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   OVG Hamburg, 15.06.2011 - 5 Es 1/11.P   

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https://dejure.org/2011,8072
OVG Hamburg, 15.06.2011 - 5 Es 1/11.P (https://dejure.org/2011,8072)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15.06.2011 - 5 Es 1/11.P (https://dejure.org/2011,8072)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15. Juni 2011 - 5 Es 1/11.P (https://dejure.org/2011,8072)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss

  • Justiz Hamburg

    § 80 Abs 1 VwGO, § 17e FStrG
    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beziehen der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss auch auf für dessen Verwirklichung notwendige Vorarbeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80 Abs. 1; FStrG § 17e
    Beziehen der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss auch auf für dessen Verwirklichung notwendige Vorarbeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentl. Baurecht - Klage gegen Planfeststellungsbeschluss erfasst Vorarbeiten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufschiebende Wirkung bei der Planfeststellung

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 854
  • DVBl 2011, 1113
  • DÖV 2011, 784
  • BauR 2011, 1702
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 26.04.2013 - 5 E 9/11

    Errichtung einer Fußgängerbrücke über eine Autobahn

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.06.2011 - 5 Es 1/11
    Der auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass die von der Antragstellerin erhobene Klage 5 E 9/11.P aufschiebende Wirkung auch im Hinblick auf den Abriss der X.-Brücke besitzt, wird abgelehnt.

    Am 1. April 2011 hat die Antragstellerin Klage gegen die Plangenehmigung vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben und darin unter anderem die Aufhebung der Genehmigung beantragt (Az. 5 E 9/11.P).

    Am 8. Juni 2011 hat die Antragstellerin daraufhin beantragt, der Antragsgegnerin "die weitere Vollziehung der Plangenehmigung in Form des Abrisses der Brücke zu untersagen": Die unter dem Aktenzeichen 5 E 9/11.P erhobene Anfechtungsklage habe gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung.

    Die Klage der Antragstellerin 5 E 9/11.P gegen die Plangenehmigung vom 28. Februar 2011 hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1990 - 5 S 1840/90

    Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung eines straßenrechtlichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.06.2011 - 5 Es 1/11
    Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen die Behörde den Eintritt der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich bestreitet, sondern auch für diejenigen Konstellationen, in denen - wie hier - letztlich über die Reichweite der im Grundsatz anerkannten aufschiebenden Wirkung gestritten wird (vgl. zu Vorstehendem z.B. VGH Mannheim, Beschl. v. 3.9.1990, NVwZ-RR 1991, 176; Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 1045 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Nach insoweit übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum gehören auch vorbereitende Abrissmaßnahmen, die für die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens erforderlich sind, bereits zur Durchführung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung (vgl. nur VGH Mannheim, Beschl. v. 3.9.1990, NVwZ-RR 1991, 176; Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz, 2008, § 17c Rn 10 ff.).

  • VG Hamburg, 17.12.2014 - 2 E 4793/14

    Erste Prüfung für Juristen; Schwerpunktbereichsprüfung; Rechtsbehelfsbelehrung;

    Die Statthaftigkeit des Antrags beruht auf § 80 Abs. 5 VwGO in analoger Anwendung auf den Fall, dass über die aufschiebende Wirkung des gegen einen Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs Streit besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.8.2012, 7 VR 6/12 u.a., NVwZ 2013, 85, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2011, 5 Es 1/11.P, NordÖR 2011, 500, juris Rn. 10).
  • VG Hamburg, 31.01.2012 - 15 E 3102/11

    Polizeiliche Befugnis straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zur Regelung einer

    Die aus § 45 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 StVO folgenden polizeirechtlichen Befugnisse der Antragsgegnerin beschränken sich dagegen auf Gründe, die auch sonst losgelöst von einem Planfeststellungsverfahrens zulässig wären (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.6.2011, 15 Es 1/11.P, NVwZ-RR 2011, 854 f., Juris Rn. 13).
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