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   FG Hamburg, 31.01.2014 - 5 K 122/11   

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https://dejure.org/2014,1306
FG Hamburg, 31.01.2014 - 5 K 122/11 (https://dejure.org/2014,1306)
FG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2014 - 5 K 122/11 (https://dejure.org/2014,1306)
FG Hamburg, Entscheidung vom 31. Januar 2014 - 5 K 122/11 (https://dejure.org/2014,1306)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 1 Nr 5 KStG 2002, § 57 FGO
    Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer: Besteuerung von Einnahmen aus Festen der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg

  • IWW
  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer: Besteuerung von Einnahmen aus Festen der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuern fürs Osterfeuer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Freiwilligen Feuerwehr - Osterfeuer ist gesetzliche Aufgabe

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Besteuerung von Einnahmen aus Festen der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Muss die Freiwillige Feuerwehr für ihr Osterfeuer Steuern zahlen? Finanzgericht Hamburg hebt Steuerbescheide auf

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuern aufs Osterfeuer der Freiwilligen Feuerwehr?

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • vd-bw.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Besteuerung von Einnahmen aus Feuerwehrfesten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Muss die Freiwillige Feuerwehr für ihr Osterfeuer Steuern zahlen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Für Einnahmen aus jährlichem Osterfeuer der Freiwillige Feuerwehr sind keine Steuern zahlen - Freiwillige Feuerwehr handelt als Teil der Innenbehörde

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 786
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.12.1996 - I R 16/96

    Annahme eines aus den Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr bestehenden

    Auszug aus FG Hamburg, 31.01.2014 - 5 K 122/11
    Nach den landesrechtlichen Vorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg bilden die Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr bei Ausrichtung eines sog. "Osterfeuers" bzw. bei dem Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich eines solchen Festes keinen konkludent gegründeten nichtrechtsfähigen und nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG körperschaftsteuerpflichtigen Verein (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 18.12.1996 - I R 16/96, BStBl II 1997, 361).

    In dem Schreiben wurde unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.1996 (Aktz. I R 16/96, BStBl. II 1997, 361) dargelegt, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bei wirtschaftlicher Tätigkeit anlässlich von Festveranstaltungen einen nichtrechtsfähigen Verein bildeten, wenn die Tätigkeit finanziell nicht über den Gemeinde- oder Landeshaushalt, sondern über eine Kameradschaftskasse abgewickelt würde.

    Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.1996 (Aktz. I R 16/96, BStBl. II 1997, 361), auf das sich der Beklagte beruft, ergibt sich nichts anderes; denn der vorliegende Streitfall unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten von dem Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag.

    Die Revision war im Hinblick auf die gegenläufigen Entscheidungen des FG Düsseldorf vom 20.02.1991 (Aktz. 6 K 57/86 K, G, EFG 1991, 752) und des FG Köln vom 10.05.1994 (Aktz. 13 K 2366/96, EFG 1996, 603) sowie auf das bereits genannte Urteil des BFH vom 18.12.1996 (Aktz. I R 16/96, BStBl. II 1997, 361) gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

  • FG Düsseldorf, 20.02.1991 - 6 K 57/86

    Körperschaftsteuer; Festveranstaltungen von Freiwilligen Feuerwehren als

    Auszug aus FG Hamburg, 31.01.2014 - 5 K 122/11
    Die Revision war im Hinblick auf die gegenläufigen Entscheidungen des FG Düsseldorf vom 20.02.1991 (Aktz. 6 K 57/86 K, G, EFG 1991, 752) und des FG Köln vom 10.05.1994 (Aktz. 13 K 2366/96, EFG 1996, 603) sowie auf das bereits genannte Urteil des BFH vom 18.12.1996 (Aktz. I R 16/96, BStBl. II 1997, 361) gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
  • BSG, 29.11.1990 - 2 RU 16/90

    Unfallversicherungsschutz eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der

    Auszug aus FG Hamburg, 31.01.2014 - 5 K 122/11
    Das Bundessozialgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 29.11.1990 (Aktz. 2 RU 16/90, NZA 1991, 495) ausgeführt, dass, während die Angehörigen einer Berufsfeuerwehr in größeren Gemeinden oder Großstädten sich täglich während ihrer Dienstzeit durch vielfache Einsätze, Übungen und Einsatzbereitschaften kennen, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ein anderes berufliches und privates Umfeld haben.
  • BFH, 09.07.1996 - VII R 136/95

    Ruhen eines Einspruchsverfahrens - Anspruch auf Erstattung von Körperschaftsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 31.01.2014 - 5 K 122/11
    Sie erstreckt sich daher, auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, auf jeden, der tatsächlich steuerlich in Anspruch genommen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1996 - VII R 136/95, BFH/NV 1997, 10; s. auch Spindler, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 57 FGO Rz. 26; Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 57 FGO Tz. 4; von Groll, in: Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 57 Rz. 8 - alle mit weiteren Nachweisen).
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