Weitere Entscheidung unten: VG Sigmaringen, 21.11.2018

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   VG Sigmaringen, 04.04.2018 - 5 K 1476/18   

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VG Sigmaringen, 04.04.2018 - 5 K 1476/18 (https://dejure.org/2018,9887)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 (https://dejure.org/2018,9887)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 04. April 2018 - 5 K 1476/18 (https://dejure.org/2018,9887)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Diesel-Fahrverbot: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Betriebsuntersagung für Diesel-PKW

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Diesel-Fahrverbot: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Betriebsuntersagung für Diesel-PKW

  • VG Sigmaringen (Pressemitteilung)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Betriebsuntersagung für Diesel-PKW

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Sofortvollzug einer Betriebsuntersagung für ein Dieselfahrzeug - Widerspruch und Anordnung der aufschiebenden Wirkung

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 1 S 2554/11

    Aufhebung einer Vollziehungsanordnung durch das Gericht wegen unzureichender

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.04.2018 - 5 K 1476/18
    Ebenso ermöglicht die Kenntnis der behördlichen Erwägungen eine ordnungsgemäße verwaltungsgerichtliche Kontrolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, VBlBW 2012, 151).

    Die diesbezügliche - knappe und im gerichtlichen Verfahren nicht weiter erläuterte oder gar ergänzte (vgl. dazu ohnehin: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011, a.a.O.) - Begründung beschränkt sich darauf, unter offenkundiger Verwendung eines Textbausteins das besondere öffentliche Interesse darin zu sehen, dass nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge (auch bereits vor Bestandskraft) "zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer" vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten.

    Über die nach den vorstehenden Ausführungen unter 1.) bereits angezeigte kassatorische Aufhebung der behördlichen Sofortvollzugsanordnung hinaus (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011, a.a.O., m.w.N.) ist - weiter gehend mit Blick auf die prozessualen Folgen für den Fall einer behördlichen Neufassung der Sofortvollzugsanordnung (dazu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1996 - 1 S 776/96 -, Juris) - dem Antrag des Antragstellers entsprechend auch die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

  • VG Karlsruhe, 26.02.2018 - 12 K 16702/17

    Sofort vollziehbare Betriebsuntersagung hinsichtlich eines Dieselfahrzeugs,

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.04.2018 - 5 K 1476/18
    Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17 - (Juris) und macht geltend, der Zwang zur Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei u.a. deswegen unzumutbar, da - in der Anbahnung eines offensichtlichen Rechtstreits mit dem Hersteller Volkswagen - wichtige Beweismittel zerstört würden.

    Da das Landratsamt mithin offenbar schlicht einen ersichtlich unpassenden Textbaustein als (alleiniges) Begründungselement verwendet hat, fehlt es nach Auffassung der Kammer gänzlich an einer hinreichenden schriftlichen Begründung der Sofortvollzugsanordnung, ohne dass damit eine - im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO dem Gericht auf formeller Ebene an sich verwehrte - Inhaltskontrolle der behördlichen Erwägungen verbunden wäre (ebenso VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17 -, Juris).

    Jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen bereits seit dem Jahr 2015 bekannt ist (vgl. zu diesem Aspekt wiederum VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018, a.a.O.) und dass die jeweils für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden z.T. selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden - umfänglichen und Erfolg versprechenden - Maßnahmen angehalten werden müssen (vgl. dazu nur VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, NVwZ 2017, 894; VG München, Beschluss vom 29.01.2018 - M 19 X 18.130 -, Juris; grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Maßnahmen: VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 -, Juris, und nachgehend BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 -, bislang nicht im Volltext verfügbar) wären Ermessenserwägungen oder zumindest die Darlegung eines ansatzweise kohärenten Gesamtvorgehens erforderlich, aus denen hervorginge, inwieweit die individuelle Inanspruchnahme von einzelnen Betroffenen einen relevanten Beitrag zur - fraglos zu bewirkenden - Luftreinhaltung zu tragen vermag.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02

    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung nach Alkoholfahrt eines

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.04.2018 - 5 K 1476/18
    Pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen genügen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441).

    Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung kann dann regelmäßig knapp gehalten werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002, a.a.O.) beziehungsweise ausnahmsweise auch so gefasst sein, dass sie auch für eine Vielzahl anderer Fälle verwendet werden kann (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25.07.2016 - 3 B 40/16 -, SächsVBl 2016, 257).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.2005 - 10 S 644/05

    Begründungserfordernis bei Sofortvollzug; abstrakte nachträgliche Auflage;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.04.2018 - 5 K 1476/18
    Dementsprechend muss aus der Begründung nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurück zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005 - 10 S 644/05 -, Juris).

    Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es indes nicht an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1996 - 1 S 776/96

    Aufhebung einer Sofortvollzugsanordnung wegen Begründungsmangels ohne weitere

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.04.2018 - 5 K 1476/18
    Über die nach den vorstehenden Ausführungen unter 1.) bereits angezeigte kassatorische Aufhebung der behördlichen Sofortvollzugsanordnung hinaus (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011, a.a.O., m.w.N.) ist - weiter gehend mit Blick auf die prozessualen Folgen für den Fall einer behördlichen Neufassung der Sofortvollzugsanordnung (dazu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1996 - 1 S 776/96 -, Juris) - dem Antrag des Antragstellers entsprechend auch die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.04.2018 - 5 K 1476/18
    Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen, in denen abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gleichwohl nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, ESVGH 47, 177).
  • BVerwG, 17.03.1981 - 1 C 6.77
    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.04.2018 - 5 K 1476/18
    Das Gericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren und die sie im Bescheid oder im Lauf des Prozesses selbst nicht benannt hat, im Ergebnis aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 11.05.2016 - 10 C 8/15 -, NVwZ 2016, 1577; BVerwG, Urteil vom 17.03.1981 - 1 C 6.77 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 80 S. 5 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2011 - 10 S 625/11

    Fahrerlaubnisentzug; Begründung der Sofortvollzuganordnung; Interessenabwägung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.04.2018 - 5 K 1476/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 20.09.2011 - 10 S 625/11 -, DAR 2012, 603) können im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem auch das Fahrzeugzulassungsrecht funktional zuzuordnen ist, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 10 S 731/12

    Sofortvollzug atomrechtlicher Stilllegungs- und Abbauverfügung; Kernkraftwerk

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.04.2018 - 5 K 1476/18
    Das Gericht nimmt in diesem Rahmen eine eigene Interessenabwägung vor und ist grundsätzlich nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, DVBl. 2012, 1506).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 04.04.2018 - 5 K 1476/18
    Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu ggf. auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81).
  • OVG Sachsen, 25.07.2016 - 3 B 40/16

    Fahrtenbuchauflage; Anordnung der sofortigen Vollziehung; besondere Begründung

  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

  • VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15

    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen; hier: Umweltzone

  • VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17

    Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Durchsetzung eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2017 - 4 MB 75/17

    VW-Skandal - Abschaltvorrichtung bei der Emissionsprüfung; Übermittlung von

  • VG Düsseldorf, 24.01.2018 - 6 K 12341/17

    Kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen mit

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130

    Festsetzung eines Zwangsgeldes - Konzept für Dieselfahrverbote

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Fahrzeuge, die mit einer nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, auch dann "nicht vorschriftsmäßig" im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV, wenn der Halter einer Aufforderung zur Entfernung der Abschalteinrichtung mittels eines von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde zugelassenen Software-Updates nicht Folge leistet, da ein solches Fahrzeug entgegen den in § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV normierten Zulassungsvoraussetzungen keinem genehmigten Typ (mehr) entspricht (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18, aaO Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 K 12341/17, juris Rn. 269 ff., 347 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 12 K 16702/17, juris Rn. 22; VG Sigmaringen, Beschluss vom 4. April 2018 - 5 K 1476/18, juris Rn. 20; VG Stuttgart, Beschluss vom 27. April 2018 - 8 K 1962/18, juris Rn. 10 ff.; VG Köln, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 18 L 854/18, juris Rn. 15; VG Magdeburg, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 1 B 268/18, juris Rn. 7 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2019 - 13 U 144/17

    Erwerb eines vom "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeuges: Mangelhaftigkeit aufgrund

