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   BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91   

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https://dejure.org/1993,346
BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91 (https://dejure.org/1993,346)
BVerwG, Entscheidung vom 30.09.1993 - 5 C 41.91 (https://dejure.org/1993,346)
BVerwG, Entscheidung vom 30. September 1993 - 5 C 41.91 (https://dejure.org/1993,346)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen - Ermessensentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 94, 202
  • NJW 1994, 3027
  • NVwZ 1995, 56 (Ls.)
  • DVBl 1994, 482
  • DÖV 1994, 473
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Berlin, 14.10.1986 - 8 A 72.85
    Auszug aus BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91
    Auch das vom Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 1986 - VG 8 A 72.85 - (RsDE 1 , 80 ) geltend gemachte Argument, gegenüber Pflegesatzvereinbarungen, die den in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG genannten Grundsätzen Rechnung tragen, bleibe als im Rahmen der Ermessensausübung allein überprüfbarer sachgerechter Gesichtspunkt die Frage nach dem Bedarf der Einrichtung, überzeugt den Senat nicht.
  • BVerwG, 22.01.1987 - 5 C 10.85

    Angemessenheit - Mehrkosten - Hilfeempfänger - Wunsch - Kostenfreie Einrichtung -

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91
    Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG hat der Sozialhilfeträger einen Kostenvergleich zwischen der gewünschten Leistung und anderen geeigneten und zumutbaren Hilfeangeboten anzustellen (vgl. BVerwGE 65, 52 ; 75, 343 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.08.1991 - 5 L 198/91
    Auszug aus BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91
    Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen (ZfF 1993, 11), im wesentlichen mit folgender Begründung:.
  • BGH, 12.11.1991 - KZR 22/90

    Pflegesatzvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91
    Für Streitigkeiten, die den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung im Sinne von § 93 Abs. 2 BSHG betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da derartige Vereinbarungen nicht zivilrechtlicher Natur sind, sondern öffentlich-rechtliche Verträge (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X) darstellen (vgl. BGHZ 116, 339 ).
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91
    Doch ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärt, daß diese Regelung dann nicht anwendbar ist, wenn die erstinstanzliche Entscheidung im anhängigen Rechtsstreit wie hier vor dem Inkrafttreten des 4. VwGO-Änderungsgesetzes ergangen ist (BGHZ 114, 1; BVerwG, Beschluß vom 4. November 1991 - BVerwG 7 B 53.91 - ).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.06.1985 - 4 B 265/83

    Lenkung und Steuerung des Angebots an Heimplätzen durch den Sozialhilfeträger

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91
    Vielmehr sprechen die gesetzliche Normierung der strengen Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG und die ihnen beigelegte angebotssteuernde Wirkung dafür, daß der Gesetzgeber die Sozialhilfeträger zu weitergehenden Maßnahmen einer "Angebotssteuerung durch Bedarfsprüfung" nicht hat ermächtigen wollen (ebenso OVG Lüneburg, Beschluß vom 11. Juni 1985 - 4 B 265/83 - ; Neumann, Freiheitsgefährdung im kooperativen Sozialstaat, 1992, S. 189 ff., m.w.N.; a.M. Giese, RsDE 7 , 65 ff.).
  • BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 85.80

    Sozialhilfe - Unterbringung - Wunschrecht - Mehrkosten

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91
    Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG hat der Sozialhilfeträger einen Kostenvergleich zwischen der gewünschten Leistung und anderen geeigneten und zumutbaren Hilfeangeboten anzustellen (vgl. BVerwGE 65, 52 ; 75, 343 ).
  • BVerwG, 04.11.1991 - 7 B 53.91

    Rechtsweg - Überprüfungsverfahren - VwGo ÄndG

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91
    Doch ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärt, daß diese Regelung dann nicht anwendbar ist, wenn die erstinstanzliche Entscheidung im anhängigen Rechtsstreit wie hier vor dem Inkrafttreten des 4. VwGO-Änderungsgesetzes ergangen ist (BGHZ 114, 1; BVerwG, Beschluß vom 4. November 1991 - BVerwG 7 B 53.91 - ).
  • BVerwG, 29.06.1990 - 8 C 26.89

