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   BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 8.18   

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BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 8.18 (https://dejure.org/2019,29048)
BVerwG, Entscheidung vom 17.07.2019 - 5 C 8.18 (https://dejure.org/2019,29048)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juli 2019 - 5 C 8.18 (https://dejure.org/2019,29048)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 144 Abs. 4, § 154 Abs. 2; BAföG a.F. §§ 2, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 Halbs. 1 und 2, Abs. 4; AEUV Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1, Art. 165 Abs. 2 Spiegelstrich 2
    Ausbildung; Ausbildungsförderung im Ausland; Ausbildungsstätte; Auslandsförderung; Beschränkung; Bezugspunkt; Grenze; Kohärenz; Kooperation europäischer Universitäten; Mehrwert einer Ausbildung; Mindestausbildungsdauer; Mindestausbildungszeit; Nichtanwendbarkeit ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • doev.de PDF

    Vereinbarkeit der Mindestausbildungszeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG mit dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht

  • rewis.io

    Vereinbarkeit der Mindestausbildungszeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG (jetzt § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG) mit dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der auf den Besuch der jeweiligen Ausbildungsstätte bezogenen Mindestaufenthaltsdauer des § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BAföG mit dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht; Anwendbarkeit der Regelung der Mindestaufenthaltsdauer auf den Besuch von ...

  • datenbank.nwb.de

    Vereinbarkeit der Mindestausbildungszeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG (jetzt § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG) mit dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EU-Freizügigkeit - und die BAföG-Mindestausbildungszeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 82
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 22.12

    Praktikum im Ausland; Auslandspraktikum; Durchführung eines Praktikums im

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 8.18
    Ein Mitgliedstaat hat daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 und C-12/06 [ECLI:EU:C:2007:626], Morgan und Bucher - Rn. 22 und 24 - 28 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 22.12 - BVerwGE 146, 294 Rn. 13 m.w.N.).

    Das nationale Recht macht damit die Ausbildungsförderung für einen grenzüberschreitenden Vorgang von höheren Anforderungen abhängig als einen rein inländischen Vorgang und behandelt jenen damit notwendig schlechter als diesen, wofür hinreichende Gründe des Allgemeinwohls nicht erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 22.12 - BVerwGE 146, 294 Rn. 21 f.).

    Die davon zu unterscheidende Frage, ob die nationale Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BAföG und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entspricht und ob die damit verbundene Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig ist, ist vom nationalen Gericht zu beantworten (stRspr des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 3. Juni 2010 - C-258/08 [ECLI:EU:C:2010:308], Ladbrokes - Rn. 22 m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1995 - 2 C 18.94 - Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2, vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 und vom 16. Mai 2013 - 5 C 22.12 - BVerwGE 146, 294 Rn. 27 f.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-617/10 [ECLI:EU:C:2013:105], Aklagaren/Fransson - NVwZ 2013, 561 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 22.12 - BVerwGE 146, 294 Rn. 27 ff.).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-275/12

    Elrick - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV - Recht auf

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 8.18
    Die mit der Mindestaufenthaltsdauer verbundenen beschränkenden Wirkungen sind auch nicht so ungewiss oder unbedeutend, dass sie deshalb keine Beschränkung der Freizügigkeit und des Rechts auf Aufenthalt darstellen würden (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-275/12 [ECLI:EU:C:2013:684], Elrick - Rn. 28 - 29).

    Das verlangt, dass die Beschränkung der Freizügigkeit zur Erreichung des nach Unionsrecht zulässigen ("legitimen") Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (vgl. EuGH, Urteile vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 und C-12/06 - Rn. 33 und vom 24. Oktober 2013 - C-275/12 - Rn. 30 m.w.N.).

    Es ist daher mangels Kohärenz im unionsrechtlichen Sinne schon nicht geeignet, die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-275/12 - Rn. 32 f.).

  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 8.18
    Ein Mitgliedstaat hat daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 und C-12/06 [ECLI:EU:C:2007:626], Morgan und Bucher - Rn. 22 und 24 - 28 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 22.12 - BVerwGE 146, 294 Rn. 13 m.w.N.).

