Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 02.10.2015 - 5 K 15/13 U |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit der Steuerbarkeit des Verkaufs von Starterpaketen ohne Mobilfunkgerät
- Betriebs-Berater
Steuerbarkeit des Verkaufs so genannter "Starterpakete ohne Mobilfunkgerät"
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
UStG § 3a Abs. 4 Nr. 11
Möglichkeit der Steuerbarkeit des Verkaufs von Starterpaketen ohne Mobilfunkgerät - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Steuerbarkeit des Vertriebs von SIM-Starterpaketen - Weiterveräußerung von Telekommunikationsdienstleistungen in eigenem Namen und für eigene Rechnung - Abgrenzung zur Abgabe bloßer Guthabenkarten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Abgabe von Starterpaketen ohne Handy als umsatzsteuerpflichtige Leistung
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 02.10.2015 - 5 K 15/13 U
- BFH, 17.05.2017 - V R 42/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 03.05.2012 - C-520/10
Lebara - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 - …
Auszug aus FG Düsseldorf, 02.10.2015 - 5 K 15/13
Zur weiteren Begründung seiner Einspruchsentscheidung nimmt das Finanzamt Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - vom 24.9.2012 - Az C-520/10 - (BStBl II 2012, 755), wonach ein Telefonanbieter, der an einen Vertriebshändler Telefonkarten verkaufe, die alle notwendigen Informationen zur Tätigung internationaler Anrufe über die von diesem Anbieter zur Verfügung gestellte Infrastruktur enthielten und die der Vertriebshändler im eigenen Namen und für eigene Rechnung entweder unmittelbar oder über andere Unternehmer weiter verkaufe, entgeltliche Telekommunikationsdienstleistungen an den Vertriebshändler erbringe.Sollte das Gericht den hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar erachten mit dem, über den der EuGH in seinem Urteil C-520/10 entschieden habe, so beruft sich die Klägerin auf ein Schreiben des BMF vom 24. September 2012 (Az. - IV D 2-S 7100/08/10004:004 - (BStBl I 2012, 947), wonach es nicht beanstandet werde für vor dem 1.1.2013 entgeltlich abgegebene Einzweckguthabenkarten, wenn der Unternehmer - entsprechend den Ausführungen in einem früheren BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2001 - IV B 7 - S 7100 - 292/01 - (BStBl I 2001, 1010) den vereinnahmten Betrag erst bei Aktivierung des Kartenguthabens als Anzahlung versteuere und nachfolgend das Telefonieren des Endnutzers als umsatzsteuerpflichtige Leistung behandele.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese steuerliche Betrachtungsweise nicht nur der Rechtsprechung des EuGH entspricht, wie sie sich aus dessen - vom Finanzamt zur Begründung seiner Auffassung herangezogenem - Urteil vom 24.9.2012 - Az C-520/10 - (BStBl II 2012, 755) ergibt, sondern auch der Rechtsauffassung, welche das BMF bereits in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2001 - IV B 7 - S 7100 - 292/01 - (BStBl I 2001, 1010) zum Ausdruck gebracht hatte.
Von daher widerspricht die von der Klägerin und ihren Vertragspartnern bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte umsatzsteuerrechtliche Beurteilung (siehe Art. 7.7 des Vertrages mit der A GmbH) ganz offensichtlich nicht nur der Rechtsprechung, wie sie in dem Urteil des EuGH vom 3.5.2012 - Az.: C-520/10 (a.a.O.) zum Ausdruck gekommen ist, sondern darüber hinaus auch der von der Finanzverwaltung bereits 2001 publizierten Auffassung.
- BFH, 17.05.2017 - V R 42/16
Verkauf von Telefonkarten
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2015 5 K 15/13 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Rechtsprechung
VG Leipzig, 04.09.2014 - 5 K 15/13 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse (5)
- sachsen.de (Pressemitteilung)
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- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das vom Jobcenter verhängte Hausverbot gegen einen Rechtsanwalt
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- Jurion (Kurzinformation)
Rechtswidriges Hausverbot