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   ArbG Düsseldorf, 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21   

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ArbG Düsseldorf, 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21 (https://dejure.org/2021,36372)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21 (https://dejure.org/2021,36372)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. September 2021 - 5 Ca 1874/21 (https://dejure.org/2021,36372)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • ArbG Düsseldorf, 08.07.2021 - 10 Ca 1765/21
    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21
    a) Die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat in ihrem Urteil vom 08.07.2021 (Az. 10 Ca 1765/21) in einem Parallelfall bereits zutreffend ausgeführt:.

    Hierzu führt die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in ihrem Urteil vom 08.07.2021 (Az. 10 Ca 1765/21) wie folgt aus:.

    Zudem schließt die erkennende Kammer sich den weiteren zutreffenden Erwägungen der 10. Kammer mit Urteil vom 08.07.2021 (Az. 10 Ca 1765/21) an, die ausführt:.

    Dazu führt die 10. Kammer mit Urteil vom 08.07.2021 (Az. 10 Ca 1765/21) aus:.

  • BAG, 27.06.2019 - 2 AZR 50/19

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Konzern-Clearingverfahren

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 27.06.2019 - 2 AZR 50/19, NZA 2019, 1345 Rn. 12; Urt. v. 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, NZA 2019, 445; Urt. v. 23.08.2018 - 2 AZR 235/18, AP BGB § 626 Nr. 272; Urt. v. 25.01.2018 - 2 AZR 382/17, NZA 2018, 845; Urt. v. 17.11.2016 - 2 AZR 730/15, NZA 2017, 394).

    Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 27.06.2019 - 2 AZR 50/19, NZA 2019, 1345 Rn. 13).

    Das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit zählt bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum "wichtigen Grund" und ist deshalb schon primär vom Arbeitgeber darzulegen (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 27.04.2021 - 2 AZR 357/20, NZA 2021, 1252 Rn. 21; Urt. v. 27.06.2019 - 2 AZR 50/19, aaO Rn. 14).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21
    Nach den Grundsätzen, die der Große Senat mit Beschluss vom 27.02.1985 (GS 1/84, NZA 1985, 702) aufgestellt hat, kann ein Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits aus §§ 611, 613 i.V.m. § 242 BGB sowie seinem sich aus Art. 1. Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht verlangen, wenn nicht überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

    Vielmehr muss der Arbeitgeber für diesen Fall zusätzliche Umstände anführen, aus denen sich sein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung ergibt (BAG GS, Beschl. v. 27.02.1985, GS 1/84, aaO; ErfK/ Kiel , § 4 KSchG Rn. 37 ff.).

  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 256/01

    Betriebsbedingte Kündigung - außerbetriebliche Gründe

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21
    Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung zu erwarten ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins werde mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben sein (vgl. nur BAG, Urt. v. 12.04.2002 - 2 AZR 256/01, NZA 2002, 1205 mwN).
  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers mit Blick auf die Entgeltfortzahlungskosten erst dann als unzumutbar angesehen wird, wenn der Arbeitgeber an mehr als einem Drittel der Arbeitstage zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 6/18).
  • BAG, 10.05.2007 - 2 AZR 626/05

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21
    Das Bundesarbeitsgericht hat zudem mit Urteil vom 10.05.2007 (2 AZR 626/05 - Rn. 35) ausgeführt, dass ein wichtiger Grund an sich zur betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist nicht bereits dann anzunehmen sei, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für eine derartige, verhältnismäßig kurze Übergangszeit von höchstens 36 Monaten weiterbezahlen müsste, ohne dass sich in dieser Zeit konzernweit für ihn Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben würden.
  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 933/13

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - "Auflockerungsrechtsprechung"

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21
    Der Anspruch hierauf entfällt erst mit rechtskräftigem Abschluss des Beendigungsrechtsstreits (vgl. nur BAG, Urt. v. 04.11.2015 - 7 AZR 933/13, NZA 2016, 547; ErfK/ Müller-Glöge , 21. Aufl. 2021, GewO § 109 Rn. 50 f.).
  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18

