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   BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14   

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BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14 (https://dejure.org/2015,5411)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.2015 - 5 C 9.14 (https://dejure.org/2015,5411)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 (https://dejure.org/2015,5411)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 u... nd 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 80 Abs. 1 Satz 2; BRRG § 127 Nr. 2; BeamtStG §§ 45, 63 Abs. 3 Satz 2; SGB V § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, § 93 Abs. 1 Satz 2, § 94 Abs. 2; AMG § 2; MPG § 3 Nr. 1 und 2; LBG BE § 76 Abs. 11; LBhVO BE § 22 Satz 1 und 2, § 7 Satz 2, § 6 Abs. 1
    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte; Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten; Beschränkung; Ausschluss; Teilausschluss; Wiedereinbeziehung; ausnahmsweise Einbeziehung; Fürsorgegrundsatz; Fürsorgepflicht des Dienstherrn; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 80 Abs. 1 Satz 2
    Alimentationsniveau; Alimentationspflicht des Dienstherrn; Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt; Arzneimittel-Richtlinie; Auslegungsregel; Ausschluss; Beihilfe; Beihilfeausschluss; Beihilfefähigkeit; Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten; Beihilferecht; Beschränkung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 11 BG BE 2009, § 22 Abs 2 BhV BE, § 7 Abs 2 BhV BE, § 45 BeamtStG, § 31 Abs 1 S 2 SGB 5
    Beihilfebeschränkung für Medizinprodukte verfassungsgemäß

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 11 BG BE 2009, § 22 Abs 2 BhV BE, § 7 Abs 2 BhV BE, § 45 BeamtStG, § 31 Abs 1 S 2 SGB 5
    Beihilfebeschränkung für Medizinprodukte verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer Beschränkung der Beihilfe für Medizinprodukte

  • doev.de PDF

    Beihilfebeschränkung für Medizinprodukte verfassungsgemäß

  • rewis.io

    Beihilfebeschränkung für Medizinprodukte verfassungsgemäß

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBhVO BE § 22 S. 2; SGB V § 31 Abs. 1 S. 2
    Verfassingsmäßigkeit einer Beschränkung der Beihilfe für Medizinprodukte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Wirksame Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Medizinprodukte

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Wirksame Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Medizinprodukte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wirksame Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Medizinprodukte

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Wirksame Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Medizinprodukte

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 27.05.2015)

    Medizinprodukte: Beihilfe darf sich an GKV orientieren

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 95 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Beihilfe | Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten: Verweisung auf SGB V/AMRL

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 151, 386
  • NVwZ-RR 2015, 743
  • DÖV 2015, 803
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 06.11.2009 - 2 C 60.08

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige aber

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14
    Solche können sich insbesondere im Hinblick auf die Systemunterschiede zwischen beamtenrechtlicher Beihilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben, die den Gesetzgeber verpflichten könnten, die nähere Bestimmung etwaiger Leistungsausschlüsse selbst zu treffen und sie nicht weiterhin vollständig einem Gremium wie etwa dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu überlassen, in dem der Dienstherr nicht vertreten ist und der seine Entscheidungen nicht am Maßstab der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern als Selbstverwaltungsorgan verschiedener als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierter Versichertengemeinschaften zur Wahrung ihrer Interessen zu treffen hat (BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 S. 4, vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - juris Rn. 24 sowie vom 12. September 2013 - 5 C 33.12 - BVerwGE 148, 1 ).

    Für derartige Fälle muss der Dienstherr normative Vorkehrungen treffen, damit nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - juris Rn. 19 f.).

    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn außerdem verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, Urteile vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - juris Rn. 19 f. und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 26).

    Dies ist der Fall, wenn die Nichterstattung der Aufwendungen zu Belastungen für den Beamten führt, die sich im Hinblick auf die Höhe seiner Alimentation für ihn als unzumutbar darstellen und insbesondere geeignet sind, den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie zu gefährden (BVerwG, Urteile vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - juris Rn. 19 f. und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 26).

  • BVerwG, 19.07.2012 - 5 C 1.12

    Beihilfeausschluss; Ausschluss der Beihilfe; Ausschluss von Beihilfeansprüchen;

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14
    Wann danach eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erforderlich ist, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 42, jeweils Rn. 12 m.w.N.).

    Auch wenn das gegenwärtig praktizierte Mischsystem aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzenden Beihilfen nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört und deshalb nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet wird, ist jedenfalls die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form von Beihilfen gänzlich zu versagen ist, grundsätzlicher Natur und daher vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 14 und vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13 m.w.N.).

