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   BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41.84   

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BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41.84 (https://dejure.org/1989,3434)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.1989 - 5 C 41.84 (https://dejure.org/1989,3434)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 1989 - 5 C 41.84 (https://dejure.org/1989,3434)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Dienstbarkeit; Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen; Flurbereinigungsplan; Änderung

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  • Wolters Kluwer

    Flurbereinigung - Plannachtrag - Privatrechtsverhältnis - Auslegungsfrage - Rechtsweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 443
  • DVBl 1989, 1114 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 04.11.1959 - I C 118.59

    Berichtigung eines Grundbuches nach dem Erlass einer vorzeitigen

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41.84
    Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene, durch die Ausführungsanordnung bewirkte neue Rechtszustand tritt außerhalb des Grundbuchs ein (vgl. BVerwGE 9, 288 [BVerwG 04.11.1959 - I C 118/59] sowie Beschluß vom 1. November 1976 - BVerwG 5 B 82.74 - RdL 1977, 323>), und zwar zu dem Zeitpunkt, der in der Ausführungsanordnung festgesetzt ist (§ 61 Satz 2 FlurbG).

    Die Berichtigung der öffentlichen Bücher ist demnach Teil der Ausführung des Flurbereinigungsplans (Zusammenlegungsplans) und in diesem Sinne die formelle Seite der durch die Ausführungsanordnung getroffenen materiellen Entscheidung (vgl. BVerwGE 9, 288 [BVerwG 04.11.1959 - I C 118/59] sowie Beschluß vom 1. November 1976 ), nicht aber Rechtfertigungsgrundlage für eine Plankorrektur nach Planausführung.

  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 49.82

    Wegerecht auf Grund der Anordnungen eines Zusammenlegungsplans nach

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41.84
    Die Teilnehmer sind vielmehr mit Streitigkeiten, die Inhalt, Umfang und Ausübung einer plangeschaffenen Grunddienstbarkeit betreffen, auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - ).

    Belastet die Flurbereinigungsbehörde, um - wie hier - die Gleichwertigkeit einer Abfindung herzustellen, im Verfahrensgebiet belegenen Grundbesitz durch Bestellung einer (privatrechtlichen) Grunddienstbarkeit (vgl. hierzu BVerwGE 26, 173 [BVerwG 10.02.1967 - IV C 43/65]; 79, 9 sowie Urteil vom 19. August 1970 - BVerwG 4 C 61.67 - RdL 1971, 43/45>), so bestimmen sich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - (Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 17) ausgeführt hat, von dem Zeitpunkt an, in dem der neue Rechtszustand eingetreten (§ 61 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 62 bis 64 FlurbG, die nach Maßgabe der §§ 92 Abs. 2 und 101 FlurbG auch im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren gelten) und mit ihm die im Flurbereinigungsplan (Zusammenlegungsplan) vorgesehene Dienstbarkeit rechtlich entstanden ist, die Beziehungen zwischen den daraus Berechtigten und Verpflichteten ausschließlich nach bürgerlichem Recht.