    Das verlangt, dass die Beschränkung der Freizügigkeit zur Erreichung des nach Unionsrecht zulässigen ("legitimen") Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (vgl. EuGH, Urteile vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 und C-12/06 - Rn. 33 und vom 24. Oktober 2013 - C-275/12 - Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 49.03

    Beamter der Europäischen Gemeinschaft; Minister, ruhende Versorgungsbezüge;

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 8.18
    Eine unionsrechtskonforme Auslegung findet ihre Grenze in dem Wortlaut der jeweiligen Vorschrift und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 49.03 - BVerwGE 122, 244 ).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 8.18
    Der unionsrechtliche Maßstab für die Annahme einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV und deren Rechtfertigung lässt sich gerade auch in Bezug auf nationale Regelungen der Ausbildungsförderung - wie dargelegt - bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klar und eindeutig ("acte clair") entnehmen, sodass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], Cilfit u.a. - Rn. 16 und 21).
  • BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 18.94

    Gewährung einer Jubiläumszuwendung - Beginn einer zu berücksichtigenden

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 8.18
    Die davon zu unterscheidende Frage, ob die nationale Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BAföG und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entspricht und ob die damit verbundene Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig ist, ist vom nationalen Gericht zu beantworten (stRspr des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 3. Juni 2010 - C-258/08 [ECLI:EU:C:2010:308], Ladbrokes - Rn. 22 m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1995 - 2 C 18.94 - Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2, vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 und vom 16. Mai 2013 - 5 C 22.12 - BVerwGE 146, 294 Rn. 27 f.).
  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 8.18
    Die davon zu unterscheidende Frage, ob die nationale Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BAföG und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entspricht und ob die damit verbundene Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig ist, ist vom nationalen Gericht zu beantworten (stRspr des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 3. Juni 2010 - C-258/08 [ECLI:EU:C:2010:308], Ladbrokes - Rn. 22 m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1995 - 2 C 18.94 - Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2, vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 und vom 16. Mai 2013 - 5 C 22.12 - BVerwGE 146, 294 Rn. 27 f.).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 8.18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-617/10 [ECLI:EU:C:2013:105], Aklagaren/Fransson - NVwZ 2013, 561 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 22.12 - BVerwGE 146, 294 Rn. 27 ff.).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 8.18
    Die davon zu unterscheidende Frage, ob die nationale Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BAföG und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entspricht und ob die damit verbundene Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig ist, ist vom nationalen Gericht zu beantworten (stRspr des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 3. Juni 2010 - C-258/08 [ECLI:EU:C:2010:308], Ladbrokes - Rn. 22 m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1995 - 2 C 18.94 - Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2, vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 und vom 16. Mai 2013 - 5 C 22.12 - BVerwGE 146, 294 Rn. 27 f.).
  • BVerwG, 17.10.2018 - 5 C 8.17

    Kein Auslands-BAföG für den Besuch eines in Indonesien gelegenen angegliederten

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 8.18
    Dafür spricht auch, dass aus § 5 Abs. 4 BAföG folgt, dass der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte nur dann gefördert werden kann, wenn diese förderungsrechtlich selbstständig ist, ihr also die vermittelte Ausbildung selber zugerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 5 C 8.17 - NVwZ-RR 2019, 372 Rn. 8 ff.).
  • BVerwG, 28.05.2015 - 5 C 4.14

    Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung; Ausbildung; Erstausbildung;

  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 14.11

    Anrechnung der Auslandsausbildung; Ausbildung; Ausbildungsabschluss;