    Hierfür ist erforderlich, dass das Landesgesetz eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 15 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 ).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21.12

    Neustädter Bucht; Speedboot; Sportboot; Lärmschutz; Schallemission; Schallpegel;

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14
    Auch die Verweisung auf Regelwerke, die von nichtstaatlichen Normungsgremien geschaffen wurden, ist nicht generell ausgeschlossen, solange für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar ist, welche Vorschriften für ihn im Einzelnen gelten sollen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 39).

    Für die Beantwortung der Frage, ob diese einer dynamischen Verweisung von Verfassung wegen gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten wurden, kommt es neben dem Sachbereich und der damit verbundenen Grundrechtsrelevanz wesentlich auf den Umfang der Verweisung an (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 42 f. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1988 - 2 BvL 26/84 - BVerfGE 78, 32 und Urteil vom 14. Juni 1983 - 2 BvR 488/80 - BVerfGE 64, 208.).

    Bei einer engen Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 44).

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 32.12

    Beihilfeberechtigter; berücksichtigungsfähiger Angehöriger;

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14
    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn außerdem verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, Urteile vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - juris Rn. 19 f. und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 26).

    Dies ist der Fall, wenn die Nichterstattung der Aufwendungen zu Belastungen für den Beamten führt, die sich im Hinblick auf die Höhe seiner Alimentation für ihn als unzumutbar darstellen und insbesondere geeignet sind, den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie zu gefährden (BVerwG, Urteile vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - juris Rn. 19 f. und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 26).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12

    Alimentationsprinzip; Aufwendungen; beihilfefähige -; Behinderte; Beihilfe;

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14
    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt zudem keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Krankheitsfällen, so dass der Normgeber die Erstattung von Kosten für Medizinprodukte grundsätzlich ausschließen kann, solange eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet ist und der Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43, S. 6 m.w.N.).

    Danach gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht etwa die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen ist, oder die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 5 B 44.12 - juris Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 40.09 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 22 Rn. 20).

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12

    Bundeswehr; Einsatzfähigkeit; Fürsorgepflicht; beamtenrechtliche -;

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14
    Auch wenn das gegenwärtig praktizierte Mischsystem aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzenden Beihilfen nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört und deshalb nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet wird, ist jedenfalls die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form von Beihilfen gänzlich zu versagen ist, grundsätzlicher Natur und daher vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 14 und vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13 m.w.N.).

    Dagegen sind die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts geringer, wenn es um die Konkretisierung von Beihilfebeschränkungen durch den Verordnungsgeber geht, die - wie die Begrenzung der Beihilfe für Medizinprodukte - bereits im bisherigen Beihilferecht angelegt waren (vgl. zum Übergangsrecht BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 28).

  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 33.12

    Alimentationsprinzip; Arzneimittel; Fürsorgepflicht; beamtenrechtliche -;

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14
    Auf Grund ihrer rein physikalischen Wirkungsweise bei Gelenkerkrankungen sind hyaluronsäurehaltige Mittel, wie die hier streitigen "Ostenil-Fertigspritzen", als Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 des Gesetzes über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG - vom 2. August 1994 <BGBl. I S. 1963>, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14. Juni 2007 <BGBl. I S. 1066>) und nicht als Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 <BGBl. I S. 3394>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 <BGBl. I S. 1990>) anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 33.12 - BVerwGE 148, 1 Rn. 22 m.w.N.).

    Solche können sich insbesondere im Hinblick auf die Systemunterschiede zwischen beamtenrechtlicher Beihilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben, die den Gesetzgeber verpflichten könnten, die nähere Bestimmung etwaiger Leistungsausschlüsse selbst zu treffen und sie nicht weiterhin vollständig einem Gremium wie etwa dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu überlassen, in dem der Dienstherr nicht vertreten ist und der seine Entscheidungen nicht am Maßstab der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern als Selbstverwaltungsorgan verschiedener als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierter Versichertengemeinschaften zur Wahrung ihrer Interessen zu treffen hat (BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 S. 4, vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - juris Rn. 24 sowie vom 12. September 2013 - 5 C 33.12 - BVerwGE 148, 1 ).

