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   BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 53.78   

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BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 53.78 (https://dejure.org/1980,653)
BVerwG, Entscheidung vom 04.09.1980 - 5 C 53.78 (https://dejure.org/1980,653)
BVerwG, Entscheidung vom 04. September 1980 - 5 C 53.78 (https://dejure.org/1980,653)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung - Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel - Gesichtspunkte der Unzumutbarkeit des Verbleibs in der bisher gewählten Fachrichtung - Verschlechterung der künftigen Arbeitsmöglichkeiten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 60, 361
  • FamRZ 1980, 1160
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 53.78
    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nach der durch BVerwGE 50, 161 eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch des Interesses des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann.

    Außerhalb dieser konkreten Rechtsbeziehungen liegende Gründe, die nur von mittelbarem Einfluß sein könnten, müssen bei der Beurteilung der vorgebrachten Beweggründe für die Entscheidungsmotivation grundsätzlich außer Betracht bleiben (BVerwGE 50, 161 [166]).

    Nur wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen zu einem Strukturwandel für den in Betracht kommenden Berufszweig führen, der ein tatsächliches Austrocknen dieses Berufsfeldes Bewirken würde, ist ausnahmsweise, ohne daß dies einer besonderen Feststellung bedürfte, von einer derartigen Verknüpfung auszugeben (BVerwGE 50, 161 [167 f.] undUrteil vom 6. September 1979 - BVerwG 5 C 12.78 - [FamRZ 1980, 292]).

  • BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 12.78

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Wechsel eines Studienfachs

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 53.78
    Nur wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen zu einem Strukturwandel für den in Betracht kommenden Berufszweig führen, der ein tatsächliches Austrocknen dieses Berufsfeldes Bewirken würde, ist ausnahmsweise, ohne daß dies einer besonderen Feststellung bedürfte, von einer derartigen Verknüpfung auszugeben (BVerwGE 50, 161 [167 f.] undUrteil vom 6. September 1979 - BVerwG 5 C 12.78 - [FamRZ 1980, 292]).
  • BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 51.76

    Anspruch auf Ausbildungsförderung - Gründe für einen Fachrichtungswechsel

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 53.78
    Von Bedeutung können hierbei allerdings nur solche Umstände sein, die mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen und beispielsweise an die Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen (vgl.Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 51.76 - [FamRZ 1978, 70]).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 19.98

    Fachrichtungswechsel, wichtiger Grund für -; familiäre Gründe für

    Ist er hieran durch in seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich liegende Umstände gehindert, so vermag dies unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, in der bisherigen Fachrichtung zu verbleiben, einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel abzugeben (Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - BVerwGE 60, 361 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16).

    Dies hat der Senat für den Fall bejaht, daß der Grund für die Nichtfortsetzung der Ausbildung darin liegt, daß der/die Auszubildende außerstande gewesen ist, an den für ein ordnungsgemäßes Studium erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und zugleich die Erziehung und Betreuung eines Kindes sicherzustellen, und hat unter Hinweis auf § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl I S. 1037) ausgeführt, wenn nach dieser Vorschrift die Erziehung von Kindern bis zu einem Alter von zehn Jahren als Ausnahmegrund für die Förderung einer erst in höherem Lebensalter begonnenen Ausbildung ausdrücklich anerkannt sei, sei dieser Umstand auch als wichtiger Grund für den Abbruch einer bereits begonnenen Ausbildung in Betracht zu ziehen, wenn sich die ordnungsgemäße Fortführung der Ausbildung und die Kindeserziehung als zeitlich unvereinbar erwiesen (vgl. Urteil vom 4. September 1980, a.a.O. S. 364 f.).

    Der 1994 erfolgte Wegzug seiner Ehefrau und der dadurch beim Kläger ausgelöste Wunsch, ihr und dem Kind zu folgen, konnten dem Kläger bei Aufnahme des Studiums im Jahre 1992 weder bekannt sein noch war dies vorhersehbar (vgl. dazu BVerwGE 60, 361, 366).

  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund -

    Es ist danach zu fragen, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 [164]; Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Kr. 16).

    Daß bei der Interessenabwägung im vorliegenden Zusammenhang der dem Auszubildenden zustehende Anspruch auf Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung ausschlaggebende Bedeutung hat, steht nicht in Widerspruch zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, der wichtige Grund für den Fachrichtungswechsel müsse an der bisherigen Ausbildung orientiert sein und dürfe nicht allein daran ausgerichtet sein, eine andere Ausbildung aufzunehmen (BVerwGE 50, 161 [166]; Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16).

