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   ArbG Ulm, 20.01.2017 - 5 Ca 346/16   

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https://dejure.org/2017,5813
ArbG Ulm, 20.01.2017 - 5 Ca 346/16 (https://dejure.org/2017,5813)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 20.01.2017 - 5 Ca 346/16 (https://dejure.org/2017,5813)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 20. Januar 2017 - 5 Ca 346/16 (https://dejure.org/2017,5813)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankheitsbedingte Kündigung - fehlerhaftes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Soziale Rechtfertigung einer personenbedingten Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten des Arbeitnehmers; Darlegung und Beweis der objektiven Nutzlosigkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (sog. bEM) durch den Arbeitgeber; Erhebliche Beeinträchtigung ...

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Krankheitsbedingte Kündigung: fehlerhaftes BEM und Verhältnismäßigkeit

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 84 Abs 2 SGB 9, § 1 Abs 2 KSchG, § 84 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 9, § 84 Abs 4 S 3 SGB 9
    Krankheitsbedingte Kündigung - fehlerhaftes BEM - abgestufte Darlegungs- und Beweislast - Berücksichtigung der Zustimmung des Integrationsamts in der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krankheitsbedingte Kündigung - und das fehlerhafte betriebliche Eingliederungsmanagement

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 240
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus ArbG Ulm, 20.01.2017 - 5 Ca 346/16
    Sowohl in Bezug auf innerbetriebliche Anpassungsmaßnahmen als auch in Bezug auf Maßnahmen der Rehabilitation kommt dem Arbeitgeber eine Abstufung seiner Darlegungs- und Beweislast zugute, falls ihm die Krankheitsursachen unbekannt sind (vgl. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13, juris Rn. 50).

    Diese erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen der Beklagten können sowohl in Betriebsablaufstörungen als auch in zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten liegen, sofern die Zahlungen einen Umfang von sechs Wochen übersteigen (BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13, juris Rn. 16 m. w. N.).

    Sowohl in Bezug auf innerbetriebliche Anpassungsmaßnahmen als auch in Bezug auf Maßnahmen der Rehabilitation kommt dem Arbeitgeber eine Abstufung seiner Darlegungs- und Beweislast zugute, falls ihm die Krankheitsursachen unbekannt sind (vgl. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13, juris Rn. 50).

    Nur bei entsprechender Unterrichtung kann vom Versuch der ordnungsgemäßen Durchführung eines bEM die Rede sein (BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13, juris Rn. 32).

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 519/04

    Kündigungsschutz; Schwerbehinderte

    Auszug aus ArbG Ulm, 20.01.2017 - 5 Ca 346/16
    Bei der Prüfung, ob die Erfüllung seiner Pflicht aus § 81 Abs. 4 SGB IX dem Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX zumutbar ist oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre, ist, wenn es um die Wirksamkeit einer Kündigung geht, entscheidend mit zu berücksichtigen, dass die Rechte des schwerbehinderten Arbeitnehmers durch ein geordnetes Verfahren vor dem Integrationsamt nach §§ 85 ff. SGB IX durch einen unparteiischen Staatsbediensteten mit der Möglichkeit der Nachprüfung der Entscheidung in mehreren Instanzen zu prüfen sind (BAG 22.09.2005 - 2 AZR 519/04, AP SGB IX § 81 Nr. 10).

    Hat daher eine solche Prüfung mit der gebotenen Sorgfalt stattgefunden und ist das Integrationsamt nach eingehender Prüfung unter Hinzuziehung des Betriebsrats, der Schwerbehindertenvertretung und der sonstigen Beteiligten zu dem Ergebnis gelangt, eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe nicht, so darf dies nicht unberücksichtigt bleiben (BAG 22.09.2005 - 2 AZR 519/04, AP SGB IX § 81 Nr. 10; LAG Köln 13.04.2012 - 5 Sa 551/11, juris Rn. 50).

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

    Auszug aus ArbG Ulm, 20.01.2017 - 5 Ca 346/16
    Den Beklagten trifft vorliegend eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast, weil er das erforderliche bEM im Rahmen der ihm zukommenden Initiativlast (s. nur BAG 07.02.2012 - 1 ABR 46/10, juris Rn. 9; 24.03.2011 - 2 AZR 170/10, juris Rn. 23) nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.

    Denn es kann nur dann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber eine Initiative zum bEM ordnungsgemäß ergriffen hat, wenn er den Arbeitnehmer zuvor nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf die Ziele des bEM sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hingewiesen hat (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 170/10, juris Rn. 23).

