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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84   

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BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84 (https://dejure.org/1987,1799)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.1987 - 5 C 75.84 (https://dejure.org/1987,1799)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 (https://dejure.org/1987,1799)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bafög - Ausbildungsförderung - Rückforderung - Ausbildungsunterbrechung - Beurlaubung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1687 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 156
  • FamRZ 1988, 326
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78

    Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) -

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84
    Im gleichen Umfang ist der maßgebliche Bewilligungsbescheid aufzuheben, weil er den Rechtsgrund der erbrachten Leistungen darstellt, der erst entfallen muß, bevor ein Erstattungsanspruch bestehen kann (vgl. BVerwGE 58, 132 ).

    Diese Regelungen galten bis zum Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - neben denen des § 20 Abs. 1 BAföG, so daß bei Ausbildungsunterbrechungen, die mindestens die Dauer eines Kalendermonats umfaßten, aber nicht auf einen vom Auszubildenden zu vertretenden Grund zurückgingen, die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und der Erstattungsanspruch der Behörde auf die Tatbestände der zuletzt angeführten Vorschrift gestützt werden konnten (s. BVerwGE 58, 132 ).

    Da es sich bei der hochschulrechtlichen Beurlaubung um eine Ausbildungsunterbrechung in der Bedeutung des § 20 Abs. 2 BAföG handelt (vgl. BVerwGE 58, 132 ; 66, 261 ), hat der Kläger damit zum Ausdruck gebracht, daß er seine bisherige Ausbildung nicht abbrechen, sondern bloß unterbrechen wollte.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Tatbestandsmerkmal gegeben, wenn dem Auszubildenden der Grund der Unterbrechung subjektiv vorwerfbar ist oder es ihm zumutbar war, die Unterbrechung zu verhindern (BVerwGE 58, 132 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 13. September 1984 ).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84
    Wie der erkennende Senat ebenfalls heute u.a. in dem in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 5 C 26.84 ergangenen Urteil klargestellt hat, richten sich die Rücknahme und Aufhebung von Bescheiden über die Bewilligung von Ausbildungsförderung als Voraussetzung für die Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB-VwVf) vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, ber.

    Ausschlußfristen, wie sie in § 45 Abs. 3 und 4 Satz 2 - auch in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 - SGB X vorgesehen sind, und Ermessensermächtigungen, wie sie § 45 Abs. 1 und 4 sowie für atypische Fallgestaltungen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X enthalten (vgl. dazu das schon wiederholt erwähnte Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 5 C 26.84), sind in diesem Zusammenhang verzichtbar.

  • BVerwG, 12.12.1985 - 5 C 56.82

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84
    Notwendig ist allerdings, daß dieser seine subjektive Entscheidung nach außen erkennbar macht (Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 56.82 - ).
  • BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 56.81

    Studiensemester - Fehlende Anerkennung - Ausbildungsförderung - Rückforderung

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84
    Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 13. September 1984 - BVerwG 5 C 56.81 - (Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 19 = FamRZ 1985, 217 ) dargelegt hat, bestehen, wenn § 20 BAföG - auch hinsichtlich seines Absatzes 2 - mit den allgemeinen, z.B. im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch niedergelegten Grundsätzen über den Vertrauensschutz des Begünstigten bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte verglichen wird, Übereinstimmungen mit den allgemeinen Regeln, nach denen das Vertrauen des Begünstigten auf den Fortbestand des rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht schutzwürdig ist.
  • BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 1.82

    Abbruch des Studiums - Exmatrikulation - Ausnahmefall - Zwischenprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84
    Es ist deshalb grundsätzlich zu verlangen, daß der Auszubildende sich exmatrikuliert (Urteil vom 12. Januar 1984 - BVerwG 5 C 1.82 - ).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 102.80

    Keine Ausbildungsförderung bei rückwirkender Beurlaubung für ein ganzes Semester

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84
    Da es sich bei der hochschulrechtlichen Beurlaubung um eine Ausbildungsunterbrechung in der Bedeutung des § 20 Abs. 2 BAföG handelt (vgl. BVerwGE 58, 132 ; 66, 261 ), hat der Kläger damit zum Ausdruck gebracht, daß er seine bisherige Ausbildung nicht abbrechen, sondern bloß unterbrechen wollte.
  • BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97

