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   FG Rheinland-Pfalz, 20.05.2014 - 5 K 1753/13   

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FG Rheinland-Pfalz, 20.05.2014 - 5 K 1753/13 (https://dejure.org/2014,16300)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.05.2014 - 5 K 1753/13 (https://dejure.org/2014,16300)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - 5 K 1753/13 (https://dejure.org/2014,16300)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 33 Abs 2 EStG 2009, § 33 Abs 1 EStG 2009, § 64 Abs 1 Nr 2 EStDV, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, EStG VZ 2011
    Aufwendungen für eine Brustoperation als außergewöhnliche Belastung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für eine Brustoperation als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für eine Brustoperation als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Schönheitsoperation nicht steuerlich absetzbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schönheitsoperation als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Bruststraffung und Brustverkleinerung nicht steuerlich absetzbar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schönheits-OP - Weniger Brust, nicht weniger Steuern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Operationskosten für Brustverkleinerung können bei Krankheitswert als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsoperation nicht steuerlich absetzbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schönheitsoperation nicht steuerlich absetzbar

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für Brust-OP nur bei Beeinträchtigung mit Krankheitswert absetzbar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schönheitsoperation keine agB

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Schönheitsoperation nicht steuerlich absetzbar

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Schönheitsoperation absetzbar?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schönheits-OP nur steuerlich absetzbar, wenn Beeinträchtigung Krankheitswert hat

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 31.10.2014)

    Nur bei Entstellung ist der Fiskus mit von der Partie

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 28.10.2014)

    Schönheits-Op nicht von der Steuer absetzbar

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1586
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Entstellung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.05.2014 - 5 K 1753/13
    Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn die Betroffene in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder an einer Abweichung vom Regelfall leidet, die entstellend wirkt (vgl. BSG-Urteile vom 28.02.2008 B 1 KR 19/07 R, BSGE 100, 119 zu einer Mammaoperation und vom 19.10.2004 B 1 KR 9/04 R - juris - zu einer Mammareduktionsplastik ).

    Eine entstellende Wirkung ist gegeben, wenn es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handelt, die naheliegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit und damit zugleich erwarten lässt, dass die Betroffene ständig viele Blicke auf sich zieht, zum Objekt besonderer Beachtung anderer wird und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und zu vereinsamen droht, sodass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet ist (vgl. BSG-Urteil vom 28.02.2008 a.a.O.).

    Die körperliche Auffälligkeit muss dabei in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi "im Vorbeigehen" bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt (vgl. BSG-Urteil vom 28.02.2008 a.a.O.).

    Abgesehen davon, dass die behandelnde Ärztin, Frau Dr. T, als Frauenärztin kaum über die unmittelbare berufliche Qualifikation zur Diagnose psychischer Erkrankungen verfügen dürfte, begründet nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte die psychische Belastung durch eine Mammaasymmetrie gerade keinen Anspruch auf Durchführung einer Operation (vgl. BSG-Urteil vom 28.02.2008 a.a.O.).

    Vielmehr sind - wie bereits im Streitfall von der Krankenkasse ausgeführt - die psychischen Folgen einer Entstellung, die keinen Krankheitswert erreicht, mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern (vgl. BSG-Urteil vom 19.10.2004 B 1 KR 3/03 R, BSGE 93, 252; BSG-Urteil vom 28.02.2008 a.a.O.; LSG Hessen, Urteil vom 21.08.2008, L 1 KR 7/07, juris).

  • BFH, 06.02.2014 - VI R 61/12

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.05.2014 - 5 K 1753/13
    Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (vgl. BFH-Urteile vom 17.07.1981 VI R 77/78, BStBl II 1981, 711; vom 13.02.1987 III R 208/81, BStBl II 1987, 427; vom 20.03.1987 III R 150/86, BStBl II 1987, 596 sowie jüngst vom 06.02.2014 VI R 61/12, DStR 2014, 740).

    Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.1997 III R 84/96, BStBl II 1997, 805), also medizinisch indiziert sind (vgl. BFH-Urteile vom 19.04.2012 VI R 74/10, BStBl II 2012, 577 und vom 06.02.2014 VI R 61/12, DStR 2014, 740).

    Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass der BFH in neuerer Rechtsprechung von dem zuvor geforderten Nachweis einer Krankheit durch amtsärztliches Attest oder durch ein Gutachten des MDK Abstand genommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.2010 VI R 17/09 und vom 06.02.2014 VI R 61/12, DStR 2014, 740 ).

  • BFH, 13.02.1987 - III R 208/81

    Außergewöhnliche Belastung - Teilnahme an Gruppentreffen - Anonyme Alkoholiker -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.05.2014 - 5 K 1753/13
    Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (vgl. BFH-Urteile vom 17.07.1981 VI R 77/78, BStBl II 1981, 711; vom 13.02.1987 III R 208/81, BStBl II 1987, 427; vom 20.03.1987 III R 150/86, BStBl II 1987, 596 sowie jüngst vom 06.02.2014 VI R 61/12, DStR 2014, 740).

    Diese Definition entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum privaten Krankenversicherungsrecht und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu dem sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff, an die der Bundesfinanzhof für die steuerrechtliche Betrachtung angeknüpft und die er für die Anwendung des § 33 EStG übernommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 13.02.1987 III R 208/81, BStBl II 1987, 427; vom 18.04.1990 III R 38/86, BFH/NV 1991, 27 sowie vom 14.08.1997 III R 67/96, BStBl II 1997, 732).

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 3/03 R

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme einer brustvergrößernden Operation -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.05.2014 - 5 K 1753/13
    Vielmehr sind - wie bereits im Streitfall von der Krankenkasse ausgeführt - die psychischen Folgen einer Entstellung, die keinen Krankheitswert erreicht, mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern (vgl. BSG-Urteil vom 19.10.2004 B 1 KR 3/03 R, BSGE 93, 252; BSG-Urteil vom 28.02.2008 a.a.O.; LSG Hessen, Urteil vom 21.08.2008, L 1 KR 7/07, juris).

    Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch unerheblich, dass eine psychotherapeutische Behandlung möglicherweise ähnlich hohe Kosten zur Folge haben kann (vgl. BSG-Urteil vom 19.10.2004, B 1 KR 3/03 R, a.a.O.).

  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.05.2014 - 5 K 1753/13
    Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.1997 III R 84/96, BStBl II 1997, 805), also medizinisch indiziert sind (vgl. BFH-Urteile vom 19.04.2012 VI R 74/10, BStBl II 2012, 577 und vom 06.02.2014 VI R 61/12, DStR 2014, 740).
  • BFH, 02.09.2010 - VI R 11/09

    Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.05.2014 - 5 K 1753/13
    Es handelt sich insoweit vielmehr um Aufwand, der nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entsteht, sondern auf einer freien Willensentschließung beruht und deshalb gemäß § 12 Nr. 1 EStG den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010 VI R 11/09, BStBl II 2011, 119).
  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.05.2014 - 5 K 1753/13
    Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (vgl. BFH-Urteile vom 17.07.1981 VI R 77/78, BStBl II 1981, 711; vom 13.02.1987 III R 208/81, BStBl II 1987, 427; vom 20.03.1987 III R 150/86, BStBl II 1987, 596 sowie jüngst vom 06.02.2014 VI R 61/12, DStR 2014, 740).
  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.05.2014 - 5 K 1753/13
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. BFH-Urteil vom 29.09.1989 III R 129/86, BStBl II 1990, 418).
  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.05.2014 - 5 K 1753/13
    d) Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf (vgl. BFH-Urteile vom 01.02.2001 III R 22/00, BStBl II 2001, 543 und vom 03.12.1998 III R 5/98, BStBl II 1999, 227).
  • BFH, 01.02.2001 - III R 22/00

    Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.05.2014 - 5 K 1753/13
    d) Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf (vgl. BFH-Urteile vom 01.02.2001 III R 22/00, BStBl II 2001, 543 und vom 03.12.1998 III R 5/98, BStBl II 1999, 227).
  • LSG Hessen, 21.08.2008 - L 1 KR 7/07

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme einer Brustverkleinerungsoperation

  • BFH, 14.08.1997 - III R 67/96

    Sportaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

  • BFH, 18.04.1990 - III R 38/86

    Voraussetzungen zur Ermäßigung der Einkommensteuer wegen übermäßiger Aufwendungen

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 9/04 R

    Krankenversicherung - Nichtbestehen eines Anspruchs auf Krankenbehandlung in Form

  • BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im

  • BFH, 20.03.1987 - III R 150/86

    Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht nach § 33 EStG abziehbar

  • VG Schwerin, 05.01.2015 - 6 A 1693/11

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen wegen Nichtangabe von

    Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.05.2014 - 5 K 1753/13 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur diesbezüglichen BFH-Rechtsprechung; VG Trier, Urt. v. 29.01.2009 - 2 K 699/08.TR -, juris Rn. 19).

    Es handelt sich insoweit vielmehr um Aufwand, der nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entsteht, sondern auf einer freien Willensentschließung beruht und deshalb gemäß § 12 Nr. 1 EStG den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen ist (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.05.2014, a.a.O., m.w.N.).

    Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn die Betroffene in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder die anatomische Abweichung entstellend wirkt (vgl. BSG, Urt. v. 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R -, BSGE 100, 119, juris Rn. 11, 13; Urt. v. 19.10.2004 - B 1 KR 3/03 R -, BSGE 93, 252 ff., juris Rn. 14; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.09.2013 - L 4 KR 1/12 -, juris Rn. 24, 28 zum Vorliegen einer Entstellung, wovon regelmäßig nicht ausgegangen werden könne, wenn die anatomische Abweichung oder Auffälligkeit nur im unbekleideten Zustand sichtbar sei; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.05.2014, a.a.O., juris Rn. 19).

    Hierfür ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. v. 19.10.2004 - B 1 KR 3/03 R -) auch unerheblich, dass eine psychotherapeutische Behandlung möglicherweise ähnlich hohe Kosten zur Folge haben kann (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.05.2014 - 5 K 1753/13 -, juris Rn. 21).

  • FG Bremen, 10.01.2019 - 1 K 135/18

    Einkommensteuerliche Anerkennung einer Operation zur Brustvergrößerung als

    Bei einer Operation aus psychosomatischen Gründen liege die Zwangsläufigkeit nicht vor (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 2014 5 K 1753/13, EFG 2014, 1586 ).

    Die von einer Mammahypoplasie ausgehende psychische Belastung ist daher nicht durch eine Operation, sondern mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern, auch wenn diese ähnlich hohe Kosten zur Folge hat (vgl. BSG -Urteil vom 28.02.2008 B 1 KR 19/07 R, BSGE 100, 119 ; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 2014 5 K 1753/13, EFG 2014, 1586 ).

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 5 K 1321/20

    Kosten einer Liposuktion als außergewöhnliche Belastungen

    Mit Schreiben vom 01.07.2020 führt der Beklagte unter Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.05.2014, Az. 5 K 1753/13, ergänzend aus, soweit die Kläger vorgetragen hätten, dass die Klägerin in psychosomatischer Hinsicht in erheblicher Art und Weise unter dem vorliegenden Lipödem gelitten habe, seien die psychischen Folgen eines Lipödems, bei dem ein Krankheitswert nicht festgestellt worden sei, mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern (Bl. 45 Gerichtsakte).
  • FG Nürnberg, 01.10.2020 - 4 K 1023/18

    Absetzbarkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer durchgeführter Operation

    Der Begriff der Heilbehandlung in dem hierbei maßgeblichen Sinn umfasst alle Eingriffe und anderen Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20.05.2014, 5 K 1753/13, EFG 2014, 1586).
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