    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Fahrzeuge, die mit einer nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, auch dann "nicht vorschriftsmäßig" im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV, wenn der Halter einer Aufforderung zur Entfernung der Abschalteinrichtung mittels eines von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde zugelassenen Software-Updates nicht Folge leistet, da ein solches Fahrzeug entgegen den in § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV normierten Zulassungsvoraussetzungen keinem genehmigten Typ (mehr) entspricht (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18, aaO Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 K 12341/17, juris Rn. 269 ff., 347 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 12 K 16702/17, juris Rn. 22; VG Sigmaringen, Beschluss vom 4. April 2018 - 5 K 1476/18, juris Rn. 20; VG Stuttgart, Beschluss vom 27. April 2018 - 8 K 1962/18, juris Rn. 10 ff.; VG Köln, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 18 L 854/18, juris Rn. 15; VG Magdeburg, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 1 B 268/18, juris Rn. 7 ff.).
  • VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18

    Betriebsuntersagung für einen Diesel-Pkw wegen unterlassenen Software-Updates;

    Für den weitergehenden Antrag der Antragstellerin fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.(vgl. nur Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2018, § 80 Rz. 124, m.w.N) Dies macht zugleich eine im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich gebotene Interessenabwägung vorliegend entbehrlich.(vgl. zu dieser einerseits VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris, Rz. 15 ff., und VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/18 -, juris, Rz. 19 ff., und andererseits etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, juris, Rz. 22 ff.).

    Ob die von der Behörde angeführten Gründe inhaltlich tragfähig sind und welches Gewicht sie haben, ist - insoweit - hingegen irrelevant, da das Gericht ggf. selbst eine Ermessensentscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung trifft;(vgl. auch VG Hamburg, a.a.O., Rz. 15; VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris, Rz. 12, m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/18 -, juris, Rz. 15, m.w.N.) das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO enthält lediglich formale Anforderungen, so dass entsprechende Ausführungen der Behörde - insoweit - keiner inhaltlichen Überprüfung oder Richtigkeitskontrolle zuzuführen sind.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.01.2019 - 2 B 327/18 -, Ls. 1).

    Derartige pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen genügen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nämlich grundsätzlich nicht.(vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441) Das gilt - anders als dies bei typischen Fallgestaltungen einer Betriebsuntersagung der Fall sein mag - auch hinsichtlich der vorliegenden Konstellation.(ebenso VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris, Rz. 14; vgl. auch VG Hamburg, a.a.O.).

    § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines - wenn auch mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen - besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist.(vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch VG Hamburg, a.a.O., Rz. 17, m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/18 -, juris, Rz. 16, m.w.N.) Darüber hinaus kann bei gleichartig gelagerten Sachverhalten auch eine weitgehend typisierende, grundsätzlich auf vergleichbare Fälle übertragbare Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügen; allerdings muss auch in diesen Fällen stets gewährleistet sein, dass die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden.(vgl. nur W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rz. 85, m.w.N.; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2016 - 3 B 40/16-, SächsVBl 2016, 257).

    Da die Begründung vorliegend jedoch jeden den konkreten Einzelfall betreffenden Bezug vermissen lässt, geht sie ins Leere.(vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris, Rz. 14, m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/18 -, juris, Rz. 17, m.w.N.) Zunächst ist weder vom Antragsgegner geltend gemacht noch auch nur im Ansatz ersichtlich, dass die am Fahrzeug der Antragstellerin offenbar vorliegende Abweichung von der EG-Typengenehmigung in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung überhaupt verkehrssicherheitsrelevant sein könnte.

    Dies bedarf dann jedoch einer vertieften Begründung, die Anlass, Dringlichkeit und Zielrichtung der Maßnahmen beschreibt.(ebenso VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18-, juris, Rz. 19f.; VG Hamburg, a.a.O., Rz. 18; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/18 -, juris, Ls. 2 und Rz. 15 f.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, juris; VG Mainz, Beschluss vom 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ -, Rz. 2; VG Magdeburg, Beschluss vom 02.07.2018 - 1 B 268/18 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 29.05.2018 - 18 L 854/18 -, juris; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 - und 14.06.2018 - 14 L 1319/18 -, beide juris; a.A. wohl auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.11.2018 - 5 K 6841/18 -, juris (allerdings ohne Auseinandersetzung mit seiner offenkundig gegensätzlichen früheren Rechtsprechung)) Dabei können angesichts eines möglicherweise gegebenen Massenphänomens und der Dringlichkeit der Situation auch Aspekte der Generalprävention Bedeutung erlangen.

