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   BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 42.82   

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BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 42.82 (https://dejure.org/1985,1798)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.1985 - 5 C 42.82 (https://dejure.org/1985,1798)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 1985 - 5 C 42.82 (https://dejure.org/1985,1798)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungsförderung - Einkommen - Berechnung - Einrede - Rückforderungsanspruch - Bewilligungszeitraum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 299
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 4 LC 1/03

    Aktualisierungseinrede; Anrechnung; Ausbildungsförderung; Bedarf;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 3 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) (BVerwG, Urt. v. 12.07.1979 - BVerwG 5 C 7.78 -; bestätigend: Urt. v. 25.04.1985 - BVerwG 5 C 42.82 -; Urt. v. 21.11.1991 - BVerwG 5 C 32.87 -) sei in Fällen wie dem der Klägerin ein nachträgliches Aktualisierungsbegehren zwar zulässig.

    Zu den Fällen, in denen - wie vorliegend im Fall der Klägerin - die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums feststehen und auch die Einkommensverhältnisse während des Bewilligungszeitraums selbst erst nach dessen Ablauf festgestellt werden, hat das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage dieser alten Fassung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - (BVerwGE 58, 200 = FamRZ 1979, 970 = FEVS Bd. 28, 275; bestätigend: Urt. v. 25.04.1985 - BVerwG 5 C 42.82 -, Buchholz 436.36, § 24 BAföG Nr. 6 = FamRZ 1986, 299; Urt. v. 21.11.1991 - BVerwG 5 C 32.87 -, Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18 = NVwZ-RR 1992, 557 = FamRZ 1992, 991) festgestellt, dass der Auszubildende auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums noch die Aktualisierung der Berechnung verlangen könne, wenn er erst nach dem Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern habe erkennen können, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu einer höheren Anrechnung auf den Bedarf und damit zur Rückforderung von Förderungsbeträgen führe.

    "Die Regelung stellt klar, dass Aktualisierungsanträge nach Ende des Bewilligungszeitraums auch in den von der Rechtsprechung (u. a. Urt. d. BVerwG v. 25.04.1985 in FamRZ 1986, S. 299) entgegen dem schon bisher geltenden Wortlaut der Vorschrift zugelassenen Fällen nicht gestellt werden können.

  • BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

    Regelmäßig kommt ein solches Vorgehen allerdings nur dann in Betracht, wenn der Auszubildende vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung über seinen Förderungsantrag von dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid keine Kenntnis erhält und erst aus der abschließenden Entscheidung ersehen kann, daß die Anrechnung des in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Berechnungszeitraum erzielten Einkommens zu einer Herabsetzung des in dem vorläufigen Bescheid bewilligten Förderungsbetrages führt (s. BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - ).
  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung;

    Infolge der Neufassung dieser Bestimmung in Verbindung mit der dazu gegebenen Gesetzentwurfsbegründung (BTDrucks 11/5961, S. 23) kann an der zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, BGBl I S. 645) ergangenen Rechtsprechung des Senats nicht festgehalten werden, wonach ein Auszubildender auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes noch die Aktualisierung der Berechnung verlangen konnte, wenn er erst nach Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern erkennen konnte, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu höheren Anrechnungen auf den Bedarf und damit zur Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge führte (Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - BVerwGE 58, 200 bzw. Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 1; bestätigend Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6; Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18).
  • BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 65.84

    Unbillige Härte - Verwertung von Grundstückseigentum - Wohnungseigentum -

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont, daß die Verwendung der gesetzestechnischen Mittel der Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung im Bundesausbildungsförderungsgesetz gerechtfertigt sei (vgl. BVerwGE 55, 54 [BVerwG 24.11.1977 - 5 C 68/76]; 57, 204 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]) und der Einkommensanrechnung die Festsetzungen in einem Steuerbescheid zugrunde zu legen seien (vgl. Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6).
  • BVerwG, 27.03.2014 - 5 C 6.13

    Aktualisierungsantrag; Absetzbetrag; Arbeitnehmerpauschale,

    Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagte grundsätzlich nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zum Erlass eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides befugt gewesen ist, weil die Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Neuberechnung und Rückforderung geleistet worden ist (vgl. dazu Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6; Beschluss vom 13. November 1987 - BVerwG 5 B 152.86 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 10 S. 7 = juris Rn. 4).
  • BVerwG, 13.11.1987 - 5 B 152.86

