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   BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88   

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BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88 (https://dejure.org/1992,691)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1992 - 5 C 57.88 (https://dejure.org/1992,691)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1992 - 5 C 57.88 (https://dejure.org/1992,691)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Überleitung von Ansprüchen des Hilfeempfängers - Drittverpflichteter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BSHG § 90 Abs. 1 S. 1
    Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3313
  • MDR 1992, 1092
  • NVwZ 1993, 68 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 183
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 17.05.1973 - V C 108.72

    Tuberkulosehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - Beschränkung eines

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Allerdings würde der Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch eine Auslegung dahin gestatten, daß es für die Rechtmäßigkeit der Überleitung u.a. auf die Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfe ankommt, wenn sich aus anderen Auslegungskriterien die Notwendigkeit hierfür ergäbe (vgl. BVerwGE 42, 198 ).

    Vielmehr war unter der Geltung der Verordnung über die Fürsorgepflicht umstritten, ob die Überleitung voraussetze, daß Hilfe zu Recht geleistet worden ist (BVerwGE 42, 198 mit weiteren Nachweisen).

    Diese Vorschrift stellt dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung, das diesen in die Lage setzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich zu verwirklichen (vgl. BVerwGE 42, 198 ; Urteil des Senats vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 C 63.88 - ).

    Das Bedürfnis danach besteht im allgemeinen aber schon dann, wenn die Hilfe als Sozialhilfe gewährt worden ist, unabhängig davon, ob zu Recht oder zu Unrecht (vgl. BVerwGE 42, 198 ).

    Es erschiene nämlich unbillig, wenn der Drittverpflichtete aus einem solchen Fehler des Sozialhilfeträgers einen Vorteil in dem Sinne ziehen könnte, daß ein Rechtsübergang nicht stattfindet und er von einer Klage des Sozialhilfeträgers verschont bleibt (vgl. BVerwGE 42, 198 ; 55, 23 ; BGH, Urteil vom 18. Juni 1986 - IV b ZR 43/85 - <NJW 1986, S. 3082 f.>).

    Soweit § 90 Abs. 1 Satz 3 und § 91 BSHG dem Drittverpflichteten besonderen Schutz angedeihen lassen, bleibt dieser auch dann erhalten, wenn die Überleitung wegen solcher Hilfeleistungen erfolgt, die zu Unrecht als Sozialhilfe gewährt worden sind (BVerwGE 42, 198 ).

  • BVerwG, 27.03.1968 - V C 3.67
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Überleitung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz schon wegen der dabei zugunsten des Unterhaltsverpflichteten zu beachtenden Vorschriften des § 91 Abs. 1 und 3 BSHG auch Regelungsfunktion gegenüber dem Unterhaltspflichtigen hat und deshalb von diesem im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann (vgl. BVerwGE 29, 229 ).

    Eine solche Auslegung wird vom Wortlaut des Gesetzes getragen, der von der Tatsache der Hilfegewährung als solcher ausgeht, also nicht davon, daß die Hilfe zu Recht gewährt worden sein muß (vgl. BVerwGE 29, 229 ; 42, 190 ).

  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 43/85

    Gesetzlicher Übergang von Unterhaltsansprüchen

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Es erschiene nämlich unbillig, wenn der Drittverpflichtete aus einem solchen Fehler des Sozialhilfeträgers einen Vorteil in dem Sinne ziehen könnte, daß ein Rechtsübergang nicht stattfindet und er von einer Klage des Sozialhilfeträgers verschont bleibt (vgl. BVerwGE 42, 198 ; 55, 23 ; BGH, Urteil vom 18. Juni 1986 - IV b ZR 43/85 - <NJW 1986, S. 3082 f.>).
  • BVerwG, 26.11.1969 - V C 54.69

    Klage gegen eine Überleitungsanzeige hinsichtlich eines sich aus einem Testament

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Ob dieser Anspruch tatsächlich bestand und - wenn ja - welchen Umfang er hatte, ist für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige unerheblich (BVerwGE 34, 219 ; seither ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 28.75

    Ausbildungsförderung - Unterhaltsanspruch - Überleitungsanzeige - Negativ-Evidenz

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, könnte eine dennoch erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige rechtswidrig sein (vgl. BVerwGE 49, 311 ; 56, 300 ; 87, 217 ).
  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77

    Unterhaltsansprüche - Rechtmäßige Überleitung - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Es erschiene nämlich unbillig, wenn der Drittverpflichtete aus einem solchen Fehler des Sozialhilfeträgers einen Vorteil in dem Sinne ziehen könnte, daß ein Rechtsübergang nicht stattfindet und er von einer Klage des Sozialhilfeträgers verschont bleibt (vgl. BVerwGE 42, 198 ; 55, 23 ; BGH, Urteil vom 18. Juni 1986 - IV b ZR 43/85 - <NJW 1986, S. 3082 f.>).
  • BVerwG, 05.10.1978 - 5 C 61.77

    Bewilligung der Ausbildungsförderung - Eltern des Auszubildenden - Überleitung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, könnte eine dennoch erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige rechtswidrig sein (vgl. BVerwGE 49, 311 ; 56, 300 ; 87, 217 ).
  • BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85