  • BVerwG, 07.12.1989 - 5 C 32.84

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Neigungswandel nach Erreichen

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch ein vom Auszubildenden für den Fachrichtungswechsel geltend gemachter Umstand aus seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich sein bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren kann, wenn er förderungsrechtlich relevant ist und den Auszubildenden daran hindert, seine bisherige Ausbildung ordnungsgemäß fortzuführen (vgl. BVerwGE 60, 361 [BVerwG 04.09.1980 - 5 C 53/78]; 64, 168 [BVerwG 22.10.1981 - 3 C 49/80]).

    Anders als in dem von BVerwGE 60, 361 ff. entschiedenen Fall, der eine objektive Kollision zwischen der Pflicht zur Kindererziehung und der zum ordnungsgemäßen Studium betraf und deshalb über die Grundsätze des Eignungsmangels gelöst werden konnte (vgl. BVerwGE 60, 361 [BVerwG 04.09.1980 - 5 C 53/78]), ist hier über eine subjektive, allein in der Vorstellung des Auszubildenden bestehende Pflichtenkollision zu entscheiden.

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Umstand bei der Prüfung, ob ein Verbleiben in der bisherigen Fachrichtung unzumutbar erscheint, erst dann in Betracht zu ziehen, wenn er mit dem zu beurteilenden Ausbildungsverhältnis eindeutig individuell verknüpft ist oder wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen zu einem Strukturwandel für den in Betracht kommenden Berufszweig führen, der alsbald ein tatsächliches Austrocknen dieses Berufsfeldes bewirken würde (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 60, 361 ).

  • BVerwG, 12.12.1985 - 5 C 56.82

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund

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  • BVerwG, 22.10.1981 - 5 C 113.79

    Schwerwiegender Grund - Ausbildungsbezogenheit - Auszubildender - Planmäßige

    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang, besteht nur in Fällen, in denen anderen Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entnommen werden kann, daß dem für einen Abbruch der Ausbildung geltend gemachten Umstand aus dem familiären Lebensbereich des Auszubildenden förderungsrechtliche Relevanz zukommt (vgl. BVerwGE 60, 361; ferner als Grenzfall: Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 51.76 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 3).
  • BVerwG, 26.02.1992 - 3 B 86.91

    Deutsche Volkszugehörigkeit von Angehörigen in Vielvölkerstaaten - Grundsätzliche

    Auch von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45 ff., vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 1 C 44.84 - BVerwGE 75, 86 ff. [BVerwG 21.10.1986 - 1 C 44/84] sowie vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - BVerwGE 60, 361 weicht das angefochtene Urteil ersichtlich nicht ab.

    Abgesehen hiervon läßt sich der letztgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5 C 53.78) kein Rechtssatz des vom Beteiligten behaupteten Inhalts entnehmen, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte.

  • VG Gelsenkirchen, 24.08.2021 - 15 K 3355/20

    BAföG-Bewilligung, Fachrichtungswechsel, unabweisbarer Grund eheliches

    vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 5 C 19.98 -, juris, Rn. 12, und vom 4. September 1980 - 5 C 53.78 -, juris, Rn. 13.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1980 - 5 C 53.78 -, juris, Rn. 14.

  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 70.82

    Anspruch auf Weiterzahlung der Ausbildungsförderung nach Abbruch einer

    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (eingeleitet durch BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; fernerz.B. Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16).
  • BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Studienveranstaltungen im

    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nach der durch das Urteil vom 12. Februar 1976 (BVerwGE 50, 161) eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (vgl. auch Urteile vom 4. September 1900 - BVerwG 5 C 53.78 - und vom 9. Juni 1983 <BVerwGE 67, 250, 253> [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81]).
  • VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 1267/12

    Förderungsleistungen nach dem AFBG - Fortbildung zum Industriemeister

    Ist er hieran durch in seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich liegende Umstände gehindert, so vermag dies unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, die bisherige Fortbildung fortzuführen, einen wichtigen Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels abzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.1980 - 5 C 53/78 - BVerwGE 60, 361 und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.).
  • BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 4.81

    Auslegung des Begriffes des "wichtigen Grundes" gemäß § 7 Absatz 3 des

  • VGH Bayern, 27.07.2009 - 12 B 06.847

    Ausbildungsförderungsrecht; berufsqualifizierender Abschluss;

  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 7.83

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • VG Freiburg, 11.07.2001 - 1 K 2242/98
  • BVerwG, 26.06.1986 - 5 B 6.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zumutbarkeit der Fortsetzung

  • BVerwG, 14.06.1983 - 5 B 99.82

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung

  • VG Gießen, 09.01.1997 - 3 G 1783/96

    FACHRICHTUNGSWECHSEL

  • KreisG Leipzig-Stadt, 25.06.1992 - I K 4/92
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 31.10.1990 - 15 K 3/90
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