    Bewilligung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung -

    In den Fällen des § 24 Abs. 2 BAföG darf unter dem Vorbehalt der Rückforderung Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn der Einkommensbezieher - das sind die Eltern und/oder der Ehegatte des Auszubildenden - für den nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen ist und der Steuerbescheid noch nicht vorliegt (zum Begriff des Vorliegens des Steuerbescheides: vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - ).
  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unverzügliches Aktualisierungsbegehren -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein derartiges Aktualisierungsbegehren auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zuzulassen, wenn bei der vorläufigen Entscheidung nach § 24 Abs. 2 (Sätze 1 und 2) BAföG die Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden zurückliegenden Berechnungszeitraum zu einer Kürzung des Förderungsbetrages nicht geführt hat, Ausbildungsförderung vielmehr in voller Höhe des Bedarfs bewilligt worden ist, und wenn dem Auszubildenden während des Bewilligungszeitraums auch keine Umstände bekanntgeworden sind, aus denen er entnehmen konnte, daß im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum ein höheres Einkommen erzielt worden ist, als dem vorläufigen Bewilligungsbescheid zugrunde gelegt worden ist, und er deshalb mit einer abschließenden ungünstigeren Entscheidung (§ 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG) unter Rückforderung erhaltener Förderungsleistungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG) rechnen muß (vgl. BVerwGE 58, 200 ; Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - sowie BVerwGE 87, 103 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 3 L 260/07

    Zum Nachweis der Abgabe von Anträgen auf Leistung von Ausbildungsförderung und

    Infolge der Neufassung dieser Bestimmung in Verbindung mit der dazu gegebenen Gesetzentwurfsbegründung (BT-Drucks. 11/5961, S. 23) kann an der zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, BGBl. I S. 645) ergangenen Rechtsprechung des Senats nicht festgehalten werden, wonach ein Auszubildender auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes noch die Aktualisierung der Berechnung verlangen konnte, wenn er erst nach Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern erkennen konnte, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeit erzieltes Einkommen zu höheren Anrechnungen auf den Bedarf und damit zur Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge führte (Urt. v. 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - BVerwGE 58, 200 (203 ff.) bzw. Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 1; bestätigend Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6; Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18).".
  • BVerwG, 22.11.1988 - 5 B 17.88

    Gefährdung der Ausbildung durch Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrags

    Sofern nicht eine Aktualisierung der Einkommensberechnung nach § 24 Abs. 3 BAföG in Betracht kommt (vgl. insoweit BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78] sowie Senatsurteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - FamRZ 1986, 299/301>), steht dem Auszubildenden mit Rücksicht darauf auch gegenüber einer Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG die Möglichkeit offen, unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft zu machen, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisten.
  • BVerwG, 10.11.1988 - 5 B 43.88

    Geltendmachung der Einrede der Gefährdung der Ausbildung durch die Nichtleistung

    Sofern nicht eine Aktualisierung der Einkommensberechnung nach § 24 Abs. 3 BAföG in Betracht kommt (vgl. insoweit BVerwGE 58, 200 [BVerwG 12.07.1979 - 5 C 7/78] sowie Senatsurteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - ), steht dem Auszubildenden mit Rücksicht darauf auch gegenüber einer Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG die Möglichkeit offen, unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft zu machen, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisten.
  • OVG Bremen, 12.11.2019 - 1 LA 220/17

    Bindungswirkung; Einkommensanrechnung; Steuerbescheid

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 3 LB 7/17

    Erstattung von unter dem Vorbehalt der Rückzahlung bewilligter

  • BVerwG, 07.03.1989 - 5 B 18.89

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1996 - 7 S 1308/95

    Ausbildungsförderung: Antrag auf Aktualisierung des anzurechnenden

  • BVerwG, 20.06.1986 - 5 B 37.85

    Rechtsmittel

  • VG Frankfurt/Main, 07.02.2019 - 3 K 4083/17

    Ausbildungsförderung

  • OVG Hamburg, 25.03.1987 - Bf V 53/86

    BAföG; Rückforderung von Leistungen; Ausbildungsförderung; Vorbehalt der

  • VG Bayreuth, 16.11.2020 - B 8 K 20.635

    Rückforderung einer BAföG-Leistung

  • OVG Hamburg, 22.05.1991 - Bf V 3/91

    Rückforderung; Ausbildungsförderung; Härtegesichtspunkt; Einkommenverhältnis

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   BVerwG, 04.03.1983 - 5 C 42.82   

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