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   FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 150/06 U   

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FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 150/06 U (https://dejure.org/2009,13389)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2009 - 5 K 150/06 U (https://dejure.org/2009,13389)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 5 K 150/06 U (https://dejure.org/2009,13389)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzug von Vorsteuern aus Rechnungen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer AG und deren inländischen und ausländischen Tochtergesellschaften; Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorsteuerabzug für den Teil der Mehrwertsteuer; Ausschluss des Vorsteuerabzug nach § ...

  • Judicialis

    UStG § 14; ; UStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug von Vorsteuern aus Rechnungen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer AG und deren inländischen und ausländischen Tochtergesellschaften; Umsatzsteuer; Beteiligungsveräußerung; Holding; Ausländische Holdinggesellschaften; Vorsteuerabzug für Beratungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Abzug von Vorsteuern aus Rechnungen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer AG und deren inländischen und ausländischen Tochtergesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerbeträge aus Aktienverkauf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 2070
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 150/06
    Derartige Tätigkeiten fallen danach nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer (EuGH, Urteile vom 08.02.2007 Rs C-435/05 (Investrand), Rd.Nr. 25, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2007, 225; vom 26.05.2005 Rs. C-465/03 (Kretztechnik), Rd.Nr. 19, UR 2005, 382; vom 29.04.2004 Rs. C - 77/01 (EDM), Rd.Nr. 57, UR 2004, 292; vom 26.06.2003 Rs. C-442/01 (KapHag Renditefonds), Rd.Nr. 40, UR 2003, 443).

    Dies ergibt sich für den Senat insbesondere aus dem EuGH-Urteil vom 29.04.2004 Rs. C-77/01 (EDM), a. a. O., Rd.Nr. 57 ff. Dort grenzt der EuGH explizit und ausschließlich nur Umsätze bei einem Wertpapiergeschäft im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Handel mit Aktien) ab.

    Die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallenden (nicht steuerbaren) Umsätze - wie hier die erzielten Erlöse aus den Anteilsveräußerungen - sind bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes nicht zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 29.04.2004 Rs. C - 77/01 (EDM) a. a. O., Rd.Nr. 54); BFH, Urteil vom 01.07.2004 V R 32/00, a. a. O.).

    Denn wenn es sich um Hilfsumsätze i. S. des Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG handelt, so dürfen sie als steuerfreie Finanz-Hilfsumsätze nicht bei der Pro-rata-Berechnung des abziehbaren Vorsteueranteils berücksichtigt werden; d. h. den Vorsteuerabzug nicht schmälern (EuGH , Urteil vom 29.04.2004 Rs. C - 77/01 (EDM) a. a. O.; vgl. auch Wagner, UVR 2004, 310 (311) mit Hinweis auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 27.09.2001 im Verfahren KapHag Renditefonds).

  • BFH, 01.07.2004 - V R 32/00

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug aus Kosten des Gesellschafterwechsels

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 150/06
    Die Auffassung des BMF und damit auch des Beklagten widerspricht auch den im BFH-Urteil vom 01.07.2004 V R 32/00, BStBl II 2004, 1022 (Folgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 26.06.2003 Rs. C - 442/01 (KapHag Renditefonds), a. a. O.) dargelegten Rechtsgrundsätzen.

    Ist danach auch für den Streitfall davon auszugehen, dass die Beteiligungsveräußerung nicht steuerbar ist, hindert das den Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht (BFH, Urteil vom 01.07.2004 V R 32/00, a. a. O., m. w. N.).

    Die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallenden (nicht steuerbaren) Umsätze - wie hier die erzielten Erlöse aus den Anteilsveräußerungen - sind bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes nicht zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 29.04.2004 Rs. C - 77/01 (EDM) a. a. O., Rd.Nr. 54); BFH, Urteil vom 01.07.2004 V R 32/00, a. a. O.).

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 150/06
    Auch in den Entscheidungen vom 14.11.2000 Rs. C-142/99 (Floridienne/Berginvest), UR 2000, 530 und vom 27.09.2001 Rs. C-16/00 (Cibo Participation), UR 2001, 500, hat der EuGH lediglich klargestellt, dass Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, wenn die Eingriffe in Form entgeltlicher Dienstleistungen erfolgen.

    Andernfalls hätte, worauf beispielsweise Eggers/Korf in der Betrieb - DB - 2008, 719 (725) - nach Auffassung des Senats zu Recht - hinweisen, der EuGH u. a. im Urteil vom 27.09.2001 Rs. C-16/00 (Cibo Participation), a. a. O., entscheiden müssen, dass auch der Bezug von Dividenden in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer falle.

