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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 61.88   

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BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 61.88 (https://dejure.org/1991,2618)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.1991 - 5 C 61.88 (https://dejure.org/1991,2618)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 1991 - 5 C 61.88 (https://dejure.org/1991,2618)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Asylsuchender Ausländer - Hilfe zum Lebensunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 87
  • NVwZ 1992, 571
  • FamRZ 1992, 429 (Ls.)
  • DVBl 1992, 626
  • DÖV 1992, 633
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 145.83

    Sozialhilfe - Ausländer - Einschränkungsmöglichkeit - Laufende Geldleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 61.88
    Vom Grundsatz, daß nach § 120 II 1 BSHG asylsuchende Ausländer und zur Ausreise verpflichtete Ausländer einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, stellt die Einschränkungsmöglichkeit nach § 120 II 4 BSHG eine Ausnahmeregelung dar (wie BVerwGE 71, 139 = NVwZ 1986, 48).

    Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 71, 139) sei aber davon auszugehen, daß § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG nicht erlaube, die Hilfe im Regelfall auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche einzuschränken und sie nur ausnahmsweise ungekürzt zu gewähren.

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 71, 139) von der Grundsatz-Ausnahme-Systematik in § 120 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 101, ber. 494) ausgegangen.

    Zu § 120 Abs. 2 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613) hat der Senat entschieden (BVerwGE 71, 139 ), daß § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1983 mit dem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Grundsatzregelung sei und im Verhältnis dazu die Einschränkbarkeit der laufenden Geldleistungen nach § 120 Abs. 2 Satz 3 BSHG F. 1983 die Ausnahme.

    Wie der Senat aber bereits in der Entscheidung BVerwGE 71, 139 (149) ausgeführt hat, kann das Sparziel des Gesetzes nur im Rahmen eben dieser gesetzlichen Regelung erreicht werden.

    Aus dem Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis folgt aber, daß ein Tatbestandsmerkmal, das den Grundsatzfall begründet - in § 120 Abs. 2 BSHG: asylsuchende Ausländer (Nr. 1) und zur Ausreise verpflichtete Ausländer (Nrn. 2 und 3) - allein nicht zur Rechtfertigung einer Ausnahme ausreicht (BVerwGE 71, 139 ).

    Die in dem Urteil BVerwGE 71, 139 (148) dargelegte Unzulässigkeit von Regelrichtlinien betrifft demnach solche, die das Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis umkehren würden, nicht aber solche, die die Grundsatz-Ausnahme-Systematik unberührt lassen und an Regelkriterien ansetzen, die die asylsuchenden Ausländer oder zur Ausreise verpflichteten Ausländer nicht typischerweise, sondern nur in einzelnen Untergruppierungen betreffen.

    Auch die Feststellung des Senats im Leitsatz der Entscheidung BVerwGE 71, 139 (140), daß die Einschränkung auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche im Wege des Ermessens nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angeordnet werden könne, ist dahin zu verstehen, daß sich der Ausnahmefall durch Besonderheiten vom Regelfall des asylsuchenden Ausländers oder des zur Ausreise verpflichteten Ausländers unterscheidet.

    Nach dem Gesetzeszweck, der der Änderung des § 120 Abs. 2 BSHG zugrundeliegt, die Dynamik der öffentlichen Ausgaben zu begrenzen (vgl. BVerwGE 71, 139 ), ist es sozialhilferechtlich unbedenklich, mit einer Kürzung von Sozialhilfemitteln eine weitere Einsparung von Sozialhilfemitteln anzustreben, die einträte, wenn der Hilfeempfänger seiner Ausreisepflicht nachkäme.

  • BSG, 25.10.2018 - B 7 AY 2/18 R

    Kein Anspruch auf Verzinsung von Asylbewerberleistungen nach § 44 SGB I

    Dies wird auch daran deutlich, dass er mit der Herauslösung der Ansprüche dieser Personengruppe aus dem BSHG insbesondere der Rechtsprechung des BVerwG begegnen wollte ( vgl BVerwG Urteil vom 26.9.1991 - 5 C 61.88) , das für Ausländer einen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 120 Abs. 2 BSHG bejaht hatte, der nur aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden konnte.
  • BSG, 06.10.2011 - B 9 SB 7/10 R

    Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im

    Nach der zuvor geltenden Rechtslage (§ 120 Abs. 2 BSHG) war die Einschränkung der Leistungen auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche nur aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles zulässig (BT-Drucks 12/4451 S 5 zu Nr. 2 unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 26.8.1991 - 5 C 61.88 - BVerwGE 89, 87 ff).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 5 B 82.97

    Asylrecht - Verfassungsmäßigkeit der §§ 1 , 3 , 6 , 9 AsylbLG

    Die im Berufungsurteil (NVwZ-Beilage 1997, 95) und in der Beschwerde erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 71, 139 ; 89, 87) ergingen zu § 120 Abs. 2 BSHG a.F., der bei asylsuchenden Ausländern Einschränkungen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche zuließ.
  • BVerwG, 01.10.1992 - 5 C 28.89