  • BVerwG, 19.08.1970 - IV C 61.67

    Nichteintragung der strittigen Fahrgerechtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41.84
    Belastet die Flurbereinigungsbehörde, um - wie hier - die Gleichwertigkeit einer Abfindung herzustellen, im Verfahrensgebiet belegenen Grundbesitz durch Bestellung einer (privatrechtlichen) Grunddienstbarkeit (vgl. hierzu BVerwGE 26, 173 [BVerwG 10.02.1967 - IV C 43/65]; 79, 9 sowie Urteil vom 19. August 1970 - BVerwG 4 C 61.67 - RdL 1971, 43/45>), so bestimmen sich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - (Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 17) ausgeführt hat, von dem Zeitpunkt an, in dem der neue Rechtszustand eingetreten (§ 61 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 62 bis 64 FlurbG, die nach Maßgabe der §§ 92 Abs. 2 und 101 FlurbG auch im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren gelten) und mit ihm die im Flurbereinigungsplan (Zusammenlegungsplan) vorgesehene Dienstbarkeit rechtlich entstanden ist, die Beziehungen zwischen den daraus Berechtigten und Verpflichteten ausschließlich nach bürgerlichem Recht.
  • BVerwG, 10.02.1967 - IV C 43.65
    Auszug aus BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41.84
    Belastet die Flurbereinigungsbehörde, um - wie hier - die Gleichwertigkeit einer Abfindung herzustellen, im Verfahrensgebiet belegenen Grundbesitz durch Bestellung einer (privatrechtlichen) Grunddienstbarkeit (vgl. hierzu BVerwGE 26, 173 [BVerwG 10.02.1967 - IV C 43/65]; 79, 9 sowie Urteil vom 19. August 1970 - BVerwG 4 C 61.67 - RdL 1971, 43/45>), so bestimmen sich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - (Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 17) ausgeführt hat, von dem Zeitpunkt an, in dem der neue Rechtszustand eingetreten (§ 61 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 62 bis 64 FlurbG, die nach Maßgabe der §§ 92 Abs. 2 und 101 FlurbG auch im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren gelten) und mit ihm die im Flurbereinigungsplan (Zusammenlegungsplan) vorgesehene Dienstbarkeit rechtlich entstanden ist, die Beziehungen zwischen den daraus Berechtigten und Verpflichteten ausschließlich nach bürgerlichem Recht.
  • BVerwG, 26.03.1981 - 5 C 67.79

    Erlaß der Ausführungsanordnung - Änderung des Flurbereinigungsplans -

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41.84
    Zwar ermächtigt diese Vorschrift auch und ganz regelmäßig zu Eingriffen in die durch den ausgeführten Plan neugestalteten Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer, doch ist diese Befugnis auf Fälle einer durch die in § 64 Satz 1 FlurbG angeführten, besonders gewichtigen Interessen unumgänglich gewordenen Plankorrektur beschränkt (vgl. BVerwGE 49, 176 [BVerwG 16.09.1975 - V C 44/75] sowie Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 67.79 - RdL 1981, 180/181>).
  • BVerwG, 18.10.1974 - V C 37.73

    Auswirkungen der mangelnden Zuordnungsfähigkeit einer überbauten Fläche zu dem

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41.84
    Eine solche zivilrechtliche Auseinandersetzung zweier Teilnehmer mit hoheitlichen Mitteln "zu bereinigen" (vgl. den letzten Satz der Erläuterungen zum Nachtrag III), steht der Flurbereinigungsbehörde nicht zu; denn es ist - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BVerwGE 47, 133 [BVerwG 18.10.1974 - V C 37/73]; 55, 48 [BVerwG 23.11.1977 - 8 C 86/76]sowie Urteile vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - und vom 23. Juni 1988 - BVerwG 5 C 69.84 - ) - nicht Aufgabe der Flurbereinigung, private Streitigkeiten zu schlichten.
  • BVerwG, 01.11.1976 - V B 82.74

    Erwerb von im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücken während eines

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41.84
    Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene, durch die Ausführungsanordnung bewirkte neue Rechtszustand tritt außerhalb des Grundbuchs ein (vgl. BVerwGE 9, 288 [BVerwG 04.11.1959 - I C 118/59] sowie Beschluß vom 1. November 1976 - BVerwG 5 B 82.74 - RdL 1977, 323>), und zwar zu dem Zeitpunkt, der in der Ausführungsanordnung festgesetzt ist (§ 61 Satz 2 FlurbG).
  • BVerwG, 23.11.1977 - 8 C 86.76

