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   FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07 E   

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FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07 E (https://dejure.org/2012,3666)
FG Münster, Entscheidung vom 19.01.2012 - 5 K 105/07 E (https://dejure.org/2012,3666)
FG Münster, Entscheidung vom 19. Januar 2012 - 5 K 105/07 E (https://dejure.org/2012,3666)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abziehbarkeit von Prämien zur Glattstellung eines Kaufoptionsgeschäftes als Werbungskosten; Bedeutung des Jahres des Zuflusses der Optionsprämie für die Berücksichtigungsfähigkeit einer Glattstellungsprämie; Anrechenbarkeit einer ausländischen Körperschaftsteuer auf ...

  • Betriebs-Berater

    Nachweis für Anrechnung ausländischer KSt i. R. d. Anrechnungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis der Höhe der auf Dividenden lastenden ausländischen Körperschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuern: - Nachweis der Höhe der auf Dividenden lastenden ausländischen Körperschaftsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Nachweiserfordernis für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Nachweiserfordernis für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nachweis für Anrechnung ausländischer KSt i. R. d. Anrechnungsverfahrens

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nachweiserfordernis für Anrechnung ausländischer Steuer

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Glattstellungsprämie im Jahr des Zuflusses der Stillhalterprämie abzugsfähig; Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anrechnungsverfahren und Steuergutschrift bei ausländischen Dividenden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 802
  • EFG 2012, 946
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07
    Im EuGH-Urteil vom 30.06.2011 Rs. C-262/09 - Meilicke II - habe der EuGH zwar entschieden, dass das nationale Recht grundsätzlich Nachweise über die auf den Dividenden lastenden KSt verlangen könne, diese jedoch nicht zu formalistisch sein dürften.

    Nach dem EuGH-Urteil Rs. C-262/09 - Meilicke II - sei der anzurechnende Betrag aus der ausgeschütteten Dividende, dem KSt-Satz und der gezahlten KSt zu errechnen.

    Der EuGH habe im Urteil vom 30.06.2011 Rs. C-262/09 -Meilicke II- ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten bestimmten, welche Nachweise erforderlich seien.

    Der Bekl. meint, eine Anrechnung der ausländischen KSt sei gemäß der EuGH-Entscheidung Rs. C-262/09 nicht pauschal, sondern nur in Höhe der tatsächlichen Steuerbelastung vorzunehmen.

    Der EuGH habe im Fall Rs. C-262/09 - Meilicke II - am 30.06.2011 entschieden, dass die Finanzbehörden den beantragten Steuervorteil verweigern könnten, wenn der Anteilseigner die erforderlichen Unterlagen nicht beibringe.

    Die Berechtigung zur Anforderung bestimmter Unterlagen ergäbe sich aus dem EuGH-Urteil Rs. C-262/09 - Meilicke II -.

    Die mit Schriftsatz des Bekl. vom 17.01.2011 erfolgte Ruhenszustimmung bezog sich erkennbar nur auf den Streitpunkt "Kapitaleinkünfteerhöhung" und auf das zu diesem Zeitpunkt noch offene EuGH-Verfahren Rs. C-262/09.

    Gleichwohl sind die Steuerbehörden des Staates, der die ausländische KSt auf die inländische ESt anrechnen soll, befugt, vom Dividendenempfänger die Vorlage solcher Belege zu verlangen, anhand derer sie eindeutig und genau überprüfen können, ob die Voraussetzungen für die KSt-Anrechnung vorliegen (EuGH-Urteil vom 30.06.2011 Rs.C-262/09, -Meilicke II-, ABl EU 2011 Nr. C, 252, 3; Intemann, NWB 39/2011 S. 3268).

    Es müssen somit Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich die tatsächlich auf die ausgeschütteten Dividenden lastende KSt ergibt (EuGH-Urteil Rs.C-262/09,-Meilicke II-, ABl EU 2011, Nr. C, 252, 3, RdNr. 45 ff.; EuGH-Urteil vom 10.02.2011 Rs.C-436/08 u. a., -Haribo-, ABl EU 2011, Nr. C 103, 2-3, Tz 95 und 97).

