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   FG Nürnberg, 11.07.2018 - 5 K 1130/17   

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https://dejure.org/2018,38437
FG Nürnberg, 11.07.2018 - 5 K 1130/17 (https://dejure.org/2018,38437)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 11.07.2018 - 5 K 1130/17 (https://dejure.org/2018,38437)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - 5 K 1130/17 (https://dejure.org/2018,38437)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Ermäßigte Besteuerung der Kapitalabfindung einer Riester-Kleinbetragsrente

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenversicherung; Anleger; Leistungen; Revision; Abfindung; Einkommen; Einspruchsverfahren; Einkommensteuerbescheid; Versicherungsbedingungen; Betriebsrente; Versicherer; Bank; Pensionskasse; Auslegung; Fortbildung des Rechts; Sicherung einer einheitlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ermäßigte Besteuerung von Kapitalabfindungen aus früheren Riesterverträgen ohne vertragliches Kapitalwahlrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.09.2016 - X R 23/15

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.07.2018 - 5 K 1130/17
    Nach Ergehen des BFH-Urteils vom 20.09.2016 (X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 209) teilte das Finanzamt dem Kläger mit Schreiben vom 07.03.2017 mit, dass eine Kapitalabfindung für Ansprüche aus einer der Altersversorgung dienenden Pensionskasse jedenfalls dann dem regulären Einkommensteuertarif unterliege, wenn das Kapitalwahlrecht bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten gewesen sei.

    Nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 209) unterliege die einmalige Kapitalabfindung laufender Rentenansprüche jedenfalls dann dem regulären Einkommensteuertarif, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten gewesen sei.

    Das Finanzamt räumt zwar ein, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 209) einen Fall betrifft, in dem das Kapitalwahlrecht - anders als im vorliegenden Fall - schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten gewesen sei.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 209) sei eine Vergütung nur außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspreche.

    Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht (BFH-Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347).

    Für die steuerliche Beurteilung, wie sie auch vom Bundesfinanzhof vorgenommen worden ist (BFH-Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347), ändert sich dadurch aber nichts, weil die nachträglich vereinbarte Kapitalabfindung nicht dem ursprünglichen Riestervertrag entspricht.

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.07.2018 - 5 K 1130/17
    Weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Zweck der Norm lässt sich eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf bestimmte Einkunftsarten entnehmen (BFH-Urteile vom 25.02.2014 X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668; und vom 23.10.2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58).

    Die "Tätigkeit" besteht bei Alterseinkünften in der früheren Leistung von Beiträgen (BFH-Urteil vom 23.10.2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58).

    Vor diesem Hintergrund hat der BFH die von einzelnen Versorgungswerken vorgesehene Möglichkeit, Beiträge, die vor 2005 geleistet worden sind, durch eine einmalige Kapitalzahlung abzufinden, als "eng begrenzte und auslaufende Ausnahmeregelung" angesehen (BFH-Urteil vom 23.10.2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58).

  • BFH, 11.05.2017 - VI B 105/16

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.07.2018 - 5 K 1130/17
    Betrifft eine als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht, hier die Tarifbegünstigung für Kapitalabfindungen gem. § 93 Abs. 3 EStG, die seit dem 01.01.2018 in § 22 Abs. 1 Nr. 5 Satz 13 EStG gesetzlich geregelt ist, muss erkennbar sein, dass die Rechtsfrage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (BFH-Beschluss vom 11.05.2017 VI B 105/16, BFH/NV 2017, 1172).
  • BFH, 06.11.2019 - X R 39/17

    Einkommensteuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten aus

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.07.2018 - 5 K 1130/17
    Im vorliegenden Fall ist die Revision im Hinblick auf die große Zahl Betroffener und die beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren X R 39/17 und X R 7/18 zuzulassen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen.
  • BFH, 11.06.2019 - X R 7/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.07.2018 - 5 K 1130/17
    Im vorliegenden Fall ist die Revision im Hinblick auf die große Zahl Betroffener und die beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren X R 39/17 und X R 7/18 zuzulassen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen.
  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Auszug aus FG Nürnberg, 11.07.2018 - 5 K 1130/17
    Weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Zweck der Norm lässt sich eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf bestimmte Einkunftsarten entnehmen (BFH-Urteile vom 25.02.2014 X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668; und vom 23.10.2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58).
  • BFH, 11.06.2019 - X R 24/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.07.2018 - 5 K 1130/17 aufgehoben.
  • FG Köln, 12.08.2020 - 5 K 3136/16

    Besteuerung einer Kapitalabfindung aus Kleinbetragsrente

    Die Entscheidung des FG Nürnberg 5 K 1130/17 vom 11.07.2018 wurde durch Urteil des BFH - ebenfalls unter Hinweis auf seine Entscheidung X R 7/18 zum Urteil des FG Berlin-Brandenburg - durch Urteil vom 11.06.2019 X R 24/18 aufgehoben.
  • VG Cottbus, 14.05.2019 - 5 K 1672/18

    Anerkennung als Asylberechtigter

    Der Kläger ist ein im Inland geborenes Kind zweier somalischer Staatsangehöriger, die in Italien subsidiären Schutz genießen und deren Klagen (5 K 780/14.A und 5 K 1130/17.A.) gegen die Ablehnung ihres Asylantrages als unzulässig mit Urteilen vom 9. April 2019 abgewiesen wurden.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakten der Verfahren 5 K 780/14.A und 5 K 1130/17.A Bezug genommen.

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