Weitere Entscheidung unten: VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015

Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 11.04.2013 - 5 K 159/12   

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https://dejure.org/2013,47095
FG Niedersachsen, 11.04.2013 - 5 K 159/12 (https://dejure.org/2013,47095)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.04.2013 - 5 K 159/12 (https://dejure.org/2013,47095)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. April 2013 - 5 K 159/12 (https://dejure.org/2013,47095)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG 1999 § 4 Nr. 14
    Steuerbefreiung heilberuflicher Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung heilberuflicher Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Wie Ärzte in Kooperationen Steuerrisiken vermeiden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerfreiheit infrastruktureller Leistungen von einem Arzt oder einer ärztlichen Gemeinschaft an einen anderen Arzt zur unmittelbaren Durchführung ärztlicher Leistungen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Infrastrukturleistung für Dritte zieht Umsatzsteuer nach sich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 24.09.2004 - V B 177/02

    USt - Überlassung einer Zahnarztpraxiseinrichtung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2013 - 5 K 159/12
    Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 24.09.2004 V B 177/02, BFH/NV 2005, 258).
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Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12   

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https://dejure.org/2015,30245
VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12 (https://dejure.org/2015,30245)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 02.09.2015 - 5 K 159/12 (https://dejure.org/2015,30245)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 02. September 2015 - 5 K 159/12 (https://dejure.org/2015,30245)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10

    Berufungszulassungsverfahren; Wasser- und Bodenverband;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12
    Letzteres ist in Ermangelung greifbarer Anhaltspunkte zu verneinen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, Rn. 10, juris).

    Hieraus lässt sich indessen nicht das formelle Erfordernis eines nach Aufgabenarten gegliederten Haushalts als Voraussetzung für einen wirksamen Beitragsbeschluss ableiten, wie die Klägerin unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Verbandssatzung 2011 glaubt ableiten zu können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, s. Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, Rn. 11, juris).

    Gegen den undifferenzierten Flächenmaßstab kann auch nicht eingewandt werden, der Gewässerunterhaltungsverband habe die Verursacher in Bezug auf solche Kosten gesondert heranziehen müssen, die durch die Erschwerung der Gewässerunterhaltung entstanden seien (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG); dieses Argument berührt nicht die Zulässigkeit des undifferenzierten Flächenmaßstabes an sich, sondern - allenfalls - die zulässige Höhe des nach dem Flächenmaßstab zu erhebenden Verbandsbeitrages - dazu unten (so in ständiger Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, Rn. 8, juris).

    Danach würde selbst das Herausfallen von einzelnen Kostenpositionen aus der Gewässerunterhaltung nicht bedeuten, dass der Flächenbeitrag wie die Klägerin meint - überhöht gewesen wäre (genauso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 juris Rn. 13f.).

  • VG Frankfurt/Oder, 05.06.2012 - 5 L 39/12

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12
    Am 31. Januar 2012 hatte die Klägerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, den die erkennende Kammer mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 05. Juni 2012 ablehnte (Az.: VG 5 L 39/12).

    Die Gerichtsakte (3 Bände) sowie die Verfahrensakten VG 5 L 39/12, VG 8 K 650/11 und VG 5 K 838/12 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der nichtöffentlichen Beratung der Kammer gewesen.

    Der ermittelte Beitragssatz i. H. von 8, 80 EUR/ha sei, wie die Klägerin (auch) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 5 L 39/12 hat vortragen lassen, rechtswidrig auf der Grundlage einer (Gesamt-(Verbands-)Fläche ermittelt worden, welche nicht der Gesamtfläche des Einzugsgebiets (§ 3 Nr. 13 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) der vom "S..."-Verband zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung entspreche und darüber hinaus rechtswidrig, da der Beitrag auch für Flächen erhoben werde, die im Einzugsgebiet der vom Nachbarverband "F..." zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung liegen würden, also auch für Flächen, die die vom "S..."-Verband durchzuführende Gewässerunterhaltung in keiner Weise durch Zufluss des Niederschlagswassers von diesen Flächen berühre.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 9 N 2.12

    Wasser- und Bodenverband; Gewässer II. Ordnung; Gewässerunterhaltung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12
    Die Erhebung des Verbandsbeitrags nach dem Flächenmaßstab ist aber nur in Bezug auf solche Flächen einer Gemeinde zulässig, die im Verbandsgebiet liegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 juris Rn. 10).

