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   BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77   

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https://dejure.org/1977,97
BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77 (https://dejure.org/1977,97)
BVerwG, Entscheidung vom 18.08.1977 - 5 C 8.77 (https://dejure.org/1977,97)
BVerwG, Entscheidung vom 18. August 1977 - 5 C 8.77 (https://dejure.org/1977,97)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Interesse der unter Mutterschutz stehenden Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes bei Stilllegung eines Betriebes - Kündigung einer unter Mutterschutz stehenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist - Erhaltung des Arbeitsplatzes - Besonderer Fall - Kündigungsschutz - Versorgung der Arbeitnehmerin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 54, 276
  • DÖV 1978, 660
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69

    Zulässigkeit der Erklärung der Kündigung einer schwangerer Barfrau -

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77
    Ein "besonderer Fall" kann (ausnahmsweise) nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen (BVerwGE 7, 294 [296, 297]; 36, 160 [161]).

    Für eine gegenteilige Auffassung kann nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 36, 160 (164) [BVerwG 21.10.1970 - V C 34/69] angeführt werden.

  • BAG, 26.04.1956 - GS 1/56

    Annahmeverzug im Rahmen des MuSchG -; Verstoß gegen Treu und Glauben

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77
    Der mutterschutzrechtliche Kündigungsschutz dient nicht der Versorgung der Arbeitnehmerin (vgl. Bundesarbeitsgericht, Großer Senat, Beschluß vom 26. April 1956 [BAG 3, 66, 72]).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvL 19/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 MuSchG

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77
    Ferner ist dem Arbeitgeber - mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 37, 121) - als finanzielle Belastung auferlegt, der Arbeitnehmerin einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, sofern dieses niedriger ist als das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).
  • BVerwG, 29.10.1958 - V C 88.56
    Auszug aus BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77
    Ein "besonderer Fall" kann (ausnahmsweise) nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen (BVerwGE 7, 294 [296, 297]; 36, 160 [161]).
  • BVerwG, 05.06.1975 - V C 57.73

    Die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten

    Auszug aus BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77
    Unabhängig davon, ob eine Betriebsstillegung als solche in aller Regel einen "besonderen Fall" ausmacht, kann dessen Annahme aus einem anderen Grunde ausgeschlossen sein, nämlich: Handelt es sich nur um eine Teilstillegung oder ist der völlig stillzulegende Betrieb Teil eines im übrigen fortbestehenden Unternehmens, dann wird zu prüfen sein, ob die Arbeitnehmerin in dem Unternehmen anderweitig beschäftigt werden kann (Umsetzung); denn während der Schutzzeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist die Interessenlage der am Arbeitsverhältnis Beteiligten derjenigen vergleichbar, die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesonder der des Bundesverwaltungsgerichts, zur Zulässigkeit der Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten/Schwerbehinderten nach §§ 14 ff. des Schwerbeschädigtengesetzes (§§ 12 ff. des Schwerbehindertengesetzes) der Grund war und ist, danach zu fragen, ob dem Arbeitnehmer im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze ein anderer geeigneter Arbeitsplatz zugewiesen werden kann (BVerwGE 48, 264 [267] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 14.10.1982 - 3 C 46.81

    Nachholung der unterbliebenen Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren

    Insoweit schließt sich der Senat dem Urteil des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 1977 - BVerwG 5 C 8.77 - (BVerwGE 54, 276) sowie dem Urteil des 1. Senats vom 17. August 1982 - BVerwG 1 C 22.81 - an.
  • VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264

    Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Fall, der die Merkmale des "besonderen Falles" und die eines "Ausnahmefalles" zugleich in sich trägt, nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - 5 C 34.69 -, BVerwGE 36, 160 [161]; Urteil vom 18.8.1977 - 5 C 8.77 -, BVerwGE 54, 276 [280 f.]; Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 32.08 -, BVerwGE 135, 67 [70] zum Begriff des besonderen Falles in § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG).

    Die Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG kommt regelmäßig dann nicht in Frage, wenn die nach dem Mutterschutzgesetz Kündigungsschutz genießende Arbeitnehmerin "umgesetzt" werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.1977 - 5 C 8.77 -, BVerwGE 54, 276 [283]).

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08

    Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch;

    15 Ein besonderer Fall im Sinne dieser Vorschrift ist nur anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten (Urteile vom 29. Oktober 1958 BVerwG 5 C 88.56 BVerwGE 7, 294 , vom 21. Oktober 1970 BVerwG 5 C 34.69 BVerwGE 36, 160 , vom 18. August 1977 BVerwG 5 C 8.77 BVerwGE 54, 276 zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG).

    Denn die dauerhafte Betriebsstilllegung bewirkt, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für die Zukunft nicht mehr besteht, die Arbeitsvertragsparteien ihren wesentlichen Verpflichtungen (Arbeitsleistung auf der einen und Lohnzahlung auf der anderen) damit auf Dauer nicht mehr nachkommen können und deshalb eine wesens- und sinngerechte Fortsetzung der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen nicht mehr möglich ist (vgl. Urteil vom 18. August 1977, a.a.O., ; BAG, Urteil vom 20. Januar 2005 2 AZR 500/03 AP Nr. 8 zu § 18 BErzGG).

    Zu § 9 MuSchG hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. August 1977, a.a.O.) ausgeführt:.

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