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 46/10

    Betriebsrat - Überwachungsrecht - betriebliches Eingliederungsmanagement -

    Auszug aus ArbG Ulm, 20.01.2017 - 5 Ca 346/16
    Den Beklagten trifft vorliegend eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast, weil er das erforderliche bEM im Rahmen der ihm zukommenden Initiativlast (s. nur BAG 07.02.2012 - 1 ABR 46/10, juris Rn. 9; 24.03.2011 - 2 AZR 170/10, juris Rn. 23) nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.

    Zu diesen Zielen rechnet die Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und wie das Arbeitsverhältnis erhalten werden kann (vgl. BAG 07.02.2012 - 1 ABR 46/10, juris Rn. 19).

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06

    Kündigungsschutz - Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus ArbG Ulm, 20.01.2017 - 5 Ca 346/16
    Es muss hinzukommen, dass überhaupt Möglichkeiten einer alternativen (Weiter-)Beschäftigung bestanden haben, die eine Kündigung vermieden hätten (BAG 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06, juris Rn. 27).

    Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht kein (ordnungsgemäßes) bEM durchgeführt, darf er sich dadurch keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen können (BAG 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06, juris Rn. 26) und sich nicht darauf beschränken vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer und es gebe keine leidensgerechten Arbeitsplätze, die der Arbeitnehmer trotz seiner Erkrankung noch einnehmen könne (BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08, juris Rn. 19).

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus ArbG Ulm, 20.01.2017 - 5 Ca 346/16
    Daraufhin hat der Arbeitnehmer konkret darzulegen, wie er sich eine Änderung des bisherigen Arbeitsplatzes oder seine weitere Beschäftigung - ggf. zu geänderten Arbeitsbedingungen - unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorstellt (BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08, juris Rn. 16).

    Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht kein (ordnungsgemäßes) bEM durchgeführt, darf er sich dadurch keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen können (BAG 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06, juris Rn. 26) und sich nicht darauf beschränken vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer und es gebe keine leidensgerechten Arbeitsplätze, die der Arbeitnehmer trotz seiner Erkrankung noch einnehmen könne (BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08, juris Rn. 19).

  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Ulm, 20.01.2017 - 5 Ca 346/16
    Das Integrationsamt hat im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben die Interessen des Schwerbehinderten und die betrieblichen Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG 20.01.2000 - 2 AZR 378/99, NZA 2000, 768; BVerwG 11.11.1999 - 5 C 23/99, NZA 2000, 146) und hat sogar aufgrund der bestehenden Amtsermittlungspflicht - anders als ein Arbeitsgericht - von sich aus tätig zu werden, den Sachverhalt weiter zu ermitteln und etwa Stellungnahmen sowie Gutachten einzuholen (BVerwG 11.11.1999 - 5 C 23/99, NZA 2000, 146).
  • LAG Köln, 13.04.2012 - 5 Sa 551/11

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus ArbG Ulm, 20.01.2017 - 5 Ca 346/16
    Hat daher eine solche Prüfung mit der gebotenen Sorgfalt stattgefunden und ist das Integrationsamt nach eingehender Prüfung unter Hinzuziehung des Betriebsrats, der Schwerbehindertenvertretung und der sonstigen Beteiligten zu dem Ergebnis gelangt, eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe nicht, so darf dies nicht unberücksichtigt bleiben (BAG 22.09.2005 - 2 AZR 519/04, AP SGB IX § 81 Nr. 10; LAG Köln 13.04.2012 - 5 Sa 551/11, juris Rn. 50).
  • BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99

    Arbeitsamt, Einholung der Stellungnahme des - im Rahmen des

    Auszug aus ArbG Ulm, 20.01.2017 - 5 Ca 346/16
    Das Integrationsamt hat im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben die Interessen des Schwerbehinderten und die betrieblichen Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG 20.01.2000 - 2 AZR 378/99, NZA 2000, 768; BVerwG 11.11.1999 - 5 C 23/99, NZA 2000, 146) und hat sogar aufgrund der bestehenden Amtsermittlungspflicht - anders als ein Arbeitsgericht - von sich aus tätig zu werden, den Sachverhalt weiter zu ermitteln und etwa Stellungnahmen sowie Gutachten einzuholen (BVerwG 11.11.1999 - 5 C 23/99, NZA 2000, 146).
  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 217/06

    Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

    Auszug aus ArbG Ulm, 20.01.2017 - 5 Ca 346/16
    Die personenbedingte Kündigung vom 25.07.2016 ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, denn auf der Grundlage der vom Bundesarbeitsgericht zur Prüfung einer personenbedingten Kündigung entwickelten Grundsätze (s. nur BAG 01.03.2007 - 2 AZR 217/06, juris Rn. 15) besteht (a.) auf der ersten Prüfungsstufe eine negative Gesundheitsprognose für den Kläger.
  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98

    Krankheitsbedingte Kündigung

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 565/14

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

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