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   BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09   

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BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09 (https://dejure.org/2010,1747)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.2010 - 5 C 7.09 (https://dejure.org/2010,1747)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 (https://dejure.org/2010,1747)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    BSHG § 88 Abs. 3 Satz 1; OEG § 1 Abs. 1 Satz 1; BVG § ... 25c Abs. 1 Satz 1, § 25c Abs. 3 Satz 2, § 25d Abs. 6, § 25d Abs. 1 Satz 2, § 25f Abs. 1, § 27d Abs. 1 Nr. 3; § 31; SGB VIII § 10 Abs. 1 Satz 1, §§ 27, 34; SGB XII § 90 Abs. 3 Satz 1; SGB X § 104 Abs. 1, § 104 Abs. 3
    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung; Erstattungsanspruch; Grundrente; Härte; Härtefall; Härtefallregelung; Hilfeempfänger; immaterielle Zwecke; immaterieller Schaden; Jugendhilfe; Leistungsträger; materielle Zwecke; Mehrbedarf; ...

  • openjur.de

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung; Erstattungsanspruch; Grundrente; Härte; Härtefall; Härtefallregelung; Hilfeempfänger; immaterielle Zwecke; immaterieller Schaden; Jugendhilfe; Leistungsträger; materielle Zwecke; Mehrbedarf; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSHG § 88 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 88 Abs 3 S 1 BSHG, § 104 SGB 10, § 27 SGB 8, § 34 SGB 8, § 10 Abs 1 SGB 8
    Angesparte Beschädigtengrundrente als verwertbares Vermögen zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs (hier: Eingliederungshilfe für Heimerziehung)

  • Wolters Kluwer

    Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente als Vermögen i.R.e. Gewährung von Eingliederungshilfe für Heimerziehung; Funktion einer Gewährung von Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz

  • rewis.io

    Angesparte Beschädigtengrundrente als verwertbares Vermögen zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs (hier: Eingliederungshilfe für Heimerziehung)

  • ra.de
  • rewis.io

    Angesparte Beschädigtengrundrente als verwertbares Vermögen zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs (hier: Eingliederungshilfe für Heimerziehung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente als Vermögen i.R.e. Gewährung von Eingliederungshilfe für Heimerziehung; Funktion einer Gewährung von Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Angesparte Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz ist grundsätzlich kein verwertbares Vermögen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die angesparte Beschädigtengrundrente und die Sozialhilfe

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Behörden streiten um Heimkosten für ein Missbrauchsopfer: Rente nach dem Opfer- entschädigungsgesetz bleibt Tabu

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Verwendungszwang für Sozialhilfeleistung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Angesparte Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz ist grundsätzlich kein verwertbares Vermögen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Gewaltopferrente // Junge Frau muss Erspartes nicht für Heimplatz ausgeben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 137, 85
  • NVwZ-RR 2010, 771
  • FamRZ 2010, 1338
  • DVBl 2010, 1057
  • DVBl 2010, 198
  • DÖV 2010, 786
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R

    Beschädigtengrundrente - bedarfsorientiertes Einkommen - anrechenbares Einkommen

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09
    Sie ist nämlich eine Sozialleistung, die zwar einerseits typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken soll (BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 - B 9 VG 6/98 R - FEVS 51, 202), andererseits aber maßgeblich dadurch geprägt ist, dass sie als Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität immateriellen (ideellen) Zwecken wie der Genugtuung für erlittenes Unrecht dient.

    Deutliche Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG auch immaterielle Zwecke verfolgt, ergeben sich aber aus ihrer Gesetzgebungsgeschichte (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284, 1659/96 - BVerfGE 102, 41 ; BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O., mit Nachweisen aus den Gesetzesmaterialien).

    Zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes dienen vielmehr andere Versorgungsbezüge, wie etwa Ausgleichsrente, Familienzuschlag und Berufsschadensausgleich (BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O.).

    Die Beschädigtengrundrente wird zudem unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Empfängers pauschal und ohne Rücksicht auf einen im einzelnen Fall konkret nachzuweisenden Mehrbedarf gezahlt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O.); die monatliche Auszahlung spricht mithin nicht dafür, dass ihre materielle Komponente nur auf Bedarfe bezogen ist, die regelmäßig und nur im jeweiligen Auszahlungszeitraum entstehen.