    Die fehlende Vorlage geeigneter Unterlagen führt zu einer Ablehnung der Anrechnung (EuGH-Urteil vom 30.06.2011 Rs.C-262/09, -Meilicke II-, ABL EU 2011, Nr. C 252, 3).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07
    Im EuGH-Urteil vom 15.09.2011 Rs. C-310/09 - Accor - sei entschieden worden, dass die vorzulegenden Unterlagen keine besondere Form aufweisen müssten.

    Eine bessere Behandlung der EU-ausländischen Dividenden ist aber ebenso ausgeschlossen (EuGH-Urteil vom 15.09.2011 Rs.C-310/09, -Accor-, ABl EU 2011, Nr. C 319, 2-3).

    Zwar steht die Obliegenheit zur Vorlage bestimmter Nachweise unter der Einschränkung, dass die Unterlagenvorlage auch unter Berücksichtigung der Aufbewahrung von Verwaltungsunterlagen nicht praktisch unmöglich oder sich als zu schwierig erweist (EuGH-Urteil vom 15.09.2011, Rs.C-310/09 -Accor-, Abl EU 2011, Nr. C 319, 2 - 3, RdNr. 100 f.).

    In der vom EuGH mit Urteil vom 15.09.2011, Rs.C-310/09 -Accor-, ABl EU Nr. C 319, 2 - 3 entschiedenen Sache, die die Verhältnisse in Frankreich betraf, wurden bei den Dividenden, die von den in Frankreich niedergelassenen Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft ausgeschüttet wurden, keine Nachweise verlangt, während der Nachweis der Steuerbelastung auf Dividenden für solche Tochtergesellschaften, die nicht in Frankreich ansässig waren, als notwendig erachtet wurde.

    Nach dem im EuGH-Urteil vom 15.09.2011 Rs.C-310/09 -Accor-, ABl EU Nr. C 319 2 - 3, Tz 87 postulierten Grundsatz, dass inländische und ausländische Dividenden grundsätzlich gleich behandelt werden müssen, kann es daher bei Dividenden von ausländischen Gesellschaften nicht auf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Unterlagenbeschaffung ankommen, während eine solche bei inländischen Dividenden nicht vorzunehmen gewesen war.

    Werden die Dividenden im Staat der ausschüttenden Gesellschaft höher besteuert als im Inland, so muss der deutsche Fiskus eine Anrechnung nur bis zur Höhe des hier geltenden KSt-Satzes vornehmen (EuGH-Urteil vom 10.02.2011 Rs.C-436/08 -Haribo-, Abl EU Nr. C 103, 2 - 3, RdNr. 86 ff.; EuGH-Urteil vom 15.09.2011 Rs.C-310/09 -Accor-, Abl EU Nr. C 319, 2 - 3, RdNr. 88).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07
    Es müssen somit Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich die tatsächlich auf die ausgeschütteten Dividenden lastende KSt ergibt (EuGH-Urteil Rs.C-262/09,-Meilicke II-, ABl EU 2011, Nr. C, 252, 3, RdNr. 45 ff.; EuGH-Urteil vom 10.02.2011 Rs.C-436/08 u. a., -Haribo-, ABl EU 2011, Nr. C 103, 2-3, Tz 95 und 97).

    Der fehlende Informationsfluss ist kein Problem, das der Mitgliedstaat, in dem eine Anrechnung erfolgen soll, auffangen müsste (EuGH-Urteil vom 10.02.2011, Rs.C-436/08,-Haribo-, ABl EU 2011, Nr. C 103, 2 - 3, RdNr. 98; EuGH-Urteil vom 30.06.2011, Rs.-C.262/09,-Meilicke II-, ABl EU Nr. C 252, 3, RdNr. 48).

    Werden die Dividenden im Staat der ausschüttenden Gesellschaft höher besteuert als im Inland, so muss der deutsche Fiskus eine Anrechnung nur bis zur Höhe des hier geltenden KSt-Satzes vornehmen (EuGH-Urteil vom 10.02.2011 Rs.C-436/08 -Haribo-, Abl EU Nr. C 103, 2 - 3, RdNr. 86 ff.; EuGH-Urteil vom 15.09.2011 Rs.C-310/09 -Accor-, Abl EU Nr. C 319, 2 - 3, RdNr. 88).

