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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03   

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BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03 (https://dejure.org/2003,221)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.2003 - 5 C 41.03 (https://dejure.org/2003,221)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 (https://dejure.org/2003,221)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2
    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -; Bekenntnis zum deutschen Volkstum, zeitliche Beschränkung der Fiktion eines -; Bekenntnisfähigkeit; deutsches Volkstum, Fiktion eines Bekenntnisses zum -; Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2
    Abkömmling; Bekenntnis; Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -; Bekenntnis zum deutschen Volkstum, zeitliche Beschränkung der Fiktion eines -; Bekenntnisfähigkeit; Bekenntnisfähigkeit; Erklärungsfähigkeit; Fiktion; Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen ...

  • Wolters Kluwer

    Streit um die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides - Erforderlicher Zeitpunkt für das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) - Vorstellung, dass Bekenntnis bzw. Erklärung grundsätzlich ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 541 (Ls.)
  • DVBl 2004, 908 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03
    Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. danach nicht (zur Rechtslage nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.F. vgl. BVerwGE 99, 133 ).

    Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses - die Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise (2. Alternative) - erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 ).

    Sie muss nunmehr erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 31. Januar 1989 - 9 C 78.87 - ) bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht (vgl. BVerwGE 99, 133, 141) zu Gunsten der deutschen Nationalität erfolgen und in der Folge nicht mehr zu Gunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein.".

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 14.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, zeitliche Beschränkung der Fiktion eines -ses;

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03
    Die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wirkt nicht über die Zeit hinaus, in der ein solches Bekenntnis für den Betreffenden mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war (wie Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03 -).

    Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03 - ausgeführt: .

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03
    Ein Bekenntnis "nur" zum deutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, dessen nach außen tretende Erklärungen oder Handlungen von einem entsprechenden (inneren) Volkstumsbewusstsein getragen werden (vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214 ), und der Gesetzgeber setzt voraus, dass sich mit Erreichen des bekenntnisfähigen Alters ein "inneres Bewusstsein", einem bestimmten Volkstum anzugehören, bilden kann und gebildet hat.

    Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht indes darin, dass allein der Umstand, dass es wegen einer Änderung des Passrechts im Ergebnis nicht zu einer Passausstellung mit dem Nationalitäteneintrag "deutsch" gekommen ist, einem Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. nicht entgegensteht (vgl. Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 ).

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 158.95

    Vertriebenenrecht - Indizwirkung von Sprache und Religionszugehörigkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03
    Bekenntnischarakter kommt für sich allein auch der Konfessionszugehörigkeit der Klägerin nicht zu (BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 158.95 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 86).
  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Verlassen des Vertreibungsgebietes

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03
    Ein Bekenntnis "nur" zum deutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, dessen nach außen tretende Erklärungen oder Handlungen von einem entsprechenden (inneren) Volkstumsbewusstsein getragen werden (vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214 ), und der Gesetzgeber setzt voraus, dass sich mit Erreichen des bekenntnisfähigen Alters ein "inneres Bewusstsein", einem bestimmten Volkstum anzugehören, bilden kann und gebildet hat.
  • BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 78.87

    Minderjähriger - Volkszugehörigkeit - Bekenntnislage - Deutsches Volkstum -

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03
    Sie muss nunmehr erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 31. Januar 1989 - 9 C 78.87 - ) bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht (vgl. BVerwGE 99, 133, 141) zu Gunsten der deutschen Nationalität erfolgen und in der Folge nicht mehr zu Gunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein.".
  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 29.14

    Alter; bekenntnisfähiges; Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedlungsgebiet;

    Letzteres könnte dann der Fall sein, wenn die Klägerin auch nicht auf vergleichbare Weise nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, ihren Willen unzweifelhaft hat zu Tage treten lassen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (zu den Anforderungen s. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2004 - 2 A 3358/99

    Voraussetzungen für die Annahme der Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger;

    Letzteres ist rechtlich unzutreffend, weil sich Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem Recht des Herkunftsstaates bestimmen, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, und vom 29. August 1995, - 5 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, sodass es rechtlich nicht relevant ist, dass die Klägerin erst 16 Jahre alt war, als sie die Erklärung über die im Inlandspass einzutragende Nationalität abgab.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 - und - 5 C 41.03 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -.

  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 30.14

    Alter; bekenntnisfähiges; Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedlungsgebiet;

    und ob - dies unterstellt - der Kläger auf vergleichbare Weise nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, seinen Willen unzweifelhaft hat zu Tage treten lassen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (zu den Anforderungen s. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.03.2004 - 5 C 41.03   

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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • BVerwG, 12.09.2003 - 5 B 36.03

    Voraussetzungen i.R.d. Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bis zum Verlassen der

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 41.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 16.03.2004 - 5 C 41.03

    Abkömmling; Bekenntnis; Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -;

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2003 - 5 B 36.03
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 41.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • VG Lüneburg, 22.09.2004 - 5 A 98/03

    Festsetzung eines Kammerbeitrags; Doppelte Mitgliedschaft einer

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Gerichtsakten 5 A 98/03, 5 A 99/03, 5 B 35/03, 5 B 36/03 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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