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09
    aa) Für die Bestimmung des Begriffs der "Härte" im Sinne dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG 5 C 88.64 - BVerwGE 23, 149 ; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R - FEVS 59, 441).

    Dabei darf aus der Herkunft des Vermögens und insbesondere der Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen (z.B. nach § 76 BSHG) regelmäßig noch nicht auf einen die Einsatzfreiheit des daraus gebildeten Vermögens begründenden Härtefall geschlossen werden (vgl. etwa Urteile vom 17. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 50.73 - BVerwGE 47, 103 und vom 4. September 1997 - BVerwG 5 C 8.97 - BVerwGE 105, 199 ; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O.).

    Eine härtebedingte Freistellung von Vermögen ist aus ähnlichen Erwägungen ferner bei angespartem Erziehungsgeld (Urteil vom 4. September 1997 a.a.O. S. 201 ff.) sowie bei angespartem Blindengeld angenommen worden (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O.).

    Eine Beschädigtengrundrente wird daher auch dann zweckentsprechend verwendet, wenn der Geschädigte - wie hier die Hilfeempfängerin - das Geld nicht monatlich verbraucht, sondern es anspart und später selbst bestimmt, wann und für welchen schädigungsbedingten Mehrbedarf er es einsetzt (vgl. zur rechtsähnlichen Situation beim Blindengeld: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97

    Sozialhilfe - Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Härte - Vermögen -

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09
    Dabei darf aus der Herkunft des Vermögens und insbesondere der Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen (z.B. nach § 76 BSHG) regelmäßig noch nicht auf einen die Einsatzfreiheit des daraus gebildeten Vermögens begründenden Härtefall geschlossen werden (vgl. etwa Urteile vom 17. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 50.73 - BVerwGE 47, 103 und vom 4. September 1997 - BVerwG 5 C 8.97 - BVerwGE 105, 199 ; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O.).

    Davon ist auszugehen, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (Urteile vom 28. März 1974 a.a.O. S. 136 f., vom 18. Mai 1995 - BVerwG 5 C 22.93 - BVerwGE 98, 256 und vom 4. September 1997 a.a.O.).

    Eine härtebedingte Freistellung von Vermögen ist aus ähnlichen Erwägungen ferner bei angespartem Erziehungsgeld (Urteil vom 4. September 1997 a.a.O. S. 201 ff.) sowie bei angespartem Blindengeld angenommen worden (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 01.03.1985 - 5 B 120.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gewährung von Leistungen der

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09
    Wegen der zeitabschnittsweisen Leistungsgewährung im Recht der Kriegsopferfürsorge wird nach Ablauf des Zuflusszeitraums die bis dahin nicht verbrauchte Beschädigtengrundrente zum Vermögen (vgl. Urteil vom 28. März 1974 - BVerwG 5 C 29.73 - BVerwGE 45, 135 ; Beschluss vom 1. März 1985 - BVerwG 5 B 120.84 - BA S. 2 f.).

    Soweit ältere Entscheidungen des Senats (Urteil vom 28. März 1974 a.a.O., Beschluss vom 1. März 1985 - BVerwG 5 B 120.84 - a.a.O.) dahin zu verstehen sind, dass der Zweck der Grundrente (allein) darin zu sehen sei, einen wiederkehrenden schädigungsbedingten Mehrbedarf zu decken und der Vermögenseinsatz nur insoweit eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten könne, als dadurch die Befriedigung eines schädigungsbedingten Nachholbedarfs wesentlich erschwert würde, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09
    Der nach dieser Regelung dem vorleistenden, aber nachrangig zuständigen Leistungsträger gegen den vorrangig zur Leistung verpflichteten Leistungsträger eingeräumte Erstattungsanspruch besteht, weil Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger - hier der Klägerin als Trägerin der Jugendhilfe und des Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz - nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren (1.1) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger - hier die der Klägerin - der Leistungspflicht des anderen nachgeht (1.2) (zu den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X s.a. Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - NVwZ-RR 2010, 231 f. und vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36).

