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   OVG Hamburg, 09.02.2009 - 5 E 4/08.P   

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OVG Hamburg, 09.02.2009 - 5 E 4/08.P (https://dejure.org/2009,5416)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09.02.2009 - 5 E 4/08.P (https://dejure.org/2009,5416)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09. Februar 2009 - 5 E 4/08.P (https://dejure.org/2009,5416)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Beiladung von Naturschutzverein bzw. Umweltverein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Beiladung von anerkannten Naturschutzvereinen und Umweltvereinen zu einem Klageverfahren durch Einführung der altruistischen Vereinsklage und Verbandsklage; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sowie einer wasserrechtlichen Erlaubnis ...

  • Judicialis

    VwGO § 65 Abs. 1; ; UmwRechtsbehG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 65 Abs. 1; UmwRechtsbehG § 2 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 515 (Ls.)
  • DVBl 2009, 603
  • DÖV 2009, 508
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2008 - 1 ME 131/08

    Vorbeugender Rechtsschutz für einen Naturschutzverein zwecks Einstellung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2009 - 5 E 4/08
    Ob sich § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG hiermit vereinbaren lässt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (aus der Fülle der Literatur verneinend etwa Berkemann/Halama, Handbuch zum Recht der Bau- und Umweltrichtlinien der EG, 2008, S. 273, Rn. 498, weniger deutlich S. 762 ff., Rn. 321; Ewer, NVwZ 2007, 267, 272; Genth, NuR 2008, 28, 30; Koch, NVwZ 2007, 369, 378; Kment, NVwZ 2007, 274, 278; Schumacher, UPR 2008, 13, 18; für europarechtskonforme Auslegung OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.7.2008 - 1 ME 131/08; Schlacke, NuR 2007, 8, 14; keine Bedenken bei v. Danwitz, NVwZ 2004, 272, 279; Durner, NVwZ 2005, 289).
  • OVG Hamburg, 18.01.2013 - 5 E 11/08

    Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2009 - 5 E 4/08
    Der Antragsteller selbst hat gegen die mit Einschränkungen und Nebenbestimmungen versehene wasserrechtliche Erlaubnis vor demselben Gericht eine Anfechtungsklage erhoben (5 E 11/08).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1985 - 5 S 1899/84

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2009 - 5 E 4/08
    Zwar wurden als "rechtliche Interessen" i.S. des § 65 Abs. 1 VwGO in der Vergangenheit zumeist nur solche angesehen, die ihre Grundlage in materiellen Rechtspositionen haben (vgl. VGH Mannheim, Beschl. vom 4.3.1985, NVwZ 1986, 320).
  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06
    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2009 - 5 E 4/08
    Deren Ziel besteht vornehmlich darin, eine Doppelbefassung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - NuR 2008, 633, Rn. 24 - Hess. Lichtenau).
  • OVG Hamburg, 18.01.2013 - 5 E 11/08

    Verfahren um das Steinkohlekraftwerk Moorburg

    Am 26. November 2007/4. Dezember 2007 schlossen die Beklagte und die Beigeladene eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit im Hinblick auf das geplante Kraftwerk (Bd. I Bl. 170 ff. im Verfahren 5 E 4/08.P).

    Weil sich die Prüfung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags und des wasserrechtlichen Erlaubnisantrags im Verwaltungsverfahren verzögerte, erhob die Beigeladene am 14. April 2008 eine Untätigkeitsklage, zunächst beschränkt auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, später, mit Schriftsatz vom 29. Mai 2008, erweitert auf die Verpflichtung zur Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis (5 E 4/08.P).

    Die Beigeladene stellte daraufhin ihre Klaganträge um, weil sie die Einschränkungen der Erlaubnis nicht hinnehmen wollte; das Klageverfahren 5 E 4/08.P wurde daraufhin als Verpflichtungsklage auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ohne die beigefügten Einschränkungen zunächst fortgeführt.

    Dieses Verfahren wurde einvernehmlich beendet, nachdem die Beigeladene und die Beklagte sich auf eine neue wasserrechtliche Erlaubnis geeinigt und das vor dem erkennenden Gericht anhängige Verfahren 5 E 4/08.P durch einen am 17. September 2010 protokollierten Vergleich beendet hatten, in dem sich die Beklagte zum Erlass einer neuen, inhaltlich modifizierten Erlaubnis verpflichtet hatte.

    Außerdem habe sich die Beklagte mit dem Vergleich in der Sache 5 E 4/08.P in einer Weise rechtlich gebunden, die eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens unmöglich gemacht habe.

    Die vom Gericht in seinem Beschluss vom 25. August 2008 in der Sache 5 E 4/08.P vorgenommene Einordnung der Aufstiegsanlage als Schadensminderungsmaßnahme sei zutreffend.

