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   BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84   

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https://dejure.org/1986,209
BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84 (https://dejure.org/1986,209)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 (https://dejure.org/1986,209)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 1986 - 5 C 40.84 (https://dejure.org/1986,209)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Anfechtung; Klagebefugnis der Teilnehmer; Mitwirkungsrechte; Planfeststellung; Plangenehmigung; Rechtsnatur; Rechtsschutz des Teilnehmers; Rechtsschutzbedürfnis; Sachwalter gemeinschaftlicher Interessen; Teilnehmer; Teilnehmergemeinschaft; Verhältnis zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unanfechtbarkeit eines Wege - und Gewässerplans für den einzelnen Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens mangels Regelungsbetroffenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Genehmigung - Wegeplan - Gewässerplan - Verwaltungsakt - Regelungsfunktion - Planungsbeteiligung - Flurbereinigungsverfahren - Planaufstellung - Plangenehmigung - Flurbereinigungsplan - Anfechtung - Rechtsschutz - Teilnehmer - Vor-Ausbau

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 74, 1
 
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Wird zitiert von ... (161)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 17.07.1985 - 5 B 10.83

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anschlusszwang eines geplanten

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84
    Der möglichen Beeinträchtigung von Teilnehmerrechten, die nach Aufnahme des Wege- und Gewässerplans in den Flurbereinigungsplan (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ) durch dessen Verbindlichkeit nach der Bekanntmachung (§ 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FlurbG ) eintreten kann, wird durch die Anfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans und dessen selbständiger Bestandteile begegnet (BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1985 - BVerwG 5 B 10.83 - und die dort zur früheren Rechtslage angeführte Rspr.).

    Der von der vorläufigen Anordnung betroffene Teilnehmer kann deshalb nicht nur deren Dringlichkeit und Erforderlichkeit bestreiten, sondern auch die für das Gestaltungsbedürfnis vorauszusetzende Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der festgestellten gemeinschaftlichen Anlage nach Art, Umfang und finanziellem Aufwand in Abrede stellen, so daß die Planrechtfertigung dieser gemeinschaftlichen Anlage nicht nur incidenter zur gerichtlichen Überprüfung gestellt ist (BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1985 - BVerwG 5 B 10.83 -).

  • BVerwG, 20.07.1977 - V CB 72.74

    Landabfindung - Beschwerde - Wegeplan - Gewässerplan - Kostenverteilungsplan

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84
    Sie können mit Widerspruch und Klage nicht nur abfindungsbezogene Beeinträchtigungen geltend machen, sondern auch sonstige Beanstandungen gegen einzelne selbständige oder teilbare Festsetzungen im Flurbereinigungsplan vorbringen (BVerwG, Beschluß vom 20. Juli 1977 - BVerwG 5 CB 72.74 - [zF 59 II S. 33]).
  • BVerwG, 19.11.1982 - 9 CB 674.82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84
    Sofern hierin ein Beschluß des Flurbereinigungsgerichts im Sinne des § 93 VwGO über die Trennung der bei ihm anhängigen Verfahren der Kläger mit verschiedenartigen Sachbegehren liegen sollte, die von ihnen nach § 44 VwGO ohnehin nicht in einer Klage zusammen hätten verfolgt werden dürfen, weil sie sich nicht alle gegen denselben Beklagten richteten, so würde diese nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 548 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen (BVerwG, Beschluß vom 19. November 1982 - BVerwG 9 CB 674.82 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 217]).
  • BVerfG, 27.03.1980 - 2 BvR 316/80

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit bei Auswahl von Musterverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84
    Darüber hinaus kann das verfahrensrechtliche Vorgehen des Flurbereinigungsgerichts auch nicht deswegen als ermessensmißbräuchlich angesehen werden, weil die Kläger nicht in den Genuß des Vorteils kommen, den sie unter Prozeßkostengesichtspunkten durch die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche in einem verbundenen Verfahren möglicherweise haben würden (BVerwG, Beschluß vom 2. Juli 1981 - BVerwG 4 B 75 und 76.81 - [Buchholz 310 § 93 VwGO Nr. 5] unter Hinweis auf BVerfGE 54, 39 [41]).
  • BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70

    Annahme eines gestaltenden, das Wehrdienstverhältnis begründenden

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84
    Es ist auch weder geltend gemacht noch ersichtlich, daß die gerügte Verfahrensweise des Flurbereinigungsgerichts einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet (vgl. hierzu BVerwGE 39, 319 [323/324]).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84
    Damit ist klargestellt, daß der einzelne Teilnehmer wegen des gesetzlichen Ausschlusses von Beteiligungsmöglichkeiten (im Rahmen von Informations-, Anhörungs- und Äußerungs- bzw. Einwendungsrechten) bei der Aufstellung und Feststellung des Wege- und Gewässerplans nicht Adressat des Planungsergebnisses wird und daß insoweit eine Verletzung subjektiver Verfahrenspositionen nicht in Betracht kommen kann (zum Bedeutungswandel, den Verfahrensbestimmungen durch die Rechtsprechung zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes insbesondere Drittbetroffener bei verfahrensfehlerhaften Verwaltungsmaßnahmen erfahren haben, vgl. BVerfGE 53, 30 (59/60]).
  • BVerwG, 18.03.1985 - 5 B 75.83

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wiederzuweisung

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84
    Hierunter fallen auch abfindungsunabhängige Einwendungen gegen bestimmte Festsetzungen im Wege- und Gewässerplan als selbständigem Teil des Flurbereinigungsplans (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. März 1985 - BVerwG 5 B 75.83 - in diesem Sinne auch Quadflieg, a.a.O., § 41 Rdnr. 266; vgl. ferner Glitz, AgrarR 1981, 183 [184]; gegen eine abfindungsunabhängige Anfechtbarkeit jedoch Kaiser, RdL 1975, 141 [142], von Graevenitz, AgrarR 1982, 37 und Hoecht, AgrarR 1983, 85 [88]).
  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 26.78

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde als Straßenbaulastträgerin; Rechtsnatur und

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84
    Die (innere) Wirksamkeit, die Geltung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung, erstreckt sich zunächst auf die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange (vgl. auch BVerwGE 64, 325 [29]zu § 17 Abs. 2 Satz 3 FStrG ).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84
    Daraus ergibt sich die jeder rechtsstaatlichen Planung zu Grunde zu legende planungslegitimierende Erforderlichkeit (vgl. hierzu BVerwGE 56, 110 [20]).
  • BVerwG, 09.12.1981 - 7 B 46.81

    Feststellungsklage - Verwaltungsakt - Nichtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84
    Danach wird vorausgesetzt, daß der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berühren kann (BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 46.81 u.a. - [Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 65]).
  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 7417/17

    Keine Pflicht für Telekommunikationsunternehmen zur Vorratsdatenspeicherung

    Dazu allgemein nur BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 -, juris; und vom 29. Juni 1995 - 2 C 32.94 -, juris.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 - 1 S 349/10

    Skinheadkonzert als Versammlung; polizeiliches Einschreiten/Auflösung

    Die Kläger haben schließlich das erforderliche Feststellungsinteresse, das in den Fällen einer vorprozessualen Erledigung mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 ) und anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2010 - 1 S 338/10

    Anscheinsstörer; Personenfeststellung; Vorlage eines gültigen Ausweises;

    Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse, das in den Fällen einer vorprozessualen Erledigung mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - a.a.O.) und anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1).
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