    Auf der Grundlage des behördlich aufbereiteten Sachverhalts und namentlich der Begründung der Sofortvollzugsanordnung liegt eine besondere Dringlichkeit hierfür und damit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung jedenfalls nicht auf der Hand.(ebenso VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris, Rz. 19).

    Die Kammer sieht sich im Eilverfahren jedoch nicht gehalten und mit Blick auf die Gewaltenteilung auch nicht befugt, gleichsam "reparierend" dem hier in Rede stehenden Bescheid eine Sofortvollzugsanordnung möglicherweise tragende Aspekte zu unterlegen, die die Begründung des Antragsgegners schlicht nicht enthält.(vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18-, juris, Rz.20).

    Der hier zu beanstandende formelle Fehler führt nach wohl überwiegender Rechtsprechung, der die Kammer folgt, zwar nicht bereits zur Wiederherstellung der nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich gegebenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin.(vgl. hierzu nur die Rechtsprechungsnachweise bei Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 124; a.A. insoweit VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18-, juris, Rz.15, m.w.N.; VG Hamburg, a.a.O., Rz. 21, m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/18 -, juris) Allerdings ist die Vollzugsanordnung allein wegen des Formmangels aufzuheben.(vgl. nur Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 124, m.w.N; a.A. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 148, m.w.N.) Es bleibt mithin dem Antragsgegner anheimgestellt, die sofortige Vollziehung mit neuer oder erweiterter Begründung nochmals anzuordnen.(vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2018 - 15 E 1483/18 -, juris, Rz. 14; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 80 Rz. 87, m.w.N.).

    Demgegenüber hat der Antragsgegner eine örtlich auf Dieselfahrverbots- bzw. Umweltzonen begrenzte Betriebsbeschränkung im Sinne des § 5 Abs. 2 FZV für das Fahrzeug der Antragstellerin offenbar bislang nicht einmal in Betracht gezogen.(vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18-, juris, Rz.19) Der Antragsgegner hat jedenfalls, zumindest im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren, kein kohärentes Konzept angeführt, aus dem erkennbar wäre, weshalb - sehr weitgehende und zudem mit Sofortvollzug versehene - Maßnahmen gegenüber dem Fahrzeug der Antragstellerin erforderlich sein sollen, nicht jedoch, auch nicht mit geringerer Eingriffsintensität, gegenüber älteren Dieselfahrzeugen mit teilweise deutlich höherem Schadstoffausstoß.(a.A. zu diesem Erfordernis wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, juris, Rz. 36; zum unionsrechtlichen Kohärenzgebot vgl. aber allgemein EuGH, Beschluss vom 06.09.2018 - C-79/17 -, juris) Der Antragsgegner könnte bei der gebotenen Interessenabwägung überdies zu bedenken haben, dass es nicht etwa Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden wäre, gewissermaßen als - auch unbeabsichtigte - Sachwalter etwaiger privater Interessen eines Fahrzeugherstellers an der Durchsetzung eines Software-Updates und an der Vermeidung darüber hinausgehender sog. Hardware-Nachrüstungsmaßnahmen zu fungieren, namentlich unter Anordnung von Sofortvollzug sowie unter Androhung öffentlich-rechtlicher Zwangsmittel.

  • LG Kiel, 30.10.2018 - 12 O 406/17

    Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug:

    Nachdem die von den Behörden für erforderlich gehaltenen technischen Nachbesserungsmaßnahmen zur Beseitigung von Abschalteinrichtungen vom Kläger nicht durchgeführt worden sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass es zu einer behördlichen Betriebsuntersagung kommen kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 und 8 B 865/18 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 12 K 16702/17 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 04. April 2018 - 5 K 1476/18 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 27. April 2018 - 8 K 1962/18 -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 02. Juli 2018 - 1 B 268/18 -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 10 L 303/18 -, juris).
  • VG Köln, 29.05.2018 - 18 L 854/18

    Diesel-Software: Kein Eilrechtsschutz gegen Zwangs-Update

    Zudem ist der Antragsteller insoweit nicht schutzlos gestellt, denn er kann sich der einschlägigen zivilprozessualen Verfahren bedienen, um die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu belegen (z.B. im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO), in diesem Sinne auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris Rn. 20.