  • BFH, 03.06.1992 - X R 91/90

    Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG )

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07
    Im Übrigen verweist der Bekl. insbesondere auf die BFH-Entscheidungen vom 03.06.1992 X R 91/90, BStBl II 1992, 1017 und vom 25.02.2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253.

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der der Senat folgt, sind bei einmaligen sonstigen Leistungen WK unabhängig von § 11 Abs. 2 EStG in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Veräußerungserlös zufließt (BFH-Urteil vom 03.06.1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl. II 1992, 1017 für das Streitjahr 1985; BFH-Urteil vom 25.02.2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253 für das Streitjahr 1998).

    Bei späterem Entstehen der WK ist die Veranlagung des Zuflussjahres gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (BFH-Urteil vom 03.06.1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl. II 1992, 1017).

  • BFH, 25.05.2010 - IX B 179/09

    Kein Verlustausgleich zwischen Basisgeschäften und Einkünften als Stillhalter -

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07
    Das an den Bundesfinanzhof (BFH) zurückverwiesene Verfahren IX B 179/09 sei vorgreiflich.

    Das von den Kl. zitierte Verfahren IX B 179/09 sei nicht präjudiziell, dann es betreffe lediglich den vorläufigen Rechtsschutz und habe lediglich den Barausgleich und nicht die Glattstellung bei Optionsgeschäften zum Gegenstand.

    Die beim BFH anhängigen Verfahren VIII R 1/11 und IX B 179/09 sind ebenfalls nicht vorgreiflich, denn die dort zu treffenden Entscheidungen führen nicht zu einer rechtlichen Beeinflussung des vorliegenden Verfahrens.

  • BFH, 06.10.1993 - I R 101/92

    Materiell-rechtlich vorgeschriebene Steuerbelastung - Bescheinigung -

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07
    Die Bescheinigung gemäß § 44 KStG a. F. bewirke nach der BFH-Entscheidung in BStBl II 1994, 191 lediglich den Nachweis, dass dem Anteilseigner mit KSt belasteter Gewinn zugeflossen sei.

    Im Übrigen ist die Anrechnung der KSt auf die ESt nicht im Festsetzungs- sondern im Abrechnungsverfahren zu klären (BFH-Urteil vom 06.10.1993 I R 101/92, BFHE 172, 370, BStBl II 1994, 191).

  • BFH, 29.06.2004 - IX R 26/03

    Spekulationsgewinne - Besteuerung in 1994 nicht verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07
    Aus den BFH-Entscheidungen in BStBl II 2004, 995 und 126 ergebe sich, dass das Optionsgeschäft zivilrechtlich in den Optionsvertrag und das später folgende Übertragungsgeschäft getrennt werden müsse.

    Im BFH-Urteil in BStBl II 2004, 995, das das Jahr 1994 betreffe, sei trotz des Umstands, dass dort auch 1995 Optionsgeschäfte ausgeführt worden sind, kein Hinweis enthalten, dass eine konkrete Zuordnung der auf die einzelnen Optionsgeschäfte entfallenden Einnahmen und Ausgaben hätte erfolgen müssen.

  • BFH, 17.04.2007 - IX R 23/06

    Keine Änderung der Besteuerungsgrundsätze bei Optionsgeschäften

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07
    Die vom BVerfG entwickelten Grundsätze gelten auch für Optionsgeschäfte, die unter § 22 Nr. 3 EStG fallen und für noch offene Altfälle vor 1999 (BFH-Urteil vom 17.04.2007 IX R 23/06, BFHE 217, 562, BStBl. II 207, 606; Anm. Jachmann, juris PR-SteuerR 34/2007, Anm. 3; Heinicke in Schmidt 18. Aufl., § 22 EStG, RdNr. 146).