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 40.09

    Beihilfe; Alimentation; künstliche Befruchtung; ICSI; Körperprinzip;

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14
    Danach gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht etwa die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen ist, oder die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 5 B 44.12 - juris Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 40.09 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 22 Rn. 20).
  • BVerwG, 18.01.2013 - 5 B 44.12

    Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen; Ausschluss von Aufwendungen

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14
    Danach gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht etwa die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen ist, oder die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 5 B 44.12 - juris Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 40.09 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 22 Rn. 20).
  • BVerwG, 05.05.2010 - 2 C 12.10

    Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14
    Das Fehlen einer Härtefallregelung würde die Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber der großen Mehrzahl der Beamten nicht in Frage stellen (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn. 16 und 21), so dass es dann gegebenenfalls für eine Übergangszeit ausreichend sein dürfte, aus anderen Bestimmungen der Landesbeihilfeverordnung oder, falls sich dort ein normativer Anknüpfungspunkt nicht finden sollte, unmittelbar aus der Fürsorgepflicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung einen gesonderten Erstattungsanspruch für konkrete Härtefälle abzuleiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 und vom 5. Mai 2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn. 25).
  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

  • BVerfG, 25.02.1988 - 2 BvL 26/84

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

  • VG Berlin, 18.02.2022 - 14 L 15.22

    Corona-Impfung mit Johnson & Johnson: 1x reicht

    In der Rechtsprechung ist allerdings geklärt, dass ein Normgeber im Rahmen seiner Regelungen auch auf Vorschriften anderer Normgeber und sogar auf von nichtstaatlichen Normungsgremien geschaffene Regelwerke Bezug nehmen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21/12 -, juris Rn. 37 ff.; Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 -, juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 28.07.2020 - 20 NE 20.1609

    Corona - Beherbergungsverbot für Gäste aus inländischem Risikogebiet vorläufig

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Normgeber unter engen Voraussetzungen nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen darf (BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25 und - 5 C 8.14 - juris Rn. 25).

    Bei einer begrenzten Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 44 und vom 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25 sowie - 5 C 8.14 - juris Rn. 25).

  • VG Berlin, 16.02.2022 - 14 L 24.22

    Corona: genesen für 6 Monate

    In der Rechtsprechung ist allerdings geklärt, dass ein Normgeber im Rahmen seiner Regelungen auch auf Vorschriften anderer Normgeber und sogar auf von nichtstaatlichen Normungsgremien geschaffene Regelwerke Bezug nehmen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21/12 -, juris Rn. 37 ff.; Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 -, juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 10.08.2015 - 14 B 14.766

    Die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten wird durch § 22 Abs. 1 Satz 2 BBhV

    Die doppelte Verweisung auf § 31 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses getroffenen Regelungen über Medizinprodukte verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (wie BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - zu § 22 Satz 2 der Landesbeihilfeverordnung Berlin).

    Maßgeblich für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, soweit nicht eine später ergangene Regelung Rückwirkung für vergangene Zeiträume entfaltet (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.3.2015 -5 C 9.14 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Auch auf diese abschließend als verordnungsfähig anerkannten Medizinprodukte in der Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie verweist § 22 Abs. 1 Satz 2 BBhV a.F. im Wege einer doppelten dynamischen Verweisung (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 11 ff. zum gleichlautenden § 22 Satz 2 der Landesbeihilfeverordnung Berlin).

    Wann danach eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erforderlich ist, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 26.3.2015 -5 C 9.14 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Gleiches gilt, wenn es sich um eine Sachmaterie bzw. Leistungsgruppe innerhalb des Beihilferechts handelt - was auf die Leistungen für Medizinprodukte ebenfalls zutrifft -, deren Bedeutung für die Beihilfeberechtigten insgesamt kein besonders hoher Stellenwert beizumessen ist (vgl. BVerwG, U.v.. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 19).

    Hierfür ist erforderlich, dass das Gesetz eine gemessen an dem zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die den betreffenden Leistungsausschuss inhaltlich deckt (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Weil der Arzneimittelbegriff in § 80 Abs. 4 BBG weit zu verstehen ist und Medizinprodukte erfasst, hat der Gesetzgeber die Verwaltung in hinreichend bestimmter Weise ermächtigt, durch Rechtsverordnung auch den völligen oder teilweisen Ausschluss von Medizinprodukten von der Beihilfegewährung (bzw. deren ausnahmsweise Beihilfefähigkeit) zu normieren (vgl. auch BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 22 zum gleichlautenden § 76 Abs. 11 des Landesbeamtengesetzes Berlin).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - (juris Rn. 24 ff.) zum gleichlautenden Landesbeihilferecht Berlin ausgeführt:.

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - (juris Rn. 33 ff.) zum gleichlautenden Landesbeihilferecht Berlin ausgeführt:.