  • EuGH, 26.06.2003 - C-442/01

    KapHag

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 150/06
    Derartige Tätigkeiten fallen danach nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer (EuGH, Urteile vom 08.02.2007 Rs C-435/05 (Investrand), Rd.Nr. 25, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2007, 225; vom 26.05.2005 Rs. C-465/03 (Kretztechnik), Rd.Nr. 19, UR 2005, 382; vom 29.04.2004 Rs. C - 77/01 (EDM), Rd.Nr. 57, UR 2004, 292; vom 26.06.2003 Rs. C-442/01 (KapHag Renditefonds), Rd.Nr. 40, UR 2003, 443).

    Die Auffassung des BMF und damit auch des Beklagten widerspricht auch den im BFH-Urteil vom 01.07.2004 V R 32/00, BStBl II 2004, 1022 (Folgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 26.06.2003 Rs. C - 442/01 (KapHag Renditefonds), a. a. O.) dargelegten Rechtsgrundsätzen.

  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 150/06
    Derartige Tätigkeiten fallen danach nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer (EuGH, Urteile vom 08.02.2007 Rs C-435/05 (Investrand), Rd.Nr. 25, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2007, 225; vom 26.05.2005 Rs. C-465/03 (Kretztechnik), Rd.Nr. 19, UR 2005, 382; vom 29.04.2004 Rs. C - 77/01 (EDM), Rd.Nr. 57, UR 2004, 292; vom 26.06.2003 Rs. C-442/01 (KapHag Renditefonds), Rd.Nr. 40, UR 2003, 443).

    Das Urteil des EuGH vom 26.05.2005 Rs.C-465/03 (Kretztechnik), a. a. O., und insbesondere auch die diesbezüglichen Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs, EuGH vom 24.02.2005 Rs C-465/03 (Kretztechnik), EuGHE 2005, I-04357-, Rd.Nr. 35 liefern eine weitere Klarstellung dahin, dass nach Auffassung des EuGH eine Veräußerung "bestehender" Aktien eine wirtschaftliche Tätigkeit nur dann ist, wenn sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt, die den Handel mit Aktien zum Gegenstand hat.

  • FG Niedersachsen, 05.10.2006 - 5 K 109/05

    Vorlage zur Vorabentscheidung über Fragen des Vorsteuerabzugs; Zulässigkeit des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 150/06
    Wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.10.2006 5 K 109/05, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1946, Rd. Nr. 74, 75 ergibt, war für das dortige Gericht die teilweise Zuordnung der Eingangsleistungen zu einer nicht unternehmerischen (nicht wirtschaftlichen) Tätigkeit deshalb geboten, weil die dortige Klägerin - anders als die Klägerin im Streitfall - kein produzierendes Gewerbe ausübte und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Beteiligungen somit nicht Teil der Gemeinkosten waren, die sich allein im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit auswirkten.
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 150/06
    Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH dann der Fall, wenn die Aufwendungen sogenannte allgemeine Kosten des Unternehmens darstellen, d. h. zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (so zuletzt EuGH, Urteil vom 13.03.2008 Rs.C - 437/06 (Securenta), Rd Nr. 27 m. w. N., UR 2008, 344).
  • BFH, 18.11.2004 - V R 16/03

    Vorsteuerabzug setzt unternehmerisch wirtschaftliche Tätigkeit voraus; Aufteilung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 150/06
    Im Urteil vom 18.11.2004 V R 16/03, BStBl II 2005, 503 (im Fall Securenta) hat er betont, dass dieselben Grundsätze auch für Kapitalgesellschaften gelten.
  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 150/06
    Derartige Tätigkeiten fallen danach nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer (EuGH, Urteile vom 08.02.2007 Rs C-435/05 (Investrand), Rd.Nr. 25, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2007, 225; vom 26.05.2005 Rs. C-465/03 (Kretztechnik), Rd.Nr. 19, UR 2005, 382; vom 29.04.2004 Rs. C - 77/01 (EDM), Rd.Nr. 57, UR 2004, 292; vom 26.06.2003 Rs. C-442/01 (KapHag Renditefonds), Rd.Nr. 40, UR 2003, 443).
  • EuGH, 14.11.2000 - C-142/99

    Floridienne und Berginvest

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 150/06
    Auch in den Entscheidungen vom 14.11.2000 Rs. C-142/99 (Floridienne/Berginvest), UR 2000, 530 und vom 27.09.2001 Rs. C-16/00 (Cibo Participation), UR 2001, 500, hat der EuGH lediglich klargestellt, dass Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, wenn die Eingriffe in Form entgeltlicher Dienstleistungen erfolgen.
  • FG Hamburg, 10.10.2012 - 2 K 189/10

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Aktienemissionskosten

    Diese Zinserträge beruhen vielmehr auf Hilfsgeschäften zur eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin, die bei einer Aufteilung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 4 UStG nicht zu berücksichtigen sind (vgl. § 43 Nr. 3 UStDV i. V. m Abschn. 210 Abs. 5 UStHA 2008; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2009 5 K 150/06, EFG 2009, 2070; FG Hamburg, Urteil vom 4. September 1997 III R 117/96, EFG 1998, 69).
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