    Eine unzulässige Vorabbindung des Ermessen durch den Vergleich in der Sache 5 E 4/08.P liege nicht vor.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten (Bd. I - XV sowie Beiakten zu Bd. III mit den Anlagen K 3 - K 24) sowie auf die Antragsunterlagen (4 Ordner), die das Einwendungsverfahren betreffenden Akten (4 Ordner), die Sachakten für das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren (Bd. 1 - 10), die Sachakten für das immissionsschutzrechtliche Verfahren (Bd. 1 - 5 sowie 3 Bde. Nebenakten), zwei Hefter mit Protokollen über die Erörterungstermine am 17. und 19. September 2007 und auf die Akten der Verpflichtungsklageverfahren 5 E 4/08.P (Bd. I - XIV) und 5 E 10/08.P (Bd. I) verwiesen.

    Während des anhängigen Rechtsstreits wurde diese durch den Bescheid vom 4. Oktober 2010 geändert, der Sache nach aber vollständig ersetzt, nachdem die Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens 5 E 4/08.P einen Vergleich geschlossen hatten.

    Dies hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Hinweisbeschluss vom 25. August 2008 in der Sache 5 E 4/08.P - seinerzeit als vorläufige Einschätzung - näher dargelegt.

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2023 - 10 OB 125/23

    Anlage; anlagenbezogen; Klagerecht; Mehrfachklageverbot; Nebenbestimmung;

    § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG gilt nicht nur bei gerichtlichen Entscheidungen mit denen die Behörde zum Erlass einer Zulassung verpflichtet wird, sondern grundsätzlich auch bei Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit einer der Zulassung beigefügten Nebenbestimmung im Rahmen einer Anfechtungsklage (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9.2.2009 - 5 E 4/08.P -, juris Rn. 3 und 5), sofern die Nebenbestimmung eine Zulassungswirkung entfaltet oder wenigstens Elemente einer Zulassungsentscheidung enthält.

    Prozessökonomisch ist eine Beiladung bereits deshalb nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführer aufgrund des in § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG geregelten Mehrfachklageverbots an die gerichtliche Entscheidung gebunden ist und es daher einer Rechtskrafterstreckung durch eine Beiladung (§§ 121 Nr. 1, 63 Nr. 3 VwGO) nicht bedarf (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 9.2.2009 - 5 E 4/08.P -, juris Rn. 5; VG Aachen, Beschluss vom 16.7.2012 - 7 K 1970/09 -, juris Rn. 25), insbesondere divergierende Entscheidung nicht drohen (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.8.2016 - 4 E 409/16 -, juris Rn. 2).

  • VGH Hessen, 12.12.2017 - 9 E 2052/17

    BEILADUNG; MEHRFACHKLAGEVERBOT; NATUR- UND UMWELTSCHUTZVEREINIGUNG;

    Zutreffend weist das OVG Hamburg (Beschluss vom 09.02.2009 - 5 E 4/08.P 2 juris) aber darauf hin, dass jedenfalls seit der Zulassung altruistischer Verbands- bzw. Vereinsklagen in § 61 BNatSchG (jetzt: § 64 Abs. 1 BNatSchG) und in § 2 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (in der Fassung vom 23.08.2017 - UmwRG -) eine solche Begrenzung der Beiladung nicht mehr gerechtfertigt ist.

    Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch maßgeblich von der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OVG Hamburg (Beschluss vom 09.02.2009, a.a.O.), in der das Gericht im Fall einer auf die Untätigkeitsklage des Vorhabenträgers erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis, gegen deren Nebenbestimmungen die Klage nunmehr gerichtet war, die (einfache) Beiladung eines anerkannten Naturschutzvereins auf die diesem vom Umweltrechtsbehelfsgesetz eingeräumte Klagemöglichkeit bzw. zugewiesene "Wahrnehmungszuständigkeit" als berührtes rechtliches Interesse im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO gestützt hat.

  • VGH Hessen, 18.08.2022 - 9 A 2501/20

    Beiladung eines Umweltverbands zum immissionsschutzrechtlichen

    Rechtliche Interessen im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO können, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom Dezember 2017 ausgeführt hat, auch die den Umwelt- und Naturschutzverbänden durch die entsprechenden Klagerechte zugewiesenen Wahrnehmungszuständigkeiten, mithin qualifizierte Verfahrensrechte sein (Beschluss vom 12.12.2017, a.a.O., Rdnr. 10; ebenso Hamb. OVG, Beschluss vom 09.02.2009 - 5 E 4/08.P -, juris Rdnr. 4; Nieders.