    Dies ist der Fall, wenn die Nichterstattung der Aufwendungen zu Belastungen für den Beamten führt, die sich im Hinblick auf die Höhe seiner Alimentation für ihn als unzumutbar darstellen und insbesondere geeignet sind, den angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie zu gefährden (BVerwG, U.v. 26.3.2015 -5 C 9.14 - juris Rn. 39 zu § 7 Satz 2 der Landesbeihilfeverordnung Berlin).

  • VGH Bayern, 03.03.2022 - 20 CE 22.536

    Einstweilige Anordnung gerichtet auf die vorläufige Feststellung des

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Normgeber unter engen Voraussetzungen nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen darf (BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25 und - 5 C 8.14 - juris Rn. 25).

    Bei einer begrenzten Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 44 und vom 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25 sowie - 5 C 8.14 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 15.11.2019 - 14 B 18.1583

    Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (ICSI)

    Maßgeblich für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, soweit nicht eine später ergangene Regelung Rückwirkung für vergangene Zeiträume entfaltet (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 8 m.w.N.).

    Wann danach eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erforderlich ist, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 18 m.w.N.).

    Gleiches gilt, wenn es sich - wie hier - nicht um einen vollständigen Beihilfeausschluss handelt (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 19).

    Hierfür ist erforderlich, dass das Gesetz eine gemessen an dem zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die die betreffende Leistungsbeschränkung inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 21 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Normgeber unter engen Voraussetzungen nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen darf (BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25; U.v. 14.12.2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 37).

    Bei einer begrenzten Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann (BVerwG, U.v. 27.6.2013 a.a.O. Rn. 44; U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25).

    Ähnliche Verweisungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Landesbeihilferecht Berlin - Verweisung auf § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V und die in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses getroffenen Regelungen über Medizinprodukte - mit Blick auf die dortige, dem § 7 BBhV entsprechende Regelung (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 24 ff.) bzw. im Landesbeihilferecht Niedersachsen - Verweisung auf Festbeträge nach § 35 SGB V, die für Arzneimittel vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Internet unter www.d...de veröffentlicht sind - mit Blick auf dortige einschränkende Regelungen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 5 C 17.16 - BVerwGE 161, 105 Rn. 36 ff.) gebilligt.

    Denn § 7 BBhV, der in seinem Satz 3 § 43 Abs. 1 BBhV explizit erwähnt, enthält eine dem § 7 der Landesbeihilfeverordnung Berlin entsprechende Vorschrift mit Verweis auf den Fürsorgegrundsatz nach § 78 BBG, die, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - (BVerwGE 151, 386 Rn. 33 ff.) zum gleichlautenden § 7 der Landesbeihilfeverordnung Berlin klargestellt hat, den diesbezüglichen Anforderungen genügt.

    Dies ist der Fall, wenn die Nichterstattung der Aufwendungen zu Belastungen für den Beamten führt, die sich im Hinblick auf die Höhe seiner Alimentation für ihn als unzumutbar darstellen und insbesondere geeignet sind, den angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie zu gefährden (BVerwG, U.v. 26.3.2015 -5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 39 zu § 7 Satz 2 der Landesbeihilfeverordnung Berlin).

  • BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16

    Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt; Arzneimittel; Ausschluss; Beihilfe;

    Beihilferechtliche Streitigkeiten sind nämlich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, zu beurteilen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. November 2012 - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 12 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 8).

    Dabei sind die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts im Beihilferecht geringer, wenn es sich um eine Sachmaterie bzw. Leistungsgruppe handelt, deren Bedeutung für die Beihilfeberechtigten insgesamt kein besonders hoher Stellenwert beizumessen ist, oder wenn es nicht um einen vollständigen oder teilweisen Beihilfeausschluss, sondern um die Konkretisierung von Beihilfebeschränkungen durch den Verordnungsgeber geht (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13, vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 14 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 18 f. m.w.N.).

    Danach musste der niedersächsische Landesgesetzgeber die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln durch Festbeträge im Hinblick auf ihre Voraussetzungen nicht bereits selbst und im Einzelnen in einem Gesetz regeln, sondern durfte die nähere Ausgestaltung mittels einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung an den Verordnungsgeber delegieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 21 und - 5 C 8.14 - juris Rn. 21 zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten).

    aa) Soweit der Landesgesetzgeber - wie hier - der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung auch dadurch Rechnung tragen kann, dass er die Verwaltung ermächtigt, den Beihilfeausschluss oder die Beihilfebeschränkung durch Landesverordnung zu regeln, ist hierfür erforderlich, dass das Landesgesetz eine gemessen an dem auch von dem Landesgesetzgeber zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die den Leistungsausschluss oder die Leistungsbeschränkung inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 21 und - 5 C 8.14 - juris Rn. 21 jeweils m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Normgeber unter engen Voraussetzungen nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen darf (BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25 und - 5 C 8.14 - juris Rn. 25).

