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   BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11   

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BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11 (https://dejure.org/2011,4502)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.2011 - 5 C 6.11 (https://dejure.org/2011,4502)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6.11 (https://dejure.org/2011,4502)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    SGB VIII § 10 Abs. 4, § 27 Abs. 1, §§ 34, 39; SGB IX § 2 Abs. 1 Satz 1; SGB X § 104 Abs. 1; SGB XII § 9 Abs. 1, § 17 Abs. 2, §§ 53, 54, 76 Abs. 2
    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Erziehungshilfe; Deckungsgleichheit; Heimunterbringung; Heimerziehung; Jugendhilfe; Jugendhilfeträger; Kongruenz; Kommunen; Kostenerstattung; Leistungen, ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII § 10 Abs. 4, § 27 Abs. 1, §§ 34, 39
    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige; Deckungsgleichheit; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Erziehungshilfe; Heimerziehung; Heimunterbringung; Jugendhilfe; Jugendhilfeträger; Kommunen; Kongruenz; Kostenerstattung; Leistungen, ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 4 SGB 8 vom 08.09.2005, § 27 Abs 1 SGB 8, § 34 SGB 8, § 2 Abs 1 SGB 9, § 104 Abs 1 SGB 10
    Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger; gleichartige Leistungspflichten; Auslegung der gesetzlichen Vorrang- und Nachrangregelung

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer Identität der Anspruchsberechtigten im Rahmen der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII 2005

  • rewis.io

    Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger; gleichartige Leistungspflichten; Auslegung der gesetzlichen Vorrang- und Nachrangregelung

  • rewis.io

    Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger; gleichartige Leistungspflichten; Auslegung der gesetzlichen Vorrang- und Nachrangregelung

  • datenbank.nwb.de

    Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger; gleichartige Leistungspflichten; Auslegung der gesetzlichen Vorrang- und Nachrangregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 67
  • DVBl 2012, 122
  • DÖV 2012, 164
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11
    Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 Rn. 8 und vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ).

    Weitere Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 ist, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteile des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 und vom 2. März 2006 a.a.O.).

    Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 76 Abs. 2 SGB XII Unterkunft und Verpflegung einschließen (vgl. Urteil vom 2. März 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11
    Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 Rn. 8 und vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ).

    Dabei zählen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch vollstationäre Unterbringungen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 14).

    Sie vermeidet damit die Rechtsunsicherheiten, die mit der Verwendung des materiellen Kriteriums des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels verbunden wären (vgl. Urteile vom 23. September 1999 a.a.O. und vom 22. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 32 f.).

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11
    Weitere Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 ist, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteile des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 und vom 2. März 2006 a.a.O.).

    Sie vermeidet damit die Rechtsunsicherheiten, die mit der Verwendung des materiellen Kriteriums des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels verbunden wären (vgl. Urteile vom 23. September 1999 a.a.O. und vom 22. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 32 f.).

  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 49.91

    Sozialhilfe - Krankenhilfe - Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung -

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11
    Aus dem in dieser Norm verankerten Bedarfsdeckungsprinzip folgt, dass im Sozialhilferecht grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf abzudecken ist (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 5 C 11.89 - BVerwGE 91, 114 und vom 30. September 1993 - BVerwG 5 C 49.91 - BVerwGE 94, 211).
  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 11.89

    Kosten-Nutzen-Abwägung bei Eingliederungshilfe

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11
    Aus dem in dieser Norm verankerten Bedarfsdeckungsprinzip folgt, dass im Sozialhilferecht grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf abzudecken ist (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 5 C 11.89 - BVerwGE 91, 114 und vom 30. September 1993 - BVerwG 5 C 49.91 - BVerwGE 94, 211).
  • BVerwG, 10.08.2007 - 5 B 187.06

    Anforderungen an die eine Revision eröffnende Divergenzrüge; Leistungen der

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11
    Vielmehr ist der gesamte konkrete Bedarf zugrunde zu legen (vgl. Beschluss vom 10. August 2007 - BVerwG 5 B 187.06 - juris Rn. 9).
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Für die Beurteilung der Leistungsidentität ist schließlich ohne Bedeutung, wem der jeweilige Anspruch nach der Systematik des SGB VIII und des SGB XII zusteht; entscheidend ist nur, dass die Bedarfe derselben Person - vorliegend der H - gedeckt werden (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11 -, Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6) .
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 -, ZFSH/SGB 2012, 33, 35 f) , der sich der Senat anschließt, wäre vorliegend von einer vorrangigen Leistungspflicht des beklagten Sozialhilfeträgers (Leistungen der Eingliederungshilfe für ua geistig behinderte junge Menschen) gemäß § 10 Abs. 4 SGB VIII (in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung) auszugehen.
  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10).

    Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (stRspr, zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).

    Sie dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 33 und vom 19. Oktober 2011 a.a.O.).

    Der vorrangig zuständige Leistungsträger lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit anhand des materiellen Kriteriums des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels ermitteln, da sich je nach der Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben können (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

    Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 93a Abs. 2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 16 und vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 9).

    Da es für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten nicht darauf ankommt, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17), ist es unschädlich, dass jedenfalls der jugendhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers dessen Vormund zustand.

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