    Deutscher Volkszugehöriger - Tschechoslowakei - Ehegatte in DDR - Aussiedler

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41.84
    Eine solche zivilrechtliche Auseinandersetzung zweier Teilnehmer mit hoheitlichen Mitteln "zu bereinigen" (vgl. den letzten Satz der Erläuterungen zum Nachtrag III), steht der Flurbereinigungsbehörde nicht zu; denn es ist - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BVerwGE 47, 133 [BVerwG 18.10.1974 - V C 37/73]; 55, 48 [BVerwG 23.11.1977 - 8 C 86/76]sowie Urteile vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - und vom 23. Juni 1988 - BVerwG 5 C 69.84 - ) - nicht Aufgabe der Flurbereinigung, private Streitigkeiten zu schlichten.
  • BVerwG, 13.11.1958 - I C 132.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41.84
    Eine solche zivilrechtliche Auseinandersetzung zweier Teilnehmer mit hoheitlichen Mitteln "zu bereinigen" (vgl. den letzten Satz der Erläuterungen zum Nachtrag III), steht der Flurbereinigungsbehörde nicht zu; denn es ist - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BVerwGE 47, 133 [BVerwG 18.10.1974 - V C 37/73]; 55, 48 [BVerwG 23.11.1977 - 8 C 86/76]sowie Urteile vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - und vom 23. Juni 1988 - BVerwG 5 C 69.84 - ) - nicht Aufgabe der Flurbereinigung, private Streitigkeiten zu schlichten.
  • BVerwG, 24.11.1977 - V C 80.74

    Freistellung bestimmter Grundstücksarten - Aufbringung des Flächenbeitrags -

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41.84
    Eine solche zivilrechtliche Auseinandersetzung zweier Teilnehmer mit hoheitlichen Mitteln "zu bereinigen" (vgl. den letzten Satz der Erläuterungen zum Nachtrag III), steht der Flurbereinigungsbehörde nicht zu; denn es ist - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BVerwGE 47, 133 [BVerwG 18.10.1974 - V C 37/73]; 55, 48 [BVerwG 23.11.1977 - 8 C 86/76]sowie Urteile vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - und vom 23. Juni 1988 - BVerwG 5 C 69.84 - ) - nicht Aufgabe der Flurbereinigung, private Streitigkeiten zu schlichten.
  • BVerwG, 23.06.1988 - 5 C 69.84

    Abfindungsgestaltung - Bewirtschaftbarkeit der Abfindung - Flurbereinigung

  • BVerwG, 16.09.1975 - 5 C 44.75

    Plankonforme Gestaltung - Plankongruente Ausführung - Plangerechte Erledigung -

  • BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 5.84

    Flurbereinigung - Vorläufige Anordnung - Begründung einer Grunddienstbarkeit -

  • BGH, 20.07.2018 - V ZR 199/17

    Erwerb eines im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücks; Geltenlassen einer

    Der durch die Ausführungsanordnung bewirkte neue Rechtszustand tritt außerhalb des Grundbuchs ein und führt zu einer inhaltlichen Unrichtigkeit des Grundbuchs (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916 Rn. 9; siehe auch BVerwG, NVwZ-RR 1990, 443, 444).

    Sie ist Teil der Ausführung des Flurbereinigungsplans und in diesem Sinne die formelle Seite der durch die Ausführungsanordnung getroffenen materiellen Entscheidung (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1990, 443, 444; siehe auch VGH Mannheim, NJW-RR 1992, 345).

  • BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92

    Flurbereinigung - Abfindung - Abfindungsgrundstück - Abfindungsflurstück

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Erschließungspflicht auch in der Weise genügt werden, daß die Flurbereinigungsbehörde, in Bayern also gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1977 (GVBl. S. 104) mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen die Teilnehmergemeinschaft, zugunsten des erschließungsbedürftigen Grundstücks, wie hier geschehen, eine Wegedienstbarkeit begründet (s. Urteile vom 19. August 1970 - BVerwG 4 C 61.67 - , vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 49.82 - und vom 25. April 1989 - BVerwG 5 C 41.84 - ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.2005 - 9 C 10875/04

    Flurbereinigungsrecht - Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung des

    Demnach kommt eine Ermächtigung der Flurbereinigungsbehörde, gleichsam schiedsrichterlich ordnend und klärend in die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten einzugreifen, nach § 64 FlurbG nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 - 5 C 41/84 -, RdL 1989, 183 und NVwZ-RR 1990, 443).
  • VGH Bayern, 05.10.2009 - 13 A 08.1678

    Flurbereinigung; Änderung des Flurbereinigungsplans im neuen Rechtszustand;