    Bei einer begrenzten Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 44 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 25 sowie - 5 C 8.14 - juris Rn. 25).

    (2) Der nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip gebotenen Beschränkung des Umfangs der Verweisung, die der verweisende Normgeber entweder durch eine Begrenzung der in Bezug genommenen Normen, also quantitativ, und/oder qualitativ in der Weise erfüllen kann, dass er die Bindung an diese Normen eines anderen Normgebers begrenzt (BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 27), ist ebenfalls hinreichend Rechnung getragen worden.

  • BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16

    Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 9 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 8, jeweils m.w.N.).

    Insoweit stimmen die Beteiligten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht darin überein, dass die Verordnungsregelung die erforderliche gesetzliche Ermächtigung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 11 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 21 m.w.N.) in § 80 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in der rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) findet, die den Leistungsausschluss inhaltlich deckt.

    Der Dienstherr muss aber, wenn er sich - wie nach dem gegenwärtig praktizierten System - entscheidet, seiner Fürsorgepflicht im Krankheitsfall durch die Zahlung einer Beihilfe nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutritt, bei einem solchen Leistungsausschluss normative Vorkehrungen treffen, damit den Beamten bzw. Versorgungsberechtigten infolgedessen im Einzelfall, z.B. bei einer chronischen Erkrankung, keine erheblichen Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 6. November 2009 - 2 C 60.08 - USK 2009, 162 Rn. 19 f. und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 33 m.w.N.).

    Dabei kann hier offenbleiben, ob § 6 Abs. 7 BBhV - wofür vieles spricht (vgl. so für die allgemeine Härtefallregelung des § 7 Satz 2 der Landesbeihilfeverordnung Berlin angenommen BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 35 ff.) - bereits eine hinreichende Härtefallregelung enthält.

    Anknüpfend an die Konkretisierung der Fürsorgepflicht in der verwaltungsgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kann und muss im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auf diese Vorschrift zur Vermeidung von Schutzlücken zurückgegriffen werden, wenn weder die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c BBhV noch die in Bezug auf den Beihilfeausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel spezielle Härtefallregelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV herangezogen werden kann oder die Beihilfeberechtigten selbst nach diesen beiden Regelungen im Einzelfall an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert sind, weil sie mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleiben, die sich für sie als unzumutbar darstellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 36 und vom 28. April 2016 - 5 C 32.15 - BVerwGE 155, 129 Rn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - 7 B 13.15

    Beihilfe; beihilfefähige Aufwendungen; Angemessenheit; Festbetrag; dynamische

    Soweit das Verwaltungsgericht eine dynamische Verweisung des § 22 Satz 3 LBhVO auf die Vorschriften des § 35 f. SGB V als mit höherrangigem Recht unvereinbar angesehen habe, stehe dies nicht im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 -.

    Anders als in dem unmittelbar vorangehenden Satz des § 22 LBhVO, welcher eine doppelte dynamische Verweisung enthält (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 12), fehlt es an einer ausdrücklichen Anordnung der entsprechenden Anwendung der maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften.

    Entsprechendes hat das Bundesverwaltungsgericht zu der doppelten dynamischen Verweisung des § 22 Satz 2 LBhVO entschieden (BVerwG, Urteil vom 26. März 2015, a.a.O., juris Rn. 14, 27 f.); nichts anderes kann für eine einfache dynamische Verweisung gelten.

    Es kann daher offen bleiben, ob bei Unwirksamkeit der Sonderregelung des § 22 Satz 3 LBhVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 11 zu der u.a. § 6 Abs. 1 LBhVO verdrängenden Vorschrift des § 22 Satz 2 LBhVO; s. BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 - 5 C 2.12 - juris Rn. 12 ff. zu Festbetragsregelungen als Einschränkung der Grundsätze der Notwendigkeit und Angemessenheit) auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 LBhVO normierten Grundsätze der Notwendigkeit und Angemessenheit von beihilfefähigen Aufwendungen zurückgegriffen werden kann (so OVG des Saarlandes, Urteil vom 23. Oktober 2015 a.a.O., juris Rn. 30, 61 ff.).

    Nach dem zu § 22 Satz 2 LBhVO ergangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2015 a.a.O. (juris Rn. 16 ff. 32 ff.) genügt die mit dieser Vorschrift normierte doppelte dynamische Verweisung wegen ihrer qualitativen Begrenzung durch die Regelung des § 7 Satz 2 LBhVO dem Gesetzesvorbehalt.