    Hilfegewährung - Kostenersatzpflicht des Erben - Sozialhilfe-Leistungen an

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Ist Sozialhilfe zu Unrecht gewährt worden, so enthalten die §§ 45, 50 SGB X eine abschließende Regelung der Erstattung, d.h. der Rückabwicklung der entsprechenden Leistungen (vgl. BVerwGE 78, 165 ).
  • BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 63.88

    Überleitung auf den Sozialhilfeträger - Tod des Berechtigten - Hilfeempfänger -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Diese Vorschrift stellt dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung, das diesen in die Lage setzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich zu verwirklichen (vgl. BVerwGE 42, 198 ; Urteil des Senats vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 C 63.88 - ).
  • BVerwG, 07.09.1990 - 5 B 83.90

    Rechtswidrigkeit einer Sozialhilfeleistung - Notwendigkeit einer stationären

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Darüber entscheiden die Zivilgerichte, so daß die entsprechender, schutzwerten Belange des Klägers durch die im Unterhaltsrechtsstreit zu erhebende Einrede mangelnder Bedürftigkeit des Hilfeempfängers gemäß § 1602 Abs. 1 BGB ausreichend gewahrt sind (vgl. Beschluß des Senats vom 7. September 1990 - BVerwG 5 B 83.90 - ).
  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88

    Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht

  • BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 9/21 R

    Rückforderungsrecht bei Verarmung des Schenkers; Löschung eines Wohnungsrechts

    Die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung wie bei der Kostenersatzpflicht des Erben nach § 102 SGB XII sowie der inhaltsgleichen Vorschrift des § 92c BSHG (BSG vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - SozR 4-3500 § 102 Nr. 3 RdNr 16; BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 1 RdNr 16) auch ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Überleitung nach § 93 SGB XII ist, oder ob die Tatbestandswirkung der faktischen Gewährung von Sozialhilfe selbst bei Rechtswidrigkeit nach der Wertung der §§ 44 ff SGB X die Überleitung rechtfertigt (so Giere in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 93 RdNr 11; vgl zur differenzierenden Sichtweise des BVerwG vom 4.6.1992 - 5 C 57.88 - NJW 1992, 3313 f sowie BVerwG vom 18.12.1975 - V C 2.75 - BVerwGE 50, 64, 71 f - juris RdNr 19 zur Ausbildungsbeihilfe nach §§ 31 ff BSHG aF und BVerwG vom 27.10.1977 - V C 9.77 - BVerwGE 55, 23, 27 - juris RdNr 23 zu § 36 Bundesausbildungsförderungsgesetz ; kritisch Conradis in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 93 RdNr 13 ff; Armbruster in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 93 RdNr 48, Stand 5.12.2022) , kann zumindest für den vorliegenden Fall dahinstehen.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 853/09

    Sozialhilfe - Übergang bzw Überleitung eines Anspruchs auf Erbauseinandersetzung

    Bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 57/88 - ) komme es weder bei einer Darlehensgewährung noch bei einer Rückforderung wegen rechtswidrig gewährter Leistungen zu einer Übersicherung des Sozialhilfeträgers.

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (NJW 1992, 3313; BVerwGE 42, 198 ), der sich - soweit ersichtlich - auch die Sozialgerichtsbarkeit (LSG Nordrhein-Westfalen FEVS 58, 448; Hessisches LSG, Urteil vom 1. November 2007 - L 9 SO 79/07 ER - ) und ein Teil der Literatur angeschlossen haben (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage § 93 Rdnr. 7; Wolf in Fichtner/Wenzel, SGB XII - Sozialhilfe mit AsylbLG, 4. Auflage, § 93 SGB XII Rdnr. 9; a.A. Münder in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 93 Rdnr. 14; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, SGB XII, § 93 Rdnr. 29; Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII, 55. Ergänzungslieferung , § 93 Rdnr. 41) kommt es im Rahmen der Überleitung nach § 90 BSHG bzw. § 93 SGB XII grundsätzlich nicht darauf an, ob die Sozialhilfe rechtmäßig gewährt wurde.

    Aus dieser Sicht sei auf die Frage, ob die Sozialhilfe rechtmäßig gewährt worden sei, im Rahmen der Überleitung nur dann Bedacht zu nehmen, wenn andernfalls die Belange des Drittverpflichteten in unzulässiger Weise verkürzt würden (BVerwG NJW 1992, 3313; BVerwGE 42, 198 ).

    Andererseits geht das BVerwG davon aus, dass für den Fall, dass Sozialhilfe zu Unrecht gewährt worden ist, die §§ 45, 50 SGB X eine abschließende Regelung der Erstattung, d.h. der Rückabwicklung der entsprechenden Leistungen enthalten; eine kumulative Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs gegen den Hilfeempfänger und des Zahlungsanspruchs gegen den Dritten kommt nicht in Betracht (BVerwG, NJW 1992, 3313; BVerwGE 78, 165 ).

  • BVerwG, 27.05.1993 - 5 C 7.91

    Sozialhilfe - Unterhaltsleistung - Austauschvertrag - Überleitungsermessen -

    Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, könnte eine dennoch erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige rechtswidrig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - BVerwG 5 C 57.88 - ).
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