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   AG Ludwigslust, 06.12.2012 - 5 F 192/11   

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https://dejure.org/2012,57521
AG Ludwigslust, 06.12.2012 - 5 F 192/11 (https://dejure.org/2012,57521)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 06.12.2012 - 5 F 192/11 (https://dejure.org/2012,57521)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - 5 F 192/11 (https://dejure.org/2012,57521)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 704
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Stuttgart, 30.10.2014 - 22 F 604/13

    Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift

    Scheidet ein Recht auf Wertausgleich für den letzteren dagegen aufgrund des Ergebnisses der Bilanz der jeweils von den Ehegatten erworbenen Anrechte wie hier von vornherein aus, entfällt damit auch das Erfordernis einer Verfahrensstandschaft für den verstorbenen Ehegatten durch dessen Erben (AG Ludwigslust, Beschluss vom 06. Dezember 2012 - 5 F 192/11 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 07.07.2022 - 5 UF 213/21

    Beteiligung der Hinterbliebenen und Erben am Versorgungsausgleichsverfahren

    Einer Beteiligung der Hinterbliebenen und der Erben der Antragsgegnerin am vorliegenden Verfahren bedarf es in der vorliegenden Konstellation - Versterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten zwischen Rechtskraft der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich - nicht, da die Regelung des § 219 Nr. 4 FamFG nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Erben erfasst, die einen ausgleichspflichtigen Ehegatten beerben und das Verfahren nach dessen Tod in Verfahrensstandschaft im Sinne des § 31 VersAusglG weiterführen, und nur solche Hinterbliebenen, die durch die Teilung der verfahrensgegenständlichen Anrechte in ihren Rechten auf Hinterbliebenenversorgung betroffen sein können (vgl. AG Ludwigslust FamRZ 2013, 704, juris Rn. 12 ff. mit abl. Anmerkung Borth zu einem anderen Aspekt der Entscheidung; AG Stuttgart vom 30.10.2014 - 22 F 604/13, juris Rn. 17; jurisPK/Breuers, a.a.O., § 31 VersAusglG Rn. 57; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Auflage 2018, § 219 FamFG Rn. 15).
  • OLG Schleswig, 23.05.2014 - 15 UF 102/13

    Abgetrenntes Versorgungsausgleichsverfahren: Versorgungsausgleich bei Tod eines

    Die Erben haben gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG schon kraft Gesetzes kein Recht auf Nachteilsausgleich und bei Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs auch kein Interesse daran, als Verfahrensstandschafter für den Erblasser einen ungerechtfertigten Wertausgleich zugunsten der überlebenden Ehefrau zu verhindern (vgl. AG Ludwigslust FamRZ 2012, 1387 und FamRZ 2013, 704).
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