    Im Verhältnis zwischen der Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII, welche auch die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform umfasst, und der Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädigungsrecht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 6 BVG a.F.) besteht zudem die erforderliche Leistungskongruenz (vgl. zu dieser Voraussetzung: Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O. m.w.N.; BSG, Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - NVwZ-RR 2010, 67 ).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93

    Schmerzensgeld im Sozialhilferecht

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09
    Davon ist auszugehen, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (Urteile vom 28. März 1974 a.a.O. S. 136 f., vom 18. Mai 1995 - BVerwG 5 C 22.93 - BVerwGE 98, 256 und vom 4. September 1997 a.a.O.).

    Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung eine Vermögensfreistellung für angesparte Schmerzensgeldzahlungen bejaht, deren Zweck - der angemessene Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und die Genugtuung für erlittenes Unrecht - nicht nur bei der Freistellung als Einkommen, sondern auch bei der Behandlung des daraus entstandenen Vermögens zu berücksichtigen ist (Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O. S. 258 ff.; ebenso BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 6/07 R - juris zur Härteregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II).

  • BVerfG, 30.05.1978 - 1 BvL 26/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Versorgungsansprüchen im

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09
    Denn das Opferentschädigungsgesetz ist eines von vielen Gesetzen, die - zumeist als gesetzlich normierte Aufopferungsansprüche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1978 - 1 BvL 26/76 - BVerfGE 48, 281 ) - auf das gesamte Leistungssystem des im Bundesversorgungsgesetz normierten Kriegsopferfürsorgerechts mit seinen verschiedenen Einzelansprüchen verweisen.
  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 2.88

    Einkommen, Anrechnung von Leistungen der Stiftung "Hilfswerk für behinderte

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09
    Soweit in dem Gesamtbetrag auch zwischenzeitlich angefallene, ihrerseits angesparte Zinsen enthalten sein sollten, die im Zuflusszeitpunkt grundsätzlich als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 2.88 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 14; BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 57/07 R - FEVS 60, 392), ist nicht zu vertiefen, inwieweit Zinseinkünfte aus verwertungsgeschütztem Vermögen ihrerseits ausnahmsweise von der Anrechnung freizustellen wären.
  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungssumme - Rechtsänderung - Grundsicherung

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09
    Soweit in dem Gesamtbetrag auch zwischenzeitlich angefallene, ihrerseits angesparte Zinsen enthalten sein sollten, die im Zuflusszeitpunkt grundsätzlich als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 2.88 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 14; BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 57/07 R - FEVS 60, 392), ist nicht zu vertiefen, inwieweit Zinseinkünfte aus verwertungsgeschütztem Vermögen ihrerseits ausnahmsweise von der Anrechnung freizustellen wären.
  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09
    Deutliche Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG auch immaterielle Zwecke verfolgt, ergeben sich aber aus ihrer Gesetzgebungsgeschichte (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284, 1659/96 - BVerfGE 102, 41 ; BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O., mit Nachweisen aus den Gesetzesmaterialien).
  • Drs-Bund, 27.08.1959 - BT-Drs III/1239
  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

  • BVerwG, 17.10.1974 - V C 50.73

    Begriff des kleinen Hausgrundstücks sowie Gewährung von Sozialhilfe in Form eines

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 6/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 29.73

    Gewährung von Erholungsfürsorge für einen Kriegsbeschädigten

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2009 - 12 A 3117/07

    Einsatz des Vermögens des Opfers einer Straftat als Härte i.S.d. § 90 Abs. 3

  • VGH Bayern, 18.05.2015 - 12 B 15.25

    Vergleichbarkeit von Leistungen der Jugendhilfe und Leistungen der

    Beinhaltet ein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG) die Unterbringung eines jungen Menschen in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform, besteht mit einer Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII Leistungskongruenz (im Anschluss an BVerwG, Urt. vom 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 [87] unter Aufgabe von BayVGH, Urt. vom 29.3.2010 - 12 BV 08.942 -, JAmt 2011, 96 [98]).

    Beide Leistungsverpflichtungen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85) gleichartig.

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 und vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6.11 -, JAmt 2012, 47 sowie das die Verfahrensbeteiligten bindende Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. November 2007 - IV c 1-46651-8 - abschließend geklärt.

