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   BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91   

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https://dejure.org/1994,287
BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91 (https://dejure.org/1994,287)
BVerwG, Entscheidung vom 05.05.1994 - 5 C 43.91 (https://dejure.org/1994,287)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Mai 1994 - 5 C 43.91 (https://dejure.org/1994,287)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BSHG § 69, SGB I § 56 I, BGB § 1922
    Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen bei darlehensweisen Vorschüssen durch Dritte bzw. Stundung der Pflegekosten durch die Pflegeperson

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Vererblichkeit - Sozialhilfeansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kind kann auch nach dem Tod des Elternteils noch Sozialhilfe fordern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 18
  • NJW 1994, 2842
  • MDR 1995, 107
  • NVwZ 1994, 1213 (Ls.)
  • NZS 1994, 477
  • FamRZ 1995, 599 (Ls.)
  • DVBl 1994, 1306
 
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Wird zitiert von ... (110)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Das Entfallen der Bedürftigkeit schadet dann nicht (dazu: BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74; 90, 154, 156; 90, 160, 162; 94, 127, 133; 96, 18, 19).
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 96, 18 ff) , der sich der Senat anschließt, sind Sozialhilfeansprüche nach Maßgabe der §§ 58, 59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) nämlich (nur) vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat.
  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 17/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nachzahlung von

    Eine andere Auslegung würde gegen den gesetzlichen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen und die Verpflichtung des Leistungsträgers nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I), darauf hinzuwirken, dass die Berechtigten die ihnen zustehenden Sozialleistungen umfassend und zügig erhalten, in ihr Gegenteil verkehren, weil die zunächst erfolgte rechtswidrige Leistungsverweigerung "belohnt" werden würde; außerdem wäre dies mit dem Gebot einer effektiven Rechtsschutzgewährung nicht vereinbar (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ; vgl zur entsprechenden Rechtslage schon unter dem BSHG: Bundesverwaltungsgericht vom 30.4.1992 - 5 C 12/87 - BVerwGE 90, 154, Juris RdNr 14; BVerwG vom 5.5.1994 - 5 C 43/91 - BVerwGE 96, 18, Juris RdNr 11; ebenso zur Berücksichtigung von Vermögen, das auf erstrittenen Nachzahlungen beruht: Radüge in JurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 12 RdNr 177; Wahrendorf in Grube/ders, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 90 RdNr 78 f).
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