Weitere Entscheidung unten: AG Bremen, 11.03.1991

Rechtsprechung
   BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 49.90   

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BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 49.90 (https://dejure.org/1993,2457)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1993 - 5 C 49.90 (https://dejure.org/1993,2457)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1993 - 5 C 49.90 (https://dejure.org/1993,2457)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 102
  • NJW 1994, 2039 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 171
  • FamRZ 1993, 1313 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88

    Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 49.90
    Ebenso wie ein Bedarf ohne ausdrückliche Regelung nicht allein wegen der Höhe des zu seiner Deckung erforderlichen finanziellen Aufwandes aus dem in § 22 BSHG in Verbindung mit der Regelsatzverordnung genannten Regelbedarf herausfällt (dazu vgl. die Urteile des Senats vom 13. Dezember 1990 (BVerwGE 87, 212 ff.) und vom 5. November 1992 (BVerwGE 91, 156)), gehört ein Bedarf nicht allein deshalb zum Regelbedarf, weil seine Deckung nur geringen Aufwand erfordert.

    Nach der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; vgl. auch § 9 SGB I), umfaßt der notwendige Lebensunterhalt nach § 12 BSHG nicht nur das physiologisch Notwendige, sondern den gesamten zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf (vgl. BVerwGE 87, 212 (214) [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]).

  • BVerwG, 05.11.1992 - 5 C 15.92

    Hilfe zum Lebensunterhalt, laufende Leistungen nach Regelsätzen für den

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 49.90
    Ebenso wie ein Bedarf ohne ausdrückliche Regelung nicht allein wegen der Höhe des zu seiner Deckung erforderlichen finanziellen Aufwandes aus dem in § 22 BSHG in Verbindung mit der Regelsatzverordnung genannten Regelbedarf herausfällt (dazu vgl. die Urteile des Senats vom 13. Dezember 1990 (BVerwGE 87, 212 ff.) und vom 5. November 1992 (BVerwGE 91, 156)), gehört ein Bedarf nicht allein deshalb zum Regelbedarf, weil seine Deckung nur geringen Aufwand erfordert.
  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92

    Zur Erstattungspflicht des Bundes hinsichtlich der Aufwendungen für die

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 49.90
    Denn die in einem traditionell gewachsenen Rahmen übliche Ausrichtung einer privaten Feier im Anschluß an die kirchliche Kommunionfeier entspringt nicht vorrangig dem allgemeinen persönlichen Bedürfnis, auch über die alltäglichen Kontakte hinaus in gewissen zeitlichen Abständen Formen der Geselligkeit zu pflegen, die der Aufrechterhaltung, Festigung und Vertiefung zwischenmenschlicher - familiärer, freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher - Beziehungen dienen (wie z. B. eine Geburtstagsfeier, vgl. dazu Urteil des Senats vom 18. Februar 1993 - BVerwGE 92, 106 [BVerwG 18.02.1993 - 5 C 47/92]).
  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80
    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 49.90
    Es sind damit auch die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 69, 146 (154) [BVerwG 12.04.1984 - 5 C 95/80]), wobei hinsichtlich des Maßstabes darauf Bedacht zu nehmen ist, was sich Personen, deren Einkommen dem im Geltungsbereich der jeweiligen Regelsätze erzielten durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt unterer Lohngruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld entspricht (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 BSHG), aus ihren bescheidenen Mitteln üblicherweise leisten können.
  • LSG Bayern, 23.04.2009 - L 11 AS 125/08

    Arbeitslosengeld II - Kleidung als Bestandteil des Regelbedarfs - Darlehen bei

    Unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) war zwar anerkannt, dass die Kosten einer Kommunionfeier (einschließlich der nach der kirchlichen Zeremonie folgenden privaten Feier) zu den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die über die Regelsätze für laufende Leistungen hinaus einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 - 5 C 49/90; BVerwGE 92, 102-105).
  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92