    § 10 SGB VIII und § 104 SGB X setzen allerdings voraus, dass die streitgegenständlichen Leistungen zeitgleich und von der Leistungsart her sowie der Zweckbestimmung nach vergleichbar sind, mit anderen Worten beide Träger hinsichtlich der geeigneten und erforderlichen Hilfe im Einzelfall zu Leistungen verpflichtet sind; die Leistungsverpflichtungen müssen nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 [87] Rn. 11 f.).

    Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 29.3.2010 - 12 BV 08.942 -, JAmt 2011, 96), auf die das Verwaltungsgericht sein Urteil vom 22. Juli 2014 maßgeblich stützt, ist durch die zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 und U.v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -, JAmt 2012, 47) überholt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 (87) Rn. 12 ausdrücklich festgestellt, dass im Verhältnis zwischen der Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII und der Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädigungsrecht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG) Leistungskongruenz besteht.

    Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 allein, dass im Verhältnis zwischen der Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII und der Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG) Leistungskongruenz besteht und demzufolge letzterer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der Vorrang zukommt.

    Maßgeblich ist allein, dass beide sich hinsichtlich des laufenden Unterhalts des Betroffenen überschneiden (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 [87] Rn. 11 f. und U.v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -, JAmt 2012, 47 [49] Rn. 16).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG auf Eingliederungshilfe zugleich auch die Kosten einer Heimerziehung (vgl. U.v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 [87] Rn. 11).

    Damit besteht - jedenfalls dem Grunde nach - ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 OEG auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in analoger Anwendung von § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG, der zugleich auch die Kosten der Heimerziehung umfasst (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 [87] Rn. 11 f.).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. U.v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 und U.v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -, JAmt 2012, 47).

  • BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R

    Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

    Entsprechend hat das BVerwG auch die Nachzahlung aus einer Beschädigtengrundrente nach dem OEG, wie sie hier im Streit ist, in Anwendung der Vorschrift des § 90 Abs. 3 SGB XII als geschütztes Vermögen angesehen (BVerwG vom 27.5.2010 - 5 C 7/09 - BVerwGE 137, 85, RdNr 23 ff) .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2016 - 7 A 10344/16

    Kostenerstattung: Nachrang der Jugendhilfe gegenüber Leistungen nach dem

    Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, dass der Einsatz des Vermögens, das aus der Grundrente angespart worden sei, für V.S. eine besondere Härte darstellen würde, forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 auf, auch den Restbetrag zu erstatten.

    Dies ergebe sich unzweifelhaft aufgrund der Änderung des § 25f Abs. 1 BVG nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -.

    Der Gesetzgeber habe sich zu der von ihm als Klarstellung empfundenen Neufassung jedoch wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 - veranlasst gesehen.

    Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, juris, Rn. 10) hat der Kläger dem Grunde nach einen Kostenerstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegen den Beklagten, weil Leistungspflichten mindestens zweier Leistungsträger, nämlich des Klägers als Träger der Jugendhilfe und des Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren und die Verpflichtung des Klägers der Leistungspflicht des Beklagten nachgeht.

    Für die Frage, ob sich beide Leistungen überschneiden, ist danach lediglich maßgeblich, dass beide auch laufenden Unterhalt des Betroffenen umfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, a.a.O. Rn. 11 f. und Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 16 bei streitigem Erstattungsanspruch wegen jugendhilferechtlicher Heimunterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII).

    Es kann allerdings offen bleiben, ob V.S. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Grunde einen Anspruch aus § 1 Abs. 1 OEG auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in analoger Anwendung von § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG, der zugleich auch die Kosten der Vollzeitpflege umfasst, hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, a.a.O., Rn. 11 f.) und die erforderliche Leistungskonkurrenz besteht, denn ein Erstattungsanspruch des Klägers ist nicht in der mit Antrag vom 22. Juli 2014 geltend gemachten noch offenen Höhe von 703, 44 EUR gegeben.

    Mit der Neufassung des § 25f Abs. 1 BVG durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) ist das von dem Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 - mit Wirkung vom 1. Juli 2011 insoweit überholt, als dort ausgesprochen wird, dass der Einsatz von Ansparungen aus einer gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 31 BVG bewilligten Grundrente als Vermögen im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung nicht verlangt werden könne, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten würde.

