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   FG Nürnberg, 15.04.2015 - 5 K 1723/12   

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https://dejure.org/2015,16297
FG Nürnberg, 15.04.2015 - 5 K 1723/12 (https://dejure.org/2015,16297)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 15.04.2015 - 5 K 1723/12 (https://dejure.org/2015,16297)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 15. April 2015 - 5 K 1723/12 (https://dejure.org/2015,16297)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerfreiheit von Einkünften als Turnierrichter im Pferdedressur- und Springreiten

  • rewis.io

    Einkünfte als Turnierrichter im Pferdedressur- und Springreiten sind nicht steuerbefreit gem. § 3 Nr. 26 EStG

  • ra.de
  • rewis.io

    Einkunftsart und Steuerbefreiung für Einkünfte als Turnierrichter im Amateurpferdesport

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfte als Turnierrichter im Pferdedressur- und Springreiten sind nicht steuerbefreit gem. § 3 Nr. 26 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1425
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.01.1986 - IV R 24/84

    Der Leiter der Außenstelle einer Volkshochschule kann Ausbilder i. S. von § 3 Nr.

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.04.2015 - 5 K 1723/12
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.1986 IV R 24/84, BFHE 146, 63, BStBl II 1986, 398) gehört zu den begünstigten Tätigkeiten die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen; gleichgestellt ist dem die Leitung von Übungen, in denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln oder erproben.

    Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (vgl. BFH-Urteile vom 23.01.1986 IV R 24/84, BFHE 146, 63, BStBl II 1986, 398; vom 04.08.1994 VI R 94/93, BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944; Bergkemper, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, § 3 Nr. 26 EStG, Anm. 5).

  • BFH, 29.01.1987 - IV R 189/85

    Nebenamtliche Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers bei der ersten

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.04.2015 - 5 K 1723/12
    Als vergleichbar ist die Tätigkeit als Prüfer in den die Ausbildung abschließenden Examina anzusehen (BFH-Urteil vom 29.Januar 1987 IV R 189/85, BFHE 149, 45, BStBl II 1987, 783).
  • BFH, 13.01.1994 - IV R 79/92

    Keine unterrichtende Tätigkeit, wenn Kunden im Fitness-Studio im wesentlichen in

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.04.2015 - 5 K 1723/12
    Punktuelle Anleitungen genügen nicht (BFH-Urteil vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362).
  • BFH, 04.08.1994 - VI R 94/93

    Entschädigungen ehrenamtlich tätiger Sanitätshelfer sind Arbeitslohn, wenn sie

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.04.2015 - 5 K 1723/12
    Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (vgl. BFH-Urteile vom 23.01.1986 IV R 24/84, BFHE 146, 63, BStBl II 1986, 398; vom 04.08.1994 VI R 94/93, BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944; Bergkemper, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, § 3 Nr. 26 EStG, Anm. 5).
  • BFH, 11.06.1997 - XI R 2/95

    Eine Beratungstätigkeit, die auf die Lösung von Problemen in einem bestimmten

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.04.2015 - 5 K 1723/12
    Insbesondere handelt es sich nicht um eine unterrichtende Tätigkeit, denn dies würde die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form voraussetzen (BFH-Urteil vom 11.06.1997 XI R 2/95, BFHE 183, 450, BStBl II 1997, 687).
  • BFH, 17.10.1991 - IV R 106/90

    Das Verfassen und der Vortrag eines Rundfunk-Essays sind keine ausbildende oder

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.04.2015 - 5 K 1723/12
    Im Rahmen der rechtlichen Wertung, was zu den ebenfalls begünstigten "vergleichbaren Tätigkeiten" gehört, reicht nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.1991 IV R 106/90, BFHE 166, 72, BStBl II 1992, 176) die Vergleichbarkeit der sozialen Ergebnisse der Tätigkeit nicht aus, um die Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG zu erfüllen.
  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13

    Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.04.2015 - 5 K 1723/12
    Eine im Sinne dieser Norm vergleichbare Tätigkeit muss daher eine ähnliche pädagogische Prägung aufweisen (Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 12.02.2014 3 K 926/13, EFG 2014, 1662).
  • BFH, 23.06.1988 - IV R 21/86

    Steuerfreiheit - Aufwandsentschädigung

    Auszug aus FG Nürnberg, 15.04.2015 - 5 K 1723/12
    Die Einrichtung von Prüfungen und die damit eröffneten Möglichkeiten beruflichen Fortkommens geben häufig erst den Ausschlag für das Eingehen einer Berufsausbildung (BFH-Urteil vom 23.Juni 1988 IV R 21/86, BFHE 154, 81, BStBl II 1988, 890).
  • BFH, 20.12.2017 - I R 98/15

    Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters:

    e) Die Tätigkeit des Klägers stellt sich nicht als solche aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 EStG, insbesondere nicht als eine freiberufliche Tätigkeit dar (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 15. April 2015  5 K 1723/12, EFG 2015, 1425 zu einem Turnierrichter im Pferdedressur- und Springreiten; s.a. BFH-Urteil vom 17. Februar 1955 IV 77/53 S, BFHE 60, 257, BStBl III 1955, 100).
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