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   BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 40.91   

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BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 40.91 (https://dejure.org/1993,1931)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1993 - 5 C 40.91 (https://dejure.org/1993,1931)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1993 - 5 C 40.91 (https://dejure.org/1993,1931)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 112
  • NJW 1994, 2039 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 172
  • NVwZ 1994, 173
  • NZS 1993, 417 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 954 (Ls.)
  • DÖV 1993, 780
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88

    Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 40.91
    Ebenso wie ein Bedarf ohne ausdrückliche Regelung nicht allein wegen der Höhe des zu seiner Deckung erforderlichen finanziellen Aufwandes aus dem in § 22 BSHG in Verbindung mit der Regelsatzverordnung genannten Regelbedarf herausfällt (dazu vgl. die Urteile des Senats vom 13. Dezember 1990 (BVerwGE 87, 212 ff.) und vom 5. November 1992 - BVerwGE 91, 156), gehört ein Bedarf nicht allein deshalb zum Regelbedarf, weil seine Deckung nur geringen Aufwand erfordert.

    Nach der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; vgl. auch § 9 SGB I), umfaßt der notwendige Lebensunterhalt nach § 12 BSHG nicht nur das physiologisch Notwendige, sondern den gesamten zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf (vgl. BVerwGE 87, 212 (214) [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]).

  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80

    Hilfe zum Lebensunterhalt, laufende Leistungen nach Regelsätzen für den

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 40.91
    Es sind damit auch die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 69, 146 (154) [BVerwG 12.04.1984 - 5 C 95/80]), wobei hinsichtlich des Maßstabes darauf Bedacht zu nehmen ist, was sich Personen, deren Einkommen dem im Geltungsbereich der jeweiligen Regelsätze erzielten durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt unterer Lohngruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld entspricht (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 BSHG), aus ihren bescheidenen Mitteln üblicherweise leisten können.

    Die Festlegung eines entsprechenden Sockelbetrages, die nicht dem Gericht, sondern nur der Behörde selbst möglich ist, muß sich jedoch an ausreichenden Erfahrungswerten über die nach den angeführten Kriterien sozialhilferechtlich angemessenen Kosten einer bescheidenen Feier orientieren (vgl. BVerwGE 35, 178 (181) [BVerwG 22.04.1970 - V C 98/69]; 69, 146 (158) [BVerwG 05.04.1984 - 1 C 57/81]).

  • BVerwG, 22.04.1970 - V C 98.69

    Aufstockung einer im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 40.91
    Die Festlegung eines entsprechenden Sockelbetrages, die nicht dem Gericht, sondern nur der Behörde selbst möglich ist, muß sich jedoch an ausreichenden Erfahrungswerten über die nach den angeführten Kriterien sozialhilferechtlich angemessenen Kosten einer bescheidenen Feier orientieren (vgl. BVerwGE 35, 178 (181) [BVerwG 22.04.1970 - V C 98/69]; 69, 146 (158) [BVerwG 05.04.1984 - 1 C 57/81]).
  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92

    Zur Erstattungspflicht des Bundes hinsichtlich der Aufwendungen für die

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 40.91
    Denn die in nahezu allen Schichten der Bevölkerung übliche Ausrichtung einer Feier mit Familienangehörigen oder engen Freunden aus Anlaß der Eheschließung entspringt nicht vorrangig dem allgemeinen persönlichen Bedürfnis, auch über die alltäglichen Kontakte hinaus in gewissen zeitlichen Abständen Formen der Geselligkeit zu pflegen, die der Aufrechterhaltung, Festigung und Vertiefung zwischenmenschlicher - familiärer, freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher - Beziehungen dienen (wie z. B. eine Geburtstagsfeier, vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 18. Februar 1993 - BVerwGE 92, 106 [BVerwG 18.02.1993 - 5 C 47/92]).
  • BVerwG, 05.11.1992 - 5 C 15.92

    Ausländer - Ausweisung - Befristung - Sperrwirkung - Ermessen

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 40.91
    Ebenso wie ein Bedarf ohne ausdrückliche Regelung nicht allein wegen der Höhe des zu seiner Deckung erforderlichen finanziellen Aufwandes aus dem in § 22 BSHG in Verbindung mit der Regelsatzverordnung genannten Regelbedarf herausfällt (dazu vgl. die Urteile des Senats vom 13. Dezember 1990 (BVerwGE 87, 212 ff.) und vom 5. November 1992 - BVerwGE 91, 156), gehört ein Bedarf nicht allein deshalb zum Regelbedarf, weil seine Deckung nur geringen Aufwand erfordert.
  • BVerwG, 05.04.1984 - 1 C 57.81
    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 40.91
    Die Festlegung eines entsprechenden Sockelbetrages, die nicht dem Gericht, sondern nur der Behörde selbst möglich ist, muß sich jedoch an ausreichenden Erfahrungswerten über die nach den angeführten Kriterien sozialhilferechtlich angemessenen Kosten einer bescheidenen Feier orientieren (vgl. BVerwGE 35, 178 (181) [BVerwG 22.04.1970 - V C 98/69]; 69, 146 (158) [BVerwG 05.04.1984 - 1 C 57/81]).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.1994 - 6 S 3076/92

    Sozialhilfe: Erstattung der Paßverlängerungskosten eines Ausländers

    Dieses Existenzminimum erstreckt sich nicht nur auf elementare körperliche (physiologische) Bedürfnisse des Hilfsbedürftigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1993, BVerwGE 92, 112/114) wie Nahrung, Heizung und Unterkunft, sondern umfaßt auch solche Aufwendungen, die erforderlich sind, damit der Hilfsbedürftige seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen und sich drohenden Bestrafungen entziehen kann.

