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   FG Niedersachsen, 05.10.2006 - 5 K 109/05   

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https://dejure.org/2006,4325
FG Niedersachsen, 05.10.2006 - 5 K 109/05 (https://dejure.org/2006,4325)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.10.2006 - 5 K 109/05 (https://dejure.org/2006,4325)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - 5 K 109/05 (https://dejure.org/2006,4325)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Umfang des Vorsteuerabzugs bei einer sog. Publikumsgesellschaft

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG; Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG
    Vorlage zur Vorabentscheidung über Fragen des Vorsteuerabzugs; Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs bei Zurechnung der mit Ausgabe von Aktien und stillen Beteiligungen verbundenen Aufwendungen zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin; Aufteilung der Vorsteuerbeträge in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidung; Vorsteuerabzug; Publikumsgesellschaft; Aufteilung von Vorsteuerbeträgen - Umfang des Vorsteuerabzugs bei einer Publikumsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umfang des Vorsteuerabzugs bei einer Publikumsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug bei Publikumsgesellschaften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorlage zur Vorabentscheidung über Fragen des Vorsteuerabzugs; Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs bei Zurechnung der mit Ausgabe von Aktien und stillen Beteiligungen verbundenen Aufwendungen zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin; Aufteilung der Vorsteuerbeträge in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1946
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.10.2006 - 5 K 109/05
    Im zweiten Rechtsgang hat die Klägerin im Wesentlichen auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des EuGH im Urteil v. 26.05.2005 (C- 465/03 - Kretztechnik AG ./. FA Linz) verwiesen.

    Stellt aber der Erwerb von Beteiligungen keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG dar, so gilt dies nach der Rechtsprechung des EuGH auch für den umgekehrten Fall - nämlich die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen - (EuGH-Urt. v. 26.6.2003 - Rs.C-442/01 - KapHag Renditefonds, Slg. 2003, I-6851, UR 2003, 443; Urt. v. 26.5.2005 - Rs.C-465/03, Kretztechnik AG, DStR 2005, 965).

    In der Rechtssache Kretztechnik AG gegen das Finanzamt Linz (EuGH-Urt. v. 26.5.2005 - Rs.C-465/03, DStR 2005, 965) - auf die die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen stützt - hat der EuGH dazu unter der Rdnr. 36 und 37 ausgeführt:.

  • BFH, 18.11.2004 - V R 16/03

    Vorsteuerabzug setzt unternehmerisch wirtschaftliche Tätigkeit voraus; Aufteilung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.10.2006 - 5 K 109/05
    Mit Urteil vom 18.11.2004 (V R 16/03) hat der BFH auf die Revision der Klägerin das Urteil des Senats vom 18.10.2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Urteil des BFH v. 18.11.2004 - V R 16/03 - Zurückweisung an das FG -.

    Nach den Vorgaben des BFH in der zurückweisenden Entscheidung vom 18.11.2004 (V R 16/03) sei zunächst zu klären, ob die Klägerin im Streitjahr einen nichtunternehmerischen Bereich besessen habe, für den keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe.

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.10.2006 - 5 K 109/05
    Nach der Rechtsprechung des EuGH entstehe also das Recht auf Vorsteuerabzug nur, wenn die bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen "direkt und unmittelbar" mit Ausgangsumsätzen zusammenhingen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffneten (EuGH v. 27.09.2001 - C-16/00, UR 2001, 500 Rz. 28 - 30 - Cibo Participations SA).

    Dies gilt jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, wo die Klägerin - unbeschadet ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin - nicht unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift (vgl. EuGH v. 27.09.2001 - C-16/00 UR 2001, 500 - Cibo Participations SA).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-442/01

    KapHag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.10.2006 - 5 K 109/05
    Diese Rechtsfolge ergebe sich aus der Entscheidung des EuGH in Sachen KapHag Renditefonds (EuGH-Urt. v. 26.06.2003 - Rs.C-. 442/01, Slg. 2003, I-6851, Umsatzsteuer-Rundschau - UR 2003, 443) und aus der Nachfolgeentscheidung des BFH v. 01.07.2004 - V R 32/00 (BFH/NV 2004, 1355).

    Stellt aber der Erwerb von Beteiligungen keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG dar, so gilt dies nach der Rechtsprechung des EuGH auch für den umgekehrten Fall - nämlich die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen - (EuGH-Urt. v. 26.6.2003 - Rs.C-442/01 - KapHag Renditefonds, Slg. 2003, I-6851, UR 2003, 443; Urt. v. 26.5.2005 - Rs.C-465/03, Kretztechnik AG, DStR 2005, 965).

