Rechtsprechung
BVerwG, 05.02.2007 - 5 B 96.06 (5 C 6.07) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung von an einem Betriebsgrundstück gesicherten Verbindlichkeiten im Anwendungsbereich von § 2 S. 2 und 5 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 Entschädigungsgesetz (EntschG) in voller Höhe
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Höhe der Berücksichtigungsfähigkeit von Altschulden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 28.06.2006 - 25 A 140.03
- BVerwG, 05.02.2007 - 5 B 96.06 (5 C 6.07)
- BVerwG, 02.03.2007 - 5 C 6.07
- BVerwG, 08.05.2008 - 5 C 6.07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 27.07.2006 - 5 C 2.06
Bemessungsgrundlage für Entschädigung; Betriebsgrundstück; Einheitswert; …
Auszug aus BVerwG, 05.02.2007 - 5 B 96.06
Sie ist durch das Urteil des Senats vom 27. Juli 2006 (BVerwG 5 C 2.06) dahin geklärt, dass bei der Unternehmensentschädigung langfristige Verbindlichkeiten, die auf einem Betriebsgrundstück lasten, nach § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG dann nicht oder nur zur Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes zu berücksichtigen sind, wenn kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden und der Wert des Betriebsgrundstückes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG festzustellen ist.
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2016 - 11 L 19.15
Anwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 37 Abs 2 VermG in Fällen von …
Hierzu hätte es insbesondere Veranlassung gehabt, soweit es über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte (vgl. etwa Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5/14 - Beschluss vom 5. Februar 2007 - 5 B 96/06 [5 C 6/07] -, jeweils zitiert nach juris).
Rechtsprechung
BVerwG, 02.03.2007 - 5 C 6.07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Festsetzung des Streitgegenstandswerts
Verfahrensgang
- VG Berlin, 28.06.2006 - 25 A 140.03
- BVerwG, 05.02.2007 - 5 B 96.06
- BVerwG, 02.03.2007 - 5 C 6.07
- BVerwG, 08.05.2008 - 5 C 6.07
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07
Aktien; Schädigung an; Bemessungsgrundlage Entschädigung; Beteiligung an …
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gerichtskostenrisiko sowohl für die Berechtigten als auch für die öffentliche Hand zu begrenzen, gilt § 52 Abs. 4 GKG, nach dem in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz der Streitwert nicht über 500 000 Euro angenommen werden darf, auch in Fällen, in denen eine Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen und deshalb nach dem NS-Verfolgtenentschädigtengesetz Entschädigung zu gewähren ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat (s. Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - BVerwG 3 B 118.05 -, 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 -, 19. Juli 2007 - BVerwG 5 B 84.06 - und 8. Mai 2008 - BVerwG 5 C 6.07 -). - BVerwG, 27.01.2010 - 5 B 11.09
Feststellung der Entschädigung; günstigere Entscheidung durch neue Urkunde
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gerichtskostenrisiko sowohl für die Berechtigten als auch für die öffentliche Hand zu begrenzen, gilt § 52 Abs. 4 GKG, nach dem in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz der Streitwert nicht über 500 000 EUR angenommen werden darf, auch in Fällen, in denen eine Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen und deshalb nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Entschädigung zu gewähren ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - BVerwG 3 B 118.05 -, vom 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 -, vom 19. Juli 2007 - BVerwG 5 B 84.06 - und vom 8. Mai 2008 - BVerwG 5 C 6.07 -).
Rechtsprechung
BVerwG, 08.05.2008 - 5 C 6.07 |
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Berlin, 28.06.2006 - 25 A 140.03
- BVerwG, 05.02.2007 - 5 B 96.06
- BVerwG, 02.03.2007 - 5 C 6.07
- BVerwG, 08.05.2008 - 5 C 6.07