Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 28.09.2023

Rechtsprechung
   FG Münster, 17.09.2020 - 5 K 1404/18 U   

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https://dejure.org/2020,30532
FG Münster, 17.09.2020 - 5 K 1404/18 U (https://dejure.org/2020,30532)
FG Münster, Entscheidung vom 17.09.2020 - 5 K 1404/18 U (https://dejure.org/2020,30532)
FG Münster, Entscheidung vom 17. September 2020 - 5 K 1404/18 U (https://dejure.org/2020,30532)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Verkauf von Gutscheinen als umsatzsteuerbare Leistung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verkauf von Gutscheinen ist eine umsatzsteuerbare Leistung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verkauf von Gutscheinen ist eine umsatzsteuerbare Leistung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Frage der Umsatzbesteuerung von Erlösen aus dem Verkauf von sog. Erlebnisgutscheinen als Entgelt für steuerbare Leistung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

    Auszug aus FG Münster, 17.09.2020 - 5 K 1404/18
    Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (BFH, Urteil vom 10.04.2019, XI R 4/17, BStBl II 2019, 635, Rn. 16 m.w.N.).
  • BFH, 20.02.2001 - V B 191/00

    Unternehmereigenschaft

    Auszug aus FG Münster, 17.09.2020 - 5 K 1404/18
    Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, wer als Unternehmer nach außen hin auftritt (vgl. hier nur BFH, Beschluss vom 29.01.2008, V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; Beschluss vom 20.2.2001, V B 191/00, BFH/NV 2001, 1152).
  • BFH, 08.09.2011 - V R 42/10

    Leistungsort für Anzahlungen bei grundstücksbezogenen Vermittlungsleistungen -

    Auszug aus FG Münster, 17.09.2020 - 5 K 1404/18
    Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 08.09.2011 (V R 42/10).
  • BFH, 29.01.2008 - V B 201/06

    Zurechnung von Umsätzen in einem Bordellbetrieb - Rüge eines Verfahrensmangels -

    Auszug aus FG Münster, 17.09.2020 - 5 K 1404/18
    Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, wer als Unternehmer nach außen hin auftritt (vgl. hier nur BFH, Beschluss vom 29.01.2008, V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; Beschluss vom 20.2.2001, V B 191/00, BFH/NV 2001, 1152).
  • BFH, 15.03.2022 - V R 35/20

    Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse (vor Inkrafttreten von § 3 Abs. 13

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.09.2020 - 5 K 1404/18 U aufgehoben.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Münster vom 17.09.2020 - 5 K 1404/18 U aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014, jeweils vom 10.07.2017, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2018 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2013 um ... EUR und die Umsatzsteuer 2014 um ... EUR gemindert wird.

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Rechtsprechung
   FG Münster, 28.09.2023 - 5 K 1404/18 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,27614
FG Münster, 28.09.2023 - 5 K 1404/18 U (https://dejure.org/2023,27614)
FG Münster, Entscheidung vom 28.09.2023 - 5 K 1404/18 U (https://dejure.org/2023,27614)
FG Münster, Entscheidung vom 28. September 2023 - 5 K 1404/18 U (https://dejure.org/2023,27614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Versteuerung von Leistungen zur Vermittlung von Freizeiterlebnissen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 15.03.2022 - V R 35/20

    Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse (vor Inkrafttreten von § 3 Abs. 13

    Auszug aus FG Münster, 28.09.2023 - 5 K 1404/18
    Im anschließenden Revisionsverfahren (Az. V R 35/20) hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Gerichtsbescheid vom 15.03.2022 das finanzgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Münster zurück.

    Eine solche Vereinbarung sei jedoch nach dem BFH-Urteil vom 15.03.2022 V R 35/20 Voraussetzung für die Behandlung der Einnahmen aus den nicht eingelösten bzw. verfallenen Gutscheinen als Entgelt für eine Vermittlungsleistung.

    Unerheblich für die Beurteilung als Vermittlungstätigkeit ist, dass der Kunde des Vermittlers, wenn er sich für einen der nachgewiesenen Vertragspartner entscheidet, den Vertragsabschluss selbst bewirken muss (BFH, Urteile vom 15.03.2022 V R 35/20, BStBl II 2023, 150, Rn. 18; vom 08.09.2011 V R 42/10, BStBl II 2012, 248, Rz 19).

    Für die Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen kommt es auf das der Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis an (hierzu und zum Folgenden BFH, Urteil vom 15. März 2022 V R 35/20, BStBl II 2023, 150, Rn. 19).

    cc) Nach den gem. § 126 Abs. 5 FGO ohne Bindungswirkung erteilten Hinweisen des BFH (vgl. BFH, Urteil vom 15.03.2022 V R 35/20, BStBl II 2023, 150, Rn. 28) kann Entgelt für die Vermittlung der von den ...partnern erbrachten Freizeiterlebnissen alles sein, was der Kläger hierfür erhält und damit auch das, was der Kläger nach der mit dem Vertretenen getroffenen Vereinbarung beim Verfall von Gutscheinen behalten darf.

  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

    Auszug aus FG Münster, 28.09.2023 - 5 K 1404/18
    Im Hinblick auf den danach erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist dabei wie folgt zu differenzieren (vgl. EuGH-Urteil vom 29.10.2009 C-29/08, SKF, UR 2010, 107; BFH, Urteile vom 13.01.2011 V R 12/08, BStBl II 2012, 61; vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885).

