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   FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2004 - 5 K 1445/02   

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https://dejure.org/2004,23203
FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2004 - 5 K 1445/02 (https://dejure.org/2004,23203)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.06.2004 - 5 K 1445/02 (https://dejure.org/2004,23203)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Juni 2004 - 5 K 1445/02 (https://dejure.org/2004,23203)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags aus Wertpapiergeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1689
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 22.08.2006 - I R 24/05

    Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei urlaubsbedingter

    Diese Beurteilung muss im Hinblick auf die Feststellung des nach § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG 1999 verrechenbaren Verlustes, wenn man eine solche für erforderlich hält, gleichermaßen gelten (ebenso Müller, EFG 2004, 1690; a.A. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juni 2004 5 K 1445/02, EFG 2004, 1689).
  • FG Hamburg, 30.05.2007 - 3 K 142/06

    Einkommensteuerrecht: Rückwirkende Feststellung von Verlusten aus privaten

    Denn § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG bestimmt, dass Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind, soweit sich der verbleibende Verlustvortrag ändert und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist; Satz 5 der Vorschrift regelt die entsprechende Anwendung, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt (vgl. insoweit folgende divergierende Entscheidungen der Finanzgerichte: FG München hat in seinem Urteil vom 20. April 2004 12 K 4579/02, EFG 2004, 1370, eine nachträgliche Feststellung abgelehnt; so im Grundsatz auch FG Münster, Urteil vom 16. November 2005 10 K 1086/04 F, EFG 2006, 418; anders FG Rheinland-Pfalz, nach dessen Urteil vom 21. Juni 2004 5 K 1445/02, EFG 204, 1690, die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids eine höhere Festsetzung nicht hindert).
  • FG Niedersachsen, 21.11.2008 - 11 K 270/07

    Verrechnung eines im Jahr 2001 entstandenen Überschusses der Werbungskosten mit

    Es fehlt daher an einem vom BFH zugrunde gelegten Korrespondenzverhältnis (ebenso schon vor Inkrafttreten des JStG 2007 FG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21. Juni 2004 5 K 1445/02, EFG 2004, 1689; daher ist die Vorschrift des § 10d Abs. 4 EStG nach dem Gesetzeswortlaut auch nur entsprechend anzuwenden; vgl. zur anderen Situation bei der Feststellung des Verlustes nach § 10d EStG BFH Urt. v. 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BStBl. II 2000, 3 unter II. 2.; Das FG Hamburg ist der Ansicht, dass es auf die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides deshalb nicht ankomme, weil als Voraussetzung für die Verlustfeststellung nach § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG die Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheides unerheblich sei, s. Urt. v. 30. Mai 2007 3 K 142/06, EFG 2007, 1678 mit krit. Anm. Adamek EFG 2007, 1679).
  • FG Münster, 16.11.2005 - 10 K 1086/04

    Antragsfrist für den Erlass eines Bescheides über die gesonderte

    Im Streitfall kann der Senat offen lassen, ob der begehrte Bescheid auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs bereits deshalb zu erlassen ist, weil sich -wie die Kläger meinendas Verfahren bei erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheids ausschließlich nach den Regeln der §§ 179 ff Abgabenordnung (AO) richtet und die Feststellung unbeschadet der besonderen Feststellungsfrist grundsätzlich zulässig ist, solange die Festsetzungsfrist für das Verlustverrechnungsjahr (§ 181 Absatz 5 AO) noch nicht abgelaufen ist (so z.B. auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.06.2004, EFG 2004, 1689; Schmidt-Heinicke, EStG § 10 d, 56; Glenk in Blümlich, EStG § 23, Rn 235; wohl auch Wendt, FR 1999, 542).
  • FG München, 19.07.2007 - 5 K 4013/04

    Nachträgliche Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs aus privaten

    Der Einkommensteuerbescheid enthält dann keine relevante Bezugsgröße, die unterlaufen werden könnte (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juni 2004 5 K 1445/02, Entscheidungen der Finanzgericht -EFG -2004, 1689) Im Streitfall hat der Kläger zunächst keine Anlage SO eingereicht.
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