    Vorliegend geht es indessen nicht um die vollumfängliche Zuordnung einzelner Buchgrundstücke zu ein- und demselben Verband, sondern um die vollumfängliche Zuordnung ganzer Gemeindegebiete (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, Rn. 14, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 9 B 20.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; Gewässerunterhaltung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12
    (vgl. hierzu die Ausführungen in: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - OVG 9 B 20.13 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 07. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 juris Rn. 34).

    Es ist jedenfalls für das hier streitige Jahr 2012 weder substantiiert vorgetragen noch sonst für die erkennende Kammer ersichtlich, dass ein anderes Vorgehen zu einem für die beitragspflichtige Gemeinde und letztlich für die Umlagepflichtigen günstigeren Ergebnis geführt hätte (siehe auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - OVG 9 B 20.13 -, Rn. 28, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 9 B 18.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; gesetzliche Nachgründung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12
    (vgl. hierzu die Ausführungen in: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - OVG 9 B 20.13 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 07. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 juris Rn. 34).

    Diese Frage kann allerdings offen bleiben, denn die in Rede stehenden Summen fallen unter die - kalkulatorisch irrelevante - Bagatellgrenze (vergleiche OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 juris Rn. 33).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08

    Unterhaltung öffentlicher Gewässer: Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht eines

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12
    Dies hat zur Herstellung der Beschlussfähigkeit gereicht (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08 -, juris).

    Auch mit Blick hierauf liegt die Absicht einer unzulässigen Querfinanzierung weiterer Verbandsaufgaben über die Gewässerunterhaltungsbeiträge fern (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08 -, Rn. 26, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13

    Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; satzungsmäßige Regelung der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12
    Diese Anlagen können den Zugang zum Gewässer erschweren oder verhindern und dadurch die kostengünstige maschinelle Mahd unmöglich machen, so dass die Unterhaltungsarbeiten durch teurere und zeitaufwendigere Handarbeiten ("Handkrautung") erledigt werden müssen (so Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 -, Rn. 61, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2015 - 9 S 40.14

    Gewässerunterhaltungsbeitrag; Beitragsbescheid gegenüber Gemeinde; Eilantrag;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12
    Mangels alternativer Finanzquellen des Verbandes stehen insoweit letztlich immer die Mitglieder des Verbandes in der Pflicht (§ 3 GUVG i. V. mit § 28 Abs. 1 WVG, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14, Seite 10 des Beschlussabdrucks).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2014 - 9 N 50.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12
    Die gerichtliche Prüfung ist insoweit aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2014 - 9 N 182.12

    Gewässerunterhaltung; Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsbeitrag;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12
    Allerdings schließt dies nach der Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit des Flächenmaßstabs es "selbstverständlich" nicht aus, dass hinsichtlich des Zuschnitts von Gewässerunterhaltungsverbänden gleichwohl ein (rechtfertigungsbedürftiger) Spielraum für Praktikabilitätsüberlegungen besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 juris Rn. 10).
  • VerfG Brandenburg, 16.12.2010 - VfGBbg 18/10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08

    Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gewässerunterhaltungsumlage;

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012 - 9 B 63.11

    Gewässerunterhaltung; Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband;

  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Sie beruft sich auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil der Kammer vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 - 5 K 159/12 -, juris) zur Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids für das Jahr 2012 und trägt weiter vor, die Angriffe der Klägerin auf die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 21. Februar 2011 wegen der Stimmengewichtung, der Ladung der Mitglieder und der Gebietsproblematik seien sämtlich nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung zu begründen.

    Deshalb sei nach Auffassung der Beklagten nicht ansatzweise zu erkennen, warum im vorliegenden Beitragsrechtsstreit, der im Vergleich zum Verfahren VG 5 K 159/12 mit dem Jahr 2013 das Folgejahr betreffe, als Ursache für das Entstehen der Altverbindlichkeiten im pflichtigen Bereich andere Gründe ursächlich gewesen sein sollten, als sie von der erkennenden Kammer für das Jahr 2012 zutreffend bereits berücksichtigt worden seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (4 Bände) nebst den beigereichten Verwaltungsvorgängen (3 Heftungen) sowie auf die Gerichtsakten des Verfahrens VG 5 K 159/12 (3 Bände) und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 5 L 269/14 Bezug genommen.