    Schließlich besteht bei Anwendung der Festbetragsregelung im Rahmen des Beihilferechts die Besonderheit, dass mit § 7 LBhVO durch die darin normierte qualitative Begrenzung der Verweisung ein Korrektiv besteht, mit dem gewährleistet werden soll, dass dem Dienstherrn und der Festsetzungsstelle die letzte Befugnis zur Entscheidung über die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen nicht aus der Hand genommen wird (BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 a.a.O., juris Rn. 14).

    Zum anderen erfasst § 7 Satz 2 LBhVO auch Fälle, in denen im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit führt (BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 a.a.O., juris Rn. 37).

  • VG München, 25.01.2018 - M 17 K 17.1558

    Behandlungskosten für die künstliche Befruchtung

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts bzw. gegen die Wesentlichkeitstheorie liegt nicht vor (zu den Anforderungen an eine doppelte dynamische Verweisung, s. insbesondere BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9/14 - juris Rn. 17 ff.).

    Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht (BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9/14 - juris Rn. 19).

    Soweit eine zu regelnde Materie relativ unübersichtlich bzw. vielgestaltig ist und eine Maßnahme zudem eine verhältnismäßig geringe Grundrechtsrelevanz besitzt" sind die Bestimmtheitsanforderungen entsprechend geringer (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 14 C 12.2496 - juris Rn. 24 ff.; BayVGH, U.v. 27.11.2014 - 14 BV 13.470 - juris Rn. 17 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 26.6.2008 - 2 C 2/07 - juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9/14 - juris Rn. 17ff.; VG München, U.v. 27.7.2017 - M 17 K 17.1209 - juris Rn. 29).

    Dies darf hingegen nicht in einer Weise geschehen, die dazu führt, dass der Bürger schrankenlos einer Normsetzungsgewalt ausgeliefert ist, die ihm gegenüber weder staatlich noch mitgliedschaftlich legitimiert ist (BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9/14 - juris Rn. 25).

    Bei einer engen Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisung kann davon ausgegangen werden, dass der verweisende Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 3 C 21.12 - juris Rn. 44; BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9/14 - juris Rn. 25).

    (a) Dem rechtsstaatlichen Publizitätserfordernis wird bei gesetzlichen Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und beim Erlass der Arzneimittel-Richtlinien durch deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger und im Internet gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2, § 94 Abs. 2 SGB V Rechnung getragen (BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9/14 - juris Rn. 26).

    Insbesondere eröffnet die Regelung dem Dienstherrn einen eigenen Abwägungs- und Entscheidungsspielraum unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Grundsätze und gewährleistet, dass Beihilfe für Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung jedenfalls dann geleistet wird, wenn dies nach dem verfassungsrechtlichen Fürsorgegrundsatz geboten ist (vgl. im Einzelnen BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9/14 - juris Rn. 26 ff. zu der entsprechenden Vorschrift des § 7 LBhVO BE).

  • BVerwG, 06.09.2016 - 5 C 17.16

    Wirksame Beihilfebeschränkung auf nach dem Recht der gesetzlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg:

  • BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 32.15

    Alimentation; Aufwendungsersatz; Beihilferecht; Beihilfeansprüche;

  • BVerwG, 28.09.2017 - 5 C 10.16

    Beihilfe für eine vorsorgliche Brustdrüsenentfernung bei erhöhtem

  • VGH Bayern, 12.02.2016 - 14 BV 14.1943

    Kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht bei Ausschluss der

  • OVG Saarland, 23.10.2015 - 1 A 311/14

    Einschränkung der Beihilfe bei Festbetragsarzneimitteln (hier: Alvesco)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 6.16

    Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe; berücksichtigungsfähiger Angehöriger;

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2020 - 5 LC 76/18

    Arzneimittel; Augentropfen; Fürsorgepflicht; Härtefall; Medizinprodukt; Omni Sorb

  • VG Saarlouis, 27.06.2017 - 6 K 274/16

    Begrenzung der Beihilfefähigkeit bei Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung

  • VG Saarlouis, 24.05.2017 - 6 K 277/16

    Beihilferechtliche Festbetragsregelung verfassungsgemäß

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16

    Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe; Tod des vormaligen Klägers;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 5.16

    Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe; im Jahr 1931 geborene Klägerin;

  • OVG Saarland, 02.02.2022 - 1 A 215/20

    Einzelfall eines Anspruchs auf eine weitere Beihilfe für zahntechnische

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 2194/18

    Zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen im Rahmen einer

  • VGH Bayern, 02.08.2023 - 20 N 20.2861

    Einreise-Quarantäneverordnung war unwirksam

  • BVerwG, 21.11.2017 - 5 C 2.16

    Angemessenheit; Arzneimittel; Aufwendungen; Beihilfeberechtigung;

