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   AG Montabaur, 29.10.1997 - 5 C 431/97   

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https://dejure.org/1997,15801
AG Montabaur, 29.10.1997 - 5 C 431/97 (https://dejure.org/1997,15801)
AG Montabaur, Entscheidung vom 29.10.1997 - 5 C 431/97 (https://dejure.org/1997,15801)
AG Montabaur, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - 5 C 431/97 (https://dejure.org/1997,15801)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des wirksamen Zustandekommens eines abgeschlossenen Werbeanzeigenvertrags; Ausgestaltung der vertragstypologischen Qualifizierung eines Werbeanzeigenvertrags als Werkvertrag; Ausgestaltung der Qualifizierung der Sittenwidrigkeit eines Vertragabschlusses ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 632
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 11.09.1984 - 3 AZR 184/82

    Außergerichtlicher Vergleich - Straftat - Schadensersatz - Sittenwidrigkeit

    Auszug aus AG Montabaur, 29.10.1997 - 5 C 431/97
    In derart gelagerten Fällen kann in der Regel eine verwerfliche Gesinnung desjenigen, der von dem wucherähnlichen Rechtsgeschäft profitiert, angenommen werden, die neben der objektiven Unausgeglichenheit der beiderseitigen Leistungen vorliegen muß (RG 150, 6; BGH WM 66, 835, NJW 79, 758, BAG NJW 85, 2661).
  • BGH, 14.07.1965 - IV ZR 216/64

    Auskunftsanspruch über den Bestand des Endvermögens

    Auszug aus AG Montabaur, 29.10.1997 - 5 C 431/97
    Eine Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäftes mit einer angemessenen Gegenleistung ist nicht möglich (BGH 44, 162; 68, 207), so daß dem Kläger der geltend gemachte Werklohnanspruch nicht zusteht.
  • AG Berlin-Köpenick, 10.01.1996 - 7 C 345/95
    Auszug aus AG Montabaur, 29.10.1997 - 5 C 431/97
    Ob das Angebot des Klägers den Anforderungen genügt, die an die hinreichende Bestimmtheit eines Vertragsangebotes zu stellen sind, ist fraglich Anders als in der Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick vom 10.01.1996 (NJW 1996, 1005) enthält das Angebot über den Anzeigenvertrag zwar Angaben zu Auflage und Verbreitung der Info-Tafel.
  • BGH, 24.01.1979 - VIII ZR 16/78

    Wirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung über ein Pool-Billiard-Gerät - Bestehen

    Auszug aus AG Montabaur, 29.10.1997 - 5 C 431/97
    In derart gelagerten Fällen kann in der Regel eine verwerfliche Gesinnung desjenigen, der von dem wucherähnlichen Rechtsgeschäft profitiert, angenommen werden, die neben der objektiven Unausgeglichenheit der beiderseitigen Leistungen vorliegen muß (RG 150, 6; BGH WM 66, 835, NJW 79, 758, BAG NJW 85, 2661).
  • LG Bad Kreuznach, 01.03.2017 - 1 S 84/16

    Internet-Werbevertrag: Vertragliche Einordnung; Bestimmtheit des Vertrags

    Ferner muss vertraglich vereinbart werden, an welchen Stellen die Werbung verteilt werden soll, weil andernfalls vom Gericht nicht festgestellt werden kann, ob der geschuldete Werbeeffekt tatsächlich erzielt werden kann bzw. tatsächlich eingetreten ist (AG Oldenburg, Urteil vom 13.04.2010 - 25 C 19/10, abgedruckt in NJOZ 2010, 1343 mit Verweis auf: LG Lübeck, Urt. v. 06.04.1999 - 6 S 71/98, NJW-RR 1999, 1655; LG Lübeck, Hinweisschreiben v. 13.08.2008 - 14 S 60/08, S. 2; LG Mönchengladbach, Urt. v. 11.07.2006 - 2 S 176/05, juris Rn. 20; LG Mönchengladbach, Urt. v. 07.04.2006 - 2 S 172/05, juris Rn. 20; AG Lübeck, Urt. v. 13.02.2008 - 23 C 2709/07, S. 8 f.; AG Montabaur, Urt. v. 29.10.1997 - 5 C 431/97, NJW-RR 1998, 632, 633; AG Mönchengladbach-Rheydt, Urt. v. 17.11.2005 - 10 C 282/05, juris Rn. 3); LG Mainz, Urt. v. 04.11.1997 - 6 S 149/97, NJW-RR 1998, 631; LG Mainz, Urt. v. 02.03.2010 - 6 S 112/09; LG B.K., Urt. v. 13.02.2001 - 1 S 194/00, NJW-RR 2002, 130; AG Köpenick, Urt. v. 10.01.1996 - 7 C 345/95, NJW 1996, 1005, 1006; AG Donaueschingen, Urt. v. 25.07.2002 - 31 C 176/02, juris Rn. 13).
  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.11.2005 - 10 C 282/05

    Rückzahlungsnaspruch wegen Leistung ohne Rechtsgrund aufgrund des fehlenden

    Denn ohne eine solche dem Vertragsschluss zugrunde liegende Verteilerliste oder Darstellung der Verteilerpraxis mit Angabe der konkreten Örtlichkeiten bliebe es ansonsten allein dem Auftragnehmer überlassen, an welchen Stellen er die Broschüre auslegt und dem Kunden wäre es nicht möglich, herauszufinden, ob an den betreffenden Stellen überhaupt ein Werbeeffekt erzielt werden kann (vgl. AG Montabaur NJW-RR 98, 632, 633; LG Tübingen NJW-RR 93, 1075, 1076; LG Mainz a.a.O.).
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