    Ein Abzug der Glattstellungsprämie als Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG setzt nämlich gerade einen Veranlassungszusammenhang zwischen dem Basis- und dem Glattstellungsgeschäft voraus (so auch BFH-Urteil vom 17.04.2007 IX R 23/06, BFHE 217, 562, BStBl. II 2007, 606).

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 33/07

    Prozesskostenzuschuss als sonstige Leistung - Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG -

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07
    Im Übrigen verweist der Bekl. insbesondere auf die BFH-Entscheidungen vom 03.06.1992 X R 91/90, BStBl II 1992, 1017 und vom 25.02.2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253.

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der der Senat folgt, sind bei einmaligen sonstigen Leistungen WK unabhängig von § 11 Abs. 2 EStG in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Veräußerungserlös zufließt (BFH-Urteil vom 03.06.1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl. II 1992, 1017 für das Streitjahr 1985; BFH-Urteil vom 25.02.2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253 für das Streitjahr 1998).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07
    Dies habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 06.03.2007, Rs. C-292/04 - Meilicke - entschieden.

    Der deutsche Fiskus ist nach der jüngeren EuGH-Rechtsprechung (EuGH vom 07.09.2004 Rs.C-319/02 -Manninen-, Slg 2004, I-7477-7515; EuGH vom 06.03.2007 Rs. C.-292/04 -Meilicke I-, Slg 2007, I-1835-1890), der der Senat folgt, grundsätzlich verpflichtet, inländischen Anteilseignern die ausländische KSt zu erstatten, die auf einer Gewinnausschüttung von einer im EU-Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft ruht.

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BFH, 12.11.2013 - VIII R 1/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 11. 2013 VIII R 36/10 -

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 44/01

    Anteilsrotation

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • BFH, 31.08.1999 - V B 20/98

    Kleinunternehmerregelung

  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92

    Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • BFH, 24.06.2003 - IX R 2/02

    Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse

  • BVerfG, 11.10.2010 - 2 BvR 1710/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unzureichende Prüfung im

  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    c) Anders als die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausführt, ist die maßgebliche ausländische Körperschaftsteuer einem vom Anteilseigner vereinnahmten Beteiligungsertrag auch im grenzüberschreitenden Sachverhalt allein nach den steuerlichen Grundsätzen einer "Verwendungsfiktion" zuzuordnen (wie die Vorinstanz aber auch FG Münster, Urteil vom 19. Januar 2012  5 K 105/07, EFG 2012, 946; FG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2012  4 K 2878/09 AO, EFG 2012, 1159).
  • BFH, 18.08.2015 - I R 38/12

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer -

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. Januar 2012  5 K 105/07 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Im Urteil vom 19. Januar 2012  5 K 105/07 E (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 946) wies das FG die Klage ab.

  • FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer

    Dazu ist es jedenfalls unabdingbar, aufgrund der der Dividendenzahlung zu Grunde liegenden Ausschüttungsentscheidung der jeweiligen Gesellschaft den Zeitraum, in dem der Gewinn entstanden ist, festzustellen und aufgrund dieses Zeitraums die sich für den Gewinn ergebende Körperschaftsteuerbelastung zu ermitteln (FG Münster Urteil v. 19.01.2012, 5 K 105/07 E).

    Damit kann auch das Verlangen nach einem Nachweis der tatsächlichen Körperschaftsteuerbelastung nicht übermäßig sein (s. EuGH-Urteil v. 10.02.2011, C-436, 437/08, Rz. 97; FG Münster Urteil v. 19.01.2012, 5 K 105/07 E).

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen und erfolgte auch im Hinblick auf die Revisionszulassung im Urteil des FG Münster vom 19.01.2012, 5 K 105/07.

  • FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2414/12

    Übergangsfrist und Nachweiserfordernisse nach "Meilicke II"

    So hat das FG Münster in seinem Urteil vom 19.01.2012 (5 K 105/07 E, EFG 2012, 946 (Rev. beim BFH anh. unter Az.: I R 38/12)) entschieden, dass die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer eine (nicht den Erfordernissen des § 44 KStG genügen müssende) Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft über die tatsächliche Körperschaftsteuerbelastung der ausgeschütteten Dividenden voraussetze.
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