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 KN 24/22

    Absonderung; Ausland; Corona; Einreise; Quarantäne; Reiserückkehrer; Risikogebiet

  • OVG Saarland, 23.10.2015 - 1 A 350/14

    Beihilfe zu den Aufwendungen für ein Festbetragsarzneimittel - Zocor;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2021 - 4 N 31.21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Beihilferecht; Gewährung von Beihilfe;

  • BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17

    Alimentation; Alimentationspflicht; Anrechnung; Anspruch auf Gewährung

  • VG Saarlouis, 30.08.2017 - 6 K 36/17

    Dynamische Verweisung in BhV SL, Fassung: 2016-01-01 § 5 Abs 1 Nr 6 S 2;

  • VG Köln, 28.06.2016 - 1 K 2262/16

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für das Medikament

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2017 - 1 A 204/17

    Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für den Erwerb des Arzneimittels

  • VG Saarlouis, 18.12.2015 - 6 K 1337/14

    Festbetragsregelung im saarländischen Beihilferecht - Beihilfefähigkeit von

  • VG Würzburg, 08.03.2022 - W 8 E 22.287

    Einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2019 - 2 S 1352/18

    Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung; verfassungskonforme

  • OVG Thüringen, 15.11.2022 - 2 KO 801/20

    Beihilfeberechtigung; Eigenbeteiligung bei stationären wahlärztlichen Leistungen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2022 - 1 A 258/21

    Beihilfe; Ausschluss; Angehörige; Behandler; Fürsorge

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 2014/16

    Zur Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Chromosomenuntersuchung

  • VG Sigmaringen, 08.03.2016 - 3 K 4243/14

    Beihilfe; Medizinprodukt; Gonarthrose; Hyaluronsäure; Fürsorgepflicht

  • VG Augsburg, 31.03.2016 - Au 2 K 15.1778

    Härtefallausgleich bei Festbetragsregelung für Medikament

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - 6 A 1040/12

    Schadensersatzbegehren eines Beamten bzgl. der vom Land ersparten Aufwendungen

  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 3.22

    Beihilfefähigkeit des von einer inländischen Apotheke in der Schweiz bestellten

  • VG Saarlouis, 24.11.2016 - 6 K 1433/15

    Verfassungswidrigkeit der Beihilfebeschränkung für Medizinprodukte

  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 4.22

    Beihilfefähigkeit von inländischen nicht nach § 21 AMG zugelassenen und im

  • VG Köln, 20.11.2019 - 1 K 10073/17
  • VG München, 27.10.2016 - M 17 K 16.1938

    Kein Anspruch auf Beihilfe für ein Hyaluronsäurepräparat

  • VG Regensburg, 03.03.2022 - RO 5 E 22.256

    Im Eilrechtsschutzverfahren kann die vorläufige Feststellung begehrt werden, dass

  • OVG Bremen, 16.12.2020 - 1 D 291/19

    Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21.05.2019 - Abstandsgebot,

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 - 2 S 1462/23

    Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Prostatamittel Terazosab und

  • VG Hannover, 24.07.2019 - 13 A 971/17

    Beihilfe; Charakterisierung; funktionstherapeutische Leistungen; individuelle

  • OVG Thüringen, 08.05.2018 - 2 KO 656/15

    Beihilfe zu Aufwendungen für vollstationäre Pflege

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - 1 A 46/17

    Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für mehrfache stationäre Aufenthalte in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 1 B 1281/18

    Gelten des Aufrechnungsausschlusses für Beihilfeansprüche hinsichtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 2 S 3348/20

    Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach einem Beihilfebemessungssatz von 70

  • VG Saarlouis, 21.01.2020 - 2 K 2031/17

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Spritzen mit dem Wirkstoff Hyalart zur

  • VGH Hessen, 22.11.2019 - 1 A 1271/16

    Beihilfe für vollstationäre Plfege

  • VG Ansbach, 17.11.2015 - AN 1 K 14.01382

    Beihilfefähigkeit einer genetischen Schwangerschaftsuntersuchung (Praena-Test)