    Außerordentliche Kündigung - Einzelfallentscheidung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 27.06.2019 - 2 AZR 50/19, NZA 2019, 1345 Rn. 12; Urt. v. 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, NZA 2019, 445; Urt. v. 23.08.2018 - 2 AZR 235/18, AP BGB § 626 Nr. 272; Urt. v. 25.01.2018 - 2 AZR 382/17, NZA 2018, 845; Urt. v. 17.11.2016 - 2 AZR 730/15, NZA 2017, 394).
  • BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 580/72

    Haftung des Arbeitnehmers - Arbeitsvertrag - Außerordentliche Kündigung -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21
    Allerdings behält eine als Festlegung absoluter Kündigungsgründe unwirksame Konkretisierung insoweit eine beschränkte rechtliche Bedeutung, als sie im Rahmen der Interessenabwägung als Manifestierung des Verständnisses der Arbeitsvertragsparteien oder Tarifvertragsparteien über das kündigungsrechtliche Gewicht bestimmter Sachverhalte zu berücksichtigen ist (vgl. BAG 22.11.1973 - 2 AZR 580/72; BAG 17.04.1956 - 2 AZR 40/55).
  • BAG, 06.03.2003 - 2 AZR 232/02

    Außerordentliche Kündigung eines angestellten Lehramtsreferendars wegen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21
    Sie würden entgegen der gesetzlichen Regel zu einer Kündigung ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls führen (vgl. BAG 06.03.2003 - 2 AZR 232/02 - Rn. 41 mwN).
  • BAG, 11.11.2020 - 4 AZR 210/20

    Anerkennungshaustarifvertrag - Reichweite der Verweisung auf

  • BAG, 17.09.1998 - 2 AZR 419/97

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber tariflich "unkündbarem"

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 879/07

    Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Ausnahmeregelung -

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 288/13

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 564/17

    Tarifbegriff "wegen Erreichung der Altersgrenze"

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02

    Außerordentliche Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit

  • BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20

    Außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist

  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

  • BAG, 17.11.2016 - 2 AZR 730/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Pflicht zur Teilnahme an einem

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

  • LAG Düsseldorf, 24.03.2022 - 13 Sa 998/21

    Arbeitnehmervertretung falsch konsultiert - Kündigung von Flugkapitän und Kopilot

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.09.2021 (Az. 5 Ca 1874/21) abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • ArbG Düsseldorf, 01.10.2021 - 7 Ca 1882/21
    Auch legt die Beklagte nicht dar, von welchen Erfahrungswerten der Vergangenheit sie im Hinblick auf die Planung der Teilzeitquoten ausgeht, mithin wie man von 310 FTE auf eine Kopfanzahl von 340 Köpfen kommt (so auch ArbG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21).

    Der Übersicht lassen sich jedoch keine konkreten Angaben entnehmen, woraus die Beklagte auf den Bedarf von 22 Flugzeugen bei einem Bestand von 25 Flugzeugen schließt (so auch ArbG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21).

  • ArbG Düsseldorf, 18.10.2021 - 6 Ca 1881/21

    Betriebsbedingte Kündigung eines Co-Piloten wegen Flottenverkleinerung -

    Auch legt die Beklagte nicht dar, von welchen Erfahrungswerten der Vergangenheit sie im Hinblick auf die Planung der Teilzeitquoten ausgeht, mithin wie man von 310 FTE auf eine Kopfanzahl von 340 Köpfen kommt (so auch ArbG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21).".

    Der Übersicht lassen sich jedoch keine konkreten Angaben entnehmen, woraus die Beklagte auf den Bedarf von 22 Flugzeugen bei einem Bestand von 25 Flugzeugen schließt (so auch ArbG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2021 - 5 Ca 1874/21).".

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