    Wehrpflicht - Verpflichtung - Zustimmung - Katastrophenschutz

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91
    Damit sind die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsvorschriften, die der Verwaltung ein Ermessen einräumen, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verwaltungsentscheidung begründen, erfüllt (vgl. BVerwGE 85, 220 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 12.09.1980 - Bf I 9/79

    Sozialhilfe - Unterstützung freier Verbände durch Sozialhilfeträger

    Auszug aus BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91
    Nachdem mehrere Oberverwaltungsgerichte (OVG Hamburg, Urteil vom 12. September 1980 - Bf I 9/79 - ; OVG Lüneburg, Beschluß vom 21. August 1981 - 4 OVG B 60/81 - ) die Ablehnung des Abschlusses einer Pflegesatzvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG a.F. wegen Fehlens eines Bedarfs an (weiteren) Heimplätzen für Sozialhilfeberechtigte für unzulässig erklärt hatten, machten die Länder Schleswig-Holstein (BR-Drucks. 256/2/82 vom 13. Juli 1982) und Niedersachsen (BR-Drucks. 293/83 vom 27. Juni 1983) im Bundesrat Vorschläge zur Änderung des § 93 Abs. 2 BSHG mit dem Ziel, den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung mit einem anderen Einrichtungsträger nicht nur an dessen Eignung und an die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sondern zusätzlich an das rechtliche Erfordernis eines Bedarfs zu binden.
  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 30/16 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

    Die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( insbesondere BVerwGE 94, 202, 209; ähnlich BVerwGE 97, 53, 55 ff = juris RdNr 28) , wonach die Vorgaben des Leistungserbringungsrechts die Beschränkungen des individuellen Hilfeanspruchs nach Maßgabe des Mehrkostenvorbehalts unberührt lassen (so auch Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 9 RdNr 117, Stand Juni 2014) , führt der Senat nicht fort.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in

    Nicht zuletzt das BVerwG ging davon aus, dass der Mehrkostenvorbehalt des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG auch im Verhältnis verschiedener stationärer Hilfen anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 5 C 41/91 - juris Rdnr. 17; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28/91 - juris Rdnr. 28).
  • BSG, 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R

    Keine Auswahlentscheidung, kein vergabepflichtiger Auftrag!

    Grundlage der Vereinbarungen der Träger der Eingliederungshilfe mit den geeigneten Leistungserbringern nach den §§ 75 ff SGB XII (ab dem 1.1.2018 §§ 123 ff SGB IX nF) sind die Kriterien der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl zu § 93 BSHG bereits Bundesverwaltungsgericht vom 30.9.1993 - 5 C 41.91 - BVerwGE 94, 202 = Buchholz 436.0 § 93 BSHG Nr. 1) .

    Insoweit besteht für die Beklagte (lediglich) ein beschränkter Entscheidungsfreiraum, solche Verträge abzuschließen, die im Streitfall von der Schiedsstelle zu ersetzen sind (vgl zu dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 93 Abs. 2 BSHG bereits OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.9.2004 - 12 B 1390/04 - NVwZ 2005, 834; BVerwG vom 30.9.1993 - 5 C 41.91 - BVerwGE 94, 202 = Buchholz 436.0 § 93 BSHG Nr. 1, juris RdNr 11; BVerwG vom 1.12.1998 - 5 C 29.97 - BVerwGE 108, 56 = Buchholz 436.0 § 93 BSHG Nr. 5, juris RdNr 14; eine Ermessensreduktion auf Null annehmend: Krohn in Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 RdNr 23 ff, Stand 5. EL 2023; LSG Berlin-Brandenburg vom 2.9.2011 - L 23 SO 147/11 B ER - RdNr 103 f; SG Aachen vom 29.4.2014 - S 20 SO 61/13 - RdNr 19; Streichsbier in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 75 RdNr 16, 37; Busse in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 75 RdNr 33) .

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