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   FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2012 - 5 K 1186/12   

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https://dejure.org/2012,43258
FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2012 - 5 K 1186/12 (https://dejure.org/2012,43258)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.11.2012 - 5 K 1186/12 (https://dejure.org/2012,43258)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. November 2012 - 5 K 1186/12 (https://dejure.org/2012,43258)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung einer Tante zur Begleichung von Steuerrückständen ihres Neffen und dessen Ehefrau

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 191 Abs. 1; AnfG § 3; AnfG § 11
    Haftung für Steuerrückstände bei Zur-Verfügung-Stellen eines Kontos an den Steuerschuldner

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftung für Steuerrückstände bei Zur-Verfügung-Stellen eines Kontos an den Steuerschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Tante haftet für Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eine Tante und die Steuerrückstände ihres Neffen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Tante kann für Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau haften

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Neffe mit Steuerschulden - Tante eröffnet für ihn ein Konto, damit das Finanzamt Zahlungen nicht pfänden kann

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Tante haftet für Steuerrückstände ihres Neffen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Tante haftet für Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 634/07

    Rechtmäßigkeit eines Anfechtungsbescheids und Duldungsbescheids bei Zahlungen von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2012 - 5 K 1186/12
    Der entsprechende Gegenwert wird dem Kontoinhaber zugewendet, denn dieser erlangt mit Eingang der Zahlung auf seinem Konto einen Anspruch gegenüber der Bank, aufgrund dessen er in der Lage ist, über die Geldbeträge zu verfügen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2000 - VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857; Urteile des FG Münster - 15. Dezember 2011 - 11 K 634/07, EFG 2012, 900 und des FG Rheinland-Pfalz vom 30. August 1999 - 6 K 2858/97, veröffentlicht in Jurististisches Informationssystem - juris - m.w.N).

    Von der Frage der Entreicherung ist die Frage zu unterscheiden, welche Rolle es spielt, dass die Vollstreckungsschuldner im Einklang mit etwaigen Absprachen im Innenverhältnis über die auf ihre Veranlassung eingezahlten Gelder im Rahmen der Bankvollmacht eigenhändig verfügt haben und die Klägerin insoweit einer Pflicht zur Herausgabe der Gelder nachgekommen sein könnte (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2012 - 11 K 634/07 AO, a.a.O.).

    Dieser Rechtsprechung haben sich Finanzgerichte zum Teil angeschlossen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2002 - 1 K 2219/00, EFG 2002, 1137; FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2012 - 11 K 634/07 AO, a.a.O.).

    Er kann im Streitfall auch offen lassen, ob die von der Rechtsprechung zu Treuhandverhältnissen entwickelten Rechtsgrundsätze auf andere Rechtsverhältnisse auszuweiten sein könnten, in denen der Kontoinhaber dem Vollstreckungsschuldner zur Herausgabe der von diesem auf das Konto geleisteten Beträge verpflichtet ist (offen gelassen im Ergebnis auch in FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 11 K 634/07 AO, a.a.O.).

  • BFH, 17.01.2000 - VII B 282/99

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2012 - 5 K 1186/12
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in einem ähnlichen Fall (Beschluss vom 17. April 2000, BFH/NV 2000, 857) entschieden, dass es nicht darauf ankomme, ob die eingegangenen Gelder der Kontoinhaberin zu Gute gekommen seien.

    Der entsprechende Gegenwert wird dem Kontoinhaber zugewendet, denn dieser erlangt mit Eingang der Zahlung auf seinem Konto einen Anspruch gegenüber der Bank, aufgrund dessen er in der Lage ist, über die Geldbeträge zu verfügen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2000 - VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857; Urteile des FG Münster - 15. Dezember 2011 - 11 K 634/07, EFG 2012, 900 und des FG Rheinland-Pfalz vom 30. August 1999 - 6 K 2858/97, veröffentlicht in Jurististisches Informationssystem - juris - m.w.N).

    Dazu zählt die Kontovollmacht nicht (vgl. Urteil des FG Münster vom 22. Januar 2010 - 6 K 4276/06 AO, a.a.O., m.w.N.; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30. August 1999 - 6 K 2858/97, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 17. Januar 2000, VII B 282/99, a.a.O.).

    In dem Verfahren VII B 282/99 (Beschluss vom 17. Januar 2000, a.a.O.), in dem es um die Einziehung von Forderungen über das Konto der Lebensgefährtin des Vollstreckungsschuldners ging, führte der BFH aus, dass es nicht darauf ankomme, ob die eingegangenen Gelder der Kontoinhaberin zu Gute gekommen seien.

  • VG Bremen, 07.12.2011 - 5 V 1634/11

    Haschisch-Konsum, einmaliger - ärztliches Gutachten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2012 - 5 K 1186/12
    Mit Beschluss des Finanzgerichts vom 25. Oktober 2011 (5 V 1634/11) wurde die Vollziehung der streitgegenständlichen Anfechtungs- und Duldungsbescheide bis einen Monat nach Bekanntgabe der Rechtsbehelfsentscheidungen ausgesetzt.

