Rechtsprechung
ArbG Frankfurt/Main, 10.11.2015 - 5 Ca 2382/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Voraussetzungen einer "echten" Druckkündigung - Anweisung einer ausländischen Bankaufsichtsbehörde, das Arbeitsverhältnis mit einem in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter zu kündigen.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 10.11.2015 - 5 Ca 2382/15
- LAG Hessen, 13.07.2016 - 18 Sa 1498/15
- LAG Hessen, 13.09.2016 - 18 Sa 1498/15
- BAG - 2 AZR 605/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 563/85
Voraussetzungen für betriebsbedingte Druckkündigung
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 10.11.2015 - 5 Ca 2382/15
In diesem Fall liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder eine verhaltensbedingte Kündigung erklärt (BAG 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - zu B II 2 a der Gründe).Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden (BAG 19. Juni 1986 -2 AZR 563/85 - zu B112 b aa der Gründe).
- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 10.11.2015 - 5 Ca 2382/15
Mit der ständigen Rechtsprechung des Großen Senats des BAG (27.02.1985 - GS 1/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14), der sich das Gericht anschließt, kann der gekündigte Arbeitnehmer die arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus verlangen, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. - BAG, 26.06.1997 - 2 AZR 502/96
Druckkündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 10.11.2015 - 5 Ca 2382/15
Typische Fälle einer echten Druckkündigung sind Drohungen der Belegschaft mit Streik oder Massenkündigungen oder die Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen für den Fall der Weiterbeschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers (zur Abgrenzung zwischen betriebsbedingter. Druckkündigung und personenbedingter Kündigung vgl. BAG 26. Juni 1997 - 2 AZR 502/96 - zu B 13 der Gründe; 31. Januar 1996 -2 AZR 158/95 - zu II 5 a und b der Gründe, BAGE 82, 124).
- BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95
Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 10.11.2015 - 5 Ca 2382/15
Typische Fälle einer echten Druckkündigung sind Drohungen der Belegschaft mit Streik oder Massenkündigungen oder die Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen für den Fall der Weiterbeschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers (zur Abgrenzung zwischen betriebsbedingter. Druckkündigung und personenbedingter Kündigung vgl. BAG 26. Juni 1997 - 2 AZR 502/96 - zu B 13 der Gründe; 31. Januar 1996 -2 AZR 158/95 - zu II 5 a und b der Gründe, BAGE 82, 124). - BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 420/12
Ordnungsgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage - ordentliche …
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 10.11.2015 - 5 Ca 2382/15
(BAG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 6 AZR 420/12 -, Rn. 37-39, juris). - BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 201/90
Außerordentliche Druck(Änderungs-)kündigung
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 10.11.2015 - 5 Ca 2382/15
Zu berücksichtigen ist hierbei auch, inwieweit der Arbeitgeber die Drucksituation selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat (BAG 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - zu 11 3 der Gründe).
- LAG Hessen, 13.07.2016 - 18 Sa 1498/15
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen der New Yorker …
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2015 - 5 Ca 2382/15 - werden zurückgewiesen.das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2015 - 5 Ca 2382/15 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2015 - 5 Ca 2382/15 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Senior Spezialist und Direktor im Bereich Cash Management & International Business (CMIB) weiterzubeschäftigen.