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   VG Hamburg, 24.07.2014 - 5 K 1793/12   

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VG Hamburg, 24.07.2014 - 5 K 1793/12 (https://dejure.org/2014,53070)
VG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2014 - 5 K 1793/12 (https://dejure.org/2014,53070)
VG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - 5 K 1793/12 (https://dejure.org/2014,53070)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 42 Abs 2 VwGO, § 45 Abs 1 StVO, § 45 Abs 9 StVO
    Anordnung einer innerörtlichen Schutzstreifenregelung für Radfahrer; Vorprüfung der zu erwartenden Mitbenutzung durch Kraftfahrzeugverkehr durch Straßenverkehrsbehörde; Klagebefugnis einer juristischen Person des Privatrechts

  • verkehrslexikon.de

    Anordnung einer innerörtlichen Schutzstreifenregelung für Radfahrer

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schutzstreifenregelung für Radfahrer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmers bei Straftaten gegenüber Fahrgästen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Braunschweig, 16.04.2013 - 6 A 64/11

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung; Aufhebung;

    Auszug aus VG Hamburg, 24.07.2014 - 5 K 1793/12
    In ihrer Ermessensentscheidung hat sie die betroffenen bzw. widerstreitenden Interessen der verschiedenen Arten von Verkehrsteilnehmern unter Berücksichtigung der relevanten örtlichen Gegebenheiten umfassend gegeneinander abzuwägen und die Konfliktlage für alle Verkehrsteilnehmer zumutbar aufzulösen (VG Braunschweig, Urt. v. 16.04.2013, Az.: 6 A 64/11, zitiert nach juris, Rn. 60 mwN.).

    Die Straßenverkehrsbehörde ist bei ihrer Ermessensentscheidung darüber, ob eine Schutzstreifenregelung gemäß Zeichen 340 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO angeordnet werden soll, grundsätzlich zunächst an die Vorgaben der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) gebunden (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 16.04.2013, Az.: 6 A 64/11, zitiert nach juris, Rn. 60 m.w.N.).

    Dies setzt aber besondere Umstände bzw. sachliche Gründe voraus, die eine Abweichung rechtfertigen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 16.04.2013, Az.: 6 A 64/11, zitiert nach juris, Rn. 60; siehe auch BVerwG, Urt. v. 16.04.2012, Az.: 3 B 62/11, zitiert nach juris, Rn. 8).

    Auch wenn die Verfasser der ERA 2010 nicht legitimiert sind, die Aussagen der Straßenverkehrs-Ordnung authentisch zu interpretieren, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2012, Az.: 3 B 62/11, zitiert nach juris, Rn. 15 ff.; VG Braunschweig, Urt. v. 16.04.2013, Az.: 6 A 64/11, Rn. 57) anerkannt, dass die dort getroffenen Aussagen als aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisquelle ergänzend berücksichtigt werden können, zumal die VwV-StVO hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen auf diese verweist (vgl. I Nr. 5 VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO).

  • VG Saarlouis, 19.01.2011 - 10 L 1655/10

    Markierung von Schutzstreifen für den Radverkehr und Aufstellung von

    Auszug aus VG Hamburg, 24.07.2014 - 5 K 1793/12
    Bei dem durch Zeichen 340 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr handelt es sich um einen Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 HmbVwVfG (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 19.01.2011, Az.: 10 L 1655/10, zitiert nach juris, Rn. 3 = DAR 2011, 281 m. zust. Anm. Schubert).

    bb) Auch als Eigentümerin des im Bereich der angefochtenen Verkehrsregelung gelegenen Betriebsgrundstücks kann die Klägerin geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die auch sie treffende Verkehrsregelung nicht gegeben seien oder ihre Belange ermessensfehlerhaft mit den für die Anordnung sprechenden öffentlichen oder privaten Interessen abgewogen worden seien (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 19.01.2011, Az.: 10 L 1655/10, zitiert nach juris, Rn. 5 = DAR 2011, 281 m. zust. Anm. Schubert; siehe auch BVerwG, Urt. v. 27.01.1993, Az.: 11 C 35/92, zitiert nach juris, Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.10.2003, 8 B 468/03, zitiert nach juris, Rn. 7).