    Sozialhilfe - Geburtstagsfeier - Regelbedarf - Persönliche Bedürfnisse des

    Zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG können zwar einmalige Leistungen für die Ausrichtung einer Feier der Taufe, der Erstkommunion oder der Eheschließung gewährt werden (vgl. Urteile des Senats vom 18. Februar 1993 - BVerwGE 92, 109 - (zur Tauffeier), - BVerwGE 92, 102 - (zur Kommunionfeier), - BVerwGE 92, 112 - (zur Feier der Eheschließung)).
  • SG Düsseldorf, 03.11.2020 - S 15 AS 2919/19
    Diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der SGB II Vorschriften geboten, da Bedarfe für Feierlichkeiten (Taufe, Hochzeit, Kommunion) im Rahmen des BSHG noch als besondere Bedarfe anerkannt und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugesprochen wurden (vgl. etwa zur Kommunionfeier BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 - 5 C 49/90, juris und zur Hochzeitsfeier BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 - 5 C 40/91, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2010 - L 12 AS 2325/08
    Die Ausrichtung einer Einschulungsfeier dient dem allgemeinen persönlichen Bedürfnis der Aufrechterhaltung, Festigung und Vertiefung zwischenmenschlicher Beziehungen, hat jedoch nicht die herausragende - religiöse oder gesellschaftliche - Bedeutung, wie sie z.B. für Taufe, Erstkommunion oder Eheschließung anerkannt ist, was nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einmalige Leistungen für die Ausrichtung entsprechender Feiern begründen konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 92, 102; 92, 109; 92, 112).
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2002 - 4 LB 79/02

    Ausländer; besonderer Anlass; Einbürgerung; Einbürgerungsgebühr; einmalige

    Als besondere Anlässe in diesem Sinn sind in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt worden: Die Taufe (BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 - BVerwG 5 C 22.91 -, BVerwGE 92, 109), die Beschneidungsfeier (Senat, Urt. v. 22.9.1993 - 4 L 5670/92 -, FEVS Bd. 44, 465), die Kommunion (BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 - BVerwG 5 C 49.90 -, NVwZ 1994, 171 = FEVS Bd. 44, 318), die Konfirmation (OVG Bremen, Beschl. v. 1.6.1989 - 2 B 60/89 -, info also 1991, 41), die Hochzeitsfeier (BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 - BVerwG 5 C 40.91 -, NVwZ 1994, 172 = FEVS Bd. 43, 358).
  • VG Braunschweig, 29.04.2003 - 4 B 126/03

    Voraussetzungen und Umfang eines Anspruchs auf Zahlung einer einmaligen

    Es sind damit auch die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen, wobei hinsichtlich des Maßstabes darauf Bedacht zu nehmen ist, was sich Personen, deren Einkommen dem im Geltungsbereich der jeweiligen Regelsätze erzielten durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt unterer Lohngruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld entspricht (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 BSHG ), aus ihren bescheidenen Mitteln üblicherweise leisten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 5 C 49/90 -, BVerwGE 92, 102 ff.).
  • VG Aachen, 16.04.2003 - 2 L 398/03

    Keine Übernahme der Besuchskosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Kosten eines

    Zu dem zu berücksichtigenden Personenkreis zählen das Kommunionkind, dessen Eltern, die engsten Angehörigen sowie ggf. die Paten, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1993 - 5 C 49.90 -, FEVS 44, 318 ff. = BVerwGE 92, 103 ff.
  • VG Düsseldorf, 30.10.2003 - 11 K 2115/02

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Sozialhilfeträgers auf Erstattung von

    Schließlich gehören auch die Kommunionsbekleidung der Tochter der Frau M (§ 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG) und die Aufwendungen für die Feier der Kommunion als besonderer Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1a Nr. 7 BHSG zum notwendigen Lebensunterhalt, - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 5 C 49.90 -, FEVS 44, 318 (320 f.); OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. April 1986 - 4 B 80/86 -, FEVS 36, 411 (412) - für die die Klägerin im Mai 2000 rechtmäßig Pauschalen in Höhe von 170, 00 und 300, 00 DM gewährt hat.
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Rechtsprechung
   AG Bremen, 11.03.1991 - 5 C 49/90   

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https://dejure.org/1991,34335
AG Bremen, 11.03.1991 - 5 C 49/90 (https://dejure.org/1991,34335)
AG Bremen, Entscheidung vom 11.03.1991 - 5 C 49/90 (https://dejure.org/1991,34335)
AG Bremen, Entscheidung vom 11. März 1991 - 5 C 49/90 (https://dejure.org/1991,34335)
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