    Dass eine Privilegierung aus Ansparungen der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 31 BVG bewilligten Grundrente vom Gesetzgeber nicht gewollt ist und er sich ausdrücklich auch gegen die Auslegung, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2010 (a.a.O.) vorgenommen worden ist, wendet, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung.

    Die Klarstellung ist wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 (BVerwG 5 C 7/09) erforderlich.

  • VGH Hessen, 13.02.2018 - 10 A 312/17

    Erstattungsanspruch zwischen Sozialleistungsträgern

    Gemäß § 10 Abs. 1, 27, 34 SGB VIII sind Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII gegenüber Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz - OEG - i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - auf Eingliederungshilfe nachrangig Zwischen einer jugendhilferechtlichen Heimunterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII und der Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG besteht Leistungskongruenz, wenn der Anspruch auf Eingliederungshilfe auch die Heimerziehung umfasst (in Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 5 C 7/09 - BVerwG 137, 85 (87)) Der Einsatz von Vermögen aus angesparter Grundrente nach dem OEG i. V. m. dem BVG kann im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG gefordert werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht sei mit Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7/09 - davon ausgegangen, dass der Einsatz angesparter Beschädigtenrente nach dem OEG als Vermögen im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung nicht verlangt werde könne, da dies eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstelle, auf den § 25f BVG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung verwiesen habe.

    Gegen das dem Kläger am 22. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat dieser am 17. Januar 2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 10. Februar 2017 im Wesentlichen dahingehend begründet, der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Berücksichtigung vorhandenen Vermögens monatsweise zu erfolgen habe, sei entgegenzuhalten, dass § 25e Abs. 1 BVG unverändert bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7/09 - bestanden habe und dass das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl eine Gesamtsaldierung und keine monatsweise Betrachtung hinsichtlich der Vermögensberücksichtigung vorgenommen habe.

    Im Verhältnis zwischen der Jugendhilfeleistung nach § 27, 34 SGB VIII, welche auch die Heimerziehung umfasst, und der Eingliederungshilfeleistung nach dem OEG besteht die erforderliche Leistungskongruenz (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7/09 - BVerwGE 137, 85; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2015 a.a.O.).

    Dies genügt, um den Nachrang der Leistungen des Jugendhilfeträgers zu begründen und die Kostenerstattungspflicht des Trägers der Hilfe nach dem Opferentschädigungsgesetz zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2015, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Darin ist der Grundsatz vom Nachrang der Jugendhilfe bzw. die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert (vgl. Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG 5 C 7.09 - BVerwGE 137, 85 und vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 32.05 - Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 5 Rn. 16).
  • BGH, 26.11.2014 - XII ZB 542/13

    Vergütung des Berufsbetreuers: Einsatzpflicht von sozialen Ausgleichsleistungen

    Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771 Rn. 20).

    Deshalb hat die verwaltungs- und sozialgerichtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mehrfach den Einsatz angesparter Beträge aus Sozialleistungen als eine Härte für den Begünstigten nach § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen (vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771 "Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz"; BVerwG NJW 1998, 397 "Erziehungsgeld"; BVerwGE 45, 135 "Grundrentennachzahlung"; BSG FEVS 59, 441 "Blindengeld").

    Der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen kann jedoch auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreifen, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771 Rn. 20 mwN).

  • BGH, 29.01.2020 - XII ZB 500/19

    Zur Frage, ob der Einsatz von angespartem Pflegegeld bei der Bemessung der

    Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771 Rn. 20 mwN).

    Deshalb hat die verwaltungs- und sozialgerichtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mehrfach den Einsatz angesparter Beträge aus Sozialleistungen als eine Härte für den Begünstigten nach § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen (vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771 Rn. 22 ff. zur Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz; BVerwGE 185, 199 = NJW 1998, 397 zum Erziehungsgeld; BVerwGE 45, 135 zur Grundrentennachzahlung; BSG FEVS 59, 441 zum Blindengeld).

  • VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351

    Nach § 1 Abs. 8 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit §§ 45, 46

    Die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denjenigen anderer Sozialleistungsträger gilt auch gegenüber den Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, JAmt 2010, 572 [573]).

    aa) Für die ( Beschädigten -) Grundrenten hat das Bundesverwaltungsgericht dies unter Aufgabe entgegenstehender früherer Rechtsprechung bereits ausdrücklich anerkannt (vgl. näher U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, JAmt 2010, 572 [574 f.]).

    Zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts dienen vielmehr andere Versorgungsbezüge, wie etwa die Ausgleichsrente, der Familienzuschlag und der Berufsschadensausgleich (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, JAmt 2010, 572 [575]; BSG, U. v. 28.7.1999 - B 9 VG 6/98 R - juris, RdNr. 20).

    Durch die kontinuierliche Erweiterung des Leistungskatalogs der Kriegsopferfürsorge, auf den die Regelungen des Opferentschädigungsgesetzes verweisen, wurde in zunehmendem Maße jeder schädigungsbedingte Mehrbedarf abgedeckt mit der Folge, dass sich der immaterielle Anteil der Grundrente in insgesamt prägendem Maße erhöht hat (vgl. BVerfG, U. v. 14.3.2000 - 1 BvR 284, 1659/96 -, BVerfGE 102, 41 [59 f.]; BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, JAmt 2010, 572 [575]).

    Die verbleibende materielle Funktion der Beschädigtengrundrente wird deshalb heute derart von ihrer immateriellen Zwecksetzung überlagert, dass ihr materieller Gehalt nicht mehr sinnvoll abgegrenzt bzw. quantifiziert werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, JAmt 2010, 572 [575]).

    Infolge dessen ist künftig davon auszugehen, dass die (Beschädigten-) Grundrente wesentlich von der Vorstellung des ideellen Ausgleichs eines vom Einzelnen für die staatliche Gemeinschaft erbrachten Sonderopfers geprägt wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, JAmt 2010, 572 [575]).

    Wird aber bereits die (Beschädigten-) Grundrente in ihrer heutigen Gestalt von ihrer immateriellen Zwecksetzung derart überlagert, dass eine verbleibende materielle Funktion nicht mehr sinnvoll abgrenzbar und quantifizierbar ist (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, JAmt 2010, 572 [575]), so bedürfte die Einordnung der Hinterbliebenen- und Waisengrundrenten als materieller Unterhaltsersatz einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, die hier nicht nur nicht vorliegt, sondern - im Gegenteil - dem aus den Motiven zum Bundesversorgungsgesetz klar ersichtlichen Willen des Normgebers und darüber hinaus auch dem in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich hervorgehobenen "Grundsatz der Unantastbarkeit der Grundrente" widerspräche.

  • BGH, 26.11.2014 - XII ZB 541/13

    Einsatz des Vermögens und Einkommens eines Betroffenen zur Zahlung einer

    Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771 Rn. 20).

    Deshalb hat die verwaltungs- und sozialgerichtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mehrfach den Einsatz angesparter Beträge aus Sozialleistungen als eine Härte für den Begünstigten nach § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen (vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771 "Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz"; BVerwG NJW 1998, 397 "Erziehungsgeld"; BVerwGE 45, 135 "Grundrentennachzahlung"; BSG FEVS 59, 441 "Blindengeld").

    Der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen kann jedoch auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreifen, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771 Rn. 20 mwN).

  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Heranziehung eines jungen Volljährigen zu den

    Der Gesetzgeber habe in Reaktion auf eine zuvor ergangene, gegenteilige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 27.5.2010 - 5 C 7/09 -, BVerwGE 137, 85) für den Vermögenseinsatz im Bereich der Kriegsopferfürsorge durch Novellierung des § 25f BVG ausdrücklich klargestellt, dass zum verwertbaren Vermögen auch Ansparungen aus Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, vor allem auch aus angesparter Grundrente, gehörten und insoweit näher ausgeführt, dass die monatlich ausbezahlte Grundrente nicht zur Begründung eines Sparvermögens verwendet werden solle.

    bb) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85.

    Mit dieser Neufassung von § 25f Abs. 1 BVG bestätigt der Gesetzgeber unter ausdrücklicher Verwerfung der gegenteiligen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 27. Mai 2010 - 5 C 7/09 -, BVerwGE 137, 85, dass Ansparungen aus Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zum verwertbaren und einzusetzenden Vermögen gehören (vgl. BT-Drs. 17/5311, S. 13).