    Denn durch die Neufassung der StVO vom 06.03.2013 wurde § 45 Abs. 9 S. 2 StVO ausdrücklich dahingehend ergänzt, dass dessen Voraussetzungen bei der Anordnung von Schutzstreifen für Radfahrer nach Zeichen 340 nicht zu prüfen sind (vgl. noch zur alten Rechtslage VG Saarlouis, Beschl. v. 19.01.2011, Az.: 10 L 1655/10, zitiert nach juris, Rn. 3 = DAR 2011, 281 m. zust. Anm. Schubert).

    Denn die Anordnung eines Schutzstreifens für Radfahrer nach Zeichen 340 ist eine Beschränkung der Benutzung der Straße i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 1 StVO (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 19.01.2011, Az.: 10 L 1655/10, zitiert nach juris, Rn. 14 f.; siehe auch für Radwegbenutzungspflicht BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, Az.: 3 C 42/09, zitiert nach juris, Rn. 18).

  • BVerwG, 18.11.2010 - 3 C 42.09

    Radweg; Radwegbenutzungspflicht; Radwegebenutzungspflicht; Radfahrer; Radverkehr;

    Auszug aus VG Hamburg, 24.07.2014 - 5 K 1793/12
    Denn die Anordnung eines Schutzstreifens für Radfahrer nach Zeichen 340 ist eine Beschränkung der Benutzung der Straße i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 1 StVO (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 19.01.2011, Az.: 10 L 1655/10, zitiert nach juris, Rn. 14 f.; siehe auch für Radwegbenutzungspflicht BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, Az.: 3 C 42/09, zitiert nach juris, Rn. 18).

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann sich eine besondere örtliche Gefahrenlage i.S.v. § 45 Abs. 9 S. 2 StVO insbesondere aus der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen ergeben (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, Az.: 3 C 42/09, zitiert nach juris, Rn. 26).

  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Auszug aus VG Hamburg, 24.07.2014 - 5 K 1793/12
    Die Widerspruchsfrist beträgt bei Verkehrszeichen mangels einer Rechtsmittelbelehrung gemäß §§ 58 Abs. 2, 70 Abs. 2 VwGO ein Jahr und beginnt für einen Verkehrsteilnehmer mit dem Zeitpunkt, in dem er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft (BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, Az.: 3 C 37/09, zitiert nach juris, Rn. 13).

    Maßgeblich für den Erfolg einer gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, Az.: 3 C 37/09, zitiert nach juris, Rn. 21 m.w.N.), hier also die mündliche Verhandlung vor der Kammer.

  • BVerwG, 12.06.2006 - 3 B 181.05

    Rechtsnachfolge; Erwerb eines die Klagebefugnis vermittelnden Gegenstandes;

    Auszug aus VG Hamburg, 24.07.2014 - 5 K 1793/12
    Auch juristische Personen des Privatrechts können geltend machen, durch einen Verwaltungsakt in Form eines Verkehrszeichens in eigenen Rechten verletzt zu sein (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 12.06.2006, 3 B 181/05 = NVwZ 2006, 1072).

    Denn auch eine juristische Person des Privatrechts kann geltend machen, durch einen Verwaltungsakt in Form eines Verkehrszeichens in eigenen Rechten verletzt zu sein (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2006, Az.: 3 B 181/05 = NVwZ 2006, 1072).

  • VG Oldenburg, 19.05.2004 - 7 A 1055/03

    Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone; Vermittlung des

    Auszug aus VG Hamburg, 24.07.2014 - 5 K 1793/12
    Ob die Anordnung eines Schutzstreifens für Radfahrer neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 S. 1 StVO voraussetzt, dass auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 S. 1 StVO, wonach Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, erfüllt sind (vgl. für den insoweit parallel gelagerten Fall der ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 9 S. 2 StVO ausgenommenen Tempo 30-Zonen VG Oldenburg, Urt. v. 19.05.2004, Az.: 7 A 1055/03, zitiert nach juris, Rn. 29 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006, Az.: 12 LC 270/04, zitiert nach juris, Rn. 42; VG Wiesbaden, Urt. v. 31.03.2009, 7 K 407/08.WI, zitiert nach juris, Rn. 17 f.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 45 Rn. 37), kann hier dahinstehen.
  • VGH Bayern, 07.12.2006 - 11 CS 06.2450