    Der Beiladung des Antragstellers im Verpflichtungsklageverfahren, in dem eine unter § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG fallende Zulassungsentscheidung erstritten werden soll, bedarf es aber, um ihm als anerkanntem Umweltverband die Möglichkeit zu geben, seinen Rechtsstandpunkt in ein gerichtliches Verfahren einzubringen (im Ergebnis ebenso in einem Anfechtungsklageverfahren gegen Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung: Hamb. OVG, Beschluss vom 09.02.2009, a.a.O., Rdnr. 6, 10; ähnlich Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 97. EL 2021, § 64 BNatSchG Rdnr. 29; vgl. außerdem Schlacke/Römling in: Schlacke/Schrader/Bunge, Aarhus-Handbuch, 2. Auflage 2019, § 3 Rdnr. 182; Heselhaus in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 64 Rdnr. 40; a.A.: zum Verpflichtungsklageverfahren mit dem Ziel des Erlasses eines Planfeststellungsbeschlusses: OVG NRW, Urteil vom 15.03.2010 - 11 A 1355/07 -, juris Rdnr. 12, 14; zum Normenkontrollverfahren gegen eine Landschaftsschutzgebietsverordnung: Nieders.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2018 - 8 E 10238/18

    Ablehnung einer Beiladung eines Umweltschutzverbandes im Verfahren wegen Änderung

    Ihnen sind jedoch in Form von Beteiligungsrechten im Verwaltungsverfahren und insbesondere durch Verbandsklagebefugnisse im gerichtlichen Verfahren Wahrnehmungszuständigkeiten zuerkannt, die ebenfalls eine Beiladung rechtfertigen können (so: HambOVG, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 5 E 4/08.B -, UPR 2009, 195 und juris, Rn. 4; OVG Nds., Beschluss vom 4. Juli 2016 - 4 KN 77/16 -, DVBl. 2016, 1202 und juris, Rn. 6; HessVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 9 E 2052/17 -, juris, Rn. 10).

    Ob § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG in diesem Sinne zu verstehen ist oder ob nicht sogar umgekehrt aus dem Verbot der Interessenwahrnehmung mittels Klage im Folgeprozess geschlossen werden muss, dass auch die Interessenwahrnehmung mittels Beiladung im Vorprozess ausgeschlossen ist (so: OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2010 - 11 A 1355/07 -, UPR 2010, 279 und juris, Rn. 14; a.A. HamOVG, Beschluss vom 9. Februar 2009, a.a.O., juris, Rn. 5), kann hier jedoch dahingestellt bleiben.

  • VG Aachen, 16.07.2012 - 7 K 1970/09

    Keine Beiladung von Umweltschutzvereinigungen zum Verfahren über Errichtung einer

    2010, 435 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 1985 - 5 S 1899/84 -, VBlBW 1985, 384 f.; im Ergebnis auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 4 B 215/08 -, ZUR 2009, 267 f.; anderer Ansicht: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 5 E 4/08.P -, ZUR 2009, 210 ff.

    vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 4 OB 215/08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 5 E 4/08.P -, juris.

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2016 - 4 KN 77/16

    Anerkannte Naturschutzvereinigung; Beiladung; Beteiligungsrecht; einfache

    Zwar dürften nicht nur materielle Rechtspositionen, sondern auch Interessen, die ihre Grundlage in durch entsprechende Klagemöglichkeiten zugewiesenen Wahrnehmungszuständigkeiten haben, eine Beiladung rechtfertigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2009 - 5 E 4/08.P -, NordÖR 2009, 210).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2010 - 11 A 1355/07

    Zusammenhang zwischen dem Vorliegen einer materiellen Beschwer und der

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 1985 - 5 S 1899/84 -, VBlBW 1985, 384 f.; anderer Ansicht: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 5 E 4/08.P -, ZUR 2009, 210 ff.; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 4 B 215/08 -, ZUR 2009, 267 f.; Gassner, in: Gassner u. a., Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. (2003), § 61 Rdnr. 15; Schlacke, in: Schlacke u. a., Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Umweltrecht (Aarhus-Handbuch), S. 407, Rdnr. 72 -, Zweck der einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist es, Dritten die Wahrung ihrer Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu ermöglichen und die in § 121 VwGO normierte Rechtskraftbindung auf Dritte zu erstrecken.
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 25.08.2008 - 5 E 4/08.P   

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OVG Hamburg, 25.08.2008 - 5 E 4/08.P (https://dejure.org/2008,20404)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25.08.2008 - 5 E 4/08.P (https://dejure.org/2008,20404)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25. August 2008 - 5 E 4/08.P (https://dejure.org/2008,20404)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Hinweisbeschluss zum Genehmigungsverfahren Kraftwerk Moorburg (Fischaufstiegsanlage)

Verfahrensgang

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