    Die Klarstellung ist wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 (BVerwG 5 C 7/09) erforderlich.

    Soweit in der älteren Fachliteratur unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 noch immer eine abweichende Rechtsauffassung vertreten wird, beruht dies erkennbar darauf, dass Bedeutung und Tragweite der Novellierung des § 25f Abs. 1 BVG noch nicht erfasst wurden.

  • SG Braunschweig, 19.09.2014 - S 32 SO 198/12

    Angespartes Vermögen aus Grundrente nach Opferentschädigungsrecht anrechenbar auf

  • VG Kassel, 29.11.2016 - 5 K 2580/15

    Kostenerstattungsverlangen des Jugendhilfeträgers gegen den Träger der Leistungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - 12 A 1639/14

    Übernahmebegehren bzgl. der Kosten für die Beschulung eines Kindes auf Grundlage

  • BGH, 12.01.2016 - VI ZR 491/14

    Erstattungsanspruch eines Bundeslandes für an einen Straftatverletzten erbrachte

  • BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 5.18

    Verpflichtung des Berechtigten gegenüber dem vorrangig verpflichteten Träger der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 3019/11

    Übernahme der Kosten der Beschulung auf der Privatschule i.R.d.

  • BGH, 15.09.2021 - XII ZB 307/21

    Zur Frage, ob das Landespflegegeld für die Betreuervergütung einzusetzen, oder ob

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2018 - L 8 SO 371/14

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Ansparungen aus Entschädigungsleistungen nach

  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563

    Prozesskostenhilfe für Klage auf Übernahme der Kosten eines Fernschulbesuchs

  • LG Münster, 21.02.2011 - 5 T 861/10

    Opferentschädigungsrente muss bei einer betreuten Person nicht i.R. ihres

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 12 S 1431/19

    Ehe- und kinderbezogener Familienzuschlag als Einkommensbestandteil

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2018 - L 8 SO 371/14

    Berücksichtigung von Ansparungen aus Entschädigungsleistungen nach dem OEG bei

  • BFH, 20.04.2023 - III R 7/21

    Kindergeld; Opferrente als Bezug eines behinderten volljährigen Kindes

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.2018 - 7 A 11437/17

    Kein Erstattungsanspruch einer Jugendhilfeeinrichtung bei Unterbringung ohne

  • LG Magdeburg, 17.07.2013 - 9 T 162/13

    Betreuervergütung: Angesparte Opferrente des Betreuten als verwertbares Vermögen

  • VG Bayreuth, 22.07.2014 - B 3 K 13.931

    Jugendhilfe und Opferentschädigung; Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X; Hilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2011 - L 20 AS 22/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • VG Würzburg, 05.07.2012 - W 3 K 11.624

    Gewaltopferentschädigung; ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die

  • VG Bayreuth, 22.07.2014 - B 3 K 13.939

    Jugendhilfe und Opferentschädigung; Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X; Hilfe