    Entgegen den Entscheidungen des VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16072/17, juris Rn. 22, und des VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris Rn. 19, spricht nach Auffassung der beschließenden Kammer der Umstand, dass die vorschriftswidrige Verwendung der Abschalteinrichtung bereits im Jahr 2015 bekannt geworden ist und die für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden zum Teil selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden Maßnahmen angehalten werden mussten, nicht gegen das Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung.

  • OLG Hamm, 01.04.2020 - 30 U 33/19

    Abgasskandal, Diesel, Abgassoftware, EA 189, Zurechnung, Arglist,

    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Fahrzeuge, die mit einer nach Art. 5 II VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, auch dann "nicht vorschriftsmäßig" iSv § 5 I FZV, wenn der Halter einer Aufforderung zur Entfernung der Abschalteinrichtung mittels eines von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde zugelassenen Software-Updates nicht Folge leistet, da ein solches Fahrzeug entgegen den in § 3 I 2 FZV normierten Zulassungsvoraussetzungen keinem genehmigten Typ (mehr) entspricht (vgl. etwa OVG Münster, NZV 2018, 484; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.1.2018 - 6 K 12341/17, BeckRS 2018, 1408; VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.2.2018 - 12 K 16702/17, BeckRS 2018, 2283; VG Sigmaringen, Beschl. v. 4.4.2018 - 5 K 1476/18, BeckRS 2018, 6337; VG Stuttgart, NZV 2018, 487; VG Köln, BeckRS 2018, 10409; VG Magdeburg, Beschl. v. 2.7.2018 - 1 B 268/18, BeckRS 2018, 16022).
  • VG Freiburg, 22.01.2019 - 1 K 6024/18

    Vollzugsinteresse bei der Anordnung der Sofortigen Vollziehung einer

    (1) Die Rechtmäßigkeit einer Betriebsuntersagung auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 FZV zur Durchsetzung der emissionsbezogenen unionsrechtlichen Vorschriften über die Typengenehmigung (Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007) und der nationalen immissionsschutzrechtlichen Regelungen über die Beschaffenheit und den Betrieb von Fahrzeugen (§ 38 Abs. 1 BImSchG) ist in der Rechtsprechung umstritten (für die Rechtswidrigkeit etwa VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris; a.A. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 - 8 K 1962/18 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.11.2018 - 5 K 6841/18 -, juris Rn. 19 ff.; VG Mainz, Beschluss vom 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ -, juris Rn. 3 ff.).

    Ferner spricht gegen ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen bereits seit dem Jahr 2015 bekannt ist (vgl. zu diesem Aspekt VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris Rn. 19; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17 -, juris Rn. 22) und dass die jeweils für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden z.T. selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden - umfänglichen und Erfolg versprechenden - Maßnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes nach § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV angehalten werden müssen (vgl. dazu nur VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, NVwZ 2017, 894; VG München, Beschluss vom 29.01.2018 - M 19 X 18.130 -, Juris; grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Maßnahmen: VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 -, Juris, und nachgehend BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 -, bislang nicht im Volltext verfügbar).

    Auf der Grundlage des behördlich aufbereiteten Sachverhalts erscheint eine besondere Dringlichkeit hierfür und damit ein besonderes Vollzugsinteresse jedenfalls zweifelhaft (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris, Rn. 19; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, Rn. 39, juris).