  • FG Niedersachsen, 18.10.2001 - 5 K 436/96

    Steuerfreiheit oder -pflichtigkeit von Ausfuhren; Zulässigkeit des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.10.2006 - 5 K 109/05
    Gegen diese Entscheidung hatte die Klägerin Klage erhoben, über die der erkennende Senat mit Urteil vom 18.10.2001 (Az. 5 K 436/96) entschieden hat.

    Urteil des Niedersächsischen FG v. 18.10.2001 - 5 K 436/96 -.

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.10.2006 - 5 K 109/05
    Der EuGH hat in der Vergangenheit immer wieder betont, dass die Freistellung des Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer nur für solche Tätigkeiten gilt, denen ein unternehmerisches Handeln zugrunde liegt - sog. Neutralitätsgrundsatz - (vgl. z.B. EuGH-Urt. v. 14.2.1985 - Rs.C-268/83 - Rompelmann, Slg. 1985, 655 Rdnr. 19; Urt. v. 15.1.1998 - Rs.C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Rdnr. 15).
  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Ghent Coal Terminal

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.10.2006 - 5 K 109/05
    Der EuGH hat in der Vergangenheit immer wieder betont, dass die Freistellung des Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer nur für solche Tätigkeiten gilt, denen ein unternehmerisches Handeln zugrunde liegt - sog. Neutralitätsgrundsatz - (vgl. z.B. EuGH-Urt. v. 14.2.1985 - Rs.C-268/83 - Rompelmann, Slg. 1985, 655 Rdnr. 19; Urt. v. 15.1.1998 - Rs.C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Rdnr. 15).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-8/03

    DIE TÄTIGKEIT DER INVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT VARIABLEM GRUNDKAPITAL IST EINE

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.10.2006 - 5 K 109/05
    Der Erwerb von Unternehmensbeteiligungen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar (EuGH-Urt. v. 21.10.2004 - Rs.C - 8/03, Banque Bruxelles S.A., UR 2004, 642).
  • BFH, 08.04.2003 - V B 209/01

    Die Frage, ob die Aufnahme eines atypisch stillen Gesellschafters in eine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.10.2006 - 5 K 109/05
    Mit Beschluss vom 08.04.2003 (V B 209/01) ließ der BFH die Revision gegen die Entscheidung des Senats vom 18.10.2001 zu.
  • BFH, 01.07.2004 - V R 32/00

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug aus Kosten des Gesellschafterwechsels

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.10.2006 - 5 K 109/05
    Diese Rechtsfolge ergebe sich aus der Entscheidung des EuGH in Sachen KapHag Renditefonds (EuGH-Urt. v. 26.06.2003 - Rs.C-. 442/01, Slg. 2003, I-6851, Umsatzsteuer-Rundschau - UR 2003, 443) und aus der Nachfolgeentscheidung des BFH v. 01.07.2004 - V R 32/00 (BFH/NV 2004, 1355).
  • FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 150/06

    Abzug von Vorsteuern aus Rechnungen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer AG und

    Wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.10.2006 5 K 109/05, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1946, Rd. Nr. 74, 75 ergibt, war für das dortige Gericht die teilweise Zuordnung der Eingangsleistungen zu einer nicht unternehmerischen (nicht wirtschaftlichen) Tätigkeit deshalb geboten, weil die dortige Klägerin - anders als die Klägerin im Streitfall - kein produzierendes Gewerbe ausübte und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Beteiligungen somit nicht Teil der Gemeinkosten waren, die sich allein im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit auswirkten.
  • FG Hessen, 15.03.2007 - 6 K 1476/02

    Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung - Finanzholding

    Der Senat geht daher im Einklang mit der Rechtsprechung (Beschluss des FG Niedersachsen vom 05.10.2006 5 K 109/05, UR 2007, 189ff, 193; Urteil des FG München vom 08.06.2000 14 K 3287/97 JURIS), weiten Teilen des Schrifttums (Robisch, UR 2001, 100, Slotty-Harms, UVR 2005, 78, 81; Stapperfend, UR 2006, 117; Raudzsus, UStB 2004, 315) sowie dem Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben vom 26.01.2007, a.a.O.) von der Weitergeltung der Sphärentheorie aus.
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