  • VG Neustadt, 13.12.2017 - 3 K 1183/17

    Beihilfefähigkeit von den Festbetragsregelungen unterfallenden Medikamenten

  • VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1279

    Zur Beihilfefähigkeit eines nicht als Arzneimittel zugelassenen Fertigpräparats

  • VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1280

    Zur Frage der Beihilfefähigkeit von Fertigpräparaten aus dem In- und Ausland

  • VG Magdeburg, 02.03.2017 - 8 A 133/16

    Beihilfe; Festbetrag

  • OVG Saarland, 28.02.2018 - 1 A 272/16

    Beihilfeanspruch der Erben eines verstorbenen Beihilfeberechtigten, hier:

  • VG Ansbach, 30.09.2021 - AN 18 K 19.00794

    Voraussetzung der Beihilfefähigkeit einer enteralen Ernährungstherapie mit dem

  • VG Berlin, 04.07.2023 - 36 K 77.20
  • VG Köln, 19.07.2021 - 3 K 5461/20
  • VGH Bayern, 30.11.2017 - 14 B 15.2489

    Beihilfefähigkeit von physiotherapeutischer Behandlung

  • VG Potsdam, 01.03.2017 - 2 K 4926/15

    Beihilfeverordnung Brandeburg; Nichtigkeit der dynamischen Verweisung auf das

  • VG München, 13.02.2023 - M 17 K 22.632

    Beihilfe, Festbetragsregelung

  • VGH Hessen, 19.05.2022 - 1 A 1472/17

    Ergänzende Beihilfe für häusliche Pflegeleistungen

  • VG Köln, 08.06.2020 - 3 K 25/19
  • VG Köln, 21.11.2022 - 3 K 1963/22
  • VG Düsseldorf, 15.06.2020 - 26 K 2596/17

    Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Fürsorgepflicht, Härtefall,

  • VGH Hessen, 25.01.2022 - 1 A 1749/18

    Ausschlussfrist für die Beantragung von Beihilfeleistungen

  • OVG Saarland, 08.06.2021 - 1 A 204/19

    Beihilfe für schleimhautabschwellende Nasentropfen bei Nasenatmungsbehinderung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2017 - 4 B 8.16

    Abzug des Festzuschusses von der Beihilfe für eine Zahnarztrechnung bei

  • VG Potsdam, 01.03.2017 - 2 K 842/15

    Beihilfe

  • VG Münster, 22.02.2017 - 5 K 1046/16

    Nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel; Erstattungsfähigkeit

  • VG Köln, 23.02.2017 - 1 K 4660/16

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für das Präparat "Recosyn"

  • VG Saarlouis, 21.04.2016 - 6 K 69/15

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige

  • OVG Niedersachsen, 12.01.2023 - 5 LC 142/21

    Gewährung weiterer Beihilfe für Aufwendungen eines Beamten anlässlich

  • VG Ansbach, 08.12.2021 - AN 18 K 19.01600

    Zur Beihilfefähigkeit der Nahrungsergänzungsmittel Cefasel 100 nutri Selen-Tabs

  • VG Münster, 01.12.2017 - 5 K 47/16
  • VG Ansbach, 06.08.2019 - AN 18 K 18.00706

    Beihilfe zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung eines gesetzlich

  • OVG Thüringen, 24.08.2022 - 2 KO 609/21

    Konkurrenzregelung bei mehreren Beihilfeberechtigungen

  • VG Saarlouis, 22.12.2016 - 6 K 136/15

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine radiale Stoßwellentherapie, ACC und

  • VG Saarlouis, 18.08.2016 - 6 K 1993/14

    Beihilfe zu den Aufwendungen für ein Festbetragsmedikament (Votum 20 mg

  • VG Sigmaringen, 08.12.2020 - 3 K 6354/19

    Modell der Binnendifferenzierung; Binnendifferenzierung; Leistungen der

  • VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 18 K 18.01855

    Beihilfeanspruch nach Aufenthalt in Privatklinik

  • VG Kassel, 04.10.2023 - 1 K 1703/21

    Zur abschließenden Aufzählung beihilfefähiger Medizinprodukte in Anlage 4 zu § 22

  • VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.00831

    Keine Beihilfe zu Nahrungsergänzungsmittel - Diätische Lebensmittel

  • VG Berlin, 28.04.2016 - 28 K 357.15

    Beihilfe zu den Pflegeleistungen für eine vollstationäre Pflege; Zumutbarkeit der

  • VG Saarlouis, 10.05.2023 - 2 K 1554/20
  • VG Wiesbaden, 24.06.2015 - 3 K 1619/14

    Zur Reisekostenerstattung bei Auslandsdienstreisen hessischer Beamter

  • VG Saarlouis, 25.02.2022 - 2 K 185/20

    Beihilfe für ein über dem Festbetrag liegendes Medikament unter Annahme eines

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