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   FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2010 - 5 K 1010/10   

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https://dejure.org/2010,7466
FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2010 - 5 K 1010/10 (https://dejure.org/2010,7466)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.09.2010 - 5 K 1010/10 (https://dejure.org/2010,7466)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. September 2010 - 5 K 1010/10 (https://dejure.org/2010,7466)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10 Abs 1 Nr 9 EStG 2002, Art 7 Abs 4 S 3 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Schulgeld für Schulbesuch im nichteuropäischen Ausland steuerlich nur berücksichtigungsfähig, wenn eine anerkannte "Deutsche Schule" besucht wird

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung von Schulgeld für Schulbesuch im nichteuropäischen Ausland

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2005 § 10 Abs. 1 Nr. 9
    Schulgeld für Schulbesuch in Australien

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schulgeld für Schulbesuch in Australien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulgeld für Schulbesuch in Australien

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Für australisches Schulgeld kein Sonderausgabenabzug

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schulgeld für Schulbesuch im nichteuropäischen Ausland nur bei Besuch anerkannter "Deutscher Schule" als Sonderausgaben steuermindernd zu berücksichtigen - Formale Anerkennung der im Ausland befindlichen Deutschen Schule durch Kultusministerkonferenz für ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03

    Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2010 - 5 K 1010/10
    Ergänzend werde auf das Urteil des BFH vom 14. Dezember 2004 (XI R 32/03, BStBl II 2005, 518) verwiesen.

    Mit dem Erfordernis der staatlichen Genehmigung soll - ebenso wie mit der landesrechtlichen Erlaubnis bzw. Anerkennung - sichergestellt werden, dass nur der Besuch solcher Privatschulen gefördert wird, deren Qualifizierung die hierfür nach der Verfassung zuständigen Landesbehörden festgestellt haben (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004, XI R 32/03, BStBl II 2005, 518).

    Mit der Anerkennung werden die Privatschulen ausländischen Rechts einer öffentlichen Schule in Deutschland gleichgestellt; die an einer solchen Auslandsschule erworbenen Zeugnisse und Abschlüsse sind originäre deutsche Berechtigungen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004, XI R 32/03, BStBl II 2005, 518).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2010 - 5 K 1010/10
    a) Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG-Beschlüsse vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195; vom 9. März 1994 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107).

    Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind (vgl. BVerfGE 27, 195 , und Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40 ); sie bedürfen - im Gegensatz zu Ersatzschulen - keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen; Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen ist nur begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handelt.

  • BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung der Anerkennung von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2010 - 5 K 1010/10
    Dass der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als indirekte Förderung auf die dort angeführten privaten Schultypen beschränkt und Steuerpflichtige, die ihre Kinder - mit Ausnahme der von der KMK anerkannten Deutschen Schulen im Ausland - auf im nichteuropäischen Ausland befindliche Schulen schicken, von der Sonderausgabenabzugsberechtigung ausnimmt, verletzt auch nicht den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Beschluss des BVerfG vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, HFR 2004, 690 oder DStZ 2004, 457).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 77/94

    Schulgeld für den Besuch einer "Ersatzschule" ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2010 - 5 K 1010/10
    Mit den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Schulen knüpft der Gesetzgeber erkennbar an schulrechtliche Begriffe an, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BStBl II 1997, 615).
  • BFH, 05.11.2002 - IX R 32/02

    Verbilligte Wohnungsvermietung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2010 - 5 K 1010/10
    Nicht begünstigt ist das gezahlte Schulgeld für den Besuch einer privaten Fachhochschule oder Hochschule, soweit diese Einrichtung nicht als staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule anerkannt ist (BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 32/02, BFH/NV 2003, 599).
  • BFH, 21.10.2008 - X R 15/08

    Abzug von Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats als Sonderausgabe

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2010 - 5 K 1010/10
    Da es sich bei der "F" Schule in S um keine im EU-Ausland befindliche Ersatzschule handelt, kommt eine europarechtskonforme Auslegung im Sinne des Anwendungsvorranges des EU-Rechts von vornherein nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 2008, X R 15/08, BFH/NV 2009, 559).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2010 - 5 K 1010/10
    Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind (vgl. BVerfGE 27, 195 , und Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40 ); sie bedürfen - im Gegensatz zu Ersatzschulen - keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen; Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen ist nur begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handelt.
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2010 - 5 K 1010/10
    a) Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG-Beschlüsse vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195; vom 9. März 1994 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107).
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 5 K 2852/07

    Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an eine Schweizer Schule als

    Denn es ist auf die formale Anerkennung der Schule als Deutsche Schule im Ausland durch die Kultusministerkonferenz und nicht darauf abzustellen, ob die Ausbildung mit dem deutschen Schulsystem vergleichbar ist (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13. September 2010, 5 K 1010/10 -JURIS-).
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