  • LG Frankfurt/Main, 28.03.2019 - 1 O 121/16

    Der Hersteller eines mit einer unzulässigen Abschaltsoftware ausgestatteten

    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Fahrzeuge, die mit einer nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, auch dann "nicht vorschriftsmäßig" im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV, wenn der Halter einer Aufforderung zur Entfernung der Abschalteinrichtung mittels eines von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde zugelassenen Software-Updates nicht Folge leistet, da ein solches Fahrzeug entgegen den in § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV normierten Zulassungsvoraussetzungen keinem genehmigten Typ (mehr) entspricht (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18, aaO Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 K 12341/17, juris Rn. 269 ff., 347 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 12 K 16702/17, juris Rn. 22; VG Sigmaringen, Beschluss vom 4. April 2018 - 5 K 1476/18, juris Rn. 20; VG Stuttgart, Beschluss vom 27. April 2018 - 8 K 1962/18, juris Rn. 10 ff.; VG Köln, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 18 L 854/18, juris Rn. 15; VG Magdeburg, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 1 B 268/18, juris Rn. 7 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19

    Betriebsuntersagung eines Diesel-Kraftfahrzeugs; illegale Abschalteinrichtung;

    Es bedarf im Rahmen der Ermessensprüfung daher, sofern der Behörde keine außergewöhnlichen Umstände bekannt geworden oder solche erkennbar sind, auch keiner Auseinandersetzung mit Einzelheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 a. a. O. NVwZ 2018, 1662, Rn. 24; a. A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 - juris Rn. 19).

    Daher bedarf es für den Regelfall der Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung wie hier auch insoweit keiner Auseinandersetzung mit der Frage des jeweils zusätzlich bewirkten Schadstoffeintrags und der Auswirkungen auf die Schutzgüter der Gesundheit und der Umwelt unter Berücksichtigung der weiteren Umstände im jeweiligen Einzelfall (a. A. VG Freiburg, Beschluss vom 22.01.2019 a. a. O. Rn. 10 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 a. a. O. Rn. 16 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 a. a. O. juris Rn. 19).

  • VG Hamburg, 20.06.2018 - 15 E 1483/18

    PKW Betriebsuntersagung; Dieselskandal; Vollziehungsinteresse; Begründung des

    Dies bedarf jedoch einer vertieften Begründung, die Anlass, Dringlichkeit und Zielrichtung der Maßnahmen beschreibt (vgl. entsprechend VG Sigmaringen, Beschluss vom 4.4.2018, 5 K 1476/18, juris Rn. 19 f.).

    Diese Besonderheiten hat die Antragsgegnerin, anders als offenbar andere Straßenverkehrsbehörden (zum Beispiel Köln, dazu VG Köln, Beschluss vom 29.5.2018, 18 L 854/18, Justiz-online, Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Nordrhein-Westfalen, Rn. 10 - 13) im angefochtenen Bescheid völlig verkannt (ähnlich zu dortigen Betriebsuntersagungen VG Sigmaringen, Beschluss vom 4.4.2018, 5 K 1476/18, juris Rn. 19 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.2.2018, 12 K 16702/17, juris Rn. 14 ff.).

    Grundsätzlich erscheint ein solches zwar als möglich (so im Ergebnis VG Köln, Beschluss vom 29.5.2018, 18 L 854/18, Justiz-online, Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Nordrhein-Westfalen, Rn. 14 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.3.2018, 6 L 709/18, juris Rn.13 ff.; vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 4.4.2018, 5 K 1476/18, juris Rn. 20).

  • VG München, 28.11.2018 - M 23 K 18.2902

    Pflicht des Halters eines Dieselfahrzeugs zum Aufspielen eines Software-Updates

  • VG Düsseldorf, 14.06.2018 - 14 L 1319/18

    Stilllegung, Dieselfahrzeug, Software-Update

  • VG München, 28.11.2018 - M 23 K 18.2332

    Betriebsuntersagung eines "Dieselskandal"-Fahrzeugs bei fehlender Mitwirkung an

  • VG München, 28.11.2018 - M 23 K 18.1347

    Modifizierte Typengenehmigung bei Dieselfahrzeugen bei Nachrüstung durch

  • LG Darmstadt, 13.06.2019 - 9 O 161/17
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Rechtsprechung
   VG Sigmaringen, 21.11.2018 - 5 K 1476/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,39419
VG Sigmaringen, 21.11.2018 - 5 K 1476/18 (https://dejure.org/2018,39419)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 21.11.2018 - 5 K 1476/18 (https://dejure.org/2018,39419)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 21. November 2018 - 5 K 1476/18 (https://dejure.org/2018,39419)
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