    Sozialhilfe - Schonvermögen - Hausgrundstück

    Nach Personengruppen aufgeteilte Bedarfswerte müssen so differenziert ausfallen, daß sie die jeweils wesentlichen personen- und sachbezogenen Bedarfsmerkmale erfassen (BVerwGE 69, 146 ; 72, 354 ; 89, 87 ).
  • OVG Niedersachsen, 27.06.1997 - 12 L 5709/96

    Asylbewerberleistungsgesetz; Verfassungsmäßigkeit

    Von dieser Würdigung geht auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 14. März 1985 - BVerwG 5 C 145.83 -, BVerwGE 71, 139 zu § 120 Abs. 2 Satz 3 BSHG F. 1983; Urt. v. 26. September 1991 - BVerwG 5 C 61.88 -, BVerwGE 89, 87 zu § 120 Abs. 2 BSHG F. 1984) aus.

    Es hat dargelegt (Urt. v. 14. März 1985, aaO), Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. verbiete es nicht, die Leistungen der Asylbewerber geringer zu bemessen als für andere Hilfesuchende, zumal das Bundessozialhilfegesetz ohnehin vorsehe, Hilfeleistungen gemäß §§ 25 Abs. 2, 29 a und 64 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. auf das Unerläßliche zu beschränken und ferner dargestellt (Urt. v. 26. September 1991, aaO) es dürfe die Hilfe - auch - nach dem Lebensstandard des Hilfesuchenden in seinem Heimatland bemessen werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1992 - 6 S 836/91

    Kürzung der Sozialhilfe eines Asylbewerbers gemäß BSHG § 120 Abs 2 S 4

    Bei der Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 120 Abs. 2 S 4 BSHG sind alle Kürzungskriterien ausgeschlossen, die typischerweise mit dem Tatbestandsmerkmal des asylsuchenden Ausländers oder des zur Ausreise verpflichteten Ausländers verbunden sind; generelle Kriterien, für die das nicht zutrifft, sowie Einzelfallkriterien, die sich im Rahmen der Zielsetzung des Sozialhilferechts halten, können dagegen herangezogen werden (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 26.09.1991, BVerwGE 89, 87, 90).

    Ausgeschlossen sind danach alle Kürzungskriterien, die typischerweise mit dem Tatbestandsmerkmal des asylsuchenden Ausländers oder des zur Ausreise verpflichteten Ausländers verbunden sind; generelle Kriterien, für die das nicht zutrifft, können dagegen für eine Kürzung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.1991 - 5 C 61.87 -, BVerwGE 89, 87, 90).

  • VGH Bayern, 16.03.2022 - 9 ZB 21.3007

    Nähere Umgebung, Aneinanderstoßen faktischer Baugebiete, der Gebietsversorgung

    Das Zulassungsverfahren war daher auch nicht - wie von der Klägerin beantragt - auszusetzen, bis die Beklagte über ihren förmlichen Antrag auf Abschluss eines Ablösungsvertrages entschieden hat (vgl. zum Rechtscharakter der Entscheidung BayVGH, U.v. 15.3.1990 - 2 B 89.336 - BayVBl 1992, 246 f.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 47 Rn. 45).
  • OLG Köln, 15.03.1996 - 25 UF 209/95
    Kriterien für das Vorliegen einer Härte sind u.a.: Dauer und Höhe der bisherigen Unterhaltsbelastung; Betreuung und Pflege des Hilfeempfängers durch den Unterhaltsverpflichteten vor dem Eintreten der Sozialhilfe weit über das Maß seiner Unterhaltspflicht hinaus; Ausmaß der Pflegebedürftigkeit - Umfang der Selbständigkeit bzw. Abhängigkeit im lebenspraktischen Bereich; teilstationäre Unterbringung; Höhe des Einkommens; Alter des Unterhaltsberechtigten; Rentenbezug des Unterhaltspflichtigen; Höhe des Heranziehungsbetrages im Verhältnis zu einer zu befürchtenden nachhaltigen Störung des Familienfriedens (vgl. BVerwG FEVS 42, 314; BVerwGE 58, 216; OVG Lüneburg FamRZ 1994, 1431; Schellhorn, BSHG, 13. Aufl., § 91 BSHG Rn. 66 f; Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe, Nr. 12 - 18, in: FamRZ 1995, 1327 f).
  • OVG Sachsen, 19.08.1993 - 2 S 183/93

    Einstweilige Anordnung, Sozialhilfe

    Von dem Grundsatz, daß nach § 120 Abs. 2 Satz 1 BSHG asylsuchende Ausländer einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, stellt die Einschränkungsmöglichkeit nach § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG eine Ausnahmeregelung dar (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.1991, 5 C 61.88, Buchholz 436.0, Nr. 13 zu § 120 BSHG ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.12.1988 - 5 C 61.88   

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BVerwG, 14.12.1988 - 5 C 61.88 (https://dejure.org/1988,9743)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1988 - 5 C 61.88 (https://dejure.org/1988,9743)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1988 - 5 C 61.88 (https://dejure.org/1988,9743)
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