    Ausbildung, Rückforderung von Ausbildungsförderung trotz nicht zu vertretender

    Dementsprechend hat der Senat auch zu der nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Verwaltungsverfahren geltenden Fassung des § 20 BAföG entschieden, daß auf andere Erstattungsregelungen (seinerzeit des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - bzw. Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) zurückgegriffen werden kann, wenn die Voraussetzungen der Sonderregelung des § 20 Abs. 2 BAföG nicht vorliegen (Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 75.84 ; vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1989 BVerwG 5 C 38.86 ).

    Allerdings hatte der Senat nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Verwaltungsverfahren die Rücknahme und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden als Voraussetzung für die Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge zunächst grundsätzlich (Ausnahmen § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BAföG) nach den §§ 45 und 48 SGB X beurteilt (siehe BVerwGE 78, 101 ; Urteil vom 24. September 1981 BVerwG 5 C 87.79 ; Urteil vom 17. September 1987 BVerwG 5 C 75.84 ) und angenommen, daß demgegenüber § 53 BAföG auf Fälle "außerhalb des Bereiches der Leistungserstattung" beschränkt sei (siehe BVerwGE 78, 101 ).

  • OVG Saarland, 11.05.1988 - 1 R 416/85

    Rückforderung von gewährten BAföG-Zahlungen; Vorrang der BAföG-Regelungen bei

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  • BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 38.86

    Ausbildungsförderung - Bewilligungsbescheid - Rücknahme - Aufhebung -

    Das gleiche gilt, soweit § 20 Abs. 2 BAföG eingreift (vgl. hierzu vor allem BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 75.84 - <ZfS 1988, 374>).

    Wie der Senat schon in dem genannten Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 75.84 - dargelegt hat, bestehen, wenn die Gesamtregelung des § 20 BAföG mit den allgemeinen, z.B. im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch niedergelegten Grundsätzen über den Vertrauensschutz des Begünstigten bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakten verglichen wird, Übereinstimmungen mit den allgemeinen Regeln, nach denen das Vertrauen des Begünstigten auf den Fortbestand des rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht schutzwürdig ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1998 - 16 A 753/97

    Anwendbarkeit weiterer Änderungsvorschriften und Erstattungsvorschriften neben §

    Zwar geht § 20 Abs. 2 BAföG nach h.M. hinsichtlich der darin niedergelegten Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen den §§ 45 und 48 SGB X vor - vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 -, FamRZ 1988, 326 - und dürfte deshalb im Falle seiner Anwendbarkeit auch den § 53 BAföG verdrängen.

    Soweit die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BAföG jedoch - wovon hier auszugehen ist - nicht gegeben sind, kann nichts anderes gelten, als das Bundesverwaltungsgericht schon für das Verhältnis des § 20 Abs. 2 BAföG zu den verschuldensunabhängigen Tatbeständen des § 20 Abs. 1 BAföG - vgl. Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 -, FamRZ 1980, 402 - und später für das Verhältnis des § 20 Abs. 2 BAföG zu den §§ 45 und 48 SGB X zum Ausdruck gebracht hat, vgl. Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 -, aaO, nämlich daß es sich bei § 20 Abs. 2 BAföG nicht um eine Vorschrift handelt, die andere Änderungs- und Erstattungsvorschriften verdrängt.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 -, aaO; Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 -, aaO.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1993 - 7 S 1923/92

    Anforderungen an die Begründung eines Bescheides, der einen die

    Hinsichtlich des Zeitraumes 10.76 bis 3.78 beruht die Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung der geleisteten Förderbeträge auf §§ 45 und 50 Abs. 1 SGB-X. Die Entscheidung über die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB-X steht allerdings stets im Ermessen der Behörde (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.9.1987, FamRZ 1988, 326 und 328 und vom 8.6.1989 - 5 C 68.86 -).

