussleistungen von einem Elternteil nach § 5 Abs. 1 UVG bestandskräftig zurückverlangt und tatsächlich zurückgezahlt worden sind (Fortführung von Urteil vom 5. Juli 2007 - BVerwG 5 C 40.06 -).

    Die Erwägungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007 - BVerwG 5 C 40.06 - für den Fall der Aufhebung des Bewilligungsbescheides und der Rückerstattung der zugrunde liegenden Leistung von dem berechtigten Kind (§ 5 Abs. 2 UVG) oder einem Elternteil, mit dem dieses zusammenlebe (§ 5 Abs. 1 UVG), seien auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar, in welcher der Kläger aufgrund der Verrechnung nur verminderte Unterhaltsvorschussleistungen empfangen habe.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2007 - BVerwG 5 C 40.06 - (Buchholz 436.45 § 3 UVG Nr. 1) bereits entschieden, dass der Begriff der "Unterhaltsleistung" in § 3 UVG auf die Leistungsvoraussetzungen des § 1 UVG verweist und es nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht allein auf den tatsächlichen Zufluss der Leistungen und die dadurch bewirkte Verbesserung der finanziellen Situation der Kinder ankommt, sondern darauf, ob die gewährte Unterhaltsleistung rechtlich und wirtschaftlich als rechtmäßig gewährte Leistung nach § 1 UVG den Berechtigten auch verblieben und nicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 UVG rückabgewickelt worden ist.

  • VG Hannover, 22.07.2011 - 3 A 1905/08

    Ersatzanspruch; Leistungsbescheid; Unterhaltsvorschuss; Verwaltungsaktsbefugnis

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat, anders als in den zuvor zitierten Entscheidungen, lediglich die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 5 Abs. 1 UVG, nicht aber eine Verwaltungsaktsbefugnis geprüft (Urt. v. 23.11.1995, Az. 5 C 29/93, BVerwGE 100, 42, juris) bzw. von einer "bestands- oder rechtskräftig festgesetzten Ersatz- und Rückzahlungspflicht" gesprochen, ohne die Verwaltungsaktsbefugnis überhaupt zu problematisieren (Urt. v. 26.01.2011, Az. 5 C 19/10, juris, Rn. 11; Urt. v. 05.07.2007, Az. 5 C 40/06; NJW 2007, 3143, juris, Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 6 B 6.06

    Unterhaltsvorschuss; Leistungshöchstdauer

    Auch der vom Senat bereits entschiedene Ausnahmefall, in dem die Unterhaltsvorschusskasse nach Aufhebung des Bewilligungsbescheids rechtsgrundlos geleistet hat und die erbrachten Leistungen vollständig zurückgeflossen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - OVG 6 B 11.05 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2007 - 5 C 40.06 -, juris), so dass nicht (mehr) von einer Unterhaltsleistung im Sinne von § 3 UVG ausgegangen werden kann, liegt nicht vor.
  • VG Augsburg, 19.05.2009 - Au 3 K 08.1495

    Rückforderung von Unterhaltungsvorschussleistungen; Leistungshöchstdauer;

    Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 5.7.2007, 5 C 40/06, zit. nach Juris) nicht entgegen.
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