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   BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97   

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https://dejure.org/1997,657
BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97 (https://dejure.org/1997,657)
BVerwG, Entscheidung vom 04.09.1997 - 5 C 8.97 (https://dejure.org/1997,657)
BVerwG, Entscheidung vom 04. September 1997 - 5 C 8.97 (https://dejure.org/1997,657)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Härte

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Härte - Vermögen - Anrechnung angesparten Erziehungsgeldes auf Sozialhilfe als Härte - Erziehungsgeld und deren Anrechnung auf Sozialhilfe als Härte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 88 Abs. 3 S. 1; BErzGG § 8 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 199
  • NJW 1998, 397
  • NVwZ 1998, 287 (Ls.)
  • FamRZ 1998, 108
  • DVBl 1997, 1444
  • DÖV 1998, 36
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 29.73

    Gewährung von Erholungsfürsorge für einen Kriegsbeschädigten

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97
    Da das Recht der sozialen Leistungen für den Einsatz des Einkommens und des Vermögens je getrennte und unterschiedliche Regelungen enthält (vgl. z.B. für das Sozialhilferecht §§ 76 ff. und §§ 88 f. BSHG und BVerwGE 45, 135 [136]; 98, 256 [257 f.]; für das Ausbildungsförderungsrecht §§ 21 ff. und §§ 26 ff. BAföG), können sozialrechtliche Leistungsnormen, die ausdrücklich nur die Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen anordnen (wie § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG auch § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli 1984 [BGBl I S. 880]), grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden, daß mit ihnen gleichzeitig auch die Einsatzfreiheit der Sozialleistung als Vermögen angeordnet werden soll.

    Die rechtliche Grundlage hierfür bietet § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG (vgl. BVerwGE 45, 135 [136]; 98, 256 [257 f.]).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93

    Schmerzensgeld im Sozialhilferecht

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97
    Da das Recht der sozialen Leistungen für den Einsatz des Einkommens und des Vermögens je getrennte und unterschiedliche Regelungen enthält (vgl. z.B. für das Sozialhilferecht §§ 76 ff. und §§ 88 f. BSHG und BVerwGE 45, 135 [136]; 98, 256 [257 f.]; für das Ausbildungsförderungsrecht §§ 21 ff. und §§ 26 ff. BAföG), können sozialrechtliche Leistungsnormen, die ausdrücklich nur die Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen anordnen (wie § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG auch § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli 1984 [BGBl I S. 880]), grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden, daß mit ihnen gleichzeitig auch die Einsatzfreiheit der Sozialleistung als Vermögen angeordnet werden soll.

    Die rechtliche Grundlage hierfür bietet § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG (vgl. BVerwGE 45, 135 [136]; 98, 256 [257 f.]).

  • BFH, 24.11.1994 - III R 37/93

    Erziehungsgeld nach dem BErzGG gehört nicht zu den nach § 33a Abs. 1 Satz 3 ESTG

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97
    Das Erziehungsgeld dient weder der Sicherstellung des Unterhalts des Anspruchsberechtigten und seines Kindes noch dem Ersatz entgangenen Lohnes oder Einkommens (vgl. BTDrucks 11/2460 S. 15: "Erziehungsgeld ist keine Lohnersatzleistung"; weiterhin BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats vom 14. Juni 1989 - 1 BvR 594/89 - [SozR 7833 § 3 BErzGG Nr. 2]; BFHE 176, 114 [116 f.]).
  • BSG, 27.03.1996 - 14 REg 10/95

    Einschränkungen für eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I , Aufrechnung gegen

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97
    Das Erziehungsgeld stellt sich demnach als eine familienpolitische, verhaltenssteuernde Sozialleistung dar, die die Hinwendung zum Kind bewirken soll (vgl. BSGE 78, 132 [137]).
  • BVerfG, 14.06.1989 - 1 BvR 594/89

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des BErzGG

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97
    Das Erziehungsgeld dient weder der Sicherstellung des Unterhalts des Anspruchsberechtigten und seines Kindes noch dem Ersatz entgangenen Lohnes oder Einkommens (vgl. BTDrucks 11/2460 S. 15: "Erziehungsgeld ist keine Lohnersatzleistung"; weiterhin BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats vom 14. Juni 1989 - 1 BvR 594/89 - [SozR 7833 § 3 BErzGG Nr. 2]; BFHE 176, 114 [116 f.]).
  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 2.88

    Einkommen, Anrechnung von Leistungen der Stiftung "Hilfswerk für behinderte

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97
    Dies wird dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber, wenn er eine umfassende Einsatzfreiheit will, die betreffende Sozialleistung ausdrücklich bei der "Ermittlung von Einkommen und Vermögen" ausnimmt (so § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 [BGBl I S. 2018]; s. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 2.88 - [Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 14]; ebenso § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen [HIV-Hilfegesetz - HIVHG] vom 24. Juli 1995 [BGBl I S. 972]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.1996 - 8 A 3148/94

    Härte; Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt; Erziehungsgeld;

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97
    Das Berufungsurteil (ZfS 1997, 214 = NWVBl 1997, 259) ist im wesentlichen wie folgt begründet:.
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

    Dies hat die Rechtsprechung insbesondere in Fällen angenommen, in denen anrechnungsfreies Einkommen angespart wurde oder aus entsprechenden Nachzahlungen resultierte (vgl etwa BVerwGE 45, 135 ff bei Vermögen, das aus einer Grundrentennachzahlung stammt; BVerwGE 105, 199 ff bei angespartem Erziehungsgeld für die Dauer des gesetzlichen Förderungszeitraums).
  • BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R

    Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

    In der Rechtsprechung sind hiervon allerdings Ausnahmen für diejenigen Konstellationen anerkannt, in denen der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (vgl BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 zum Blindengeld; BVerwG vom 4.9.1997 - 5 C 8/97 - BVerwGE 105, 199 zum Erziehungsgeld; BVerwG vom 28.3.1974 - V C 29.73 - BVerwGE 45, 135 zur Grundrentennachzahlung) .
  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Die Herkunft des Vermögens spielt für seinen Einsatz und seine Verwertung regelmäßig keine Rolle (vgl. BVerwGE 47, 103 ; 89, 241 für Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG; zur - ausnahmsweisen - Einsatzfreiheit angesparten Vermögens siehe jedoch BVerwGE 98, 256 - Schmerzensgeld - sowie Urteil vom 4. September 1997 - BVerwG 5 C 8.97 - - Erziehungsgeld -).
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