    Das Gericht hat die Akten der Verfahren 5 V 1634/11 und 5 V 2580/11 beigezogen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.08.1999 - 6 K 2858/97
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2012 - 5 K 1186/12
    Der entsprechende Gegenwert wird dem Kontoinhaber zugewendet, denn dieser erlangt mit Eingang der Zahlung auf seinem Konto einen Anspruch gegenüber der Bank, aufgrund dessen er in der Lage ist, über die Geldbeträge zu verfügen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2000 - VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857; Urteile des FG Münster - 15. Dezember 2011 - 11 K 634/07, EFG 2012, 900 und des FG Rheinland-Pfalz vom 30. August 1999 - 6 K 2858/97, veröffentlicht in Jurististisches Informationssystem - juris - m.w.N).

    Dazu zählt die Kontovollmacht nicht (vgl. Urteil des FG Münster vom 22. Januar 2010 - 6 K 4276/06 AO, a.a.O., m.w.N.; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30. August 1999 - 6 K 2858/97, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 17. Januar 2000, VII B 282/99, a.a.O.).

  • BGH, 08.02.1996 - IX ZR 151/95

    Drittwiderspruchsrecht bei Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2012 - 5 K 1186/12
    Ein Treuhandverhältnis, aufgrund dessen das Guthaben dem Vermögen des Auftraggebers zuzurechnen ist, kommt allerdings grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Einzahlungen auf ein ausschließlich zur Verwaltung von Fremdgeldern eingerichtetes und benutztes Sonderkonto erfolgt sind (vgl. BGH, Urteil vom 08. Februar 1996 - IX ZR 151/95, NJW 1996, 1543).
  • BGH, 09.12.1993 - IX ZR 100/93

    Anfechtung der Einräumung der formellen Rechtsstellung des Treuhänders

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2012 - 5 K 1186/12
    Bejaht wird dies ausdrücklich bei Treuhandkonten (z.B. BGH, Urteil vom 09. Dezember 1993 - IX ZR 100/93, NJW 1994, 726).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.02.2002 - 1 K 2219/00

    Anfechtungsrechtlicher Wertersatzanspruch gegen fremdnützigen Treuhänder

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2012 - 5 K 1186/12
    Dieser Rechtsprechung haben sich Finanzgerichte zum Teil angeschlossen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2002 - 1 K 2219/00, EFG 2002, 1137; FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2012 - 11 K 634/07 AO, a.a.O.).
  • BFH, 28.05.2003 - VII B 106/03

    NZB: Duldungsbescheid, grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2012 - 5 K 1186/12
    Das reicht grundsätzlich aus, um einen Anfechtungs- und Duldungsbescheid zu erlassen (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - VII B 106/03, BFH/NV 2003, 1146).
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2012 - 5 K 1186/12
    Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, DB 2011, 1688 m.w.N. zu § 133 InsO).
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2012 - 5 K 1186/12
    Die Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO ist zweigliedrig (st. Rspr. des BFH, vgl. z.B. Urteil vom 13. Juni 1997 - VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4).
  • BGH, 12.12.1995 - XI ZR 15/95

    Ermittlung des Inhabers eines Girokontos

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

  • FG Münster, 22.01.2010 - 6 K 4276/06

    Nutzungsüberlassung eines Kontos - Inanspruchnahme für fremde Steuerschulden

  • FG Düsseldorf, 05.06.2013 - 15 K 2870/12

    Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund einer

    Dadurch ist eine objektive Benachteiligung des Beklagten bewirkt worden, denn die Forderungen des Sohnes aus der gewerblichen Tätigkeit sind mit diesen Überweisungen wegen Erfüllung erloschen, ohne dass der Beklagte (trotz Gläubigerstellung) die Möglichkeit des Zugriffs gehabt hätte; eine Inanspruchnahme des Klägers (als Kontoinhaber) etwa durch Pfändung der Forderung des Klägers gegenüber seiner Bank kam nicht in Betracht, weil insoweit - ungeachtet eines etwaigen Treuhandverhältnisses - der Kläger selbst, nicht sein Sohn, Forderungsinhaber geworden war (vgl. Urteile des Finanzgerichts -FG- Münster vom 22.01.2010 6 K 4276/06 AO, Betriebsberater -BB- 2010, 730; des FG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2012 5 K 1186/12, juris).

    Zudem wurde das Konto überwiegend durch den Vollstreckungsschuldner genutzt - also eher "wie dessen eigenes", sodass der Kläger eher als Strohmann anzusehen wäre statt als Treuhänder (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2012 5 K 1186/12, juris).

  • FG Köln, 28.02.2018 - 3 K 3747/14

    Rechtmäßigkeit einer erlassenen Anordnung des dinglichen Arrestes gemäß § 324 AO

    Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamts i.S.d. § 5 AO an, ob und gegebenenfalls wen es als Duldungsverpflichteten in Anspruch nehmen will (vgl. hierzu Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2012 5 K 1186/12, DStRE 2013, 1205; des FG Münster vom 07.05.2014 6 K 1062/13 AO, EFG 2014, 1273; Beschluss des FG Hamburg vom 05.04.2014 3 V 63/14, EFG 2014, 1353).
  • FG München, 28.07.2015 - 2 K 2935/12

    Anfechtung unentgeltlicher Leistungen durch das Finanzamt - Wertersatzbescheid

    Dieser besteht darin, dass sie verpflichtet ist, bis zur Höhe der erloschenen Forderungen Zahlungen auf die Steuerschulden zu leisten, soweit sie mit dem Duldungsanspruch verbunden sind (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. November 2012 - 5 K 1186/12, DStRE 2013, 1205).
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