    Im Ausgangsbescheid fehlen Ermessenserwägungen schon deshalb, weil er bezüglich des Zeitraums 10.76 bis 3.78 zu Unrecht auf die - die Änderung des Bewilligungsbescheids allerdings zwingend vorschreibende - Norm des § 53 BAföG i.d.F. des 10. BAföG-ÄndG vom 16.6.1986 (BGBl. I S. 897) gestützt ist, diese jedoch lediglich der Anpassung der Förderung an sich im Bewilligungszeitraum ändernde Verhältnisse, nicht aber der hier vorgenommenen Korrektur (von Anfang an) fehlerhaft erlassener Bescheide dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.9.1987, aaO, und vom 16.12.1992 - 11 C 6.92 - Senatsurteil vom 30.5.1988 - 7 S 70/88 -).

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2008 - 4 PA 144/07

    Anforderung an die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung bei

    Deshalb ist grundsätzlich zu verlangen, dass er die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte aufhebt, sich also exmatrikuliert (BVerwG, Urteil vom 17.9.1987 - 5 C 75.84 -, NVwZ 1989, 156; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 52).
  • VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17

    Ausbildungsförderungrecht; Änderung eines Bewilligungsbescheides nach

    Es ist deshalb grundsätzlich zunächst zu verlangen, dass der Auszubildende sich exmatrikuliert (BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 -, juris Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 12. Dezember 1985 - 5 C 56/82 -, juris Rn. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2017 - 12 A 1214/17

    Gewährung von Ausbildungsförderung für die Aufnahme eines Studiums; Bewilligung

    - 5 B 121.86 -, juris Rn. 3; Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 -, juris Rn. 13; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 16. Juni 2016 - 4 L 118/15 -, juris Rn. 20 f.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2016 - 4 L 118/15

    Ausbildungsförderung bei vorausgegangener Unterbrechung oder Abbruch eines

    Exmatrikuliert sich der Auszubildende, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die bisherige Ausbildung abgebrochen hat; denn für die Beendigung der bisherigen Ausbildung kommt förderungsrechtlich der Exmatrikulation eine maßgebende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. August 1988 - 5 B 119.87 - Urteile v. 17. September 1987 - 5 C 75.84 - v. 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 56.82 - und v. 12. Januar 1984 - BVerwG 5 C 1.82 - vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. März 2008 - 4 PA 144/07 - jeweils zit. nach JURIS).
  • VG Hannover, 28.01.2020 - 3 A 4914/18

    Ausbildungsabbruch; Exmatrikulation

    Denn für die Beendigung der bisherigen Ausbildung hat förderungsrechtlich die Exmatrikulation eine maßgebende Bedeutung (vgl. zum Vorstehenden einhellig BVerwG, Beschlüsse vom 4.8.1988 - 5 B 119.87 -, juris, Rn. 2, und vom 13.11.1987 - 5 B 121.86 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 17.9.1987 - 5 C 75.84 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.6.2016 - 4 L 118/15 -, juris, Rn. 20 f.; OVG Münster, Beschluss vom 10.10.2017 - 12 A 1214/17 -, BeckRS 2017, 12914, Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2008 -, 4 PA 144/07 -, juris, Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994 - 7 S 2558/93

    Ausbildungsförderung: Unterbrechung der Ausbildung - fehlende Studienfortschritte

  • BVerwG, 02.03.1988 - 5 B 4.88

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2022 - 14 PA 247/22

    Exmatrikulation; Fachrichtungswechsel; unverzüglich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2021 - 15 E 888/20

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein gerichtskostenfreies

  • VG München, 21.11.2019 - M 15 K 18.1957

    Keine Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG bei mehrfachem

  • SG Berlin, 13.09.2011 - S 172 AS 19683/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtsnatur einer Eingliederungsvereinbarung

  • SG Berlin, 27.11.2012 - S 172 AS 7624/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Schadenersatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2022 - 15 E 901/21

    Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender

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   BVerwG, 16.12.1985 - 5 C 75.84   

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