    Hieraus folgt, dass bei den beiden erstgenannten Alternativen eine Änderung oder Ergänzung des Flurbereinigungsplans nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn die in § 64 FlurbG angeführten, als besonders wichtig anzusehenden Interessen eine solche Plankorrektur erfordern, sie also unumgänglich notwendig erscheinen lassen, "um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert" (BVerwG vom 16.7.1975 a.a.O.; vom 29.4.1976 BVerwGE 49, 3 = RzF 11 zu § 60 Abs. 1; vom 26.3.1981 RdL 1981, 180; vom 24.5.1989 RdL 1989, 183; vom 10.11.1993 a.a.O.).
  • LG Bad Kreuznach, 21.06.2017 - 1 S 132/16

    Zwangsversteigerungsverfahren: Fortbestand einer im Flurbereinigungsverfahren

    Denn erst mit der Eintragung eines durch die Planausführung entstandenen dinglichen Rechts ist dieses Recht aus dem Flurbereinigungsverfahren in das Privatrecht entlassen (vg. BVerwG, Urteil vom 25.04.1989 - 5 C 41/85 - NVwZ-RR 1990, 443; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.1991 - 7 S 2151/90 - NJW-RR 1992, 345).
  • BVerwG, 10.11.1993 - 11 C 21.92

    Zulässigkeit der Änderung eines bestandskräftigen und ausgeführten

    Die Vorschrift ermächtigt danach zu Eingriffen in die durch den ausgeführten Plan bereits neugestalteten Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer; doch ist diese Befugnis auf Fälle beschränkt, in denen eine Plankorrektur durch besonders gewichtige Interessen unumgänglich geworden ist (BVerwGE 49, 176 [BVerwG 16.09.1975 - V C 44/75]; BVerwG, Urteile vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 67.79 - undvom 25. April 1989 - BVerwG 5 C 41.84 - ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2008 - 9 K 23/04

    Befugnis der Flurneuordnungsbehörde

    Es ist grundsätzlich nicht ihre Aufgabe, private Streitigkeiten zu schlichten (vgl. dazu sowie zur Ausführungsanordnung als zeitlicher Zäsur für Planänderungen ausführlich BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 41/84 -, NVwZ-RR 1990, 443, 444; 25.04.1985 - 5 C 49.82 -, Buchholz 424.01, § 37 FlurbG, Nr. 17; 19.09.1975 - V C 44.75 -, BVerwGE 49, 176 [181 f.] vgl. auch Bay. VGH, 15.03.2001 -13 A 98.3480 -, RdL 2001, 238,239).
  • BVerwG, 11.01.1990 - 5 B 103.89

    Schutzwürdigkeit einer mit Büschen und Obstbäumen bestandenen Grundstücksfläche

    Daß dies allein zu dem Zweck geschehen ist, "einen Nachbarstreit auszuräumen" - in diesem Fall wäre ein die Maßnahme rechtfertigender Grund nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 25. April 1989 - BVerwG 5 C 41.84 - mit weiteren Nachweisen) nicht gegeben -, kann nicht angenommen werden.
  • VGH Bayern, 08.12.2016 - 13 A 15.2546

    Anspruch auf nachträgliche Änderung des Flurbereinigungsplans nur bei

    Die Befugnis zur nachträglichen Planänderung ist auf Fälle einer durch die in § 64 Satz 1 FlurbG angeführten, besonders gewichtigen Interessen unumgänglich gewordenen Plankorrektur beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 - 5 C 41.84 - RdL 1989, 183 = RzF 24 zu § 64 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 07.11.2013 - 2 U 80/13

    Wiederherstellung eines im Flurbereinigungsverfahren aufgehobenen Wegerechts im

    Aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen des BVerwG vom 25.4.1989 (5 C 41/84) und des OVG MVP vom 23.4.2008 (9 K 23/04) ergibt sich - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - nichts anderes:.
  • VGH Bayern, 01.12.2022 - 13 A 21.777

    Sperrung von Ansprüchen nach der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans

  • OVG Saarland, 20.10.1989 - 2 R 391/86

    Anspruch auf Beseitung eines Stallgebäudes; Zulassung eines privilegierten

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1991 - 7 S 2151/90

    Unzulässigkeit der Änderung des Flurbereinigungsplans nach erfolgter und gültiger

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