    Eine andere Auffassung berücksichtigte zudem nicht, daß bei Bestimmung des notwendigen Lebensbedarfs Bedacht darauf zu nehmen ist, was sich Personen mit Nettoarbeitsentgelten unterer Lohngruppen leisten können (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1993, BVerwGE 92, 112/114).

    Sind somit die strittigen Kosten nicht durch die den Klägern gewährten Regelsatzleistungen gedeckt, so sind sie diesen als einmalige Beihilfe (vgl. zur Zulässigkeit einmaliger Beihilfen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt BVerwG, Urt. v. 18.02.1993, BVerwGE 92, 112 und 102 sowie v. 27.04.1993 - 5 C 6.93 -) zu erstatten.

  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92

    Sozialhilfe - Geburtstagsfeier - Regelbedarf - Persönliche Bedürfnisse des

    Zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG können zwar einmalige Leistungen für die Ausrichtung einer Feier der Taufe, der Erstkommunion oder der Eheschließung gewährt werden (vgl. Urteile des Senats vom 18. Februar 1993 - BVerwGE 92, 109 - (zur Tauffeier), - BVerwGE 92, 102 - (zur Kommunionfeier), - BVerwGE 92, 112 - (zur Feier der Eheschließung)).
  • SG Düsseldorf, 03.11.2020 - S 15 AS 2919/19
    Diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der SGB II Vorschriften geboten, da Bedarfe für Feierlichkeiten (Taufe, Hochzeit, Kommunion) im Rahmen des BSHG noch als besondere Bedarfe anerkannt und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugesprochen wurden (vgl. etwa zur Kommunionfeier BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 - 5 C 49/90, juris und zur Hochzeitsfeier BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 - 5 C 40/91, juris).
  • BVerwG, 27.04.1993 - 5 C 6.93

    Zugehörigkeit von Spielzeug zum Regelbedarf gemäß § 22 Bundessozialhilfegesetz

    Denn das Regelsatzsystem ist ein, geschlossenes System, bei dem ein Bedarf ohne ausdrückliche Regelung nicht allein wegen der Höhe des zu seiner Deckung erforderlichen finanziellen Aufwands aus dem in § 22 BSHG in Verbindung mit der Regelsatzverordnung genannten Regelbedarf herausfällt (dazu vgl. die Urteile des Senats vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 5 C 17.88 - und vom 18. Februar 1993 - BVerwG 5 C 40.91 - ).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2010 - L 12 AS 2325/08
    Die Ausrichtung einer Einschulungsfeier dient dem allgemeinen persönlichen Bedürfnis der Aufrechterhaltung, Festigung und Vertiefung zwischenmenschlicher Beziehungen, hat jedoch nicht die herausragende - religiöse oder gesellschaftliche - Bedeutung, wie sie z.B. für Taufe, Erstkommunion oder Eheschließung anerkannt ist, was nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einmalige Leistungen für die Ausrichtung entsprechender Feiern begründen konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 92, 102; 92, 109; 92, 112).
  • BVerwG, 27.04.1993 - 5 C 54.92

    Kinderfahrrad als Sportgerät oder Teil des Regelbedarfs - Spielzeug als Teil der

    Denn das Regelsatzsystem ist ein geschlossenes System, bei dem ein Bedarf ohne ausdrückliche Regelung nicht allein wegen der Höhe des zu seiner Deckung erforderlichen finanziellen Aufwands aus dem in § 22 BSHG in Verbindung mit der Regelsatzverordnung genannten Regelbedarf herausfällt (dazu vgl. die Urteile des Senats vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 5 C 17.88 - und vom 18. Februar 1993 - BVerwG 5 C 40.91 - ).
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2002 - 4 LB 79/02

    Ausländer; besonderer Anlass; Einbürgerung; Einbürgerungsgebühr; einmalige

    Als besondere Anlässe in diesem Sinn sind in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt worden: Die Taufe (BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 - BVerwG 5 C 22.91 -, BVerwGE 92, 109), die Beschneidungsfeier (Senat, Urt. v. 22.9.1993 - 4 L 5670/92 -, FEVS Bd. 44, 465), die Kommunion (BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 - BVerwG 5 C 49.90 -, NVwZ 1994, 171 = FEVS Bd. 44, 318), die Konfirmation (OVG Bremen, Beschl. v. 1.6.1989 - 2 B 60/89 -, info also 1991, 41), die Hochzeitsfeier (BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 - BVerwG 5 C 40.91 -, NVwZ 1994, 172 = FEVS Bd. 43, 358).
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