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2021 - 7 A 11663/20

    Auslandsmietzuschuss als Einkommen

  • LG Mühlhausen, 13.11.2013 - 1 T 121/13

    Opferentschädigungsrente - Vermögen, einsetzbares

  • OLG Hamm, 13.11.2015 - 6 WF 272/14

    Vergütung des Vormundes: Einsatz einer Opferentschädigungsrente des Mündels

  • VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.106

    Fehlende Kongruenz von Hilfeleistungen nach § 27, § 33 SGB VIII und § 27 BVG

  • LG Magdeburg, 02.07.2013 - 9 T 237/13

    Betreuervergütung: Zumutbarkeit der Verwertung einer angesparten Opferrente

  • VG Stuttgart, 19.12.2013 - 7 K 623/12

    Selbstbeschaffte Hilfe - Beschulung in einem privaten Gymnasium -; Anspruch auf

  • OLG Schleswig, 18.07.2017 - 15 WF 114/17

    Berechnung der Gerichtskosten in Vormundschafts- und Dauerpflegschaftssachen

  • VG Cottbus, 10.01.2020 - 8 K 127/16

    Kriegsopferfürsorgerecht

  • VG Minden, 06.06.2014 - 6 K 2280/13

    Einsatz der Halbwaisenrente zur Deckung der Kosten hinsichtlich der Gewährung

  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 7 SO 926/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.04.2016 - L 8 SO 72/16
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Rechtsprechung
   AG Berlin-Mitte, 05.01.2010 - 5 C 7/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,15240
AG Berlin-Mitte, 05.01.2010 - 5 C 7/09 (https://dejure.org/2010,15240)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 05.01.2010 - 5 C 7/09 (https://dejure.org/2010,15240)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 05. Januar 2010 - 5 C 7/09 (https://dejure.org/2010,15240)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • webshoprecht.de

    Wirksamkeit der derzeitigen Muster-Widerrufsbelehrung zum Wertersatz bei Gebrauchsspuren

  • webshoprecht.de

    Aufrechnung der Kaufpreisrückerstattung mit dem Anspruch auf Wertersatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine über die Prüfung der Kaufsache hinausgehende Benutzung und daraus resultierende Gebrauchsspuren berechtigen einen Unternehmer zum Wertersatz; Wertersatzanspruch eines Unternehmers bei Gebrauchsspuren an der zurückgesendeten Sache nach Widerruf eines ...

  • sewoma.de

    Aufrechnung mit Wertersatzanspruch gegen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises

  • rechtsteufel.de

Kurzfassungen/Presse (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 346 Abs. 1, 312 d Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 BGB
    Onlinehändler hat Anspruch auf Wertersatz, wenn Ware "mit Gebrauchsspuren” zurückgeschickt wird

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Wertersatz-Anspruch eines Internet-Händlers bei Aufrechnung mit Kaufpreis

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Entschädigungsanspruch kann gegen fernabsatzrechtlichen Rückzahlungsanspruch aufgerechnet werden

  • sewoma.de (Kurzinformation)

    Wertersatzklausel: Erstes Urteil nach EuGH-Entscheidung

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    AG Berlin räumt Online-Händler Anspruch auf Wertersatz ein

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Wertersatz für Nutzung auch nach EuGH-Urteil noch möglich

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gericht entscheidet, dass auch nach der EuGH-Entscheidung der Verkäufer Wertersatz im Fernabsatzgeschäft verlangen kann

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 03.09.2009 - C-489/07

    Kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Ausübung des

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 05.01.2010 - 5 C 7/09
    Die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 - C - 489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in § 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Prüfung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschließt.

    Die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 - C - 489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in § 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Prüfung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschließt.

    Die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 - C - 489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in § 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Prüfung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschließt (vgl. hierzu die Anmerkungen von Lapp vom 25.09.2009 zu der vorgenannten Entscheidung des EuGH, juris Praxisreport aus der juris-Datenbank).

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Rechtsprechung
   AG Schwäbisch Hall, 15.12.2009 - 5 C 7/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,41487
AG Schwäbisch Hall, 15.12.2009 - 5 C 7/09 (https://dejure.org/2009,41487)
AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 15.12.2009 - 5 C 7/09 (https://dejure.org/2009,41487)
AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 15. Dezember 2009 - 5 C 7/09 (https://dejure.org/2009,41487)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Auszug aus AG Schwäbisch Hall, 15.12.2009 - 5 C 7/09
    So hat sich in der Folge auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 16. Juni 2008; Az.: 1 U 246/07) den Ausführungen von Figgener zum Verweis auf mühelos zugängliche andere Fachwerkstätten angeschlossen.
  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus AG Schwäbisch Hall, 15.12.2009 - 5 C 7/09
    Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu Urteil vom 20. Oktober 2009; Az.: VI ZR 53/09) ist es dem Geschädigten bei einer technischen Gleichwertigkeit der Reparatur bei einem Fahrzeug, das älter als drei Jahre ist, in der Regel zumutbar, sich auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, es sei denn, er belegt eine Unzumutbarkeit, die sich daraus ergeben kann, dass er das Fahrzeug regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet hat bzw. er das Fahrzeug nach einem Unfall regelmäßig in einer Markenwerkstatt hat reparieren lassen.
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