    Soweit Eingangsumsätze vom Unternehmer sowohl für Zwecke seiner besteuerten als auch seiner nichtsteuerbaren Ausgangsumsätze (seiner nichtwirtschaftlichen Tätigkeit) verwendet werden, ist eine Vorsteueraufteilung in analoger Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen (vgl. BFH, Urteile vom 13.01.2011 V R 12/08, BStBl II 2012, 61; vom 15.04.2015 V R 44/14, BStBl II 2015, 679).

  • BFH, 15.02.2023 - XI R 24/22

    Zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding (Nachfolgeentscheidung zum

    Auszug aus FG Münster, 28.09.2023 - 5 K 1404/18
    Diese Vorschrift beruht auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL -, wonach der Steuerpflichtige berechtigt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (vgl. BFH-Urteile vom 12.02.2020 XI R 24/18, BStBl II 2022, 191; vom 15.02.2023 - XI R 24/22 (XI R 22/18), BFH/NV 2023, 1152).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (ständige Rechtsprechung, vgl. jeweils m.w.N. z.B. EuGH, Urteil vom 12.11.2020 C-42/19, Sonaecom, UR 2020, 967; vom 15.02.2023 - XI R 24/22 (XI R 22/18), BFH/NV 2023, 1152).

  • BFH, 06.05.2010 - V R 15/09

    Keine Änderung des Entgelts aufgrund Abtretung

    Auszug aus FG Münster, 28.09.2023 - 5 K 1404/18
    Trotz der zwischen § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG a.F. und Art. 73 MwStSystRL bestehenden Formulierungsunterschiede führen beide Regelungen zum selben Ergebnis, da weder § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG a.F. die Berücksichtigung der Sicht des Leistenden verbietet noch Art. 73 MwStSystRL eine Berücksichtigung der Aufwendungen des Leistungsempfängers ausschließt (BFH, Urteil vom 06.05.2010 V R 15/09, BStBl II 2011, 142 m.w.N.).

    Dementsprechend richtet sich die Höhe des Entgelts nach dem zwischen Leistendem und Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis, aus dem sich der für die Steuerbarkeit der Leistung maßgebliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ergibt (BFH, Urteil vom 06.05.2010 V R 15/09, BStBl II 2011, 142 m.w.N.).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus FG Münster, 28.09.2023 - 5 K 1404/18
    Im Hinblick auf den danach erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist dabei wie folgt zu differenzieren (vgl. EuGH-Urteil vom 29.10.2009 C-29/08, SKF, UR 2010, 107; BFH, Urteile vom 13.01.2011 V R 12/08, BStBl II 2012, 61; vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885).
  • BFH, 22.06.2021 - V R 16/20

    Haftung bei Forderungsabtretung

    Auszug aus FG Münster, 28.09.2023 - 5 K 1404/18
    Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer über die Gegenleistung (als den zu vereinnahmenden Betrag) wirtschaftlich verfügen kann (BFH, Urteil vom 22.06.2021 V R 16/20, BFHE 272, 563).
  • EuGH, 12.11.2020 - C-42/19

    Sonaecom

    Auszug aus FG Münster, 28.09.2023 - 5 K 1404/18
    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (ständige Rechtsprechung, vgl. jeweils m.w.N. z.B. EuGH, Urteil vom 12.11.2020 C-42/19, Sonaecom, UR 2020, 967; vom 15.02.2023 - XI R 24/22 (XI R 22/18), BFH/NV 2023, 1152).
  • BFH, 15.04.2015 - V R 44/14

    Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus FG Münster, 28.09.2023 - 5 K 1404/18
    Soweit Eingangsumsätze vom Unternehmer sowohl für Zwecke seiner besteuerten als auch seiner nichtsteuerbaren Ausgangsumsätze (seiner nichtwirtschaftlichen Tätigkeit) verwendet werden, ist eine Vorsteueraufteilung in analoger Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen (vgl. BFH, Urteile vom 13.01.2011 V R 12/08, BStBl II 2012, 61; vom 15.04.2015 V R 44/14, BStBl II 2015, 679).
  • BFH, 06.05.2010 - V R 29/09

    Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von

    Auszug aus FG Münster, 28.09.2023 - 5 K 1404/18
    Im Hinblick auf den danach erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ist dabei wie folgt zu differenzieren (vgl. EuGH-Urteil vom 29.10.2009 C-29/08, SKF, UR 2010, 107; BFH, Urteile vom 13.01.2011 V R 12/08, BStBl II 2012, 61; vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885).
  • BFH, 12.02.2020 - XI R 24/18

    Zum Vorsteuerabzug einer Holding (Konzeptionskosten einer Holdingstruktur) bei

    Auszug aus FG Münster, 28.09.2023 - 5 K 1404/18
    Diese Vorschrift beruht auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL -, wonach der Steuerpflichtige berechtigt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (vgl. BFH-Urteile vom 12.02.2020 XI R 24/18, BStBl II 2022, 191; vom 15.02.2023 - XI R 24/22 (XI R 22/18), BFH/NV 2023, 1152).
  • BFH, 15.05.2012 - XI R 16/10

    Zu den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen im Internet bei Weiterleitung

  • BFH, 22.08.2019 - V R 12/19

    Margenbesteuerung bei Überlassung von Ferienwohnungen

  • BFH, 10.08.2016 - V R 4/16

    Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten

  • BFH, 26.11.2019 - V B 70/18

    Subunternehmer im Umsatzsteuerrecht

  • BFH, 08.09.2011 - V R 42/10

    Leistungsort für Anzahlungen bei grundstücksbezogenen Vermittlungsleistungen -

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