    Die Kammer hat in Bezug auf die Verbandssatzung 2011 bereits mit (rechtskräftigem) Urteil vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 - 5 K 159/12 -, juris, Rn. 52) entschieden, dass jedenfalls nicht erkennbar sei, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fern liegend die Möglichkeit bestehe, dass sich etwaige Ladungsfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hätten.

    Auch das hat die erkennende Kammer bereits mit Urteil vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 - 5 K 159/12 -, juris, Rn. 53) entschieden.

    Auch das hat die erkennende Kammer bereits mit Urteil vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 - 5 K 159/12 -, juris, Rn. 61 ff.) entschieden.

    Mit Urteil vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 - 5 K 159/12 -, juris, Rn. 73 ff.) hat die Kammer bereits entschieden, dass der undifferenzierte Flächenmaßstab weder gegen die Landesverfassung noch gegen sonstige bundesgesetzliche Vorschriften verstößt.

    ccc) Die Plausibilität der quotalen Abschätzungen in der Analyse der B... und damit auch im Nachtragshaushalt 2013 wurde durch die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft D... bestätigt anlässlich der Prüfung und Testierung der Jahresabschlussrechnung 2012 (Bl. 158 ff. der GA zum Verfahren VG 5 K 159/12).

    In einer E-Mail der D... an den Verband vom 21. Juli 2014 (Bl. 362 ff. der GA zum Verfahren VG 5 K 159/12) u.a. in Bezug auf die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 heißt es auf (S. 3, Gliederungspunkt 4., Hervorhebung nicht im Original): "Sie - als der Landesbeauftragte - haben jedoch eine Rückrechnung vorgenommen und auf Basis der GuV eine Aufteilung in die beiden Bereiche vorgenommen.

    In Bezug auf die von dem Verband unterhaltenen Mitgliedschaften im Bauernverband Märkisch-Oderland e.V. (250,00 EUR/Jahr) und im Wasserverbandstag Brandenburg e.V. (1.985,00 EUR/Jahr), hat das Gericht bereits mit Urteil der Kammer vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 - 5 K 159/12 -, juris, Rn. 90) in Bezug auf den Beitragsbescheid für das Jahr 2012 entschieden, dass auch insoweit die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze gewahrt ist.

    Das geschieht, indem zum Grundbeitrag eine Erschwernis i.H. des Grundbeitrags hinzugerechnet wird (Bl. 386 f. der GA zum Verfahren VG 5 K 159/12).

    Anders als im Vorjahr hat die Beklagte im Beitragsjahr 2013 keine weiteren Erschwerniskosten erhoben - etwa von Mitgliedsgemeinden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen (Bl. 432 ff. der GA zum Verfahren VG 5 K 159/12).

    Das hat die Kammer bereits mit Urteil vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 - 5 K 159/12 -, juris, Rn. 86 ff.) entschieden und hält daran fest.

  • VG Greifswald, 25.06.2018 - 3 A 2217/16

    Wasser- und Bodenverbandsbeiträge

    Der in Nr. 3 der Veranlagungsregel (Anlage 1 der Verbandssatzung) normierte reine Flächenmaßstab ("hektargleich") ist zulässig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.05.2012 - OVG 9 N 46.10 -, juris Rn. 8; VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 02.09.2015 - 5 K 159/12 -, juris Rn. 74 f.).
  • VG Frankfurt/Oder, 08.07.2016 - 5 K 140/12

    Heranziehung zu Verbandsbeiträgen an einen Gewässer- und Deichverband: Festlegung

    Soweit nunmehr zufolge dem neugefassten § 2 der 1. Änderung der Neufassung der Satzung des Gewässer- und Deichverbandes "Oderbruch" vom 28. Februar 2014 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 12 vom 26. März 2014, 436-437) das satzungsgemäße Verbandsgebiet ein näher beschriebenes Einzugsgebiet im o.g. Sinne umfasst, ist die 1. Änderung der Verbandssatzung 2010 gemäß ihrem Art. 2 erst mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft getreten und deswegen in diesem Verfahren unmaßgeblich (vgl. auch VG Frankfurt (Oder), rechtskräftiges Urteil vom 02. September 2015 - VG 5 K 159/12 juris Rn. 61ff.).
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