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Ungeachtet des gesondert zu prüfenden, stets zu beachtenden Anwendungsvorranges des Unionsrechts (dazu 4.2) findet die unionsrechtskonforme Auslegung ihre Grenze in dem Wortlaut des Gesetzes und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 49.03 - BVerwGE 122, 244 und vom 17. Juli 2019 - 5 C 8.18 - NJW 2020, 82 Rn. 25; EuGH, Urteile vom 14. Juli 1994 - C-91/92 [ECLI:EU:C:1994:292] - Rn. 26 f. und vom 16. Juni 2005 - C-105/03 [ECLI:EU:C:2005:386] - Rn. 47; s.a. Kühling, JuS 2014, 481 ).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Ungeachtet des gesondert zu prüfenden, stets zu beachtenden Anwendungsvorranges des Unionsrechts (dazu 4.2) findet die unionsrechtskonforme Auslegung ihre Grenze in dem Wortlaut des Gesetzes und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 49.03 - BVerwGE 122, 244 und vom 17. Juli 2019 - 5 C 8.18 - NJW 2020, 82 Rn. 25; EuGH, Urteile vom 14. Juli 1994 - C-91/92 [ECLI:EU:C:1994:292] - Rn. 26 f. und vom 16. Juni 2005 - C-105/03 [ECLI:EU:C:2005:386] - Rn. 47; s.a. Kühling, JuS 2014, 481 ).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 21.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Ungeachtet des gesondert zu prüfenden, stets zu beachtenden Anwendungsvorranges des Unionsrechts (dazu 4.2) findet die unionsrechtskonforme Auslegung ihre Grenze in dem Wortlaut des Gesetzes und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 49.03 - BVerwGE 122, 244 und vom 17. Juli 2019 - 5 C 8.18 - NJW 2020, 82 Rn. 25; EuGH, Urteile vom 14. Juli 1994 - C-91/92 [ECLI:EU:C:1994:292] - Rn. 26 f. und vom 16. Juni 2005 - C-105/03 [ECLI:EU:C:2005:386] - Rn. 47; s.a. Kühling, JuS 2014, 481 ).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 20.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Ungeachtet des gesondert zu prüfenden, stets zu beachtenden Anwendungsvorranges des Unionsrechts (dazu 4.2) findet die unionsrechtskonforme Auslegung ihre Grenze in dem Wortlaut des Gesetzes und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 49.03 - BVerwGE 122, 244 und vom 17. Juli 2019 - 5 C 8.18 - NJW 2020, 82 Rn. 25; EuGH, Urteile vom 14. Juli 1994 - C-91/92 [ECLI:EU:C:1994:292] - Rn. 26 f. und vom 16. Juni 2005 - C-105/03 [ECLI:EU:C:2005:386] - Rn. 47; s.a. Kühling, JuS 2014, 481 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2023 - 12 A 1659/21

    Erstausbildung; Auslandsausbildung; institutionelle Gleichwertigkeit;

    vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juli 2019 - 5 C 8.18 -, juris Rn. 14, und vom 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 -, juris Rn. 20 ff.
  • VG Braunschweig, 26.01.2023 - 3 A 287/19

    Ausbildungsförderung; ausländisches Fernstudium; Bachelor of Medicine;

    Auch in einer neueren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass maßgeblich auf die Ausbildungsstätte und nicht auf die jeweilige Ausbildung abzustellen ist (vgl. Urteil vom 17.07.2019 - 5 C 8/18 -, juris Rn. 14).
  • VG Hamburg, 26.04.2022 - 2 K 3411/20

    Ausbildungsförderung für Studium an ausländischer privaten Fachhochschule

    Auch in einer neueren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass maßgeblich auf die Ausbildungsstätte und nicht auf die jeweilige Ausbildung abzustellen ist (Urt. v. 17.7.2019, 5 C 8/18, juris Rn. 14) und bezieht sich auf die im Urteil vom 12. Juli 2012 aufgestellten Anforderungen (anders hingegen OVG Schleswig, Urt. v. 19.11.1992, 5 L 370/91, juris Rn. 24 ff., das hiervon abweichend die Gleichwertigkeit einer Berufsausbildung an einer ausländischen Hochschule, die mehrere Ausbildungsniveaus anbietet, mit einer Ausbildung an einer deutschen höheren Fachschule genügen lässt).
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