    Aufschiebende Wirkung der Klagen gegen Nachtfahrverbot auf der B 25 angeordnet

    Auszug aus VG Hamburg, 24.07.2014 - 5 K 1793/12
    Auch die weitere Voraussetzung des § 45 Abs. 1 S. 1 StVO, nämlich das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.12.2006, Az.: 11 CS 06.2450, zitiert nach juris, Rn. 52; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.12.1995, Az.: 25 B 2750/95, zitiert nach juris, Rn. 7), ist gegeben.
  • VG Wiesbaden, 31.03.2009 - 7 K 407/08

    Tempo 30-Zone nach § 45 Abs. 1 c StVO

    Auszug aus VG Hamburg, 24.07.2014 - 5 K 1793/12
    Ob die Anordnung eines Schutzstreifens für Radfahrer neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 S. 1 StVO voraussetzt, dass auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 S. 1 StVO, wonach Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, erfüllt sind (vgl. für den insoweit parallel gelagerten Fall der ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 9 S. 2 StVO ausgenommenen Tempo 30-Zonen VG Oldenburg, Urt. v. 19.05.2004, Az.: 7 A 1055/03, zitiert nach juris, Rn. 29 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006, Az.: 12 LC 270/04, zitiert nach juris, Rn. 42; VG Wiesbaden, Urt. v. 31.03.2009, 7 K 407/08.WI, zitiert nach juris, Rn. 17 f.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 45 Rn. 37), kann hier dahinstehen.
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2006 - 12 LC 270/04

    Voraussetzungen der Anordnung einer Tempo 30-Zone gemäß § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 1c

    Auszug aus VG Hamburg, 24.07.2014 - 5 K 1793/12
    Ob die Anordnung eines Schutzstreifens für Radfahrer neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 S. 1 StVO voraussetzt, dass auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 S. 1 StVO, wonach Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, erfüllt sind (vgl. für den insoweit parallel gelagerten Fall der ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 9 S. 2 StVO ausgenommenen Tempo 30-Zonen VG Oldenburg, Urt. v. 19.05.2004, Az.: 7 A 1055/03, zitiert nach juris, Rn. 29 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006, Az.: 12 LC 270/04, zitiert nach juris, Rn. 42; VG Wiesbaden, Urt. v. 31.03.2009, 7 K 407/08.WI, zitiert nach juris, Rn. 17 f.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 45 Rn. 37), kann hier dahinstehen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.06.1997 - 4 L 131/96
    Auszug aus VG Hamburg, 24.07.2014 - 5 K 1793/12
    Dies beurteilt sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten (OVG Schleswig, Urt. v. 11.06.1997, Az.: 4 L 131/96, zitiert nach juris, Rn. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.1995 - 25 B 2750/95

    Konkretisierung des Anwendungsbereichs; Abwehr von Gefahren; Erforschung des

  • VG Aachen, 07.05.2013 - 2 K 2160/11

    Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht

  • VG München, 19.12.2012 - M 23 K 11.5465

    Tempo 30-Zone

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2003 - 8 B 468/03
  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 15.03

    Radweg-Benutzungspflicht; Klagebefugnis; unzulässige "Popularklage";

  • VG Augsburg, 01.04.2014 - Au 3 K 13.1358

    Verkehrsrechtliche Anordnung; Radfahren

  • VG Düsseldorf, 18.05.2017 - 6 K 6022/16

    Ruhen des Verfahrens; Schweben von Vergleichsverhandlungen; Klagebefugnis einer

    So aber ohne weitergehende Prüfung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 8 ZB 11.2377 -, juris, Rn. 13 und VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2014 - 5 K 1793/12 -, juris, Rn. 49.
  • VG Hamburg, 02.02.2023 - 5 K 3154/18

    Erfolglose Klage gegen die Radwegbenutzungspflicht auf einem Abschnitt der

    Der Kläger ist insoweit auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er als Verkehrsteilnehmer Adressat eines belastenden Verwaltungsakts in Form eines verkehrsbehördlich angeordneten Ge- und Verbots geworden ist (VG Hamburg, Urt. v. 24.7.2014, 5 K 1793/12, juris Rn. 47 m.w.N.).
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